{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-02-22_1_StR_479_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-02-22","aktenzeichen":"1 StR 479/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2322 053 -.\n\n1 StR 479/51\n\nImNSTamnen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden .abrikenten iichard D ee +;\nTEB/SEEEB, dort geboren en WW. in ED,\n\nwegen fahrlässiger Tötung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 13. Eovenber 1951, en der teilgenomnen\nhaben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter :antel\nBundesrichter Glenzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\n.. ,„ . Oberstaatsanwalt Dr. END\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizsekretär EBD\nals Urkundsbeemter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Offenburg vom 22. Februar 1951 wird\nverworfen, Der Angeklagte hat die kosten des l!echtsmittels zu tragen,\n\nVon Rechts wegen\n\nwur Zee\nsa 27 Sue?\n\nanne.\n\nPe For\nPuppe\n\ntn Sinn.\n\na ar\n\ner\nLITT\n\nPER Er 5\n\n-2.-\n\nGründes\n\nDer Angeklagte befuhr am 4. Oktober 1950 nach\n23 Uhr mit seinem Personenkreftwagen die ihm bekann“\nte Strasse \"Geroläsecker Vorstadt\" seiner Heimatstadt\nIB in Staätrichtung, Die Strasse hat eine Fahrbahnbreite von 7,80 ms. vor dem \"Schlüssel\", either Strassengabel, verbreitert sie sich auf 9,90 m und noch mehr\nund gabelt sich dort in die Friedrichstrasse, die den\nZug der Geroldsecker Vorstedt mit geringer Rechtsabweichung fortgetgt,\" . und die mebr nach links abgehende Bismarckstrasse, In die Fahrbehn der Geroldsecker Vorstadt\nist rechts ein Bahngleis ohne besonderen Bahnkörper\n\"eingelassen. Vor der Gabelung schneidet dieses Gleis\ndie Fahrbahn des Strassenzuges Geroläsecker Vorstadt-Frieärichstrasse schräg derart, dass es em Beginn der\nFriedrichstrasse, in Stadtrichtung gesehen, nun links\nvon der !'ahrbahn verl&uftz3 es erweitert sich dort zu\neinem geschotterten Schienengelände, Der Angeklagte\nfuhr vor der Gebelung mit 70 km/st; er befuhr \"beinahe\ndie litte des eigentlichen Fahrdemnms\" einschliesslich\ndes Gleises. Als er sich der Gabelung näherte und nun Sicht\nauf die !riedrichstrasse erhielt, sah er dort \"noch über\n>0 m entfernt\" einen vorschriftsmässig rechts fahrenden\nRadfahrer mit Licht herankommen. Daraufhin bremste er\nstark, indes nicht mit voller Stärke, behielt seine Fahr-\n‚Tichtung eber bei, dle der leichten Rechtskrümmung der\nStrasse kaum folgte und ihn deshalb von der liütte der\nFahrbahn der Geroläsecker Vorstadt allmählich auf die\n\n3.\n\n“>\nTe\n\nzeigen ten.\n\nBe\n\nrn: . “\n\ndort: Sauer Ze 1\n\nnn\n\nABER\n\nTEE ER TEL t\n\n: sammenstoss noch mindestens 40 km/st. Das Lendgericht ha:\n\nEEE DIT Ten BR SEELE RER LREEET\n\nzu m.\n\n- 3 -\n\nlinke Scite der Triedrichstrasse führte, Dedurch liefen\ndie beiderseitigen Tahrrichtungen aufeinander zu. Als\nder Radfahrer den Kraftwagen auf sich zukommen sah,\nwich er in seiner Fahrrichtung nach rechts. euf das geschotterte Gleis und kurz danach noch weiter nach rechts\naus, wurde aber vom Kraftwagen erfasst, über 17 ım veggeschleudert und schwer verletzt; an den Verletzungsfolgen starb er, Die gesemte, gleichmässig kräftige\nBremsspur des Angeklagten betrug bis zum Stillstand\ndes \\agens 45,20 m, seine Geschwindigkeit beim Zu-\n\nden Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung zu Gefängnis\nverurteilt. Seine Sackrüge kann keinen ürfolg haben,\n\nSechliche Beweisregeln, die das Landgericht nach\nnung der Revision verletzt heben soll, kommen hier nich\nin Betracht. Nach § 261 StPO sind die erhobenen Beweise\nfrei zu würdigen. Das hat das Lendgericht getan, Dabei\nsind weder Widersprüche ersichtlich, noch ürfahrungssätse\noder anerkennte Denkgesetze verletzt. u\n\nDer Begriff der Fahrlässigkeit im Strassenverkehr\nist nicht: verkannt. Das Lendgericht stellt fest, der\n‘Angeklagte habe die örtlichen Verhältnisse en der Ga-.