{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-02-20_1_StR_267_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-02-20","aktenzeichen":"1 StR 267/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"StR 267/51\n\nrn wenn\n\nIm Vznen des Volkes\n\nIn der Strefsache\ngegen\n\nden Schlosser Sebastian Ti zus Ma.\ngeboren er ug 1920 in TE 7 -\n»ingolfing, 2.26. in Untersuchungshaft im Land-\n\nzerichtsgefürgnis Tu.\nwegen liordes\n\nhat der 1. Strafsenat des Dundesgerichtshofs in\nder Sitzung von 3. Juli 1951, an der teilgenommen haben:\n\nBenzts spräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz,\n\nBundesrichter lientel,\n\nBundesrichter Dr. Geier,\n\nBundesrichter Glanzmann\n“ als beisitzende.. Richter),\n\nzundessmvelt u\nals Vertreter der Dundesanvaltschaft,\n\nJustizsckretär mu oo.\n§ 1ls Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt®\n\nDie Revision des Angeklagten gegen des Urteil\ndes Schnurgerichts in Traunstein vom 20. Februar 1951 wird verworfen. . j\n\nDer Angeklagte hat Gie Kosten des Rechtsmitvels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\n- 2.\n\nJer Angeklaste tötete an liorgen des 21. August\n1947 seine Ehefrau durch Ervürgen. Ur.ist von Schvurgericht wegen lordes Zu lebenslangen. Zuchthaus. un\n‘ter Äberkennung der bürgerlichen Ehrenrechte auf Lebensdauer verurteilt worden. Seine Revi sion erhebt\ndie Verfehrens- und die Sachbescht ‚erde. Sie ist nicht\nbesründet.,\n\nr\n\nGegen den Ingeklarten wurde Gas Isuptverfaehren..\nwegen der Anschuldigun ng eröffnet, seine frau grausan\ngetötet zu heben. In der Keuptverhendlung wurde der\n\nAngeklagte zusweislich der Sitzungsniederschrift\n\n\"auf die folgenden ‚möglichen Änderungen des rechtlichen Gesichtspunkts, abweichend von Er -öf£nunrsbe-\n\nschluss, zufmerksen gemacht:\n\n&) Hord aus niedrigen Bevessründen (Selbstsucht,\n\nRe)\n\nass, NMorälust, Befriedisung ces Geschlechtsriebes),; .o5.\"\n\nDas Schwurgericht het angenommen, dass der An-\n. geiilagte seine Freu aus niedrigen ‚Deveggsründen 'ge-\n\n4\n\ntötet habe, und hat dabei die Kräfte, die den Ange-\n\nklagten zur Tut bestimmten, mit den Torten \"uneäler\nHass und Selbstsucht\" zusamenz efüasst.\n\nDie kevision rigt, d der in der Zen ytverhandlun\n\n2.35\nausgesprochene E Iinveis auf die Ve erändexung des recntlichen Gesichts spunktes der Vorcchrift des 5 265. S4PO\n\nnicht genüge. 2x sei nicht eu: sreichend, wenn eine lleihe von en sich möglichen niedrigen Dewesgründen en se-\n\ngeben werde. Der Hinweis müsse denjenigen niedrigen\n\nBeviesgrund bezeichnen, der nsch. der ganzen Szıchlaze\noO 9 >“.\nseh\n\nengenomnen werden Lönne, da der Angellegte mur denn\nseine Verteidigung dmach einrichten könne.\n\nDie Rüge ist unbegründet,\n\nDie in Hinweis genannten niedrigen Bevreggründe\ndes Hasses und der Selbstsucht wurden von Schrurgericht im Urteil bejaht. Die vom Schwurgericht nicht\nangenommenen Beweggründe der liordlust und der Defriedigung des Geschlechtstriebes lagen näüch den üb-\n\n2\n\nrigen Urteilsfeststellüngen ebenfalls im Bereich des\n\nj\n\nWöglichen;. da das Cherakterbild des Angeklagten deut\nlich sedistische Züge aufweist. Auf sie hinzuweisen,\nbestend nach der saächläge also ebenfalls Anlass. Der.\nAngeklagte \"wurde mithin nur euf solche liöglichkeiten\nhingewiesen, die zu erörtern und zu beurteilen der\nSachverhalt nehelegte, und - entgegen der Anndiıme der.