{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-02-16_1_StR_772_52_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1953-06-09","aktenzeichen":"1 StR 772/52","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2342 026 Ar\n\nim Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\n1, den Spediteur Hans K Ü B aus BE, geboren am\n®. BD in x; |\n\n2, den früheren Justizangestellten Ehrenfried Br ED -\naus BEE, gevoren an®@. EENED ED in CC /\n5) B “\n\nwegen Bestechung U.»\n\nhat der 1. Ferienstrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23: Juli 1953, an der teilgenommen haben:\nSenatspräsident Dr. Groß\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr, Augustin\n Bundesrichter Dr: Schalscha\nals beisitzende Richter;\nBundesanwalt EB in der Verhandlung),\nOberstaatsanwalt Dr. ED Hei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nHilfsarbeiter im mittleren Justizdienst «EEE\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nT. Auf die Revision des Angeklagten Dre Wirä Gas\nUrteil des Landgerichts in Bonn vom 16. Februar 1951\nim Schuldspruch dahin geändert, dass der Angeklagte\nim Falle Bl@®nicht der schweren passiven Bestechung\nin Tateinheit mit Betrug, sondern nur des Betruges\nschuldig ist» |\n\nII.\n\nDer Strafausspruch im Falle BI sowie die Gesamtstrafe werden mit den ihnen zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben; die Sache wird in diesem Umfange zu\nneuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückver-\n\nwiesen:\n\nDie weitergehende Revision des Angeklagten BreiiiEB\nwird verworfen mit der Massgabe, dass die dem Staat\n\nverfallene Geldsumme 150 DM beträgt.\n\nDie Revision des Angeklagten ey und die Revision\nder Staatsanwaltschaft werden verworfen. Der Beschwerdeführer Ki» hat die Kosten seines Rechtsmittels,\ndie Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft\n\nhat die Staatskasse zu tragen:\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nenen min yunn ur rennen uam mens ran arme wre\n\n1. Zur Revision _des_Angeklagten Bram.\n\nDas Rechtsmittel ist zulässig beschränkt auf die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen dreier Verbrechen der\nschweren passiven Bestechung in Tateinheit mit vollendeten\n(Fall 2, 3) bzw. versuchtem (Fall 1) Betrug. Die Sachbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Sachlichrechtlich ist auch die\nauf § 267 StPO gestützte Rüge, dass die Feststellungen nicht.\ndie Merkmale der angewandten Strafgesetze ergäben.\n\n1.) Fall_ Kin.\n\nfen — ren 2\n\na _% damals Angestellter beim Amtsgericht in\nBonn, wurde von Ki und Sc aufgefordert, ihnen\nbestimmte Strafakten der Staatsanwaltschaft Bonn zu beschaffen, in denen sich eine sie möglicherweise belastende Urkun-.\nde befand. Er verlangte dafür mehrere tausend Reichsmark,\nweil er die Akten nicht allein besorgen könne, sondern\nnoch andere Beante zur Mithilfe gewinnen müsse; die Absicht,\nandere Beamte zuzuziehen, hatte er. jedoch nicht. Der geforderte Betrag wurde ihm von Küp und Sc versprochen, später aber nicht gezahlt, obwohl der Angeklagte die\nAkten beschafft und dem Ki in dessen Wohnung vorge egt u\nhatte. en\n\nDie Revision bestreitet den Tatbestand der schweren\npassiven Bestechung (§ 332 StGB), weil der Angeklagte sich\ndadurch in den Besitz der. Akten gesetzt habe, dass er sie\nheimlich und unbefugt aus. einem Dienstzimmer der Staatsanwaltschaft fortnahm; das sei keine in sein Amt einschlagende Handlung gewesen. § 332 StGB ist allerdings nur anwend-\n\nbar, wenn die von dem Beamten käuflich gemachte, die Verletzung einer Amts- oder Dienstpflicht enthaltende Handlung zugleich in sein Amt einschlägt (RGSt 50, 257; 70,\n172), Es kommt aber für § 332 StGB nicht darauf an, ob\n\nund wie der Täter die Amtspflichtverletzung durchführt.