{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-03_1_StR_344_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-03","aktenzeichen":"1 StR 344/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"vı;\ns\n\n1_SR 344/51\n\nImNamen des Volkes\n\nir der Strafsache\ngegea\n‘en \\iandergewerbetreibenden Paul S ED aus\n\nDEEEEEED, zehorer am GENE 1569 in u. |\n\n2.2t. in Untersuchungshaft,\nwegen Unzuckt mit Abhängigen u.a.\n\nhat der i. Ferier-Strafsenet des Bundesgerichtshc!s in\nder Sitzung von 7. Septenber i95i, an der teilgenonmen\nhaben;\nBundesrichter Dr. Geier\nals Vorsitzender.\nBundesrichter Dr. Zngels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Augustin\n. Bundesrichier Dr. Jaguscıa\n§ 1s beisitzerde Rickter,\nOperstastsanwait SEEN\nals Vertreter der Bundesunwaitschaft,\nJustizangestellter 8\n8..8 Urkunäsneamter der Gesci&ftssielle,\n\nfür Recht erkanntsz\n\nAuf die Revision des Angeklagten virä das Urteil\ndes Landgerichts in Landshut vom 3. April 1951,\nsoweit der Angeklagte wegen Untersckiarung verurteilt ist, und hinsichtlich der Gesamtstrafe\nauftgehober.\n\nSoweit der Angeklagte der Unterschlagung beschuldigt ist, wird das Verfahren auf Kosten\nder Stastskasse eingesteili.\n\nEn 2 emgep und\n\nß\n\n>\n\nim übrigen wird die Berision verworfen.\n\nREN\n\nZu zeuer Verhandiung und Zntscheidung Über die uesamtstrafe und die “übrigen Kosten des Rechtsrittels\nwird die Sache an das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nVon Rechts vegen\n\nPau 9 _ ZESER 3\n\n-— .. r au 2 Zus\n= rn nn genen\n\nI. Zur Verurteiiung wegen Sittlichkeitsverbrechens_ an\n\nHelmut, Bgugum.\n\nis Die Angriffe der Revision richten sich ausschliesslich geren die Beveiswürdigung der Strafkammer, die\nden Angeklagten durch die Aussagen des 7jährigen\nKnaben in Verbindung mit einigen weiteren Beweisanzeichen fir überführt gehalten hat. Das llevisionsgericht ist aber zu einer eigenen Beweiswürdigung\nicht kerufen, vielmehr an die Feststellungen des\nTatrichters gebunden. Dass diese Feststellungen\ngegen Denkresein und Erfahrungssätze verstiessen,\nkanr. der Revision nicht zugegeben werden. Zin\nsolcher Verstoss lässt sich richt mit der Behauptung begrönden, dass die Feststeilungen unwahrscheinlich, sondern nur damit, dass sie unmöglich seien.\nDas sind sie sber nicht. Die Strafkammer hat auch\nricht unteriassen, die für urd gegen die Glaukvürüigkeit des Kindes sprechenden Umstände gegeneinander abzuwägen. Soweit die Revision Tatsachen vorbringt, die in dem angefochtenen Urteil richt enthalten sind, kann sie das Revisionsgericht nicht\nberücksichtigen.\n\n2. Auf die Sachrüge war zu prüfen, ob sie Strafkammer auf den von ihr festgestellten Sachverhalt\ndas Strafgesetz richtig angewendet hat. Dabei hat\nsich kein Rechtsfehler ergeben. Soweit es sich um\ndie Tatbestände der §§ 174 Nr i, 176 Abs i kr 3 StGB\n\n-4-\n\n— u\n\nOT ERT RATITI\n\nhandeit, eräbrigen sich weitere Ausführungen. Soweit\ndie Strefkamzer ein Verbrechen nach § 175 a $t63 annirmt, legt sie nicht dar, welchen der dort aufgeführten Tatbestünde sie fir gegeren häit. Das Revisionsgericht kann aber äle recht.iche Würdigung des Tatrichters insoweit ergänzer; denn der festgestellte Sachverhalt ergibt alle Merkmale eines Verbrechens nach § 175a\när_3. Zine Bestrafung nach dieser Vorschri?t setzt\nfrei:ich voraus, dass der verführte Jugendliche \"seibst\nden Tatbestand des § 