\nRevision - nicht durch die Anführung nur \"an sich möglicher Bevieggründet verwirrt,\n\nil. Sächbeschvieerde,\n\n| Sechlich wendet sich die Revision gegen die Annalme des Schwurgerichts, dass der Angeklagte seine\nrau aus niedrigen Beveggründen getötet habe. Die '\nveststellung des schrurgericats, er höebe zus uned-\n\nlen lass und aus nelbstsucht gehandelt, stehe in Widerspruch zu Därlegunsen m anderen S+allen des ÜUrveils; sie könnten zuden - jedeniclls in der vorn,\n\nwie sie des Schwurgericht für erwiesen erachte — nicht\n‚als niedrige Beireggründe im Sinne des § 211 StGB ange-'\nsehen verden.\n\n-Uh-\n\nlo Des Schwurgericht hat seiner rechtlichen Deurteilung im wesentlichen Folgende Tatsschen zugrunde\ngelegt:\n\nDer ingellagte, damals Unteroffizier der IuftwalTe, lerate im Somuer 1942 in Ialle seine spätere\nFreu Ilse SM Iccnnen, die dort bei ihren Eltern\nlebte und als Kontoristin tätig var. Beide verständen sich gut, es entwickelte sich zwischen ihnen ein\nlebhalter Briefwechsel und Ilse SEE stellte den\nAngeklagten bei einem späteren Besuch ihren Eltern\nvor. Sie verlebten Weihnachten zussmen. Um diese\nZeit ken es auch zwischen ihnen zum Geschlechtisverkehr. Als Ilse Sesich schvenger fühlte und der\nAngeklagte darüber Gewissheit erhielt, erkalteten.\nsesne Gefühle für sie, so dass er längere Zeit überhaupt nichts mehr von sich hören liess. Zur. lleirat\nentschloss er sich erst, 2ls er einen Brief von Vater der Ilse erhielt und auch sein Vorgesetzter ihm\nriet, dedurch den LL.üdchen die Ehre und seinen an mu\nU; 1943 geborenen Kinde einen Vater zu geben.\nDie Eheschliessung Zend an 4. Dezember 1943 statt.\nDer Angeklagte war demals 23, seine Ara 21 Jehre\nalt; Auch nach der Teirat fend der Angeklazte, der\nsich seiner frau unterlegen fühlte, kein wirklich\ninneres Verhältnis zu ihr oder seinen XKinde, Die Beziehunsen zu seiner Freu blieben rein geschlechtli-\n‚cher Art, wobei deutlich bei ihn perverse und sadisti-\n\nsche Züge zutage traten, Im Tebruar 1945 erhielt sei-.\n\nne Frau die letzte Nachricht von ihm, Er geriet sm En-\n\n-5-\n\n- 5 -\n\nde des Krieg s in englische Gefangenschaft und.\nging nach seiner Intlassı sung in seine bayeris che\nHeima ‚„ wo er schliesslich im Juli 1947 in einen\nDP-Lager eine Stelle els Instruktor für Schlosserei und Schweisscrei erhielt. Un seine „rau\nund sein Kind kümmerte er sich nicht, verbot so-GET seinen Pflegeeltern, der Treu seine Anschrift\nmitzuteilen,. Tells sie bei ihnen enfrogen sollte,\n‚und knüpfte dafür Beziehungen zu mehreren anderen ilidchen an. Seine Frau erfuhr jedoch Ende |\n1946 seinen Zufenthalt und schrieb ihn. In den\nnun entstehenden Briefwechsel erklärte der /Anklagte wiederholt in recht verletzender weise\nseine kbsicht, sich scheiden zu lassen. Deine\n!reu hielt jedoch in unyerbrüchlicher Treue. en\nihm und en der Ehe fest und wies den Gedenken an\n‚eine Scheidung auch deswegen zurüch, weil sie ihrem Rinde nicht den Vater nehnen wollte, Die |\ngleubte, dass sie die entstandenen Syennungen und\nSchwierigkeiten am. besten durch eine »ersünliche,\nAussprache aus der Welt schufen könne, und entschloss sich daher im Somner 1947, schvarz über\ndie Zonengrenze zu gehen und ihren Ienn aufzus U-\nchen. An 12. August 1947 traf sie bei ihn