{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-10_1_StR_10_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-10","aktenzeichen":"1 StR 10/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für das Nachschlagewerk . _._.... 2394. 075. nn\n\nGesetz: StGB § 265 '\n\nHechtssatz: Betrügerische Absicht liegt nur vor, wWern der \"äter\nin der Absicht hendelt, durch das “ittel der Täuschung über den »intritt des Versicherungsfalles\n\n“ sich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Gestalt der Versicherungssume zu verschaffen, Sie fehlt, wenn sie dahin geht, dem Versi-\n\nBe\n\n‚eherungsnehner (Versicherten) eine ihm von kechts wegen\n\"Zustehende Brendentschädigung zu verschefien.\n(wie RGSt 69,1).\n\nAktenzeichen: 1 StR 10/51\nUrteil vom 10. April 1951 . \" IG Regensburg\n\nins\n\n3 StR 10/51_\n\nIn der Strafsache\ngsegen\n\nden Lendvirt Johenn S mp aus Si Ep:\nschboven cm EEE 1924 in IE Licrs. (EEE:\n\nwesen schwerer Brandstiltung\n\nhet der 1. Strefsenet des „urdssgerichtshofs in der\nSitzung vom 10, April 1951, an der teilgenomuen heben:\n\nBundesrichter Dr. Geier\n\neis Vorsitzender,\nBundesrichtor Ir. Zcetz\nBundesrichter \\ientel\nBundesrichter Glonzmann\nBundesrichter Dr. xleinewefers\n\nals beisitzende „ichter,\nBundessnwalt EB\n\nals Vertreter der Dundesanwaltschaft,\n\nJustizasseistent\n\nals Yrkundsbecemter der Veschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das ’rteil des\nLenügerichts in üegensburg vom 25. Oktober 1950\nwird verworfen, jedoch werden im Urteilssatz die\nVorte \"in Tateinheit mit einem Verbrechen des VersicherungssbetrugS\" gestrichen.\nDer Angeklagte Let die „osten seines Kechtsmittels\nzu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nSu\n\nIIs\n\n- 2.\n\nndes:\n\ns\n\nDas üendgericht hat den Angeklagten wegen cines\nVerbrechens der schiweren Brandstiftung in Tateinheit\nmit cinem Verbrechen des Versicherungsbetruges zur\nZuchheusstrafe von einem Jehre verurteilt.\n\nDie Keyvision rügt die Verletzung sachlichen Rechts.\nl.) Sie bringt zunächst vor, der Vorectz; des Angcklagten sei nur auf die Schädigung der 'esellscheft gerichtet\ngewesen, bei der das Gebäude gegen Feuersgefahr versichert\ngewesen sei. Er habe jedoch nicht mit dem Vorsatz gehandelt,\nein von lienschen bewohntes Gebäude in Brend zu setzen. Nach\ndieser „ichtung hıbe des Landgericht keine augreichenden\nYntsachen festgesteilt.\n\n2.) Das Lendgericht hat jedoch zur äusseren wie zur\ninneren Tatseite so ausreichende “eststellungen zetroffen, dıss sie die Verurteilung des Angeklagten wegen\nschwerer Brandstiftung gemäss § 306 Nr 2 StGB tragen.\n\nEs hat dargelegt, dass der Angeklagte zusemmen mit seiner iutter ein landwirtscheftliches Anwesen bewirtschaftet,\ndas er später einmel übernehmen soll. Zu diesem An-\n\nwesen zehört ein Wohnhaus, das in den letzten Tagen\n\ndes ärieses durch Artilleriebeschuss stark beschädigt\nworden war. Es konnte vor der ährungsreform nur notdürftig ausgebessert werden, nachher fehlten die\n\nhWittel für die dringend notwendige Instandsetzung. Der\nAngeklagte fasste daher den Flan, das - wie ihm bekennt -\nbei der staatlichen Versicherungskamier gegen Brand\n\n„2\n\n5\n..