175 nach seiner äusseren und inneren Tatseite erfüllt\" (RGSt 74, 77; BGH vom 26. Juli\n1951 - 2 StR 358/51 -). Die äussere Tatseite ist hier\nnicht zweifelhaft. Soweit es sich um die innere Teiseite herdelt, ist jenes IrforGdernis nicht so zu verstehen,\ndass der Jugendliche mit strafrechtlicher Schuld und\nstrafrechtiichen Vorsatz gehandeit haben mlisse. An\nstrefurminälgen {neben Könnte sonst das Terbrechen gar\nnicht verübt werden, was der Absicht des Gesetzes of-Zerbar nickt entspricht. Gemeirt ist vielmehr, dass äser\nverführte Jugenciiche in einer seinen Lebensalter enisprechenden Weise geschlechtliche Tlollustempfindungen\neintweder selbst hat oder sie bewusst bei dem Verführer\nhervorrufen will. Nach den Ausführungen des Urteils\n\nvar dies bei Zelsut DB vänrenä seirer Bstätigurgen nit dem Angeklagten, die die Straflianner näher\ngeschildert hat, der Fall. Denn die Strafkamner stellt\nfest, der Angeklagte habe dem Helmut DEM durch\nReiben arı Glied \"das Onanieren beigebracht\": bei den\n\nIl.\n\nHandlungen des Angeklagten hate sich aus dem Giieä\n\ndes Knaben Sekret der Vorsteherdrüse abgesondert.\n\nDanach hat der Knabe - in einer seinen Alter en;syrechenden \\eise — mit dem Angeklasten Unzucht getrieben und\nsich von ikn zur Unzucht missbrauchen lassen.\n\nDass der Angeklaste die Tatbestände der ärei Sitt-Zichkeitsrerbrechen durch eine und dieselbe Zortgesetzte Herälunsg verwirkiicnt hast, hat Gie Strafkanmer ohne\nRechtrirrtun angenommen (vgl R6St 71, 2465 RG in DI\n1937, 1039:\n\nDie Revision kann deshelib zu diesem Teil des angefochtenen Urteils keinen ärfolg haben.\n\nDagegen kann die Verurteiiung des I.ngeklagten\nvegen Unterschiagzurgs nicht bestehen bleiben. Nach\nden Feststellungen hat der Angeklagte, Ger Vormund\ndes Helmut Dil var, eine diesem zustehende Renternachzahlung im Betrage von 300 Ti abgehoben und fir\nsich verbraucht, Die Sutter des Eeimut DB is:\ndie Tochter der Zhefrau des /ngeklagten aus deren\nerster Ehe, Der Angeklagte ist also sein Stiefgrossvater, somit nit ihm in sufsteigender Linie verschvägert. Der Angeklagte ist demnach \"Angehöriger\" des\nJelrut DB (5 52 Abs 2 StGB). Dieser ist Gurch\ndie Unterschlagung verletzt. Die Tat kann deshalo rur\nauf Antrag des gesetzlichen Vertreters des lielmut Bi»\nGEM verfolgt ;erüen (85 247 Abs 1, 61 Abs 2 StG3).\nsin so.cher Stradantrag ist in den Akten nicht zu\nfinden.\n\nui Han [un\n\nZög,icherweise hat der Angeklagte äurch der. Vertrauch der XRentennachzahlung auch eine Untreue nach\n§ 266 StGB begangen. Aber auch eine Untreue wir‘ nur\neuf Antrag verlolgt, wenn sie gegen einen An ;eäaörigen\nverübt wird. Das ist zwar im Gesetz nicht ausdrücklich\nbestirnt, ergibt sichaber aus der rechtsähnlichen Aunwendung der in §§ 247 Abs 1, 263 Abs 5 StG3 enthaltenen Vorschriften (RGSt 75, 246 mit weiteren liachzieisen).\n\nHiernach muss des Urteil, soweit der Angelilagte\nwegen. Unterschlagung verurteilt ist, aufgehoben und\ndas Verfahren in diesem Umfang eingestellt werden\n(§ 260 Abs 3 StPO). Infolgedessen kann auch der Sesamtstrafsusspruch nicht aufrecht erhaiten bleiben.\n\nDr. Geier ängeis Glanzmann\n\nDr. Augustin Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-03/1-str-344-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 260","ref_norm":"260","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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