ein. In\nden Folgenden Tagen besprachen sie Üiederholt die\nScheidungsangelegenheit. Zunächst prallten ihre\nlleirungen scharf aufeinsnder. Unter den Binfluss\nder tieferen, reiferen und aus hngeglictieneren Persönlichkeit der Frau trat der Gedanke der Schei-\n\n-6-\n\ndung jedoch nehr und mehr in den Hintergrund. Es kan\nzwischen ihnen mehrmels zum ehelichen Verkehr. Sie erörterten gemeinscme Zukunftsplüne, Die Trau beebsichtigte, nit ihren Kinde zum Angeklagten nach Bayern\nüberzusiedeln. Er versprach, sich un Zuzugsgenehni-.\ngung und Wohnung zu kümnern.\n\nALS. der Angeklagte an: Trühen liorgen des 21. August 1947 .- seine Frau wollte an diesen oder dem folgenden Tage wieder nach Ed zurückreisen -— aufwechte und ‚seh, dass seine ru, die neben ihm in selben\nBette schlief, sich halb zufgerichtet hatte und in\neinen Buche 128, rachte er die Rede nochnels. auf die\nScheidung. sr wollte trotz des zuletzt erz ielten Zinvernehnens seine Freu dazu bringen, in die Scheidung\neinzuwilligen. Sie blieb jedoch bei ihrer Weigerung,\nweil sie ihr Kind nicht vaterlos vierden lassen wollte.\nDer Vortwechs sel dauerte etwa 3/4 Stunden. Der Aängeklagte steigerte sich in imuer grössere Wut und hielt\nseiner „ru vor, er höäbe schon einmal na hzegeben, wenn\ner. es jetzt wieder tue, stehe er unter den Pantoffel;\n‘er wolle &ber die Freiheit. Seine Frau entrteanete.daräuf,\ner solle sich mur euf die Seite legen und ruhig.sein;\n\nsie ändere ihre Heinung nicht und wolle nicht weiter.\nstört werden. Dabei geb sie ihm einen leichten: Schlag\nnit der Wand ins Gesicht. Die Erregung des Angeklagten\nsteigerte sich. Sein Entschluss, eine letzte Gelegen- |\nheit, zu nutzen, die ls lästig enpfundene ühe zu lösen,\nfrei zu sein und die ihm in Grunde des Herzens zuwider.\n\n7.\n\n7\nTen\n\ngeviordene Frau abzustreifen, festigte sich. Er sah\nkeinen Weg einer schiedlichen Aussprache mehr, schlug\nzurück, traf seine Frau auf die Srust und vendte sich\nmit körperlic her.Gewalt gegen sie, \"die ?ers sonifizierung\nder Hindernisse auf seinen Lebensweg, bereit und entschlossen, das Hindernis endgültig zu beseiti en\". Es\nkam zu einen Handgenenge, wobei sich beide in Bette\nhalb sufrichteten. Schliesclich rief die Frau um Lilfe. Un das zu verhindern, hielv er ihr den iiund. zu\nSie biss ihm in die Hand, ohne dass da iurch eine Bißwunde entstand, worauf er ihr mit beiden Tlönden den\nHels zudrückte. Während dcs RingensTielen beide zus\nden Bette, er behielt abe selbst in Sturz den Würnesritt bei und liess seine Frau auch nicht los, als er\nnach dem Sturz auf den Boden au? sie zu liegen kam. ür\nhe ‚ndelte debei nit den villen, sie zu töten. Ta Loufe\ndes Ringens vurde dem Angeklagten vor Erregung \"schwarz\nund rot vor den Augen\", Als er wieder zu sich ken, war\nseine Freu 1lecblos. Ihr Dod wear du ich ürwärgen eingetreten. Der Ingellarte vergeviss erte sich Gurch Blicke.\nus cem „Jenster, ob die Tat von anderen bemerkt worden wer, verberg denn die Leiche in der Tühe seiner\nWohnung in Gestfünp. und Duschwerk, verscherrte sie an\nnächs sten Tage in einer von ihn etwas vertiielten Kulde\nund versteckte die in seinen Ziimer verblicbenen Sachen seiner Freu in einer Abfellgsrube unter LUIL und.