\nbelung gekannt und gewusst, dass er vorher etwaigen G%-\ngenverkehr aus der Friedrichstrasse, mit dem zu rechnen .\nwar, nicht werde erkennen können, Nach §§ 1, 9 Abs 2\nStVO sei er verpflichtet gewesen, an dieser Stelle mit\neiner Geschwindigkeit zu fehren, die ihm erlaubte, bel\n\nhe\n\nour Ba j z\n\nHindernissen auf kürzeste Strecke — gemeint ist offensichtlich\ndie von dieser Stelle noch Überschaubare Fahrbahnstrecke von\netwa 50 Metern — zu halten, Diese nach den örtlichen Verhältnissen gebotene Höchstgeschwindigkeit habe er mit\n\n70 km/st weit überschritten. Das Landgericht stellt damit\n\nfest, ohne es ausdrücklich zu sagen, dass der Bremsweg\n\ndes Angeklagten beim Erblicken des Redfahrers infolge\n\nzu hoher Fahrgeschwindigkeit wesentlich länger gewesen\n\nist als die überschaubare Fahrstrecke, Dagegen ist\n\nrechtlich nichts einzuwenden. “\n\nAuch der Verstoss gegen das Rechtsfahrgebot des\n§ 8 Abs 2 StVO ist ohne Rechtsirrtum festgestellt. Der\nAngeklagte hat sieh vor, der Gabelung, ohne dafür einleuchtende Gründe zu haben und enzuführen, nicht auf\nder rechten Seite der Fahrbahn rechts gehalten, sondern\nvorschriftswidrig nahezu auf der Mitte der Gesemtfahrbahn, Er hat nach der Überzeugung des Lendgerichts gewusst, dass er zu schnell fuhr, im Notfall nicht mehr rasch\ngenug werde bremsen können, dass sich Anlass ergeben könne,\nsofort auf die rechte Fahrbahnseite zurückzusteuern, dass\nihm dies bei seiner Geschwindigkeit aber nicht sofort gelingen werde, zumal nicht während des Bremsens, Wenn das\nLandgericht unter diesen Umständen davon überzeugt ist,\nder Angeklagte habe durch fahrlässiges Fahren den Tod\ndes Radfahrers verursacht, so ist das rechtlich nicht zu\n‚beanstanden. Be:\n\nDie Revision wendet dagegen ein, wie auch der Angeklagte schon in der Hauptverhandlung, aus dem ungewöhn-\n\n5.\n\nern.\n\nDe\n\nDe Te ze u ze\n\nu We BEE ihn EST EETT TE\n\n‚ geschlossen, der Radfahrer torkele hin und her und wclle\n\nıfı 5 .n\nlich starken Schwanken der Radlampe habe. der Angeklagte\n\n- in seiner lahrrichtung - nach liuksin die Hebelstrasse\neinbiegen, die Fahrbahn des Angeklagten alsc schneiden,\nDeshalb habe dieser versucht, links an ihm vorbeizufahren,\nDieser Irrtum des Angeklagten sei entschuläbar, der Begriff\nder Fahrlässigkeit deshalb verkannt, mindestens keine\ngrobe Fahrlässigkeit festgestellt. Soweit die Revision\neinen andern Hcergang; insbesondere eine andere Fahrweise\ndes Radfahrers behauptet, als das Landgericht sie feststellt\nist sie unbeachtlich. Das Revisionsgericht ist an üle\nUrteilsfeststellungen gebunden. Nach dem Urteil wollte\n\nder Radfahrer nicht in die Hebelstrasse einbiegen; er ist\nardnungsgemäss gefahren und hat nur das übliche, beim Rad-.