{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-03-13_1_StR_43_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-03-13","aktenzeichen":"1 StR 43/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| 1 sn .a3ss1 r\n2295 036\nTm Namen des Volkes\nIn dem Sicherungsverfahren\n\nsegeu\n\nlandwirtschaftlichen Arbeiter Albert #\naus Landkreis ZB, geboren am 1931\n\nin 2.23. in der Heil- und ?flegeanstait\nRR vorläufig untergebracht\n\nwegen schweren Diebstahls u.8.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichisho?s in der Sitzung\nvom 13. März 1951, an der teilgenommen nabens\n\nu EEEEEREERDTTN ET\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender;\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantsi.- I\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\n\" als beisitzende Richter,\nBundesanwalt ) bei der Verhandlung und\nArster Staatsanwalt Dr.\nbei der Verkündung\n. als Vertreter der Bundesarwaltschaft,\nJustizassistent «>\nals Urkundsbeamter der Geschäfts--\nstelle,\nfür Recht erkanni:\n\nAuf die Revision des Beschuldigten wird das\nUrteil des Landgerichts in Weiden vom 12. Dezemner\n1950 nebst den zugrunde liegenden Feststellungen\naufgehoben und die Sache zur neuen Verhenälung und\nEntscheidung an das Landgericht zurückverwiesen.\nDieses kat auch über die Kosten des Aecatsnittels\nzu entscneiden.\n\nVor. Rechts wegen\nDn-\n\n- 2.\n\nerüände:\n\nWach der Festsiellung des Landgerichts hat der Beschuldigte in Mai 1950 in der ichnung und zun Nachteil\nseiner Pflegeelter: in einem seine £Einsichisfähigkeit nach\n5 51 Abs ı StG3 ausschliessenden psychotischen Erregungszustand Handlungen verübt, die — wie es ausführt - als zwei\nVergehen der Sachbeschädigung nach § 305 StGB,. ein Terbrechen des schweren Diebstahls nach § 3 242, 245 Abs 1\nMr 2, 247 StGB, ein Vergehen der gefährlichen {Zörperver- -\nletzung nach §§ 225, 223a StGB und ein Vergehen der Bedrohung D\nnach § 241 StGB strafbar wären, wenn der Beschuldigte zurechnungsfähig gewesen wäre. Das Landgericht hat deshalb gemäss dem Antrag der Staatsanwaltschaft im Sicherungsverfahren die Unterbringung des Beschuldigten in einer Heil-'\noder Pflegeanstalt angeoränet,\n\nDie von dem Beschuldigten eingelegte Revision rügt\nVerletzung des § 42 db StG3; sie ist begründet.\n\n1.) Das angefochtene Urteil unterliegt in seinem gesamten\nUmfange der Jachprüfung durch das sevisionsgericht. Hiernach ist zunächst zu prüfen, ob die festgesteilten Handlungen des Beschuldigten sämtlich mit Strafe bedroht sind. SD\nBedenken ergeben sich in dieser Beziehung insoweii, als das\nLandgericht in.der Tegnahne der Papiere der Pflegeeltern\ndeu chjektiven Tatbestand des schweren Diebstahis nach\n\n§§ 242, 243 Abs 1 Ur 2 StGB erblickt hat. Wenn auch der\nBeschuldigte nach der Überzeugung des Landgerichts zur\n\nZeit der Tat richt das zur Strafbarkeit erforderliche\nEinsichtsvermögen besessen hat, so war doeh die für den\nsubjektiven Tatbestand des Diebstahls bedeutsame Willens-\n\nvs\n\nrichtung des Deschulüigten zu erforschen, soweit dies bei\nseiner Geistesverfassung möglich var (vgl u.a. RGSt 7i.\n218). Die blosse Feststellung, dass der Beschuldigte die\nPapiere \"entwendet\" habe, ergibt nicht, dass die inneren\nVorstellungen des Zeschuläizgten nachgeprüft „worden sind.