{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-03-21_1_StR_126_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-03-21","aktenzeichen":"1 StR 126/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Beglaubigte Abschrift ,\n\n2295 025\n\nBeschluss\n\n4 StR 126/51 Haft\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Che iesirid K aus , geboren\nam 1922 in (Ung-rn ‚ zur Zeit in\nUnte ungshaft in der Landesstrafanstalt Ic,\n\nwegen Strassenraubs\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofes nach Anhörung des Oberbundesanwalts in der Sitzung vom 21. März\n1951 beschlossen:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 29. Dezember\n1950 wird als unzulässig verworfen.\n\nDer Besohwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nGründe:\n\nDie von dem Verteidiger unterzeichnete, beim Landgericht rechtzeitig eingegangene Revisionsbegründung rügt,\ndas angefochtene Urteil verletze den Rechtssatz, dass d»\nSchuld des Angeklagten nicht festgestellt werden könne,\nsolange Zweifel an ihr beständen,. Die Revision führt dazu\nim einzelnen aus, dass das Landgericht in mehreren Punkten\nTatsachen festgestellt habe, die durch die Beweise nicht\nausreichend dargetan seien.\n\n- DD m\n\nDer Rechtssatz, wonach im Zweifel zugunsten des Angeklagten zu entscheiden ist, wäre dann verletzt, wenn das\nangefochtene Urteil erkennen liesse, dass die Strafkanm\nZweifel an der Sohuld des Angeklagten gehabt hätte. Dass\ndieser Fall vorläge, behauptet die Revision selbst nicht.\nIhr Vorbringen erschöpft sich darin, dass die Strafkammer die Beweise nicht richtig gewürdigt habe; ihre Rechts -\nrüge ist lediglich die Einkleidung dieses Vorbringens.\nMit der Rüge unrichtiger Beweiswürdigung kann die Revision aber nicht begründet werden. Vielmehr kann sie nur\ndarauf gestützt werden, dass der Tatrichter Vorschriften\nüber das Verfahren verletzt oder auf den von ihm festgestellten Sachverhalt das Strafgesetz unrichtig angewandt\nhabe (§§ 337, 344 Abs 2 StPO). Einen Rechtsfehler dieser\nArt macht die Revision nicht geltend (vgl RGSt 67, 197;\n40, 99).\n\nDer Inhalt der Revisionsbegründung entspricht deshab\nnicht der Vorschrift des § 344 Abs 2 StPO. Damit erweist\nsich die Revision als unzulässig. Sie ist deshalb nach\n§ 349 Abs 1 StPO zu verwerfen.\n\ngez.: Richter gez.: Mantel gez.: Dr. Augustin\n\ngez.: Dr. Kleinewefers gez.: Glanzmann\n\nSiegel Beglaubigt:\n\ngez. -Unterschrift\nJustizassistent\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle des\nBundesgerichtshofes","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-21/1-str-126-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-21/1-str-126-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:37.800143+00:00"}}