{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-02-13_1_StR_58_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-02-13","aktenzeichen":"1 StR 58/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":"§ 252 StPO bezieht sich nur auf vorausgegangene\n\nZeugenausssgen des Zougnisverweigerungsberechtigten, nicht dagegen auf andere\n\n- mündliche oder schriftliiche- Erklärungen\noder Mitteilungen des Zeugen.","text_plain":"2295 004\n\nFür das Nachschlagewerk!\n\nGesetz: 9 252 StPO\n\nRechtssatz: § 252 StPO bezieht sich nur auf vorausgegangene\n\nZeugenausssgen des Zougnisverweigerungsberechtigten, nicht dagegen auf andere\n\n- mündliche oder schriftliiche- Erklärungen\noder Mitteilungen des Zeugen.\n\nAktenzeichen: 1 St R 58/50\nUrteil vom 13. Februar 1951 Schwurgericht München II\n\n/, St _R 53/50 . , ®\n\nIm Namen des Volkes!\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Porgellentrenner Herbert K ii , zuletzt\nwohnhaft in IP, Kr. DEE, zevoren am EEE 1905\n\nin M (Tschechoslowakei), z.Zt. in der Strafanstalt\nin Untersuchungshaft,\n\nwegen Totschlags\n\nhat der 1. ötrafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvom 13. Februar 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Ir. Geier\nBundesrichter Dr. Rülle\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Peetz\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent >\n\nals Urkundsbeanter der\nGeschäftsstelle\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nSchwurgerichts München II vom 18. Oktober 1950 wirä\n\nverworfen.\n\nDeı Angeklagte hat die Kosten des Kechtsmittels zu\ntragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nDie FShefrau Annemarie HB, die seit Herbst 1948 mit\ndem Angeklagten zusammengelebt hatte, wurde am Morgen des\n“1. März 1950 im Bahnhof Indersdorf bei Dachau in Gegenwart\ndes Angeklagten von der Lokomotive eines einfahrenden Personenzuges überfahren und schwer verletzt. Infolge einer durch\ndie Verletzungen hervorgerufcnen @flendo}ie verstarb sie kurz\nnach ihrer zinlieferung in das Krankenhaus. Der Angeklagte\nselbet wurde bei dem Vorfall von der Lokomotive auf den Bahnsteig geschleudert; er trug eiren »chlüsselbeinbruch davon.\nDas Schwurgericht hat den Angeklagten als überführt erachtet,\ndass er die Ehefrau Hg nit dem Vorsatz, sie - und anschliessend sich selbst -— zu töten, gegen die Lokomotive gestossen hat, und ihn wegen eines Verbrechens des Totschlags\nunter Zubilligung mildernder Umstände und unter Anrechnung\nvon 6 Monaten der Untersuchungshaft zu einer Gefängnisstrafe »\nvon 4 Jahren verurteilt.\n\n\\\n\nDer Angeklagte rügt Verletzung dee formellen und\nsachlichen Rechts.\n\nI. Verfahrensrechtliche Rügen.\n\n1.) Wie die Urteilsausführungen ergeben, ist für die Bejahung\nder Schuldfrage durch das Sckwurgericht die Feststellung entscheidend gewesen, dass der Angeklagte kurz nach der Tat seinem\nSohn Karl ie] gegenüber das Bekenntnis abgelegt hat:\n\n\"Ich habe sie (Frau HB) in den Tod mitnehmen wollen\".