\n\ned\n\nur\n\nN\n\nversicherte ‘Wohnhaus in Brand zu setzen und mirdestens\n\nden Dachstunl &bbremnen zu lassen, um wenigstens die\nteilweise Auszahlung der Versicherungssumme za seine\n\nIutter zu erreichen. Zu diesem Zweck hob er ein Brett\n\ndes 3odenbelass Ces über dem ersten Stock des \\.ohnlıauses\ngelegenen Speichers hoch und legte. in die Vertie-\n\nfung zwischen dem Bodenbelag des Speichers und dem\nTehlpoden des darunter liegenden Raumes ein Bündel\n\nStroh. :/m nüchsten Abend (4. April 1950) gegen 21.45\n\nUhr stellte er eine brennende Kerze zwischen das Stroh,\n\nvum auf diese “eise das -!aus in Brind zu setzen. Dann\n\nbegab er sich in scine im _rdgeschoss gelegene Schlafkamiıer.\nWech einiger Zeit ging cr mit einem zur Hälfte nit “wasser\nsefüllten Liner wieder euf den Speicher, um den ürund zu\nlöschen, weil er, wie das bendgericht auf Grund seiner\nnicht wiederlegten: Angeben annimmt, inzwischen berrissensbisse bekomner hatte. Lr schüttete das’ Wasser auf den\nBrendherd, konnte jedoch den Brand damit nicht löschen,\n\nde des Feuer schon zu weit um sich gegriffen hatte. Er\nlegte sich darum wieder, „Ins Bett und liess den Vingen\n\nihren Jauf. Kurze Zeit später klopfte ein ann, der das\nFeuer von der btrasse aus bemerkt hatte, an das Schlafkammerfenster des Ange!:ilagten und rief hinein: \"Bei Luch\nbrennt's.\" Beide begeben sich anschliessend mit gefüllten\n“aosereimern auf Jen Speicher, um das cuer zu löschen.\nDieses hette bereits einen Teil der Bodenfläche sowie\n\neinige Sparren und Ealken des Dachstuhls erfasst. Auch einige\niachbarn, die ebenfalls den »rand bemerkt hatten, eilten\nherbei. iiit ihrer .ilfe gelang es, den Brend noch vor\ndem zintre?ien der ?euerwehr zu löschen.\n\n-4-\n\nAuf: Grund dieser Feststellungen het des Luendgericht\nzutreffend angenommen, dass der Angcekla;te vorsätzlich ein\nzur Wohnung von uenschen @icnendes “ebiude in Drand sosetzt\nhat, Der auf die Brandstiftung gerichtete Vorsatz wird - entge,m .der . Ansicht der Tevision — nicht deäurch in rege\ngestellt, dass eich der Angchlaste weiter von dem „illen\nleiter liess, euf diese „eise zu exwcichen, dest : eine „utter\neinen Teil cer Versicherunzssumme cusbcezehlt erhiclt, „it\n\nzutrefTender Segründung hat das Inndgericht auch des Vorliegen ciner strafbefrcienden tätigen leue nech § 510\nStGB verneint.\n3.; Rechtsirrig ist jedoch die Annahue des Lundzsrichts,\n\"dass sich der angekla,'te in *ateinheit mit den Verbrechen\nder schweren Brenästiftung des Versicherunsspotruges nach\n§ 265 StG3 schuldig gemecht habe. Avar können - entgegen\nder von der äcvision vertretenen Ansicht - Brandstiftung -\nuna Vereicherunssbetrug teteinheitlich zusernentreiien,\n(RGSt 60, 129). Die Anwendung des § 265 StGB sctzt jedoch\nvoraus, dess eine gegen Teuer vereicherte “eche in betrügerischer Absicht in Brand tesetzt wird. Dass der Arsckla;;te in\nsolcher Absicht zehrndelt hat, kenn den Urteil nicht entnomnen werden.