\nDas Verbrechen erschöpft sich vielmehr darin, dass der Tä-\n+ter für eine solche Handlung, einerlei ob er sie begeht\noder nicht begeht, Geschenke oder andere Vorteile annimmt,\n“ fordert oder sich versprechen lässt (vgl BGH 5 StR 151/53\nvom 9. Juni 1953). Die Beschaffung von Akten einer fremden\nDienststelle gehört ihrer Art nach zu den Dienstgeschäften\nder Behörde, bei der der Angeklagte angestellt war. Als eine\n. Privattätigkeit, die auch von jedem andern vorgenommen wer-\n‚den könnte, ist sie nicht anzusehen. Das genügt für die\nFeststellung, dass der Angeklagte eine in sein Amt einschlasende, pflichtwidrige Handlung in Aussicht gestellt und für\nsie ein Geschenk gefordert und sich hat versprechen lassen\n(vgl Rast 50, 257; 55, 505 57, 164; RG in DR 1939, 994 und\nin HRR 1940, 195, 872). Abzulehnen ist freilich die Ansicht\ndes Landgerichts, dass auch die von dem Angeklagten angeblich beabsichtigte Bestechung anderer Beamter eine in sein\nAmt einschlagende Handlung sei.Doch sollte das von ihm geforderte und ihm versprochene Geld nicht nur für die Bestechung der Kollegen bestimmt sein, sondernvor allem den Lohn\nfür seine eigenen Bemühungen um die Akten darstellen. Der\nSchuldausspruch wird daher durch den Rechtsirrtum der Strafkammer nicht berührt; es ist auch nach der Sachlage ausge-\n‚schlossen, dass der Strafausspruch dadurch beeinflusst wordenist. |\n\nDas Urteil lässt keinen Zweifel, dass der Angeklagte und\nKürten sich nach der Überzeugung des Landgerichts darüber\n\neinig waren, das versprochene Geld solle die Belohnung für\neine pflichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten darstellen. Das Urteil stellt ausdrücklich fest, Ki habe jedenfalls in Kauf genommen, dass die erwartete Tat des An-\n\ngeklagten dessen Amtspflicht, verletzen werde. Wenn in den\nUrteilsgründen unmittelbar vorher gesagt wird, Ki habe “\nsich hierüber \"kaum Gedanken gemacht\", so widerspricht das\njener Feststellung nur scheinbar. Gemeint kann hier nach\ndem Zusammenhang nur sein, dass Kü@EB icht in der Lage war,\nsich klare rechtliche Vorstellungen über die Amtspflichten\ndes Angeklagten zu machen. Das gehört aber auch nicht zum\n\nTatbestand der Bestechung, es genügt vielmehr eine dem Gesetz entsprechende laienhafte Wertung (BGHSt 3, 248, 255);\ndiese hat das Landgericht jedenfalls sinngemäss festgestellt.\nIm übrigen liegt die Bestechungshandlung des Angeklagten schon\nim Fordern des Geschenks. Insoweit kommt. es für den Tatbestand des § 332 StGB überhaupt nicht auf die Vorstellung\n\nvon Ki und Sc :n; vielmehr genügt es hier, dass\ndas Wesen des Geschenks als Entgelt für eine Amtshandlung\nerkennbar war-(R6St 77, 75 £f). Das war nach den Feststellun-:\n\ngen unzweifelhaft der Fall.\n\nDa auch die sonstigen Voraussetzungen des § 332 StGB\nrechtsirrtumsfrei festgestellt sind, ist die Verurteilung\nwegen schwerer passiver Bestechung nicht zu beanstanden.\n\nEbenso enthält die Verurteilung wegen versuchten Betruges keinen dem Angeklagten nachteiligen Rechtsfehler.\nTateinheit ist mit Recht angenommen (RG in HRR 40, 195).