{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-04-03_1_StR_338_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-04-03","aktenzeichen":"1 StR 338/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"23520647\n\n1 StR 338/51\n\nm Nanen des Yolkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nAna WED zu: VE Pa,\ndort geboren am MB. ED ED.\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 5, Februar 1952, an der teilgenommen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Glanzmann\n\nBundesrichter .Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter\n\nOberstaatsanwalt Dr.\na.s Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter\nais Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Landau i1.d.Pfalz vom 3. April 1951\nim Strafausspruch samt den ihm zugrunde liegenden.\nFeststellungen aufgehoben und die Sache in diesem\nUmfang zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch\n\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Tandgericht\n\nzurückverwiesen.\nIm übrigen wtrd die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\nare\n\nnen\n\nF 8\n. . ® ’ v\nPER N .\nB 44 .. u“ , . .\ntd . E ea ww\ndo län den ar AL a anne nn un? Yen aan ee ken met zer 2 men, na\n\nss\n\nGründes\n\n3% er PER\nmu“\ngen\n\nle Die Angeklagte hatte im Vorverfahren bei der Gendarmerie\nein Geständnis abgelegt. In der Hauptverhandlung hat sie es\nwiderrufen. Die Strafkammer hat deshalb den verhörenden\nGendarmeriebeamten als Zeugen über das Geständnis vernommen.\nDas war nicht nur zulässig, sondern zur Erforschung der Wahrheit sogar geboten (§ 244 Abs 2 StPO). Dass über frühere Geständnisse eines Angeklagten Beweis erhoben werden darf, ergibt sich auch aus § 254 StPO. Danach dürfen in der Hauptverhand- Fi;\nlung Erklärungen des Angeklagten, die in einem richterli-\n\nchen Protokoll enthalten sind, zum Zweck der Beweisaufnahme\nüber ein Geständnis verlesen werden, Die Bedeutung dieser\nVorschrift liegt nicht darin, dass sie die Beweiserhebung\n\nauf Geständnisse vor dem Richter beschränke; sie will vielmehr,\nwie ihre Stellung im Gesetz zeigt, für solche Geständnisse\n\nden Urkundenbeweis anstelle des sonst gebotenen Zeugenbeweises,\nnämlich der Vernehmung des Richters über das Geständnis\n\ni§ 250 StPO), zulassen. Das Gesetz geht also davon aus, dass\nZeugenbewei.s über frühere Geständnisse unbeschränkt gestattet\nist, einerlei ob sie vor dem Richter oder gegenüber einer\nanderen Person abgelegt sind (vgl RGSt 61, 725 OGHSt 1, 1105.\ndas zur Veröffentlichung bestimmte Urteil des Senats vom 2.\nOktober 1951 - 1 StR 421/51 °-). Das ihm nachgewiesene frühere\nGeständnis hat der erkennende Richter frei zu würdigen, Hier\nhat es die Strafkammer zusammen mit verschiedenen weiteren\nBeweisanzeichen von der Schuld der Angeklagten überzeugts |\n\nmeh Rn\neh Ta\n\nu\n\nu\nDt 7\n\nTe en\n\nrc Papa\nmar u rd\nAP. nen\n\nDer Schuldspruch wegen Meineids kann auch sonst nicht\nbeanstandet werden. cl\n\n- 3.\n\n-\n\nBa\n\n \" gründe ersichtlich. Die Angeklagte war vor ihrer Verneh-\n\nBEER TE TZETTERE ER TE\n\nD\n.. 3 _\n\n2, Dagegen kann der Strafausspruch von Rechtsirrtun\nbeeinflusst sein, Das Gericht hat eine Strafermässigung .\n$- 157 StGB abgelehnt, weil die Angeklagte nicht aus Purd\nvor Strafe falsch geschworen habe, Diese Feststellung ;\nstützt der Tatrichter ausschliesslich auf die Erklärung”\nder Angeklagten, mit einem Strafverfahren wegen Ehebruchz\nhabe sie nie gerechnet, Sie hatte jedoch den von ihr unte\nEid abgeleugneten Ehebruch auch in der Hauptverhandlung j\ndenfalls für die Zeit bestritten, über die sie indem\nScheidungsprozess Hip vernommen wurde. Sie konnte dal\ndiesen Ehebruch nicht zu ihren Gunsten geltend machen, \\\nohne sich mit dieser Verteidigung in Widerspruch zu setze\nDas Gericht hätte sich deshalb unabhängig von der Erkläru\nder Angeklagten eine Überzeugung darüber bilden müssen, di\nsie aus Furcht vor Strafe gehandelt hat. Dass das Gericht\ndas getan hätte, lässt das Urteil nicht erkennen, Es stell\nüberhaupt keinen Beweggrund der Angeklagten fest, erklärt\nvielmehr auch an anderer Stelle nur, die Angeklagte habe,\nkeinen Beweggrund angegeben. Diese Lücke in der Beweiswürdigung nötigt zur Aufhebung des Strafausspruchs.\n\nBedenklich ist auch die weitere Bemerkung der Strafzumessungsgründe, es seien ausser dem gesetzlichen\nStrafmilderungsgrund des § 158 StGB und der bisherigen\nStraflosigkeit der Angeklagten keine weiteren Milderungs«,\n\nmung im Scheidungsprozess nicht darüber belehrt worden,\ndass sie nach § 384 Nr 2 ZPO das Zeugnis verweigern zonnte\nSie hat bei einer späteren Vernehmung in demselben Scheidungsprozess nach Belehrung von ihrem Zeugnisverweigerung®\nrecht Gebrauch gemacht. Es liegt daher nahe, dass der\nNeineid unterblieben wäre, wenn der Richter sie schon\n\nhe\n\n[7\n\nvor der ersten Vernehmung belehrt hätte. Wenngleich die\nZivilprozessordnung eine Belehrung über das Zeugnisverweigerungsrecht im Fall des § 384 Nr 2 nicht vorschreibt,\nso ist sie doch mit Recht allgemein üblich. Das Gericht\nhätte deshalb prüfen müssen, ob die Strafe wegen der Unterlassung einer Belehrung zu mildern war.\n\nDagegen war die Strafkammer befugt, eine allgemeine j\nZunahme der Sidesverletzungen strafschärfend zu berücksichtigen. '\nBeanstandet werden könnte das nur dann, wenn die Strafe\naus diesem Grunde in keinem Verhältnis mehr zu der Schuld der\nAngeklagten stünde. Das ist aber nicht der Fall.\n\nRichter Mantel Dr. Hülle\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-04-03/1-str-338-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 384","ref_norm":"384","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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