\nUnrat. Er schrieb in den folgenden Tagen in der Hoflnung, dass diese Briefe von seinen Schwiegereltern ge-\n\n- 8 -\n\n[3\n\nÖffnet werden würden, mehrere Briefe an seine Iren\nund seinen Sohn, danlite ihr darin für ihr Kommen\nund zeigte sich besorgt um ihr Schicksel. Den irre-\n. führenden Briefwechsel mit seinen Schwiegereltern\nsetzte er noch längere Zeit fort. m\n\n+\n\nWach einer eingehenden \\ülrdigung der Persönlichkeit des Angeklagten und seiner Treu sowie der\näntvwicklung der Beziehungen der beiden zueinender\n\nzommt das Schwurgericht hinsicht ‚lich der Beweg-\n\nsründe zu folgenden abschliessenden ves tstellungens\n\ns\n\nA805 seire \"rreir-am\n\nu\n©\n\n\"Der Angeklagte wusste,\n21.8.1947 oder an dareuffolgenden 7 Toge die\nRückreise &ntreien wollte, ohne dass es ihn\ngelungen war, die verhasste Bindung zu 1d-.\nsen. Zr fühlte sich unterlegen und in der\nvon ihm vorgestellten Existenz bedroht. Alle\nseine nühsen unternoumehen Versuche, sich die.\nFreiheit selbstsüchtig zu wahren, fühlte er\nscheitern. Den Angeklagten überkan ein Zutend der Verzweiflung. Dabei steigerte er\n\nieh in eine Erresung\n\n§ 9\n\num durch eine letzte\nkuseinundersetzung den Zustand der Unterverfung zu beenden, Als seine Argumente en der\nruhig überlegenen Haltung der Trau scheiterten, steigerte sich sein Tass gegen die: Sreu\nund sein Verlangen nach ungebundener Lebensweise zu dem tüdlichen Würgegrift nach den\nHelse seiner Tau als dem letziven Kittel zur\nLösung der inneren Spunnunge Der Ängeklast\n\nIs\n\n12.0 den Tod seiner frau bevmusst, niet gerät\n\n9 -\n\n-9-\n\nund wer sich im Jugenblick seines ondelns zuch\nseiner Abneigung und seines sittlich nicht gerechtfertigten Tasses bewusst, selbst wenn diese Gefühle nicht mehr Gegenstand einer gedanklichen Überlegung waren.\"\n\n20 In diesen Dorlesungen des schwurgerichts zeigt sich\nkein \\iderspruch, Sie lassen zwar erkennen, duss sich\nbein Anscklasten Triebe, Gefühle, Wünsche und Begehrungen mit gedenklichen Überlegungen mischten und geneinsem zur Mat grüngten und Tührten. Was das Schwurgericht aber an Zinzelheiten feststellt, steht nicht zu\n\nEn\n\nFeststellungen in Widerspruch, die sich en anderen\nStellen des Urteils Zinden. Auch die ‚ulfossung, dass\nunedler Hass und Selbstsucht der gemeinsane Wenner seien, auf den die Vielzchl der „esungen gebracht werden\n\n2\n\nkönnten, steht im Einklang mit den von Schwurgericht\nLestgestrllten Zinzeltatscchen.'\n\n3a Die Bewertungs der von Schwurgericht für erviesen\nera.chteten Beweggründe &els niedrig\" im Sinne des\n\n§ 21 DBTCDB lä55t keinen Rechtsfehler eriiennens Dabei\ndarf die Truge nicht,. wie es in der-üevisionsbesrün-\n\nung geschieht, cllgemein.dehin gestellt werden, ob\n\nHass und Selbstsucht als niedrige Beweggründe in Sinne.des ) 211 StCB anzusehen seien. Es komit vielmehr\n\nnur darsuf an, ob die von Schwurgericht für erwiesen\nerachteten Triebkräfte, so wie sie in den Urteilsgründen im einzelnen dergelegt und mit den .vorten \"uned-\n\nps\n\nler Hass\" und \"Selbstsucht\" zusammenfassend bezeichnet\n\n- 10 -\n\n- 10\n\nvrerde en, von ihn zu Recht elsn iedrig bevertet worden\nsind. Die rechtliche Betrüchtung darf ferner nicht\n\ndie Kräfte, die den Angeklagten zur Tet bestimnten,\n\nlosgelöst von den gonstigen näheren Unständen der\n\n’\n\nTat beurteilen, muss also. vor allen, wie es such das\nSchwurgericht getan hat, ständig beachten, dass es\nsich beim Opfer un die Treu des