{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-03-15_1_StR_1_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-03-15","aktenzeichen":"1 StR 1/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Für_das_Nachschlagewerk.\n\nGeseatzs St@B S 175\nRecht ssatz;\n\n. ist in der Fassung des Ge-1: 5 175 sul 28. Juni 1935 geltendes\n\nRecht.\n\n. deutet in $_ 175 StCB das-2.} u elohtige Handlung. Loch\nkarın die Grenze zwischen unsittlichen\nund nur unanständigen Handlungen unter\nerwachsenen Männern anders zu ziehen\nsein, als wenn Handlungen von Krwachsenen mit Kindern oder Jugenälichen\n\nzu beurteilen sind.\n\nAktenzeichen: 18t.R 1/51\nUrt vom 15. März 1951 16 Zrankenthal\n\nStR 1/54\n\nmm qmac« -\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strnfsache gegen\n\nden Kaufmenn Yilhelm Bggp zus Du, CEEEED By.\n\ngeboren am 1904 in Egg, =. 2t.. in der Haftanstalt in Strafhaft,\n\nwegen Unzucht zwischen Männern\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom i3. Mirz .1951, an’der teilgenommen habens.\n\nSenatspräsident Riohter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. ?eetz\nBundssrictter Mantel\nBundesrichter ir. Geier\nBunässrichter Glanzmeun\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesarmelt De)\n- bei der Verhandlung und\n\närster Stentsanwalt Dr. ED\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent >\n\nais Urkunäsbeemter der Geschäftsetelle, '\n\nfür. Recht erkannt:\n\nDie Revision des ingekirgten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Frarkerihel von 7. November\n1950 wirä verworfen.\n\nLie Kosten des Rechtsmiitels hat der Angeklagte\nzu tragen.\n\nVon Reshts wegen\n\nGründe s\n\nNach den Feststellungen äes engefochtenen Urteils hielt\nsich der inceklagte am Abenä des 27. September 1949 in Heustadt a. ü. Haarät mit einem unbekennt gebliebenen jungen\nMarne in angetrunkenem Zustand in der von zahlreichen Gästen\nbesuchten Gaststube des Hotels \"GE auf, ärtickte\nden neben ihm sitzenden Begleiter wiederholi an sich, fasste\nüber der xleidung dessen Geschlechtsteil an unäü bewegte ihn.\nEr iless sich auch von dem jungen Kann an seinen GeschlechisveiL Zassen. Jeirere in der daststube anwesende sAste und das\nBedienunge;sersoneal nehmer an dem Treiben ües Angeklagten uni\nseines Begleitero änstoss. Auf Grund dieses Sachverhalts ist\nder Angeklagte wegen Vergehens gegen § 175 StGB in Tateinneit\nmit ürregung öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB) verurteilt\nworden. Die Revieion, die nur die Sachbeschwerde erhebt, ist\nder Auffassung, dass der festgestellte Sachverhelt die Arwendung äüs83 § 175 StGB nicht zu rechtfertigen vermöge. Sie\nkenn jeäüoch keinen Erfelg haben.\n\nGegen die Fortgeltung des § 175 StGB in der Fassung des\nGesetzes zur Änderung des StGB vom 28. Juni. 1935 (RGB1 I\n8 639) bestehen keine Bedenken. Das Gesetz vom 28. Juni 1935,\n\n- 3.\n\ndurch das $ i75 StGB seine neue Fassung erhielt, ist in erdnungsmässiger sorm zustande gekommen. Lie bei {riegsenäs\nin Leutschland geltenden Kechtsvorschrifien sind mehrfach\näsreufhin überprf?t worden, ob sich ihre Weitergeltung mit\nder Änderung der politischen Verhältnisse in Veutschland\nverträgt. Zahlreiche Vorschriften, auch solche strafrechtlichen Iinhelts, von denen angenommen wuräe, Gases sie auf\nnationelsocsialistischer Auffassung beruhten oder der Lurchsetzung nationalsozislistischer Ziele weiter ülenen könnten,.