\n\nrn mn Feb\n\nDie Eheleute NEM, deren Tochter Margot va sich\nim Frühjahr 1947 im Bonner Gefängnis in Untersuchungshaft\n\nbefand, wandten sich an den Angeklagten mit der Bitte, ihrer Tochter zu helfen, womit nach dem Zusammenhang gemeint\nwar, er solle ihr von den Fheleuten NE zu veschaffende\nLebensmittel zukommen lassen. Das versprach der Angeklagte,\nverlangte aber dafür 1500 RM, wovon er 1000 RM zur Bestechung zweier Gefängniswärterinnen benötige. Er hatte nicht\naie Absicht, für die Tochter etwas zu tun oder den Wärterinnen etwas zu geben. Die Eheleute NED sagten ihm das\nGeld zu. Bei derselben Gelegenheit kam die Rede auf eine\nin den Akten der Staatsanwaltschaft befindliche, von Frau\nNED zefälschte Urkunde. Der Angeklagte sagte, das sei\nnicht so schlimm, für 1000 RM lasse sich da schon viel na-\n\nchen. Damit war nach dem Zusammenhang gemeint, der Angeklagte wolle sich gegen ein Geschenk von 1000 RM in den Besitz\nder staatsanwältschaftlichen Akten setzen und die gefälschte Urkunde beseitigen oder unkenntlich machen. Die NED\nerwiderten hierauf nichts und gäben ihm dafür auch kein Geld,\nobwohl der Angeklagte einige Tage später von ihnen nochmals. _ Tr\n1000 RM forderte mit der Erklärung, es sei jetzt alles in\nOrdnung und von der Unterschrift auf der Urkunde nichts\nmehr zu erkennen. Wohl aber gaben ihm die Eheleute N\ndie versprochenen 1500 RM, damit er auf die verabrellete\nWeise der Frau rd helfe;\n\na) Auch hier ist die Verurteilung des Angeklagten wegen 5\nschwerer passiver Bestechung sachlichrechtlich nicht zu be- I\nanstanden. Er war nur dadurch in der Lage, Frau N, “\nwie versprochen, Zu unterstützen, dass er unter Missbrauch\nseiner amtlichen Stellung das Gefängnis aufsuchte, Als Privatperson hatte er dort keinen Zutritt, vielmehr gehörte\n\ndas Aufsuchen der Strafanstalt seiner Art nach zu den amt-'\nlichen Aufgaben eines beim Amtsgericht beschäftigten Ju-\n\nstizangestellten. Auch hier hat der Angeklagte also eine\npflichtwidrige Amtshandlung käuflich gemacht. Unerheblich\nist, dass er Dienst auf einer Zivilabteilung tat; es kommt\nnur auf den Amtsbereich der Behörde als solcher an. Übrigens ergibt sich nicht selten auch für Geschäftsstellenbeamte einer Zivilabteilung die Notwendigkeit, Dienstgeschäfte im Gefängnis vorzunehmen. Entgegen der Auffassung\ndes Landgerichts war freilich die in Aussicht gestellte Bestechung der beiden Gefängniswärterinnen keine in das Amt des\nAngeklagten einschlagende Handlung; aber dieser Rechtsirrtum berührt weder den Schuld- noch den Strafausspruch. Das,\nDandgericht hat auch festgestellt, dass die Beteiligten sich\n\ndarüber einig waren, der Geldbetrag solle die Belohnung für \"tk\n\neine pflichtwidrige Amtshandlung des Angeklagten sein.\n\nDie Beschaffung der staatsanwaltschaftlichen Akten\nwar ebenfalls eine in das Amt des Angeklagten an sich einschlagende Handlung und als solche erkennbar. Hierwegen\nist auf das unter 1) Ausgeführte zu verweisen.\n\nDass die Eheleute vw der irrigen Meinung waren, -\nder Angeklagte sei bei der Staatsanwaltschaft angestellt, '\nist für den vorliegenden Fall ohne Bedeutung; denn das\nVerhalten, das er käuflich gemacht hat, stellte in jedem\nFalle objektiv eine pflichtwidrige Amtshandlung dar, einerlei bei welcher Justizbehörde er tätig war.\n\n‘Da auch im übrigen die Voraussetzungen des § 332 StGB.\ndargetan sind, ist der Angeklagte mit Recht auf Grund dieser Vorschrift verurteilt, |\n\nb) Seine Verurteilung wegen Betruges lässt ebenfalls keinen Rechtsfehler erkennen.