\n\nVas unter betrügerischer Absicht zu verstchen ist,\nist in der Kechtspxechunz; und im Schrifttum umstritten,\n(vel RGSt 62, 297; 69, 1; 75.60 = DR 1941, 1147 wit Anm von\nBoldt; OLG Celle in SJZ 1950, 682 und die von Schüönke in\n\n-5 _\n\nNa\n\n-5-\n\nAnm V zu § 265 gegebene Übersicht). Der denet Lält an der\n\n- von »cichsgericht in ständi;cr Rechtsprechun;; vexrtretencn -\nLechtsensicht fest, doss eine betrügerische absicht nur dann\nvorliezt, wern der Täter für sich selbst oder cinen enderen\neinci: Vermögensvorteil erstrebt, der ganz oder teilweise\nrechtswidrig ist, also eino Verricherungssumne erlangen\nwill, auf die der Versicherwi‘snehner (Versicherte)\n\nkeine.: \\nspruch hat. Das »cichsgericht nat in der üntscheidung St 75, 60 erklärt, dass § 265 StGB entsprechend enwendbar sei, wer:n derjenige, der den Brand gelegt hat, zwer\nselbot kein förmlickss .ccht auf dic Versicherüing;ccumue\n\nhrbe, zber \"an der “rlensung und Verwendung der Versicherungssure wirtscheftlich in ertter „eine intereszicrt\" sei.\nlieser !eg ist heute nicht mehr ;angbar,da der demals\nsel.tende § 2 StCB aufgehoben ist und nach Art 103 Abs 2\n\nCG eine *at nur bestraft werden kann, wenn die »ircfberkeit\ngesetzlich bestimat var, vevor die Fat begangen wurde.\n\nLas Ergebris zu dem Gas “cichssericht in der angführten\nIntscheidung cuf dem !/ege der entsprechenden Anwendung\n\ndes § 265 StGB gelangt ist, lässt sich auch nicht durch\n\neine von der bisher herrschenden :ieinung ebweichende\nAuslegung des Begriffs der betrügcrischen Absicht sevwin-\n\nnen. Der Yortsinn des § 265 und der Zusammenhang, in Cem\n\ner steht, lässt keine andere Deutung zu. Das Ligenschaftcvort \"beotrügerisch\" ist dem DegrifTt des Detruges zussordnet,- dessen \"lerkmale der § 263 StGB enthält. Nic Stellung\n\ndes § 265 im Abschnitt: \"Betrug und Untreue\" dicht hinter\n\n§ 263 lässt es nicht zu, den Linn der \"betrügericchen Absicht!\"\n\n-6-\n\na Farm, I\n\nDr dr, Penn\n\n.n\n\nen\n\nwin\n\nilosgcelöst vom Begriff des betruges zu bestimıen. Der Ged:nke. dass es nicht nur derauf ankorme, den Versicherer vor\nBetrügereicn zu schützen, sondern dass das VWesetz auch die\nAllgemeinheit vor mischbrüuchlicher Inanspruchnahme der Versicherungsieistungen schützen müsse, kenn die Auslegung\n\ndes § 265 nicht entscheidend beeinflussen, weil der Gedanke\ndes bchutzes der Allgemeinheit, wie schon der \\Vortlaut\n\nun? die Pieilung des § 265 erkennen laseen, nicht der\ninnere Rechtfertisungsrrund des geltenden § 265 StCB ist.\nDer Brandstifter Iunndelt mithin mur dann in betrügerischer\nAbsicht, wenn diese darauf ;scrichtet ist, durch d«s „ittel\nder Täuschung über den Fintritt des Versicherungsfalles\nsich oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil in Eestalt dor Virsicherunissumme zu verschefien.\n\nVersicherungsnehner (Versicherter) war im vorlicgenden\n\"elle die mutter Ges Angeitlassten. Sie war, wie die VUrteilsgrün\nergeben. en der Tat völlig unbeteiligt unä in seinen Plan\nnicht eingeweiht. %s muss deshalb davon ausgegengen werden,\ndass ihr ein “echtsanspruch auf die Versicherungssumme er- £\nwuchs und die äbeicht des Angeklagten also dahin ging, ihr eine\nvon ı.echts wegen zustehende Brondentschädigung zu verschaffen\nLie Fragö, ob ein Änspruch des Versicherungsnehnmers (Versicher-\n\nten;, auch wenn er'an der 3randstiftung ganz unbeteiligt ist.