{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-10_1_StR_493_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-10","aktenzeichen":"1 StR 493/51","doktyp":null,"leitsatz":"Der blosse Hinweis auf § 60 Nr 3 im Beschluss .\nüber die Nichtvereidigung genügt nicht. Der Beschluss muss den Prozessbeteiligten erkennbar -\nmachen, welcher Art das Verhältnis des Zeugen\nzu der Tat ist, für das ein Verdacht angenommen\nwird; dabei genügt die Angabe, es 'sei Verdacht\nder Teilnahme gegeben. (Im Anschluss an RGSt\n24, 130: 12, 1235 Recht 10, 365 RGSt 57, 187).\n\n—\n\nERST.","text_plain":"._ ' °\n‘\nN\n\nFür das Nachschlagewerk! 232? 0 1 5 RR 3\nNicht für die Amtliche Sammlung | ie\n\n‘\n\nGesetz: StPO § 60 Nr 3\n\nRechtssatz: Der blosse Hinweis auf § 60 Nr 3 im Beschluss .\nüber die Nichtvereidigung genügt nicht. Der Beschluss muss den Prozessbeteiligten erkennbar -\nmachen, welcher Art das Verhältnis des Zeugen\nzu der Tat ist, für das ein Verdacht angenommen\nwird; dabei genügt die Angabe, es 'sei Verdacht\nder Teilnahme gegeben. (Im Anschluss an RGSt\n24, 130: 12, 1235 Recht 10, 365 RGSt 57, 187).\n\n—\n\nERST.\n\nAktenzeichen: 1 StR 493/51\nUrteit ven 11. Dezember 1951 LG lendshut\n\n„Da\n\n1_StR__ 493/51\n\nin Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngeger\nden Kaufmann Karl IL EB aus LI, geboren am\n© WERE GEB ir VERREEEEEED/ SD,\n(Sachbezeichnung Sch)\nwegen Sachhehlerei\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 1i. Dezember 1951, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\naıs Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBunäesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOÜberstaatsanwalt Dr. EEE\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten IB gegen das\nUrteil des Landgerichts in Landshut vom\n\n10. April 1951 wird verworfen. Er hat die\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nPR SFR.\n\n_\n\nBR\n\nin\n. m\n\nGrürde:\n\nDer Angeklagte ist Trödler. Er hat von Mitangeklagten\nmehrere neue Radiogeräte erworben und ist vegen Sachhehlerei in vier Fällen zur Gesamtstrafe von einem Jahr Gefängris verurteilt. Seine Revision ist unbegründet.\n\nAls Grund der Nichtvereidigung des Zeugen Ei\nhat das Gericht ausweislich der Niederschrift nur verkündet: \"Unvereidigt gemäss § 60 Nr 3 StPO\", Mit Recht sicht\ndie Rerision hierin einen Verfahrensfehler. Nach § 60\nÜr 3 bleiben solche Personen unbeeidigt, üle der Tat,\ndie den Gegenstand der Untersuchung bildet, oder der Beteiligung an ihr oder der Begünstigung oder Hehlerei verdächtig oder deswegen schon verurteilt sind. Der Grund\nder Vorschrift ist, dass solche Zeugen dem Angeklagten\nund dem Gericht nicht mit der für eine wahrheitsgemässe\nund voliständige Aussage nötigen Unbefangenheit gegenüberstehen, nuSt 57, 187. Das Revisionsgericht hat das\npflichtgemässe Ermessen des Tatrichters, ob ein Zeuge\nn&ca üleser Torscarift unbeeidigt zu bleiben habe, nur\ndahin zu prüfen, ob der Tatrichter einen der von ihr\nverwendeten Rechtsbegriffe verkannt hat, RGSt 59, 168.\nDiese Prüfung ist regelmässig nicht mögiich, wenn das\nGericht nur die Gesetzesstelle anführt, weil § 60 Nr 3\nmehrere Sachlagen betrifft, die sämtlich Beteiligungserdacht im weiteren Sinne der Vorschrift begründen Können.