{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-10_1_StR_346_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-10","aktenzeichen":"1 StR 346/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"%\n\ne\nu\n>\n\nee\n‘\n\nA\n\nz «\nx\n14\ni\n“_.\n%\n\n\" .\n\nRR\n2332 042\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Kaufmann Rudol? E ED zus VE zeboren\nan @. ED ED in Tem:\n\nwegen Untreue u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 15, Januar 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\n, Bundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr, Geier\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter Dr, Jagusch\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt @&B in der Verhandlung.\n\nOberstaatsanvalt ED bei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle.\"\n\nfür Recht erkannt ‘\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes IJandgerichts in Heilbronn vom 10. April 1951\nsamt den ihm zugrunde liegenden Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit der Angeklagte wegen fortgesetzter\nUnterschlagung verurteilt ist, und hinsichtlich der\n\nGesamtgefängnisstrafe, In diesem Umfange wird die\nSache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das TLandgericht zurückverwiesen, .\n\nIm übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nYan 2\nec Zn\n“ Al; . u 7\n\nas\nin\nFr\n\n3\n. WR\n\"7\n\nx\n-.,\n\nng\n\n[2\n\n1:\n\nIs Untreue,\n\n——n nn\n\nDie Verurteilung wegen Untreue nach § 266 StGB, Treubruchstatbestand, ist zutreffend begründet.\n\n.le) Der Angeklagte übernahm es, Briefmarken seiner\nKunden für sie zu verkaufen, also. ein Geschäft vermögensrechtlicher Art zu besorgen (§§ 675, 662 BGB). Danach oblag ihm kraft Rechtsgeschäfts die Pflicht, Vermögensinter-.\nessen der Kunden wehrzunehmen, Ohne Bedeutung ist es, ob\ner die Aufträge im eigenzn Namen oder im Namen der Philatelisten-Union entgegennahm, Auch im zweiten Falle bestand\nzwischen ihm als dem Sektionsleiter der Union und den Kunden ein Treueverhältnis,, das ihm dieselbe Pflicht auferlegte\n{vgl RGSt 62, 15). Ein Treueverhältnis entsprechenden Inhalts verband ihn auch mit der Union selbst, Nach den Feststellungen war er verpflichtet, den Kunden die aus ihren\nMerken erlösten Beträge nach Abzug von 10 % unverzüglich\nauszuzahlen, Indem er dies unterliess und die Beträge für\nsich verbrauchte, verletste er die Treuepflicht sowohl gegenüber den Kunden als auch gegenüber der Union, Dadurch\nwurde den kunden ein Nachteil zugefügt, weil der Erlös\nihnen gebührte (§§ 675; 667 BGB); da der Angeklagte sonst\nüber keine bereiten Hittel verfügte. war auch ihre Ersatzforderung gefährdet und minderwertig (vgl R6St 73, 283).\nSoweit die Union als verletzter Treugeber anzusehen ist, . u\nwurde auch sie benachteiligt; denn sie haftete den Kun- rl\nden ohne sichere Rückendeckung an.dem Angeklagten,\n\nIn dem Sonderfall Eppinger ist dem Urteil die Test- in;\nstellung zu entnehmen, dass der Angeklagte einen Teil der B:\nihm zum Verkauf überlassenen larkensammlung verschleudert B.\nhat. Auch das war eine Verletzung seiner Treuepflicht und EN\n\nschädigte den Treugeber,\n\nDemit ist der äussere Tatbestand der Untreue darge- =\ntan. . Bi:\n- 3. 5\n\n3.\n\n2.) Die Einwendungen der Revision richten sich gegen\ndie Feststellungen zur inneren Tatseite, Aber auch insoweit bestehen gegen das Urteil keine Bedenken, Soweit die\n\nRevision von einem andern Sachverhalt ausgeht als das Landgericht, ist ihr Vorbringen nach dem Gesetz nicht beachtlich, Im übrigen würde aber auch der Vorsatz des Angeklagten nicht dadurch ausgeschlossen. dass er gewillt war, die\nzu Unrecht verbrauchten Beträge baldmöglichst zu erstatten,\nDazu wäre zumindest ausserdem notwendig gewesen, dass er\ndazu auch jederzeit fähig war; dann hätte ihm möglicherweise das Bewusstsein gefehlt, pflichtwidrig zu handeln\n(RG HRR 1940, 257; 1941. 948). Der Angeklagte war (aber\nnach den Feststellungen nicht fähig, die entnomnenen Beträge jederzeit'zu erstatten,und'das' wusste er: akch:!Die Ammahme\nist deshalb unbedenklich, dass er sowohl die Pflichtwidrigkeit seines Handelns als auch die jedenfalls zunächst\neintretende Schädigung der Kunlen erkannt und gebilligt\nhat, Iamit ist der Vorsatz gegeben.