{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-02-20_1_StR_45_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-02-20","aktenzeichen":"1 StR 45/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2295 043\n/ 1 StR. 45/50\n\nIm lTanendes Volkes,\n\n— nm nee .. - mu un nun a nn\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\nden Jungbauern Xarl\n\nB aus IB,\nHaus !r. @, geb. am 1922 in ig,\n\nwegen HMeineids\n\nhat der 1. '!trafsenat des Bundesgerichtshofes\nin der Sitzung vom 20. Februar 1951, an der\nteil;enommen haben:\n\nSenntspräsident Tichter\nals Vorsitzender .\nBundesrichter Dr«&eier,\nZundesrichter Mantel,\nBundesrichter Dr, Peetz,\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nErster Staatsanwalt Dr. =\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft.\n\nJustizassistent >\n\n&ls Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\n\nZür Recht erkannt:\n\n-2-\n\nDie Revision des Angeklagten ge,;en das Urveil des Lendgerichts Nürnberz-Finth on\n\n5. Oktober 1950 wird verworien.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Htechtsnivtels zu vragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\n . men u men 0.8 Sn un\n\n2) Das Landgericht Mürnberg-Fürth hat den\nAn;eklagten wegen eines Verbrechens des jteineids\nzu einer Üefän;nisstrafe von 8 Monaten verurteilt.\nEs hat folgenden Sachverhalt festgestelltz\n\nDie Flüchtlingsfrau TB vrachte\nin einen Ziviirechtisstreit, deu sie gesen den Vater des Angeklagten Zührte, zur Begründun, ihrer\nMese vor, der Vater des än;jeklagten habe sie am\n15. Juni 1948 bei einer Auseinandersetzung am\nJlalse gewürgt. Der Vater DGEEED vestritt äiese\nBehauptung der Klägerin und erwiderte, daß er sich\nlediglich gegen deren Vorgehen gewehrt habe. är\nbenarnte für diese Jehauptung u.a. seinen Sohn\nZe, ücı Anseklagten, sls Zeugen.\n\nAuf Grund des Beweisbeschlusses vom\n25. November 1949 wurde der Angeklagte em 16.Dezenber 1949 vor dem Amtsgericht Fürth über die\n\n- 5; .-\n\n3.\n\nseaeimte Behauptung als Zeuge rernommen. ilach Belcehrun; über djie:strafrechtlichen Folgen einer Verletzung; der “iehrheitspflicht und seiu Zeusnisverweis;erun;srecht sagte der Angeklagte wie Zol;t aus:\nN oo... Die 1äserin hat dern meinen Vater 2m Arm\n„epzckt. Daraufhin hat mein Vater die Klä;erin Über\nder Brust am Tleid ;sefasst und er hat sie dann von\nsich ferngehalten. uf diese Veise kemen sie bis’ wr\n\ndas .loftor. “ührenädessen haben die beiden sich nur\ngehabt, ohne aufeinander einzuschlagen. Ich habe\nnichts davon gesehen, daß mein Vater die Klägerin\nem lials hette. \" Eine Beeidizung fand in diesem\nTermin nicht statt.\n\nSpäter ordnete das Prozeßgericht die Beeit_;un; des Angeklagten auf seine Aussage vom\n16. Tezember 1949 an. Er wurde zu diesem Zweck für\nden 22. Februar 1950 erneut als Zeuge vor das Amtszericht vorgeladen. Vor Beginn seiner Vernehmung belshrte ihn der \\iichter über die Folien eines deineides und einer falschen uneidlichen Aussage, sowie\nüber sein Zeusuisverweigerungsrecht. Sodann wurde\nihm seine Aussage vom 16. Dezember 1949 vorgelesen.