{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-03-15_1_StR_319_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-03-15","aktenzeichen":"1 StR 319/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"4\n\n23522 039 2°\n\n1 StR 319/51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen i\n\nden Bäcker und Kaffeehausbesitzer Iudwig I\naus VW, geboren am EB. ED ED in\n\nwegen Vollrausches\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs inder R)\nSitzung vom 30.. Oktober 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter L\n'als Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Jagusch\nals beisitzende Richter,\nOberstaatsanwalt Dr. ED\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär ED\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revisionen der Staatsanwaltschaft und des Ange-\n\n. klagten wird das Urteil des Landgerichts in Augsburg .\nvom 15. März 1951, soweit es den Angeklagten di betrifft,\nmit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und\ndie Sache zur neuen Verhandlung und äntscheidung, auch\nüber die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht\nzurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\n„2.\n\nGründesg\n\nDer Angeklagte Jg ist nach § 330 a StGB zu\nGefängnis verurteilt, weil er, wegen Rausches möglicherweise zurechnungsunfähig, jedenfalls aber vermindert zurechnungsfähig, vorsätzlich „der mit natürlichen Vorsatz\ngegen den § 176 Abs 1 Nr 3 StGB verstossen habe. Das Urteil\nmuss auf die Revision der gtaatsanwaltschaft und des\nAngeklagten aufgehoben werden,\n\nEs begegnet den folgenden Rechtsbedenken, § 330 a\n\nStGB setzt die rauschbedingte Zurechnungsunfähigkeit\n\n(§ 51 Abs 1 StGB) des Täters voraus, Diese muss für das\nGericht feststehen; die blosse Möglichkeit ihres Vorliegens genügt für den § 330 a nicht (R6St 70, 42, 87)\n\nAn dieser Auslegung ist festzuhalten. Das Landgericht\nhat sie nicht beachtet, Übereinstimmend mit dem ärztlichen\nSachverständigen hält es, wie dem Urteilszusamnenhung\nentnommen werden muss, eine infolge des Rausches nur\nverminderte Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten für\nebenso möglich wie seine Zurecknungsunfähigkeit. Stünde\nfest, dass die weitere Aufklärung ausgeschlossen ist,\n\nso wäre der § 330 a damit unanwendbar. Der Angeklagte\nkönnte in diesem Falle auf Grund der bisherigen Fest--\nstellungen nicht verurteilt werden, da die wahlweise\nVerurteilung nach den §§ 330 a und 176 Abs 1 Nr 3 StGB\nunzulässig ist (BGH 1 StR 353/51 vom 2, Oktober 1951\n\nund 4 StR 26/51 vom 21. Juni 1951), da ferner ein\nvorsätzliches Berauschen zwecks Begehung der Unzucht\nnach den bisherigen Urteilsfeststellungen ausgeschlossen\n\n- 3.\n\nen !\n\nu u?\ner ee\n\n‘\nKi\ni\n|\n+\n4\ni\n}\nj\ni\ng)\n‘\n1\nRN\n‘\n\nwi\n\nnu m\n\nu\nee\n\nSeren\naleeihlancn\n\nori.\n\n‘den Sachverhalt möglicherweise nicht erschöpfend aufge-\n\n“ \"mindestens erheblich vermindert\" gewesen sein müsse, also\n\n-3-\n\nist,\n\nDas Urteil lässt eber erkennen, dess das Landgericht\n\nklärt hat, wie die örtliche Staatsanwaltschaft auf Grund\ndes § 244 Abs 2 StPO mit Recht rügt. Der Sachverständige\nhat für den Fall gemeinsamen Genusses von 3 Litern und 20\nFlaschen Bier durch drei Erwachsene einen \"mittelschveren\nRausch\" (§ 51 Abs 2) des Angeklagten angenommen, Für den\nFall aber, dass die Freu Ri