\n\n‘r\n\nc) Unbegründet ist auch die zu diesem Fall vorgebrachte,\nauf § 338 Nr 8 StPO gestützte Verfahrensrüge. Der Verteidiger hatte in der Hauptverhandlung Zeugen- und Sachverständigenbeweis darüber beantragt, dass die Häftlinge zu. Jener\n\nZeit durch die unzureichende Gefängniskost ernsten gesundheitlichen Gefahren ausgesetzt gewesen seien. Damit sollte\n\ndargetan werden, dass das Tun des Angeklagten durch übergesetzlichen Notstand gerechtfertigt sei. Mit Recht hat\ndie Strafkammer den Beweisgegenstand als rechtsunerheblich\nbezeichnet und den Antrag deshalb abgelehnt (§ 244 Abs 3\n\n| StPO). Inwiefern die verbotene Geschenkannahme durch über-\n\ngesetzlichen Notstand gerechtfertigt sein könnte, ist\nschlechterdings nicht erkennbar. Allenfalls könnte in Betracht kommen, dass die in Aussicht gestellte Unterstützung der Frau MP, also die käuflich gemachte Amtshandlung, wegen übergesetzlichen Notstands nicht pflichtwidrig\ngewesen sei, Die Voraussetzungen dieses Rechtfertigungsgrundes sind Jedoch auch insoweit schon deshalb nicht gegeben, weil nicht einmal der Versuch gemacht worden war,\neine zusätzliche Versorgung der Frau NED nit Lepensmitteln auf einem gesetzlich zulässigen Yege, nämlich mit Genehmigung des Haftrichters, zu erreichen (vel § 116 StPO).\n\na) Soweit der Verteidiger in seinem Schriftsatz vom\n29. Mai 1951 eine weitere Verfahrensrüge erheben wollte,\nist sie unzulässig, weil sie erst nach dem Ablauf der Revisionsbegründungsfrist (5, Mai 1951) beim bandgericht\neingegangen ist (55 344 Abs 2, 345 StPO).\n\n3.) Fall BI@M | -\n\na) Im Falle Bl@®ist die Verurteilung wegen schwerer\n\npassiver Bestechung nicht aufrechtzuerhalten.\n\n7»\n\nDem früheren Nitangeklagten BI@; der ebenfalls in\ndas gegen Frau ED schwebende Strafverfahren verwickelt\nwar, hat sich der Angeklagte als Beamter der Staatsanwaltschaft Bonn vorgestellt und erklärt, er wolle versuchen,\nden Beteiligten zu helfen und dafür zu sorgen, dass die\nSache \"nicht aufgerollt werde\", \"unter den Tisch falle\";\ndas koste aber Geld. BI@ gab ihm darauf 1000 RM, Der Angeklagte hatte nicht die Absicht, etwas in der Angelegen-\n\nheit zu unternehmen;\n\n§ 332 StGB setzt voraus, dass die Handlung, für die\nder Beamte Vorteile annimmt, fordert oder sich versprechen\nlässt, objektiv eine Verletzung seiner Amtspflichten enthält (RGSt 39, 193, 197). Daran fehlt es hier; denn\nAngeklagte war nicht Beamter der Staatsanvwaltschaft und...\n\nger,\n\nhatte keine Möglichkeit, als solcher die Sache \"unter den\nTisch fallen zu lassen\". Er hat sich also nicht für eine\nHandlung bezahlen lassen, gie objektiv eine Verletzung\nseiner Amtspflichten darstellt. Dass die von ihm in Aussicht gestellte \"Amtshandlung\" in der Veränderung oder Beseitigung von Akten bestehen sollte, ist den Feststellungen nicht zu entnehmen. Es ist daher auch nicht ersichtlich, dass er das Geld für dienstliche Handlungen gefordert oder erhalten hat, die er vermöge seiner Tätigkeit\nbei Gericht vornehmen konnte oder sollte. Der Angeklagte\nhat vielmehr eine Handlung, zu der er \"auf Grund seines _\nAmtes. überhaupt nicht in der Lage war, nur vorgespiegelt.\nDie Verurteilung wegen schwerer passiver Bestechung muss\ndaher, entfallen.\n\nDagegen ist der. Angeklagte mit Recht wegen Betruges\n\"bestraft. Das Revisionsgericht kann daher den Schuldspruch\nim Falle Bl@ dahin richtigstellen, dass der Angeklagte\n\nnicht der schweren passiven Bestechung in Tateinheit mit\nBetrug, sondern nur des Betruges schuldig ist. Dies führt\nzur Aufhebung der im Falle BI@ erkannten Strafe sowie der\nGesamtstrafe. Demit ist auch die auf § 335 StGB beruhende\nVerfallerklärung aufgehoben, soweit sie sich auf den Fall,\nBI@B dvezieht, d.h. in Höhe von 100 DM. Der weitere Teil\nder für verfallen erklärten Geldsumme