\nver llichter hielt dem Angeklagten auch vor, daß er\nem 31. Juli 1948 bei einer Vernehmung vor der Landpolizei bekundet habe, sein Vater habe frau T. am\nilals gefasst. Trotzdem bliebder Angeklayte bei\nseiner serichtlichen Aussage vom 16. Dezember 1949\nund erglinzte sie wie folgt: \" Ich wei nur, daß\n\n-A-\n\n- 4. —\n\nmein Vater die Tezas denn am Kleid über der ürust anfasste. Icn halte aufrecht, daß mein Vater sie nur an der\n>rust hatte. Es ist nals verkehrt aufgenomnen, wenn\n\n‚es in der Anzeige neißt, \" am Hals \" „oo... ich erkläre, daß er sie bestimmt nicht em Hais würgte. Ich\nweiß nicht, wo die TTürgespuren herstasmen, die angeblich die Klägerin em Iels hatte .....\". Nach Be-\n\nlehrung über das Recht, die ZTidesleistung zu verwei--\ngern, beeidete der Angeklagte seine Aussa;e.\n\nJach.den Feststellungen des Landgerichts\nkonnte der Angeklagte von seinem Standpunkt aus den\nersten Abschnitt der Tätlichkeiten, in dem das Wür--\ngen nech üen Angaben der Frau T, erfolgt sein soll „\nüberhaupt nicht sehen. Das Landgericht hat angenommen,\ndaß die Aussage des Angeklagten, euch wenn er dies nicht\nausdrücklich erklärt habe, die unrichtige Behauptung\nenthalte, er habe bei den geschilderten Vorgängen be- '\ncbachtet, daß sein Vater Frau T. nicht an Hais, sondern\nan der 3r15%5 gefaßt hatte. Es ist dem Verteidigunssvorbringen des Anzeklagten gefol;t, er habe au? Grund der\nvon seinen Vater wiederholt vor und während des Prozesses geäußerten Behauptung, er hätte die Frau 7.\nnicht em lialw gepackt, dies wirklich geglaubt, und\ndaher auch eine entsprechende Schilderung des Falles\nvor Gericht zegseben. Jach den Urteilsfsststellungen\nwar sich aber der Angeklagte bewaßt, nicht verschwei-\n\n5.\n\n»\n\n-5 -\n\ngen zu dürfen, daß seine Bekundung nicht auf eisener \"rhraehkung, sondern auf der Beteuerun; seinas\nVaters beruhe. Er verschwieg dies, weil er erkamt\nhatte, daß seiner Dekundung kein sonderlicher iert\nbeigemessen worden wäre, wenn er anıjeseben hätte,\ndaß sie sich nicht auf ei;senen Deobachtun;en und\n»ahrnehmunsen „ründe. Das Urteil stellt zusdrückiich fest, des sich der An;eklagte der Unrichti;-\nkeit seiner Bekundung bevußt gevresen 1s% und daß\n\ner trotz dieses Bewußtseins seine falsche Aussage\nbeschworen hat. In den Urteilsgründen ist erwähnt,\nder Angeklagte hobe bereits bei seiner ersten Aussage den üntschluß sefasst, bei allen künfti.sen Vernelmungen seine Bekundung aufrecht zu halten und erfor@arlichenfalls zu beeidixen. Das Landgericht\nspricht an dieser Stelle auch von einem fortgesetzten Verbrechen des Meineids nach § 154 StGB.\n\nIi} Die Revision erhebt Frozeßrüzen, sie rügt\naußerdem die Verletzung des materiellen Rechts und\nbeanstandet das Strafınaß.\n\n1‘ Die Nevision behauptet zunächst, die Feststellung, der Angeklagte habe in der ersten Phase\n\nser nicht sehen können, welche Griffe sein Vater angewendes habe, sei unrichtig. Sie beruhe auf Angaben\ndes angeklagten, die dieser erstmals in der Hauptverhendlung ‚;emacht habe, die aber der Sachlasxe nicht\nentsprächen. Nach der Auffassung üer 2evision konnte\n\n-6-\n\nOr\n\ndcr Ingeklogte die Vorgänge benbachten. Ilierauf\nsei das Gericht in der Hauptverhandlung von dem\nVerteidiger hingewiesen worden. Trotzdem habe das\nGericht seiner Feststellung <hne nähere Prüfung die\n„ngcben des iängeklagten zu Grunde gelegt. Das Ge —\nricht hebe durch die Unterlassung dieser Prüfung\nden § 244 !bs 2 5tP0 verletzt; es sei verpflichtet\ngewesen, die LDeweisausnehnme auf diese für die Entscheidung bedeutsame Tatsache vor ZI.mtswegen zu erstrecken und not2lalis einen Augenschein einzuneh--\nmen»\n\nNach dem sitzungsprotokoll ist in der Eauptver -\nhenciung ein Antrag auf Augenscheinseinnahne nicht,\neuch nicht vorsorglich gestellt worden. Des Gericht\nwer dcher nur denn gezwungen einen Augenschein einzunehmen, wenn es sich auf Grund der sonstigen Beweisaufnehme kein klares Bild darüber mechen konnte.