\nfahren unvermeidliche Schwanken seiner L..mpe gezeigt,. etwas\nverstärkt dadurch, dass die Lempe nicht an der Lenkstange,\nsondern auf dem vorderen Kotblech des Rades angebracht war\nund dadurch, dasn er vor dem Kraftwagen des Angeklagten\nnach rechts (in seiner Fahrrichtung) auf das geschotterte\nGleis ausbiegen musste, nicht, wie der Angeklagte behauptet, nach links, Bei diesen Feststellungen zur Verkehrslage\nist nicht ersichtlich, dass das Landgericht den Begriff\nder Fahrlässigkeit verkannt hätte, zumal das Urteil ergibt, dass der Angeklagte vom Erblicken des Radfahrers\nbis zum Zusammenstoss trotz kräftigen Eremsens nur drei\nSekunden und bis zum Stillstand des Wagens fünf Sekunden\ngebraucht hat. Der kurze Zeitraum von drei Sekunden, be--\nruhend auf überschnellem Fahren des Angeklagten, konnte\nnach den Tatfeststellungen aber nicht ausreichen, dem\n\n6.\n\n6 -\n\nAngeklagten allein aus der Beobachtung der 3ewegungen\n\nder Radlempe den erforderlichen sicheren Aufschluss\n\nüber die Absichten des vorschriftemässig sich bewegenden\nRadfahrers zu verschaffen, Unerfindlich ist daher,\nwie der Angeklagte bei derart ungewisser Verkehrslage annchmen konnte, links an dem: vermeintlich einbiegenden\nRadfahrer mit erheblicher Geschwindigkeit vorbeifahren\n\nzu dürfen, und wie er dazu gekommen ist, einen so leichtfertigen öntschluss alsbald auszuführen,\n\nDer Hinweis der Revision auf das mit der Revisionsschrift vorgelegte Sachverständigengutachten genügt nach\n§ 345 StPO zur Begründung nicht; es muss daher ausser Betracht bleiben, RG IW 1936 S 2144. Sein Inhalt würde die\nEntscheidung aber auch nicht zugunsten des Angeklagten\nbeeinflusst haben,\n\n. Wegen der inzwischen verjährten Verkehrsübertretungen\n(§§ 1,9 Abs 2, 8 Abs 2 StVO), bedarf. es keiner Änderung\ndes Schuldspruchs, .weil sie im entscheidenden Teil des .\nUrteils’ nicht enthalten sind. Da die Übertretungen mit -\nder fahrlässigen Tötung in Yateinheit stehen, ist das !\nVerfahren insoweit auch nicht einzustellen; u !\n\nZur Strafzumessung ist zu bemerkens Das Lcendgericht\nist. nicht vom \"üblichen Strafrahmen\" abgewichen, Die Strefe ist dem § 222 StGB entnommen. Strafschärfend ist die\nvom Lendgericht als verantwortungslos erachtete Fahrweise\ndes Angeklagten erwogen, der keine verst£endige ürkl&örung\nund keinen Milderungsgrund für sein Verhalten anführen\n\nm.\n\nrn nn nn nen o.-\n\n-71-\n\nnn\n\nen m en\n\nae\nte\n\nen\nwe.\n\nbr: er\nTR.\n\nEEE NET ET NEE\n\nre en De}\n\nkönne. Der Getötete sci das Opfer einer Spazierfahrt, die der\nAngeklagte bei körperlicher Leistungsfühigkeit unternommen habe\nSolche Tatumstände können strafschäörfend wirken. Bei diesen Er.\nwägungen kann es dahinstehen, ob die Bemerkung im Urteil. der\nAngeklagte habe den Kitfahrenden seinen Schneid und die Lei-.\nstungsfühigkeit des Wagens zeigen wollen und sich dafür gera..\nde diese Strasse ausgesucht, auf eine gerichtliche Feststellung\noder auf eine blosse Vermutung hindeutet; denn sie stellt sich\nnur als ein Schluss eus den die Fahrlässigkeit begründenden\nUrteilsfeststellungen dar. Nach dem Zusammenhang der Gründe\nwill das Lendgericht damit nur sagen, der Angeklagte habe\nkeinen verständlichen, wenn auch noch immer zu missbilligenden\nGrund für seine Fahrweise gehabt, deshalb bleibe nur der Schluss\nauf die angegebenen Gründe übrig. Das ist rechtlich nicht zu\nbeanstanden, Die zunehmenden Unfälle im Strassenverkehr straf.:\nschärfend zu berücksichtigen, war das Landgericht nicht gehindert.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nGlanzmann Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-22/1-str-479-51","cited_norms":[{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":2},{"jurabk":"StVO 2013","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-22/1-str-479-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:37.239469+00:00"}}