\nwurden föralich aufgehoben. die Neufassung des § 175 StGB\nist dabei nicht berührt worden. Schon das spricht Tür seine\n„eitergeltung. Dass er bei der wiederholten Überprüfung des\nüberkommenen Rechtsbestendes überselen worden sei, ist bei\nGer Bedeutung Ger Vorschrift nicht anzunehmen. Gegen ülese\nAnsicht wiri zuwsr geltend gemacht, dass die Gestaltung der\nVerhältnisse unter der naticnalsogialistischen Herrschaft\nmit ikren ännerrerbänden der Anlass gewesen sei, den\n£Zrüheren Tatbestend zu erweitern, und dass andererseits die\nan xachthaver üle neue Fesoung des § 175 StGB auch als\nTwens pemuizsen, gegen missliebige Irganisationen oder\nZinseigeesonen vorzugehen. Keine dieser Erwägungen erlaubt\naber den chluss, dess die Abgrenzung des Kreises der strafbaren gleichgeschlechtlichen Hendlungen in der neuen Fassung\ngegenüber der früheren eine Verwirklichung natiomalsoziallstischer Ziele oder Gedanken bilde. Dabei ist auch zu berücksichtigen, dass § 175 Abs 2 StCB, der ein nicht wegzudenxendes leilstück der neuen Fassung ist, gegenüber der alten\nFassung eine wichtige Miläerung enthält, de er es den Richter\nermöglicht, bei jugendlichen Verirrungen unter Umständen von\nStrafe abzusehen. Gegen üle Geltung des 3 175 StGB können auch\nnicht die' verschiedenen Gründe angeführt werden, nit denen seit\n\nsehrzehnten Gie Auffassung vertreien wiräü, dass die gleickgeschleshtiiche Zetütigung unter Käinnern Überhaupt kein strafwüröiges Unrecht sei. Die intscneidung hierüber kenn nur vom\nGeretzgsber, nicht aber von der iiechtsprechung getroffen\nwerden, Vie ieitergeltung des 3 175 StGE nF ist darum auch in\nser Hechtepreckung nach 1945 allgemein bejaht worden, wern\nauch zum Teii mit der Einschränkung, dass er enger ausgelegt\nwurde, als es iu der Rechteprechung des Leichsgerichts geschah (vz1 OLG Hamm HESt 3d 1, S 2945 OLG Breunschweig HESt\nBd 18 505 016 Gelle DEZ 1947 8 1345 OGHSt Bd 1 3 126;046\nFreanifurt KuR 1949 3 186; 016 Hamburg MR 1948 S 166 und\n\"1950 8 3015 anderer Ansicht: OLG Halle NJ 1949 S 143).\n\nDiese Rechtsprechung verstand unter \"Unzuchttreiben\"\ndesseibe, was in § 174 StuB mit \"Kissbrauch zur Unzucht\" und\nin § 176 StCB mit \"Vornehme unzüchtiger Heanälungen\" bezeichnet\n\"ird, und hielt darum jese Hardlung Tür ausreichend, die auf\närregung oder Befriedigung der eigenen oder fremden Geschlechtslust gerichtet unäü geeignet war,das allgemeine Scham- und\nSittlichkeitegefühl in geschlechtlicher Beziehung zu ver-\n\nietzen, wenn der Täter dabei den Aörpr des anderen als Hittel\n bemutzte, Voliust zu erregen oder zu befriedigen (i65t Bü 70\n3 224). Gegenüber dieser Leutung ist im Schrifttum die Ansicht\nvertreten worden, § 175 StGB nF sei.in derselben Weine ausmulegen, wie § 175 Stc5 eF in der Rechtsprechung vor 1955 verstanden worden sei, Unzuchttreiden setze also die Vornahme\nbeischlefsähnlicher Hondlungen voraus (Zohireusch-Lenge StGB\n39./40. Aufl #rl III zu § 175). Diese Ansicht entfernt sich\njedoch’ zu weit von der Tatsache, Gase das Gesetz geändert\nworden ist, und vom Wortsinn der neuen Fassung. Sie würde\n\ndazu führen, dass man üemselben Wort (\"Unzucht\") in so verwandten Vorschriften, wie es die $% 174, 175 und 175 e StGB\nsinä, einen genz verschiedenen Sinn beilegi, und für den\n\nFeil, dass man den Begriff in den §§ 175 und 175 a SteB*®\n\nin derseiben oise anwenden wollte, dem § 175 a StGB einen grossen Teil seiner kriminalpolitisch unentbehrlichen “irkung\nnehmen. vis Rechtsprechung ist derum mit gutem Grunde diesen\nveg nicht gegangen. Sie hat dafür den Versuch unternommen, aus\nden \\orten \"inzucht treiben\" zuolgern, dase im Gegensatz\n\n. za der kiossen Vornahne einer unzichtigen Hendlung eine zeitlich.länger endauernde, nicht mur einmalige, euf die Befrieälgung der vollust ausgehende Zinwirkung auf einen anderen\nrännlichen Zörper gemeint sei (OL4 Hamburg KUR 1948 3 1686).