\ndann zu verneinen ist, wenn der Täter als \"Repräsentent\n\ndes Versicherungsnelmers\" oder als \"wahrer wirtschaftlich\nVercicherter\" anzusehen ist (vgl die Anm von Bockelmann\n\nzu dem Urteil des OLG Celle SJZ 1950, 682 und 162 149, 69),\nbreucht hier nicht entschieden zu werden, weil nach den\n\n«\n..\nD\n6\nPr\n„a\nRE\n\nti\n\n-7 en\n\nin diesem Punkte allerdings sehr knappen Urteilsfeststellungen die tatsächlichen Voraussetzungen für eine\nsolche “nnahme nicht vorliegen.\n\nTor Angeklagte erstrebte somit keinen rechtswidrigen\nVermözsensvorteil. lic Verurteilung wegen Versicherunssbetruges kr:.n deshalb nicht bestehen bleiben, so desce nur\ndie Vorurteilung wegen schwerer Brandstiftung aufrecht\nzu erhalten ist, Der vtrafeusspruch wird durch diese\nAbänderung des Schuldspruchs, die der Senat sclbst vornchmen kenn, nicht beeinflusst. Des Landgericht het euf dic\n„indeststrefe des § 306 StGB erkannt. Eine Geldstrafe, wie sie\nin § 265 StGB zwingend vorgeschrieben ist, hat es nicht\ncuszesprüchen. Das Lendzericht \"onnte daher auch bei\nzutreffender rechtlicher Würdigung keine niedrigere utrafe\nvcerhängen.\n\n4.) Die “evision rügt noch, dess das Lenägericht den\nAngeklagten als voll verantwortlich angesehen hat. Sic behruptet, des Gutachten des medizinischen Sachvorsiändigen sei\nwiderspruchsvoll, weil er cinmel erkläre, dass der Angeklezte voll verantwortlich sei, jedoch auch zugebe, diss er\nnoch an den Folgen einer Eriegseinvirkung zu lciden habe.\n\n“ach den Urteilsgründen hat der Sechverständige ausge-Tührt, dass der Angeklef;te von ciner Kriegsverletzung her\nnoch einzeln extre-cerebrale Splitter im Topf habe. Liese\nVerwundung habe jedoch keine llirnverletzung verursacht.\n\nSie mögc zeitweise Anlass zu Fervenreizungen, Lopfschmerzen\nund psychischen Veretimmungen geben. Die Verletzung hat\n\n-8-\n\nde a\n\nwo. .\n\n-\n\nten ne u,\n\nIl.\n\n-3-\n\nsber nach Ansicht des Sachverständigen, dem das Gericht\ngefoLst ist, keine erhebliche Verminderung der Unruchtserkerntnis oder des !emmungsvermögens des Angcllagten zur\nZeit der Yat herbeigeführt.\n\nDanach bestehen keine öcdenken, dass das Lendgericht\nden Angeklagten für voll verantwortlich angesehen hat. In\nübrigen hat es die Verwundung bei der $trafzumessung strafnildernd berücksichtigt, die gesetzliche „indeststrafe\neusgesprochen und von ücr Aberkennung der bürgerlichen,\n\nTR A}\nA FER DE\n4 .\nwarn.\n\nShrenrcchte abj;eschen,\n\nAbgcsehen davon, dess die tateinheitlich mit Ger schvcren\nBrandstiftung ausgesprochene Verurteilung wegen Versicherungsbetruges nicht bestehen bleiben konnte und zu streichen war,\nist die kevision somit unbegründet und daher zu verwcrfen,\n\n'%=\n\nDer Angeklagte hat nach § 473 StPO die »osten des \\iechtsnittels zu tregens,\n\nPag FR\n\nDr. Geier Dr. Peetz sHantel\n\neh,\n\n.Glanzmann Di, THleinewefers","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-10/1-str-10-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 265","ref_norm":"265","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306","ref_norm":"306","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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