\n\nAuch der Angeklagte, sein Verteidiger und’der Anklagerertreter müssen imstande sein, ldie Gründe des Gerichts\n?ür die Nichtvereidigung im weiteren Verfahren zu berücksichtigen, was sie im Regelfallle nur können, wenn der\nBeschluss den Grund der Bientreigug enthält, RGSt\n\n3\n\n-3—\n\nun a DE AH Lu\n- no .-\n — \"7 un\n\n.\n.\n. . .\n.\nne a nn nt\n\nzart a\n\nhun Fun\n\n24, 130. Die Begründung muss weiter ergeten, dass das\nGericht einen Teilnahmererdacht gegen den Zeugen im\nSinne des § 60 Ir 3 für wirklich vorliegend hält, nicht\nnur für möglich, RG GA 51, 495 denn nur ein bestehender\nVerdacht, nicht nur dessen Möglichkeit, erlaubt nach § 60\nIr 3 die MTichtvereidigung. Der blosse Hinweis auf diese\nGesetzessteile wird alledem regelmässig und auch hier\nnicht gerecht. Es muss erkennbar sein, welcher Art das\nVerhäitnis des Zeugen zu der Tat ist, für das ein Verdacht angenommen wird. Hierfür kann die Angabe genügen.\nVerdacht der Teilnahme sei gegeben. Welcher Art die Tatteiinanme vermutlich war und auf welchen Tatsachen der\nVerdacht beruht, braucht das Gericht nicht anzugeben,\nRGSt 24, 130; 12, 1235 Recht 10, 36.\n\nDas Urteil beruht aber nicht auf dem Verstoss. Der\nZeuge EB hat Tatsachen bekundet, die sich mit den Beteuerungen des Mitangeklagten Sch und mit der\nEinlassung des Angeklagten decken. Die Beeidigung EEED\nwärde nichts anderes ergeben naben. Dass das Gericht\ndlese Tatsachen, deren Richtigkeit auch der Angeklagte anerkenr.t, nicht entlastend, sondern belastend wertet,\ngehört zur unangreifbaren Beweiswürdigung, § 261 StPO.\n\nDie Verfahrensrüge greift somit nicht durch.\n\nDie Sachrlige ist unbegründet. Ein Vorteil im Sinne\ndes § 259 StGB ist jede günstigere Gestaltung der Lebensrerhältnisse des Täters, auch ein üblicher oder sogar\nein geringerer ais der übliche Geschäftsgewinn, RGSt 58,\n122; 54, 321; JW 1935, 126. Die Revision verwechselt das\nMerkmal des Vorteils im § 259 mit dem im Gesetz anderweit\nverwendeten der Gewinnsucht. Mit dem Bestreiten des fest-\n\ngestellten Xennens oder Kennenmüssens des strafbaren Vor-N\n\n_4-\n\nerveros der vou Angeklagten ungekauften Geräte greift\ndie Re\"ision die Beweiswürdigung unzulässig an-\n\nDas Strafmass ist rechtlich nicht zu beanstanden, Nach\ndem Sachverhalt hätten Einzelbegründungen der Strafzumessung für die vier gieichartigen Taten nur zu unnützen\nWiederhcelungen geführt. Dus Gericht durfte die Strafzuucssungsgriünde für diese vier Taten, wenn das auch in\nr«chtr krapper Form geschehen ist, zweckmässig zusammenfassen, zumal bei den recht geringen Einzelstrafen, die\nes :erhängt hat. Der Inhalt der Gründe gibt Über die\nStrafzunessungservägungen des Gerichts genügend Aufschluss. Das teteinheitliche Zusammentreffen von vier\nMillen der Sachhehlerei durfte strafschärfend verwertet\nverdei.\n\nAuch sonst ist kein Rechtsfehler ersichtlich.\nRichter Mantel Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\nni\n\n.\nnu.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-10/1-str-493-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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