\n\n_\n\n=\n\nWW\n\n- 3 -\n\nDie Revision macht geltend, Gas Schwurgericht habe diese\nFeststellung nicht auf Grund der Aussage des Karı ED\n\nEB in der Hauptverhandlung, sondern auf Grund der Aus-\n\nsazen der Polizeibeamten He uni ILgugn über den Inhalt und das Zustandekommen der Angaben des Karı ED\nvor der Polizei getroffen und damit gegen § 252 StPO ver-\n\n‚stossen. Die Rüge ist nicht begründet.\n\nOb die Vernehmung der Verhörpereon über die frühere\nAussage eines gemäss §§ 52 ff StPO sein Zeugis in der\nHauptverhandlung verweigernden Zeugen zulässig ist, braucht\nim voriiegenden Fall nicht erörtert zu werden. Der Sohn des\nAngeklagten hat in der Hauptverhandlung von seinem Zeugnisverweigerungsrecht keinen Gebrauch gemacht. Er hat vielmehr\nausgesagt und sich insbesondere über seine das Schuläbekenntnis des Angeklagten betreffenden früheren Angaben vor\nder Polizei geäussert. Dabei hat er keineswegs, wie die\nRevision vorbringt, angegeben, der Angeklagte habe ihm\ngegenüber nicht das in Frage stehende Bekenntnis abgelegt,\nsondern er hat nach den Urteilsgrinden \"sich nicht mehr\ndaran (an die seinerzeitige Äusserung des Angeklagten)\nerinnern wollen, dann aber doch wieder erklärt, es sei\nmöglich, dass sein Vater dies gesagt habe\". Bei dieser\nSachlage kann nicht davon gesprochen werden, dass das\nSchwurgericht die frühere polizeiliche Aussage des Zsugen\nKarl OD unter Verletzung des § 252 StPO in den\nProzess eingeführt hätte. Denn auch bei Ger weitesten Auslegung des § 252 StPO kann diese Gesetgzesbestimmung nur im\nFalle einer - sei es ganzen, sei es auf die massgebenden\nBeweispunkte beschränkten -— Verweigerung des: Zeugnisbes\ngelten. Das Schwurgericht hat demnach zu Recht entsprechend\n\n-4-\n\nden allgemeinen Vorschriften über die Beweisaufnahme die\n\nPolizeibearten He und LgB als Verhörpersonen (mittelbare Zeugen) vernomuen.\n\nDie Revision erblickt eine weitere Verletzung des\n§ 252 StPO darin, dass das Schwurgericht den Zeugen Werner\nHB, den Witwer der Annemarie HD. über den Inhalt\neines von ihm unmittelbar nach dem Tode seiner Ehefrau mit\nKerl KB geführten Gesprächs vernommen und die Aussege des HD in dem Urteil verwertet hat. Auch diese\nRüge scheitert daran, dass ein Fall der Zeugnisverweigerung o\nseitens des Karl Kb überhaupt nicht vorliegt. Überdies bezieht sich § 252 StPO nach einhelliger Meinung in\nLiteratur und Rechtsprechung (vgl ua OGHSt 1, 301l.und OLG\nKiel HESt 1, 177, Loewe-Rosenbexe StPO § 252, Note 6,\nKleinknecht-wüller-Reitberger StPO § 252, Note 2) nur auf\nvorausgegangene Zeugenaussagen des Zeugnisverweigerungsberechtigten in dem anhängigen Strafverfahren, nicht dagegen\nauf andere - mündliche oder schriftliche - Erklärungen\noder Mitteilungen des Zeugen.\n\n2.) Die Revision betrachtet fernerhin den § 261 StPO als\nverletzt; die Beweiswürdigung widerspreche in einer ganzen\n\nReihe von Punkten der Lebenserfahrung und den Denkgesetzen. I)\nDamit soll zugleich die Verletzung des sachlichen Rechts\n\ngerügt werden. Die Revision erweist sich jedoch auch\ninsoweit als nicht begründet.