\nDie Prüfung wäre un so mehr geboten gewesen, als der 3eschuldigte die Papiere in Stalle’des Anwesens seiner\nPflegeeltern versteckt hat und die Tat ein Ausfluss seines\nHasses gegen die Pflegeeltern gewesen ist. Es beäurfte\ntrotz der Zurechnungsunfähigkeit des Beschuldigten einer\nPrüfung, ob er die Papiere sich zueignen wolite.\n\nKeiner rechtlichen Bedenken begegnet die Feststellung,\ndass der Beschuldigte üje in Frage stehenden Handiungen\nin Zustend der Zurechnungsunfähigkeit gemäss § 5i Abs 1\nStGB verübt hat. Insoweit die Revision Zweifel gegen diese\nresistellung äussert, hendelt es sich um einen unzulässi.--\ngen Angriff geger die allein dem Tatrichter vorbehaltene\nBereiswirdigung. .\n\n2.) Zu einer Anordnung nach § 42 p StGB gehört, dass die\n\nöffentliche Sicherheit eine soiche Massregel er2ordert.\nDiese Voraussetzung ist mur damı erfüllt, wenn\n\na) von dem Täter weitere nicht vnerhebliche Angriffe auf\nstrafrechtlich geschützte Güter mit bestimmter \"ahrschein-Jichselts zu erwarten sird und\n\nb) zur Aufrechterkaitung des beärchten Zustandes der Rechts--\nordnung eine Achiife geboten und nicht auf andere Weise als\ndurch die Unterbringung des Täters in einer heil- oder Pflegeansiali zu erreichen ist.\n\nA:\n\nCb diese Voraussetzungen gegeven sind, bedar? jeweils '\neiver eingehenden und sorgfältigen Prüfung. Das Gericht\nMUSS neben der Würdigung der den Anlass des Verfahrens\ngebenden mit Strafe beäronten Handlungen die Gesamtpersönlichkeit des Täters, bescnders die Art seiner Erkrankung, sein Vorleben, seine allgemeinen Lebensbedingungen und alle etwa sonst massgeblichen Umstände feststelien und berücksichtigen (vgl Urteil des 1. Strafsenats vom 2. Kärz 1950 1 StR 44,50).\n\nDer vorliegende Fall hat sein besonderes Gepräge: alle\nder Entscheidung zugrunde ‘gelegten Handlungen des Beschuldigten haben sich gegen seine Pflegeeltern gerichtetz '\nebenso sind nach-dex Überzeugung des Landgerichts nur in\nRichtung gegen die Pflegeeltern und zur ?ür den Fall,\ndass er zu diesen zurückkehrt vi, weitere mit Strafe bedrchte Handlungen des Beschuldigten zu erwarten. Diese Eigenarı des Falles hätte Anlass zu einer besonders genauen\nFrüfung der Frage geben züssen, ob die in des Schicksal\ndes noch recht jungen Beschuldigten tief einschneidends\n\nKassıchme der Unterbringung in einer Heil- oder Pflegeanstal‘ unentbehrlich ist.\n\nEntgegen der Annehme der Revision können allerdings\nauch mit Strafe bedrohte Handlungen eines zurechnungsunfühigen Täters gegen äie nächsten Angehörigen die öffentliche Sicherheit in einer Jeise gefährden, dass seine\nUnteroringung in einer Heil- oder Pflegeanstalt geboten\nist (vgl Schäfer - Wegner - Schafheutle Geuohnheitsverbrechergesetz, S 120). Nur dert es sich in solchen \"ällen\nnicht un eine blosse Belästigung der Angenörigen handeln,\n\n5.\n\nEs war daher hier zu untersuchen, ob die mit Strafe bedrohten\nHandlungen,die sämtlich Äntregsdelikte sind und - mit Ausnahme des in der rechtlichen “wurdigung noch nachzupriürenden\nschweren Diebstahls - nei Zurechnungsfähigkeit des Beschuldigten hätten im Wege der Privatklage verfolgt werden können,\nin ihrer Gesamtheit und in Verbinäung mit seinem sonstigen\nfrüheren Verhalten mit hinreichender Wahrscheinlichkeit in\neinem die öffentliche Sicherheit gefährdenden Maße weitere\nAusschreitungen gegen die Pflegeeltern oder sonstige Personeiı befürchten lassen.