\n\nAuch diese Ansicht ist jedenfalls insoweit abzulehnen, als sie\nnur eine auf die Befriedigung. Ger Wollust abzielende Aatigkeit ais strefbar gelten lässt. Es ist nicht einzusehen, weshalb\nir Rahmen der urter % 175 StG3 fellenden unzüchtigen Handlungen\nner soiche in Betracht kommen sollen, die suf die Befriedigung\nües Geschiechistriebes gerichtet sinü, währenä unter “Unzucht\"\nim § 174 stGB nach einhelliger Meinung such Yandlungen verstanden werden, äle nur auf ärregung der Geschlechtsiust ‚gezichtet sirä. Alleräings kann sich, was nicht immer genügend\nbeacktet wird, bei der Unterordnung tatsächlicher Vorgänge\nunter den Begriff der Unzucht im Rahmen des § 175 StGB gegenüber dem Reümen des § 174 StGB unü dem des § 176 StGB ein\nUnterschied dadurch ergeben, dass § 175 StGB von der Unzucht\n‚eines ilennes mit einem anderen Banne handelt. ze ist nicht\nsusgeschlossen, dass, eine Handlung, wenn sie gegenüber einen\nKinde oder einem minderjährigen Abhängigen vorgenommen wird, als\ndas aligemeine Schen- und Sittlichkeitsgefühl in seschlecht-\n\nlicher Beziehung verletzend und mithin als unzüchtig enzusenen ist, während sie unter erwachsenen Männern zwar 213\n\nderb urd unenständig, aber noch nicht el3 unsitt slich empfunden\nwird.\n\nOb das Kerkmal des \"Unzuchttreibene\" in § 175 StGB\n\nnoch weiter einzuengen ist, als sich -&us dem Vorstehenden\nergibt, breucht mit Atickeicht auf die vor Lenägericht getrof-\n. fenen Feststellungen hier nicht -sntechieden zu werden. Lenin\ndenach ist nicht etwa „ur ein einziger,überroschenuer Grit\nces Argeklagten nach dem Körper des enderen ennes erwiesen,\nee kan vielmehr zwischen ihm unü seinem Partner zu einer\n. aeihe von wechselseitigen Berührungen der Geschlechtsteile —\n“ wenn auch ber der Kleidung -, sie unzüchtigen Kenälungen des\nAngeklagten äcuerten elso eine gewisse Zeit nindurch und\n\nseinem Verhalten entsprach hier sogsr ein einverständliches\n wmä& gieichgerichtetes Verislten des Fertners. wenn auch Zinschränküngen des-Begriffs \"Unzuchttreiben\" im § 175 StB\nin der Richtung erwogen noräen sind, dass zur Volienäung\nües Tatbestendes des § 175 StGB üle Verwirklichung Ges einen\noder anderen oder aller äleser im vorliegenden Falls gegebenen\nHerkmale hirzukomsen müsse, 80 sinü doch weitere zinengungen\n: des Begriffs keinesfalls zu rechtfertigen. Sie wir den sich zu\n\"weit von Vortlaut des 5 175 StGB entfernen unä euf den Zu-\n‚ semmenheng nicht mehr äie gebotene « Zücksicht, nehmen, der.\ngwischen § 175 StGB und den verwandten Forschriften der\n§ 6 174, 175 a und 176 StGB besteht. Nach dem hier festgestellten\n. Sachverhalt iet hiernach die Verurteilung des iängeklegten wsgen\nInzucht mit einem ;ienne gerechtfertigt.\n\nEr trägt auch die Verurteilung des Angeklagten wegen\nsrregung Öffentlichen Ärgernisses (§ 1§ 3 StGB). Nähere\nAusführungen Gezu sind entbehrlich, zumal üile nevision\nirsoweit keine ngriffe gegen das Urteil richtet. Kechtiich bedenkenfrei ist euch die Ansicht Ger Strafksmner,\nass hier die Vergehen ge;en § 175 und § 183 St65 zueinander im Verhältnis der Tatmehrheit (§ 73 StGB) stehen.\nAuch die Beurteilung der Zurechnungsfähigkeit lässt im\nMinblick Buf ie verfahrensrechtlich einwandfrei getroffenen sFeststeilungen keinen üechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision ist deshalb unbegründet und muss verworten werden.\n\ngez. Richter gez. ir. Peetz . gez. Ur. Geier\n\ngez. Mantel gez. Glenzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-15/1-str-1-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 175","ref_norm":"175","n":11},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 174","ref_norm":"174","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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