\n\nZunächst wendet sie sich dagegen, dass das Gericht\ntrotz der anderslautenden Aussage des Karı KB in\nder Heuptverhandlung und trotz der aus seinen ganzen\n\n„7\n\nVerhalten sich ergebenden starken Unsicherheit des Zeugen\nzu cer Feststellung gekomuen ist, der Angeklagte habe\nge.nerzeit dem Sohn gegenüber seine Schuld bekannt; zusirdest hätte das Schwurgericht der Möglichkeit eines\nMissverständnisses zwischen dem Sohn und dem Angeklagten\nxechnung tra, en wüssen. Wie bereits oben ausgeführt ist,\nhat Karl KW keineswegs die in Frage stehende Erklärung des Angeklagten bestritien, sundern die Möglichkeit\nzugegeben, dass sich der Angeklagte ihm gegenüber in diesen\nSiune ge#ussert habe. Hiervon abgeschen handelt es sich\n\nbei der Levisionsrüge um einen ungulässigen Angriff gegen die\nBeweiswürdigung. Diese ist grundsätzlich dem Tatrichter vorbehalten, der allein auf Grund des unmittelbaren und ler\nbendigen Erlebnisses der Hauptverhan. lung in der Lage ist,\nceren Ergebnis zu würdigen. Lie !rage, ob die ven dem Tatrichter auf diese Weis rewonnene Überzeugung richtig ist,\nentzieht sich der Nachprüfung des Revisiunsgerichts schon\ndeshalb, weil ihn die gleiche Irkenntnisquelle nicht zur\nVerfügung steht. Infolgedessen kann die Revision nicht\ndarauf gestützt werden, dass eine Zeurcuuussage unrichtig\ngewürdigt sei, oder dass der T:itrichter aus den festgestellten Tatsachen unrichtige Schlussfolgerungen gezogen\nhabe. Nur wenn das Schwurgericht bei der Beweiswürdi gung\ncgegen die Denkfesetze ‚der allgemeinen Erfahrungsgesetze\ndergertalt verstossen hätte, dass seine Folgerungen\nschlechterdin;,s unmöglich wären, könnte das Revisignszericht eingreifen. Hiervon kann aber im vorliegenden Fall\nkeine Rede sein.\n\nEs ist durchaus nicht unmöglich, sonderz es entspricht\nin Gegenteil der Lcbenseriahrung, dass ein naher Angehöriger\n\n' . Karl EB Glauben. geschenkt hat, ist daher nicht an-\n\nin der Hauptverhandlung von seiner den Angeklagten belastenden früheren polizeilichen Aussage abrückt, ohne dass aus\ndiesem Grunde seine frühere Aussage ohne weiteres unglaubhatt, würde. lass das Schwurgericht der - im übrigen auch\n\nj mit ‚anderen. Beweisanzeigen für die Schuld des Angeklagten\nin Einklang stehenden - früheren polizeilichen Aussage des\n\ngreifbar, ‚ebensowenig die Schlussfolgerung des Gerichts,\n' dass der Angeklagte sich Karl Kb gegenüber nicht\nder Tat bezichtigt hätte, wenn sie nicht von ihm begangen AL\nworden wäre. © |\n\nDie Kevision bemängelt weiterhin, dass das Schwurgericht\n' es unteflassen habe, den eigentlichen Tatvorgang auf seine\n\n- Wahrscheinlichkeit zu untersuchen. Sie hält es. für ausser-\n\"ordentlich unwahrscheinlich, dass nicht eine von den zur\nZeit des Vorfalls auf dem Bahnsteig anwesenden 300 Personen\nes hätte sehen müssen, wenn der Angeklagte der Ehefrau Hg\nI) einen Stoss versetzt hätte. Ferner meint die Revision,\ndass ein zur Tötung eines anderen Menschen und seiner Selbst\nentschlossener Mann nach der allgemeinen Lebenserfahrung\nsein Opfer nicht gegen die vorbeifahrende Lokomotive stosse,\nsondern sein Opfer ergreife und sich wit ihm vor den Zug N) i,\nwerfe. Es ist zwar richtig, dass äas Schwurgericht keine\nErörterungen im Sinne der Revisionsrügen angestellt hat.