\n\nNach der Arnahme des Landgerichts sind von dem Jeschuldigten weitere Angrifle nur auf Rechtsgüter seiner Pflegeeltern zu erwarten und dies auch nur für den rall, dass er\nzu den Fflegeeltern zurückkehrt. Das Landgericht stellt\nferner fest, dass der Beschuldigte gegenwärtig kein anderes\nUnterkommen als bei seinen Pflegeeltern habe. Nicht ersichilich ist aber, dass das Landgericht dabei auch geprüft nar,\nob der unter Tormundscha?t stehende Beschuldigte nicht Äauren\nMassnahmen des Vormunäschaftsgerichts oder des Jugendantss\noder mit Hilfe des Arbeitsamtes oder der Fürsorgebehörde\narderwärts Beschäftigung als lanäwirtschaftlicher Arbeiter\nmit Unterkunft, wie schon Zrüher, Zinden kann. Dabei war\nzu nerücksichtigen, dass in den psychotischen zrregungszustand bis zur Hauptverhandlung eine weitgehende Besserung\neingeireier. Ware\n\nDa die hiernach gebotene Prüfung noch nicht erschöpfend\n\nvorgenommen worden ist, muss.das Urteil mit den ihm zugrunde\nliegenden Feststellungen aufgehoben und die Sache zur neuen\nVerhandlung vnd Entscheidung zurückverwiesen werden.\n\nb-\n\nun ven 60 mn mu ne tn\n\nen\n\n—\n\nZune\n\n. _ ma wei\n\nIn der neuen Hauptverhandlung wird unter Berücksichtigung des oten WJarzelegien zu prülen sein, ch der Beschuläig--\nve ausser gegenüter seiren Pflegeeliern auch noch etıe anderen Perscrnen gegenüber Ausschreitungen begangen hat, or\nallen aber, welche Schritte der Vormund und weiche Nassnahmen das Vormundschaftisgerichi bisher unternommen vn& zu\nwelchem £rgetnis sie geführt haben. Der nach § 429 on Abs i\nStPC in Verb mit § 33 Abs 1 RIGG zur Hauptverhandlung zu\nladerde Vormund wird eingehend über die ?ersönlichkeit,\ndie Verhältnisse und das Verhalten des Mündels zu hören sein.\nNicki zuletzt wird das Lerdgericht der Feststellung besondere\nAufmerksankeit zu widmen haben, ob und inwieweit in dem Krankheitszustend des Beschuldigten im allgemeinen und in seinen\npsychotischen Erregungszustend im besonderen eine weitere\nBesserung eingetretehßfina sich dadurch die Voraussetzungen\nfür eine Wiederholung der Zrregungszustände geändert haben.\n\nWegen der Kostenentscheidung wird nock auf roigerdes hingewiesens Sollte das Landgericht ir der Wegnahme der Fapiere\nder Pflegeeltern nicht den objektiven Tatbestand eines schwe--\nreu Diebstanls oder einer sonstigen mit Strafe beärohten\nSandlung erblicken, so wird es, falls es wiederum üle Unter--\nbringung des Beschuldigten in einer Heil- oder Tflegeanstalt\nanoränet, insoweit die Xosten in entsprechender Arwendung der\n85 464 £f StPO der Staatskasse aufzuerlegen haben {vgl § 4296\nStPO; RGSt 73, 306 und RG in HRR 1939 Nr 1012).\n\ngez. Richter gez. Dr.Peetz ges. Mantel\n\ngez. 2r.Geier . gez. Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-03-13/1-str-43-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 225","ref_norm":"225","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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