\nob der Angeklagte die Vorgänge sehen konnte oder\nnicht.. wenn das Gericht aber wie hier auf Grunä der\n Hauptverkoandlung die Überzeugung gewonnen hatte,\n\ndeß Asr Ingeklegte nicht beobachten konnte, weiche\nGrifTe sein vater angewendet nat, dunn wer es\n\nnicht verpflichtet, einen Augenschein einzunehmen.\n‚sine Verletzung der Aufki&ärungspflicht liegt cher\nnicht vor. 0b die Feststellung des Gerichts den\nTatsachen entspricht oder nicht, kenn das Levisionsgericht nicht naehprüfen; über das Ergebnis der Beweisaufrehme entscheidet der Tetrichter.\n\n2 ) Die Revision bringt weiter vor, selbst wenn man\nennehme, der Angeklagte habe die erste Phase nicht\n\n=\n\nsehen können oder nicht geschen, so erhebe sich\n\ndie Frege, ob ikm dies bei seinen verschiedenen\nVvernehrungen bewußt gewesen sei. “ech längeren\nAusführungen kornt die kevision zu dem Lrgebnis,\n\ndaß con Angeklagten dieses Eewußtsein gefehlt habe.\nErstmals in der ünuptverhandlun; sei es dem Änge --\nklegten. bewusst geworden, deß auch die Liöglichkeit\nbestehe, er hebe u.U. den Vorgang ger nicht sehen\nkönnen. \"Unter solchen Umständen unä bei der Persönlichkeit des ingeklegten - er hat nach den Urteilsfeststellungen keine rasche kuffassungsgebe -\nsei es den Gericht verwehrt, sein Urteil eusschließlich euf das angebliche \"Geständnis\" des Angeklagten\nzu stützen. \"ie Strefkamner habe zu Unrecht den Tatbestend des vollendeten Meineids als gegeben srachtet und drmit gegen § 261 5tPO unä gegen den Grundsatz in dubio pro reo verstossen. Lie Strefkamıer\nhätte gich zum nindesten mit der vor der Verteidigung susdrücklich aufgevorferen Frage des Zehriissiger F 'elscheids auseinendersetzen müssen.\n\nScweit sich die hevision gegen die tatsiüchlichen\nFeststellungen und die beweiswürdigung wendet, ist\ndies ein unzulüssiger Kevisionsangriff., Die Strefkemner ist überzeugt, daß der Angekiegte bewußt\nfelsch geschworen hat. Sie brauchte sich deher in\nden Urseilsgründen nicht derüber auszusprechen, wa-.\nrum sie einen Zahrlüssigen Falscheid nicht für gegeben erachtete. In übrigen ist nach dem Sitzungunizt‘;\nyrotokoll der ıngeklagte geräß } 266 StPO dareuf\nhingewiesen worden, daß das Gericht auch Zehrlässigen Felscheid annehmen könnte. Das Gericht hat denrsch die Ssraftat euch unter dem Gesichtspunkt des\nFakrlissigen Falscheides geprüft.\n\n8 --\n\n8.\n\n5) Die Revision wendet sich ferner se;en die Peststellung des Landgerichts, daß der Aussage des Anzeklosven dic Behauptung innewohne, er hibe die seschilderten Vorgänge beonachtei, auch wenn er lies nicht\neusdrücklich erklärt habe. „Selbst wenn dies zutreffe,\nso habe den \\nseklasten dieses Bevußtsein Sefehlt.\n“enn der Angeklagte in diesen Punktes ein Gestlindnis\nabgelegt nabe. so hätte sich trotzdem das Urteil nicht\nauf dieses Geständnis stützen dürfen, da es offensichtiich nicht richtig sein könne oder von der Zinsicht des Auseki2agten geistig nicht getragen sei,\nsondern nur ein Lippenbekenntnis darsteile. ..uch insoweit liese ein Verstoß Ge;sen § 261 StPO vor,\n\nDie Revision kann mit diesem Vorbrinren\nnicht gehört werden, da sie lediglich in unzulässiger Teiss die Beweiswürdigung des Tetrichters an-\n\n1 L\ngreift.