entfällt auf den Bestechungsfall N@B und bleibt daher bestehen; das war in\nder Formel des Revisionsurteils klarzustellen. ‚Die Strafkammer hätte entsprechend dem § 78 StGB für jeden der Bestechungsfälle den verfallenen Betrag in der Urteilsformel\ngesondert festsetzen müssen. |\n\nb) Der frühere litangeklagte BI@ war wegen derselben\n\nVorgänge der aktiven Bestechung nach § 533 StGB beschuldigt, Das Landgericht hat dieses Vergehen für vorliegend\nerachtet, das Verfahren jedoch insoweit auf Grund des\nStraffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949 eingestellt.\nDie rechtliche Beurteilung der Strafkammer ist, wie sich\naus dem oben Dargelegten ergibt, nicht zutreffend. Soweit\n§ 333 StGB in Betracht kommt, kann das Verhalten des )\nnur einen straflosen (8-43 Abs 2 StGB) Versuch enthalten,\nGleichwohl kann ihn das Revisionsgericht schon deshalb\n\nnicht in Anwendung des § 357 StPO freisprechen, weil die.\nFeststellungen ergeben, dass er sich einer strafbaren Auf-.\n\nforderung zum Verbrechen der Begünstigung im Amte schuldig\ngemacht hat (88 49 a Abs 1, 346 StGB). Dafür ist es nicht\nvon Bedeutung, dass Br nicht bei der Staatsanwaltschaft beschäftigt war, vielmehr kommt es hier allein darauf an, was Bl@® erklärt und sich vorgestellt hat (OGHSt\n\n3, 76, 79 £). Die Feststellungen können daher einen Frei-\n\nspruch des Bi nicht rechtfertigen (vgl R6St 70, 193,\n197)\n\nII. Zur Revision _des_Angeklagten_ KUB-\n\n1.) Soweit Kügp wegen Wirtschaftsvergehens (88 1, 18\nwistre, § 73 StGB) und vregen falscher vneidlicher Aussage\n\nvor Gericht (§ 153 StGB) verurteilt ist, hat die auf die\nallgemeine Sachrüge gebotene Prüfung keinen Rechtsfehler\n\nerkennen lassen) ‚der den Angeklagten beschweren könnte.\n\nDie Revision bestreitet die Berechnung des Mehrerlöses, dessen Abführung dem Beschwerdeführer aufgegeben worden ist, § 8 ist richtig, dass der Mehrerlös in dem Unterschied zwischen dem erzielten und dem zulässigen Preis\nbesteht (§§ 49, 104 Abs 1 WiStr6;, § 4 PrStRVO). Dem Urteil\nkann jedoch nicht entnommen werden, dass die Strafkammer\ndas verkannt hätte. Sie legt ihre Überzeugung dar, dass\nder Angeklagte mindestens. 5 Zentner Butter für sich verwertet hat, und fährt dann ‚Fort:\n\n\"Selbst wenn er davon nur 4 74, veräussert und den\n\n_ Rest für sich verbraucht hat, SO bedeutet das schon\nunter Zugrundelegung eines sehr niedrigen Schwarzmarktpreises im Vergleich zum gesetzlich zulässigen\nPreis einen Mehrerlös von mindestens 50 000 RM. Mit\ngrosser Wahrscheinlichkeit war sein Gesamterlös noch\nerheblich grösser, doch konnte das nicht hinreichend\nfestgestellt werden, so dass von einem Mehrerlös von\n50. 000 RM auszugehen ist. \"\n\nDer Zusammenhang ergibt klar, dass der \"Gesamterlös\",\nvon dem in dem letzten Satze gesprochen wird, den \"gesam-\n\nten Mehrerlös\" bedeutet; denn die Ausführungen dienen der\n\nhabe nur 40 000 RM betragen. Damit steht es nicht im Widerspruch, wenn das Urteil an anderer Stelle erwähnt, der \"Gesamterlös des Angeklagten habe. rund 50 000 RM\" betragen.