Ingeklasten und die\nLutter seines Kind s handelte, der gegenüber er besondere rechtliche und sittliche. Verpflichtungen hatte, und dass diese Freu ihm in der ganzen Zeit der\nLhe nicht den geringsten Grund zu irgendwelchen Beanstendungen gegeben hatte,\n\nBei der Deurteilung der Trage, ob der Angeklasg-\n\nte aus.niedrigen Deweggründen getötet hat, ist das\nschvurgericht zutreffend davon aus gegangen, doso als\nBevessründet entgegen der Ansicht der Revision - nich\nnur gedenkliche Überlegungen, insbesondere Zweckervwöägungen, sondern auch gefühlsmässige Negungen, die\nden Angeklagten zur Tot gedrängt haben, in Betracht\nkommen, Die in 5 211 bs. StCB ausdrücklich ange-:\nführten niedrigen Beusggrinde der Lordlust, des Geschiecht striebes und der Tebgier lassen deutlich erkennen, dess der Gesetzgeber nicht nur gedanltliche\n‚Sberleg sungen, sondern auch und vor allen gefühlsnässi-\n‚se und, üriebhafte Negungen unter die Bevesgr ünde einschliesst und davon cusgeht, dess auch sie dem Tüter\nels niedrig zun Vorwurf eonneht werden künnen (vol\nost 34. 2 8. 344). Dazu gehört jedoch, dass sie gedanklich beherrscht. und vom jillen gesteuert: Verden\noder mindestens beherrscht und gesteuert werden\n.- 11 -\n\n- 11 -\n\nkönnten. Je grösser die Erregung des Täters ist; un\n\nso gevissenhefter muss deshalb geprüft werden, ob\n\nEn\n\njene Vorsussetzing noch gegeben ist. Wäre der ingchklagte in Zeitpünkt der Tat von der. Erregung übermennt vorden und wären deshalb in ihm Antriebskräfte frei und\nwirksen geworden, deren er sich bis dchin nicht oder\nnur undeutlich bevusst gewesen war, denn würden, worauf der Vertreter des Oberbundesemveltes besonders\nhingewiesen nh2t%, rechtliche Dedenlen dagegen bestchen,\ndass diese erst in der Srregung frei und virksen gevordenen Äntriebskräfte len Anseklasten als niedrige\nnt\n\nBevezgründe zun Vorwurf gemacht werden könnten. Das\nAr,\n\n‚hat aber das Schwurgericht nicht verkennt. Denn es\n\nen\n\nlegt. der, dass der Änscehklaste - der wusste, dass seil-\n\nne Gründe höchst fodenscheinig veren und dass er sich\nmit ihnen gegenüber der menschlich überlegenen Izl- |\ntung seiner Trau nicht werde Gurchsetzen künnen — sich\nbewusst von den Gefühlen des Nesses und der Belbstsucht\n. in eine immer grössere Erregung treiben liesge, weil er\n\"sich dariver in klaren wor, Göso er nur in ihr, zur geveltscnen Lösung des Konflikts Zähig sein werde. Ver\nsich in dieser \\/eise von seinen Gefühlen, obwohl er\n\nsie beherrschen könnte, bevusst treiben lässt, den\ndürfen sie, wie das Schwursericht mit Recht angenon-\n\nnen hat, auch denn zun Vorwurf gemacht werden, wem\n\noO\n\nim Augenblick der Tat infolge der Gurch den Gefülls-\n\nsturm herbeigeführten Irregung die Wühigkeit zum Ilaren Abwrägen nicht mehr in vollen llesse besteht. II\n\n“\n\nRücksicht auf die von Schwurgericht Testgestellten\n\n12\n\nbesonderen Tatunstünce steht also auch -— entgegen\nGer Ansicht der Revision - die von Gericht angenommene hochgradige Erregung des Angeklagten im\nAugenblick der Tat der Ännahne eines niedrigen\nSevegzrundes nicht entgegen.\n\nAls niedrig im Sinne des 5211 StEB sind\nGlejenigen Beweggründe enzuschen, die nach den in\n‚der Rechtsgemeinschaft herrschenden Anschauungen\nals sittlich verachtensvert gelten. Dass des Schwurgericht die Triebkrüfte, die. den Angeklagten zur\n\nTat bestiunt heben, als niedrig mnmgeschen hat, 18T\ninit Rücksicht auf. die von ihn im einzelnen getrof-\n\nfenen Feststellungen nicht zu beanstenden., Die .