erst später mitgetrunken\nhat, so’ dass auf jeden der beiden Angeklagten ein grösserer\nAlkoholanteil entfallen wäre, hat er \"äurchblicken lassen\",\ndass das sinsichts- und Hemmungsvermögen des Angeklagten\n\nim Sinne des § 51 Abs 1 StGB auch ganz aufgehoben gewiesen\nsein könne, Dieser Ansicht schliesst sich das Gericht an,\nohne dass ersichtlich ist, ob dem Sachverständigen die\ngenauere Beurteilung des Trunkenheitsgrades unmöglich gewesen oder ob die nähere Aufklärung rur wegen der irrigen\nRechtsansicht unterblieben ist, der § 330 a sei schon bei\nmöglicher Zurechnungsunfähigkeit anwendbar. Bei richtiger\nrechtlicher Beurteilung würde das Gericht Anlass gehabt\nhaben, den Grad der Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten\nso genau wie möglich. zu erforschen, Die Notwendigkeit,\ndas nachzuholen, nötigt ebenfalls zur Zurückverweisung.\n\nErgibt auch die neue Hauptverhandlung keine Gewissheit in der einen oder andern Richtung, wobei Gewissheit\nschon vorliegt, wenn jeder vernünftige Zweifel am Ergebnis\nausgeschlossen ist, so ist der Angeklagte, wie schon oben\n\n4 -\n\n- 4 -\n\ndargelegt, freizusprechen, War der Angeklagte dagegen zurech- _\nnımgsunfähl:g, so ist § 330 a anzuwenden, sofern sich nicht\n\netwa feststellen lässt, dass er sich betrunken hat. um in der\nTrunkenheit ein Sittlichkeitsverbrechen zu begehen, Bei verminderter Zurechnungsfähigkeit sind nur die §§ 176 Lbs 1 Nr 5,\n51 Abs 2 StGB anwendbar.\n\nsewenur: ..\nTen . .\n\nIm übrigen wäre. das Urteil rechtlich nicht zu %\nbeanstanden gewesen, Die Ansicht des Tatrichters, der is\nAngeklagte habe fahrlässig ausser Acht gelassen, dass j\ner durch das Weitertrinken in einen Vollrausch geraten\nkönne, ist nach dem Sachverhalt nicht rechtsirrig, Die |\nZerlegung des Hergangs beim Trinken, den die Revision i\nvornimmt, ist angesichts der Urteilsfeststellungen künstlich, MH\nDiese gehen dahin, der Angeklagte kenne die \\irkungen R\nübermässigen Alkoholgenusses; trotzdem habe er an dem fraglichen :\nVormittag schon für sich allein zu trinken begonnen und\ndas Y'rinken dann gemeinsam mit Böck, wenn auch. mit gewissen N\nPausen, bis zum Abend fortgesetzt. In der neuen Hauptverhandlung hat das Landgericht aber Gelegenheit zu prüfen, ob\nder Angeklagte,als er mit dem Trinken begann, etwa bereits\nvermindert zurechnungsfähig war. In diesem Falle könnte\nseine Schuld nach § 330 a StGB, die sich darauf beschränkt,\ndass er sich vorsätzlich oder fahrlässig in einen Vollrausch\nversetzt hat, vermindert sein (§ 51 Abs 2 StcB).\n\nPEN\n—\nDr)\n\nDass die Strafkammer ausserdem noch für erwiesen erachtet\nhat, dass der Angeklagte seine Neigung zu sittlichen Übergriffen im Trunkenheitszustand kannte, gehört nach § 330 a\nnicht zur Schuld (BGHSt 1, 124); es deutet aber auf einen\n\n5.\n\n-5.\n\nhöheren Schuldgrad hin und kann deshalb, entgegen der\nAnsicht der Revision, strafschärfend wirken,\n\n: Der Oberbundesanwalt Latte Verwerfung beider ilevisi\nbeantragt.\n\nRichter Dr. Peetz Dr. Geier\n\nPeer zn 43\n\nGlanzmann Jagusch\n\nTrudi.\n\nTe\nPe\n\n-","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-15/1-str-319-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 330a","ref_norm":"330a","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-15/1-str-319-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:37.631058+00:00"}}