\nDarin kommt nicht zum Ausdruck, dass die Einnahme. des Angeklagten diesen Betrag nicht überschritten habe, Vielmehr\nist dem Urteil insgesamt die Überzeugung der Strafkammer\n\nzu entnehmen, dass der Mehrerlös mindestens diesen Betrag\nerreicht, die Einnahme des Angeklagten also 50 000 RM mindestens noch um den an sich zulässigen Preis überschritten\nhat. Dafür spricht der in dem Urteil erwähnte Schwarzmarktpreis von 150 RM für ein Pfund Butter, ein Preis, der gegenüber dem zulässigen Preis ausser jedem Verhältnis steht und\nder, umgerechnet auf vier Zentner, noch eine wesentlich höhere Einnahme als 50 000 RM ergibt. Dass die Strafkamner\n\nden Betrag von 50 000 RM in 5000 DM umgerechnet hat, ist\nrechtlich unbedenklich. Hiernach verletzt die Verurteilung\nzur Abführung des Mehrerlöses nicht das sachliche Recht,\nauch genügen die Urteilsausführungen den Erfordernissen\n\ndes § 267 StPO,\n\n2.) Rechtlich fehlerfrei ist auch die Verurteilung des\nBeschwerdeführers wegen Gewahrsamsbruchs nach § 133 Abs 1\nStGB. Der Auffassung der Strafkammer, dass der amtliche\nGewahrsam der Staatsanwaltschaft an den von Drauin beschafften Akten fortbestand, auch solange sie sich vorübergehend in der Wohnung des KügED vefanden, ist beizutreten;\ndenn er dauerte an, bis er amtlich aufgegeben oder sein W\nZweck erfüllt war (RGSt 28, 107; 33, 413, 415). Kige\n\nhat nicht nur einen straflosen (§ 43 Abs 2 StGB) Versuch\ndes Vergehens gegen § 133 StGB begangen. Vielmehr ergibt\n\nsich aus mehreren Stellen des Urteils, dass sein Radieren\ndie Unterschrift auf der Urkunde in ihrer Lesbarkeit beeinträchtigt hat; denn Er Hat sie nachher !weiter\nunkenntlich gemacht\". Kü@p hat die Urkunde also beschädigt (RGSt 63, 366; 67, 226 ,: 229 £)>\n\n3.) Schliesslich kann auch die Verurteilung des Ki\nwegen aktiver Bestechung (§ 333 StGB) nicht beanstandet\nwerden. Der Angeklagte hat - zusammen mit Sci -\ndem BD 7 Geld versprochen, um ihn zu einer antspflichtwidrigen Handlung zu bestimmen. Das ergibt sich\naus dem oben I 1.) Dargelegten. Dass sich BriiB zu\nder Amtspflichtverletzung schon erboten hatte, ist ohne\nBedeutung (Rest 37, Im).\n\nIII, Zur, Bexision der Staatsanwaltschaft,\n\nun u ur ui iia. men mr ar ad an Fr ze\n\ndas Hecktenstten richtet sich gegen den Freispruch\n\ndes Angeklagten Br von der Anschuldigung der schwe-\n\nren passiven Bestechung in Tateinheit mit Betrug in den\nFällen vr und Ken. Sie ist vom Oberbundesanwalt vertreten worden.\n\n1.) PP; der eine Gefängnisstrafe zu verbüßen hatte und\nhoffte, der Angeklagte könne ihm zu einem Strafaufschub\nverhelfen, kam mit diesem durch Vermittlung eines Dritten\ndreimal in Wirtschaften. zusammen und hielt ihn dabei jedenfalls \"zweimal ganz oder teilweise frei, schenkte ihm\nauch bei einer dieser Gelegenheiten arei Büchsen Fleisch,\nBrei Ausserte bei der ersten Zusammenkunft, er könne\ndem PB nicht versprechen, dass ein Strafaufschub zu er-\n\nreichen sei. Im übrigen konnte die Strafkamner nicht fest-\n\nstellen, was gesprochen wurde. PB hatte im Vorverfahren\nAussagen gemacht, die den Angeklagten stark belasteten;\ndoch hielt er diese in der Hauptverhandlung nicht aufrecht; die Strafkanmer hat seine letzte Zeugenaussage zugrunde gelegt und den Angeklagten deshalb trotz erheblichen Verdachtes der Bestechlichkeit nicht für überführt\n\nerachtet;\n\na) Die Revision hält die richterliche Aufklärungspflicht\n(8 244 Abs 2 StPO). für verletzt, weil die Strafkammer. I\nterlassen habe, den Staatsanwalt oder seinen Protokoll-\n\nführer als Zeugen über die frühere Aussage des FEED und\nihr Zustandekommen zu vernehmen. Diese Rüge.ist nicht begründet. Die Strafkammer hat dem PB seine frühere Aussage in der Hauptverhandlung vorgehalten. Aus dem Urteil ergibt sich, dass er nicht bestritt, sie gemacht zu haben;\ndie Strafkammer hatte hieran auch keinen Zweifel. Unter\ndiesen Umständen war der Tatrichter nicht gedrängt, eine\nweitere Aufklärung durch Vernehmung der Verhörsbeanten zu\nversuchen, die von keiner Seite beantragt war, Dass dem\nPB die frühere Aussage