{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-04_1_StR_120_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-04","aktenzeichen":"1 StR 120/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2504 037\n\nDa Namen des volkes\n\nIn der Strafsache gezen .\n\ndie Witwe Adeiheii 7 EM ‚zer. Am zu= DEREN:\nseb. on EEE 1917 etenda, =. St. im Landgerichtssefüngnis in SC in Untersuchungshatt,\n\nwegen Meineiäs\n\nnat der 1. Sirafsenat des Bundesgerichtshofs in “der Sitzung\nvon 5. umä 2. Arrili 19051, an der Teilgenczmen anen:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Peetiz\nBundesrichter Mante:i\n3undesricnter Dr. Feler\nSunässrichtsr Glanzaann\n\nals. beisitzende Ziokter,\n%\nOberiandesgerichtsret (EM\n\nals Vertreter der Bundesamusitschaft, .\n\nJustizassistent! :.-: EEE\n\nals Urkunäsbsauter der Geschäftssveile, «_\n\nam 4. April 1951 für Recht srkanni:\n\nDie Revision der Angeklagten gegen Ges Urteil des\nLandgerichts in Schweinfurt von 9. Jamuar 1951 wirä\nverworfen.\n\n= 2.\n\nÖle Angeklagte hat Gie Kosten Ges Rechtemivteis\nu Tragen.\n\nTor nechis wegen\n\nGründer\n\nTas ijanügericht nat die Angeklagte wegen eines Verprechens des Meineiäs zu einer Zuchihausstrafe ver zzei\nJahren — unter Anrechnung von einem konat der eriiütenen\nUntersuchungshafts — verurteilt. is hat iar ausserdem dis\npürgeriicher Yhrenrschte auZ üle Dauer von Ärel vahren aberkennt und ihre dauernds Unfähigkeit, als Zeuge cder Sachrer- |\nständige eiälich vernommen zu werden, ausgesprochen.\n\nDie von der Angeklagten eingelegte Zevision rügi all+-“\ngemein Yerietzung des sachlichen 3echts. Sie ist nicht begründet.\n\nDie Verurteilung wegen Meineiüs nach 5 154 StGS wird\nzur äusseren und inneren Tatseite durch die Feststellung des\nLanägerichts getragen, Gass üle Angeklagte pei dem Offenbarungseiä vom 4. August 1959 vor Gen Amtsgericht in Schweinfurt das von ihr übergebene Vermögensverzeichris, in das sie '\n‚wider besseres „issen sehireiche ihr gehörende Zleldungsstücke\nnicht aufgenommen hatte, in Kenntnis Ger Unrichtigkeit ais\nrichtig unü rollständig beschwor-\n\nWas äle Strafzumessung betrifft, so könnten üle srmägungen {es Lanägerichts insoweit Anlase zu Beüenken geben, el\nes die Versagung miläernäer Uzstände u. a. dazit Degründei,\n\"die Angeklagte habe, um Gle berechtigte Foräerung ihres\n\nH\ni\n!\nR\n\nGiäubigers zu vereiteln, skrupellos sinen Zeinelä zeleistet unä dabei den Namen Gettes als Zeugen der üahrneit\nmissbraucht\". Nach den $% 154 Lf 3tGB, Ale den Schutze\n\ndes Staates in seiner Rechtspflege dienen, wirä der Missbrauch der feierlichen Versicherung der Wahraeit bestraft\n(vzi vu. a. 26 in RE 1941 Nr 215); gleichgültig ist dabei,\n\nob der zZiä in der religiösen Forn geleistet wird oder\n\nnicht. Eiernach darf sei dem Verbrechen des Meineiäs nach\n\n: § 154 StGB das hei der Leistung des Zides in Ger reiigidsen\n\ni #orz. schon zum gesetzlichen Tatbestand gehörenie Merkmal\n\n® der \"Anruflung Gottes\" nicht noch einzal bei der Strafzu-Messung zu Ungunsten des läters verwertet werden. “us dem\nZusemmenhang ist aber zu erkennen, dase das Lanägericht die\nmissbräuchliche \"Anrafung Gottes\" nicht für sich allein\nstrafschärfenä berücksichtigen, sonderr die erschwerenäe\nTetsache hervorheben wollte, dass die Angeklagte aus Habsucht, mur um eine berechtigte, noch dazu geringfügige\nForderung ihres Gläubigers zu vereiteln, vor der mit der\n%issbrauch Ges Namens Gottes verbundenen Begenung eines\nMeineids nicht zurückgeschreckt ist. Ir Glesen Zinns bestehen\ngeger die Strafzumessungserrägung des Landgericits keine Bedenken; Genn wie bei anderen vorsätzlichen strafbaren Handlungen, so zommt auck bei dem Verbrechen dee Meineids dem\nBerieggrund und dem Anlass, aus denen der Täter sich gegen\n\nGas Gesetz vergangen hat, Bedeutung für Gas Mass des Unrechts\n‚und für üle Findung der gerechten Strafe zu. Tenn Gas Landgericht als weiteren Straferschwerungsgrunä in Betracht gezogen hat, Gass \"die Ängeklagte in Bezug auf Wanrheitspflicht\neine Gesetzesverächterin sei\", so ergibt sicn auch hier\n\naus dem Zusanmenhang, dass Gas Lanägerickt nicht üle schon\nzun Natbestenä des Meineiäs gehörende vorsätzliche Verietzung\n\n-A-\n\nder \\iahrheitspflicht bein Strafmass zu „ngunsten der .\\nzeklagten in Gie \\agschale werfen wollte. Se het Tielmehr\noffensichtlich auf Granä der nüheren jatunstände, der Senzen\nPersönlichkeit der Angeklagten unä ihres jerhaltens :n\nErrittlungsver?fahren und in der Jauptverhäsnälung zu ihren\nLasten geloigert, dass sis eine Frau ist, Ale Dei Ger\nLeistung des Heineids nicht etwa unbedoscht oder in einer\ngewissen Zwangslage gehandelt, sondern roller Feringschätzung gegenüber den Gesetz, in kühler Besonnemneit und\nnit bedackten Yolien, sich Über Gie Sckranken des Zechts\nhinweggesetzt hat. Gegen diese Würdigung lässt sich nichts\neinwenden (vgl wegen fanrlüssigen Falscheides 35 in Jü 1928,\n2275;\n\nAuck sonst lässt Güle Straizumsssung keinen le\nAngeklagte beschwerenden techtsfehler erkenuen.\n\nvie Revision war demgenäss mit der Aostenfolge des\n5 173 Abs 1 Sats 1 St?O zu verwerfen.\n\nges. Richter gez. Ur. Deeis. gez. Nantei\n\ngez. iv. zeler ges, zsıanzman","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-04/1-str-120-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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