\n\nAuch im Falle Ep sind die Feststellungen des\nTatrichters zum Vorsatz ausreichend, Der Angeklagte wusste nach der Überzeugung des Landgerichts, dass er durch\ndie Verschleuderung einzelner Narken zu einem zu niedrigen Preise die Höglichkeit verlor, für die Samulung den\nvon ErgilD geforderten Gesamtpreis zu erziellen, Er hat\nalso die Pflichtwidrigkeit und den Schaden seines Auftraggebers erkannt. Die Revision macht hierzu auch nur\nAusführungen tatsächlicher Art, die in dieser Instanz\nnicht berücksichtigt werden können,\n\n3.) Unzutreffend ist nur die Begründung, mit der\ndas’ Landgericht die einzelnen Untreuefälle einschliesslich des Falles Ep zu einer fortgesetzten Tat zusamıenfasst, Dadurch ist der Angeklagte aber keinesfalls\nbeschwert,\n\nn4-\n\nvw\n\nve\nKa\nee x\nDe ERS\n\n.. .\nne In else vun Adam Ze 38\ner u...\n\nII. Unterschlagung.\n\n1.) Den Fall ZB hat das Landgericht zutreffend beurteilt. Auch die Revision bringt hierzu nichts vor.\n\n2.) In den Fällen De. ve und TE\n\nbemängelt die Revision mit Recht, dass das Urteil keine\nFeststellungen darüber enthält, ob der Angeklagte die Gegenstände zur gewerblichen Weiterveräusserung bezogen hat\nund das den Lieferanten bekannt war, Da diese Möglichkeit\nnahe liegt. hätten darüber Feststellungen getroffen werden müssen. Hat der Angeklagte die Sachen erkennbar zur -\n\n2\nx“\nee\nss .\n\nji ns\nDER\nPf x\n\nWeiterveräusserung bezogen. so ist es nicht ausgeschlossen, dass er trotz des Eigentumsvorbehalts nach dem Sinne\nder Verträge zu der Weiterveräusserung berechtigt war, Die\nBedeutung des Eigentumsvorbehalts hätte sich dann darauf\nbeschränkt, die Vorbehaltseigentümer vor Vollstreckungen\ndurch Gläubiger des Angeklagten zu schützen, Zumindest hätte geprüft werden müssen, ob der Angeklagte das Einverständnis der Lieferanten zur Weiterveräusserung innerhalb seines\nGewerbebetriebes angenominen hat; dann hätte er den Vorsatz\nrechtswidriger Zueignung nicht gehabt,\n\n_ Die Verurteilung wegen fortgesetzter Unterschlagung\nmuss deshalb aufgehoben werden, und zwar in vollem Umfange,\nauch hinsichtlich des Falles ZB. weil das Urteil alle\nFälle der Unterschlagung nur als eine fortgesetzte Tat an-\n\ngesehen hat, hinsichtlich einer und derselben Tat aber die\nSchuld nur einheitlich festgestellt werden kann,\n\ne\nER\n\nDie neue Verhandlung wird dem Landgericht euch nochmals Gelegenheit geben, zu prüfen, ob sich die Lieferanten\ndas Eigentum wirksam vorbehalten haben, Die Vermerke auf\nden Rechnungen allein hinderten den Übergang des Eigentums\nnur, wenn die Rechnungen vor oder wenigstens gleichzeitig\nmit der Ware bei dem Angeklagten eingingen,\n\n3.) Die Annahme einer fortgesetzten Tat ist auch hier\nim Urteil nicht genügend begründet, Die Feststellungen eI-\n\n-5-\n\na5\n\ngeben nicht, dass der Angeklagte schon vor oder wenigstens bei Begehung der ersten Unterschlagung entschlossen war, weitere Unterschlagungen, die ihm nach Ort,\n\nZeit und Person des Verletzten wenigstens in ihren Unrissen vor Augen standen, zu verüben und dadurch einen\nGesamterfolg herbeizuführen. Das aber wäre zur Annahme\neiner fortgesetzten Tat notwendig gewesen (vgl BGHSt 1,\n\n313). Sollte das Lendgericht in der kommenden Verhandlung einen solchen Gesamtvorsatz nicht feststellen kön-\n\nnen, so würde § 358 Abs 2 StPO der Annehme einzelner seltständiger Handlungen nicht entgegenstehen; doch dürfte die .\nStrafe nicht geschärft werden, Auf RGSt 67, 236 wird hin-\n\ngewiesen,\nIII. Betrug im Rückfalle,\n\nDiese Verurteilung zeigt keinen Rechtsirrtum, Die\nRevision bestreitet, dass die Täuschungshandlung des Angeklagten für den Schaden der Treu He ursächlich\nvar, Die Strafkammer stellt aber fest, dass Frau ID\ndem Angeklagten die 10 DU Reisegeld nicht gegeben haben\nwürde, wenn er ihr nicht wenigstens die Aussicht vorgespiegelt hätte, in Stuttgart die versprochene Darlehenssumme aufzutreiben, Eine solche Aussicht hatte der Ange-\n\nklagte aber nicht, Damit ist der von der Revision bestrit- ”\n\ntene ursächliche Zusammenhang dargeten,\n\nIV.. Die Aufhebung der Einzelstrafe wegen fortgesetzter\nUnterschlagung hat zur Folge, dass auch die Gesamtstra-\n\nDr EEE TOMEERRENEN\n\n- 6 -\n\nfe des Urteils keinen Bestand haben kann.\n\nRichter Dr, Geier\n\nmit dem Vermerk\ndass Bundesrichter\nDr. Peetz durch\nUrlaub verhindert\nist, seine Unterschrift beizufügen,\n\nJagusch\n\nGlanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-10/1-str-346-51","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 662","ref_norm":"662","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 675","ref_norm":"675","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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