\n\n4} Ferner brin;t die Revision vor, der An ;eklazte hebe keine Angaben Über des seiner janäluns\nzugrundelic;ende zotivr gemacht. Ti. der Anzeklagte\n\nan sich gutwillig gewesen sei, hätte er zweifellos\nsei: Motiv kKlergelegt, wenn er es selbst yewußt hätte. Laraus hätte das Gericht erkennen müssen. daß der\nYorsatz des 3 154 StB nicht gegeben sein komnte, denn\nsonst hätte euch ein ilotiv vorgelegen. Infolgedessen\nhabe die Strafkammer ein Motiv nach ihrer Überzeugung\nkonstruiert. Des von der Strafkammer angenomiene jotiv sei möglich, aber es müsse nicht so ;ewesen sein.\n\n-9-\n\n-9-\n\nEine solche Beweislage könne sicheriich nicht dia\n\n\" Üderzeugung \" einer Strafkamzer ni4 üem Anschein\ndes Nachts stützen. Die Revision wirft in diesem\nZusammenhang die Frage zu?, woraus die Strafkammer\nihr Wissen ze:chöpft habe, daß der .\\nzeklayte \" bereits bei seiner ersteu Aussage den Entschluß gefaßt hrtte, dei allen künftigen Vernehmungen seine\nBekundung aufrecht zu erhalten und erforderlichenfalls zu beeidigen\",\n\nDas Landgericht hat, ohne daß ein Rechtsirrtvm zu erkennen ist, festgestellt, daß der Angeklagte vorsätzlich falsch Beschworen nat. Damit ist\nder Yatbestand des Heineids erfülit. Der Bewesgrund ,\nder den ?äter zu den lieineid veraniasst hat, gehört\nnicht zum Tatbestand des I 154 StGB. Das Lendgericht\nhet sich mit dem Deiweggrund des Angeklagten bei der\nPrüfung der Frage befasst, oo Eildesnotstand vorlie;st,\nis hat, As der mgeklaste selbst keine Anzeben deräber\ngemacht A0%, eus dem Inbegriff Ger Verhendlung seine\nJberzeusun; seschöpft. Es ist dabei, wie die Kevision\nseibst einräumt, zu einem rach der Lebeuserfahrung\nmöglichen Ergebnis gelangt. Das Revisionsgericht kenn\nnicht nachprüfen, ob noch andere Schlußfol;erungen\nmöglich oder etwa neheliegender wären. Die Schlußfolserung darf nur nicht unmöglich sein. Auf die ange -\nschnittene Frage des Fortsetzungszusemmenhangs braucht\n\nnicht näher eingesenzen zu werden, da nach dem Ur-\n\nteilssatz nur Verurteilung wegen eines Verbrechens des\n\n- 10 -\n\nvr ALBERT ET ET\n... ... .. ..- . E27 er .. . .\n\n-10 -\n\n“eineids, nicht aber eines fortzesetzten Verbrechens\nerfolst ist,\n\n5} Auch sonst läßt das Urteil, das auf die all.;emeine Sachrügze in vollem Umfang nachzuprüfen war,\nkeinen Rechtsirrtum erkennen,\n\n6} Die Revision bezeichnet das Strafmeß als überhöht und rüst dabei, daß das Urteil von einer verbrecherischen Energie spricht. Auch dieser Revisionsansriif konnte nicht zu einem Erfolg führen. Soweit das\nRevisionsgericht überhaupt die Strafzumessung nachprüfen kann, lassen die Urteilsgründe keinen Rechtsirrtum erkennen. Das Urteil enthält die Umstände, die fir\ndie Zuweisun:z der Strafe bestimmend gewesen sind. Das\n\n. Lendgericht hat von der in $% 157 StGB vorgesehenen\n\nötrafmilderung Gebrauch ;semacht und hat ferner von der\nnach § 161 ‘bs 2 StGB möglichen Aberkennung der bürserlichen Ehrenrechte abgesehen.\n\nIEL) Die tevision ist somit unbegründet und daher\nzu verwerfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen § 475 StPO.\n\ngez. Richter, gez. Dr. Geier, gez, .lentel,\n8620 Dr. Peetz, se2. Dr. Augustin.\n\n2","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-20/1-str-45-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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