nicht vollständig vorgehalten\nworden sei, hat die Revision nicht geltend gemacht,\n\nb) Sachlichrechtlich trägt der Sachverhalt, den die\nStrafkammer feststellen konnte, die Verneinung eines Verbrechens nach § 332 StGB. -Er nötigte auch nicht zu einer\nStellungnahme dazu, ob der Angeklagte dieses Verbrechen\nwenigstens versucht hat, Die Revision beanstandet jedoch,\ndass der Tatrichter nicht geprüft habe, ob Breitbach und\nDEE nicht betrogen haben (§ 263 StGB). Es ist richtig,\ndass das Urteil zu diesem in der £nklage, dem Eröffnungs-.\nbeschluss und dem Schlussvortrag des Staatsanwalts her-\n\nvorgehobenen rechtlichen Gesichtspunkt keine Ausführungen\n\nenthält. Indes war die Strafkammer nicht in der Lage, über\nden Inhalt der Gespräche etwas anderes festzustellen, als\ndass Br die Möglichkeit eines Strafaufschubs in\nZweifel zog. Daraus ergibt sich zur Genüge, dass der Tatrichter sich auch von einer ausdrücklichen oder schlüssigen Täuschungshandlung des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte. Damit entfiel die Möglichkeit, den Angeklagten wegen Betruges ZU bestrafen. Die Urteilsgründe ergeben auch insoweit hinreichend, dass der Angeklagte für\nnicht überführt erachtet wurde; § 267 Abs 5 StPO ist da-\n\nher nicht verletzt;\n\n2,) Seinen Bekannten Kep traf der Angeklagte eines\nTages in der Sparkasse und sagte zu ihn, Ko werde froh\nsein, wenn das gegen ihn schwebende Ermittlungsverfahren\nbald erledigt sei; er, der Angeklagte, sei hier, um sich\nbei der Sparkasse ein Darlehen zu beschaffen: Einige Zeit\nspäter bat der Angeklagte den Ke@B in dessen Wohnungs...\nihm 800 bis 1000 DM zu leihen. KeiB forderte dafür\nBürgschaft. Diese brachte der Angeklagte bald danach 1\nund Ke> gab ihm nun ein. Darlehen von 400 DM gegen einen u\nSchuldschein, in welchen sich der Angeklagte zur Rückzah- R\n\n1ung von 520 DM verpflichtete. Bei dieser Gelegenheit erwähnte der Angeklagte eine Unterredung zwischen, einem\nRichter und. einem Staatsanwalt, die er abgehört haben woll-\n| te; Ken verbat. sich jedoch diesen Gesprächsstoff, Er gab\n\n‚das Darlehen in erster Linie deshalb, weil er fürchtete,\nder Angeklagte könne ihm sonst schaden.\n\nDie Strafkammer hat sich, trotz erheblichen Verdachts\nnicht davon zu überzeugen vermocht, dass der Angeklagte in.\ndiesem Falle eine Amtshandlung käuflich machen wollte. Die\n\nVerneinung einer schweren passiven Bestechung kann bei dieser Sachlage rechtlich nicht beanstandet werden; auch für\ndie Annahme eines Versuchs dieses Verbrechens gibt der\n\n» | festgestellte Sachverhalt keinen ausreichenden Anhalt.\n\nDie Revision vermisst hier ebenfalls eine Stellungnahme\n\nzu dem von der Anklage erhobenen Vorwurf des Betruges.\nIndes ergeben die Feststellungen auch hier, dass der Angeklagte einer Täuschungshandlung nicht für überführt erachtet wurde. Es ist deshalb weder das sachliche Recht\n\nnoch der 8 567 Abs 5 StPO verletzt. |\n\nGroß Engels u Glanzmann\nDr. Augustin Dr, Schalscha","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1953-06-09/1-str-772-52","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 332","ref_norm":"332","n":8},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 333","ref_norm":"333","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 335","ref_norm":"335","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 357","ref_norm":"357","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 153","ref_norm":"153","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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