\n Teindselige Gertnnung don Angektogten gegen seine\nFreu hatte ihre Wurzel einnel in den Devusstsein\nund der Erk nntnis, dsss sie in Vergleich zu ihn der.\nwertvollere liensch und ihm aus diesen Grunde Überle-,\ngen ver, und Ferner in den Destreben, eine von ihn\nfreivillig eingegengene Bindung, .die ihm nichts be-Geutete und nie etvas bedeutet hatte, in einer VWeise zu beseitigen, dass für die Zukunft alle Verpflichtungen für ihn entfielen, Nur &eshälbnempfand\n\"er die Bindung els lästig und unertröglich. Den\n Nessgefühlen, die den Angeklagten in Verein mit\nmasslos Üübersteigerter Velbstsucht zur Tat bestimnten, fehlt so alles, wos sie als verzeihlich oder\n\n.\nfl\n\nändlich erschein en lassen könnte so\n\n+\n\nauch nur als vers\nDess des Schwurgericht sie derum als sittlich ver-\n\nachtensvert und deshalb zLs niedrig beurteilt hat,\n\n- 13\n\nann aus Recht sgründen nicht becnstendet werden.\nDie Bewertung hölt sich unter Berüclksichtizgung\n\naller besonderen Umstände des Tolles im Rechnen lessen, was nach allgemeiner inschauung &ls niedrig\n\nemnafunden wirde\n\nSoweit des schwurgericht in lesen ZUSENMEN-\nhang Tes ‚use ellungen zur Zersönlichlkeit des Ange-\n\nNlesten, zu seinen Charakter und derüber trilTt,\nwie er innerlich zu seiner Freu stünd, geschieht\ndas ersichtlich allein zu den Zweck, dersus eine\nsichere Grundlag für die Beentwor tung der ent- |\n\"scheidenden I rege zu gewinnen, welche 3evesgrinde ihn zur Tat bestimmt heben. Des wer nicht mur\nzulässig, sondern nit Rücksicht auf Gie ‚besonderen Ungtände des Tolles geboten. Das Schw ırgericht\n\nen\n\nhat nicht etwa die Auffassung vertreten, die vorsützliche Tötung wisse hier doshalb als lord msesehen werden, weil der Ingelillagte nach seiner\n?ers sönlichkeit unä seinen Charckter den ıNiter-\n\ntyn des Lörders!\" verwirkliche, \\les es in, einzel-\n\nnen zur inneren Haltung des Ans Llegien eustihrt;.\nsteht vielnehr zusnahnslos in engeter Seziehung\nzu der von ilm verübten Tat. Der von Schrurge: richt\n\n1\n\nfestgestellte Sachverhalt und die Art, wie es ibn\nrechtlich wördist, geben deshalb keine Veranlassung\nzur nöheren Srörterung der von der herrschenden |\nDeinung in der Rechtsprechung und im Schriftiun\nverneinten truse, ob Ger Tutbesvand ‚ces Lordes auch\n\n- 14 -\n\n4.\n\nnoch andere Fälle besonders ververflicher vorzätzlicher Tötungen umfasse als diejenigen, die durch Vervirklichung eines der in § 211 Abs. 2 StED genannten\n\n{7\n\n‚Merimeole gekennzeichnet sind.\n\n4 Die auf die allgemeine Sachrüge gebotene Nachprüfung des Urteils in ganzen lässt auch sonst keinen\n\n>\niu\n\nechtsfehler erkennen. Juch die !roze der Zurechnunss-\n\nföhigkeit des ingellasten ist von Schwurgericht. sorg-\n\nZältig und irrtunsfrei geprüft und entschieden vorden.\n\n‚Die Revision ist deshalb unbegründet und muss vervorlen werden,\n\nRichter . ' Dr. Peetz Lientel\n\n2\n\nDr. Geier '’ ..... @lanzmenn","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-20/1-str-267-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 211","ref_norm":"211","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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