\nTrotzdem können die Rügen keinen Erfolg haben. Auch hier\nhandelt ss sich um unzulässige Angriffe gegen die Beweiswürdigung. Mit den Rügen könnte die Revision nur gehört _\nwerden, wenn es schlechthin unmöglich wäre, dass keine der\nauf dem Bahnsteig anwesenden Personen das Vorgsöhen des\n\nAngeklagten gegen die Ehefrau Hg beobachtet hat, und\nwenn es weiterhin unmöglich wäre, dass der Angeklagte als\nzur Tötung der Ehefrau oo ) und seiner selbst entschlossener Mensch die von dem Gericht als festgestellt erachtete\nArt uer Tötung gewählt hat. Nach keiner der beiden\nRichtungen hin kann jedoch von einer solchen Unmöglichkeit\ngesprochen werden.\n\nEinen weiteren Mangel erblickt die Revision darin,\ndass das Schwurgericht die Prüfung der Frage unterlassen\nhabe, ob der Tatvorgang in der von dem Gericht angenommenen\nWeise technisch möglich gewesen sei: wenn der hinter d«r Frau\nro] oder links seitlich hinter ihr stehende Angeklagte,\nwie in dem Urteil festgestellt, sie mit seiner rechten Hand\nan ihrer rechten Schulter gefasst und gestossen habe, 80\nhätte sie nech den ausdrücklichen Lrklärungen des medizinischen Sachverständigen und des Sachverständigen der Bundesbahn sowie nach der Lebenserfahrung auch sämtliche Verletzungen auf der rechten Seite ihres Körpers haben müssen;\nir Wirklichkeit habe sie aber alle Verletzungen links erlitten. Diesem Zinwand ist entgegenzuhalten, dass das\nSchwurgericht keineswegs festgestelit hat, der Angeklagte\nhube die Ehefrau HP mit seiner rechten Hand an der\nrechten Schulter gepackt und sie nuf diese Weise gegen üle\nLokomotive gestossen. In IV g der Urteilsgründe heisst\nes nur, dass die Zeugen AD und DEE sich auch\njetzt noch erinnerten, eine Hand auf der rechten Schulter\nder Frau HD bein Einfahren des Zuges gesehen zu haben,\nund dass diese Hand nach Sachlage ron einer anderen Person\nals der des Angeklagten nicht stamme. Mit dieser Feststellung\n\nwollte das Schwurgericht, wie die Urteilsgründe ergeben,\n\n' lediglich der Schutzbehguptung des Angeklagten entgegentreten, er habe die HB durch Vorgreifen mit der rechten\nHand am linken Ellenbogengelenk gefasst und zurückzuziehen\nversucht. Nicht aber wollte das Schwurgericht die Feststellung treffen, dass der Angeklagte, wie die Revision\nvorbringt, die Hgg) mittels Griffe an der rechten Schulter\nrechts nach vorn gestossen habe. Auch an sonstiger Stelle\nder Urteilsgründe hat sich das Schwurgericht nicht über\nEinzelheiten des eigentlichen Tatvorgangs ausgelassen,\nHiernach ist es sehr wohl möglich, dass die Ehefrau I]\ndurch den Stoss des Angeklagten eine solche Stoss- oder\nFallrichtung erhalten hat, dass sie mit der linken Seite\nufter den Zug geraten ist und deshalb alle Verletzungen auf\ndieser Seite erhalten hat.\n\nDi, Revision rügt hinsichtlich einer keihe von Punkten\n- ziff ı1 3 und 4 der Rechtfertigungsschrift - noch weiterhin, dass die Feststellungen und Folgerungen des Schwurgerichts teils den Denkgesetzen und der Lebenserfahrung\nwidersprächen teils in sich widerspruchsvoll seien. Eines\nnäheren FRingehens auf die einzelnen Hügen bedarf es jedoch\nnicht; denn sie müssen sämtlich schon daran scheitern, dass\ndas Urteil nicht auf den behaupteten M'ngeln beruht. Wie\naus den Urteilsgründen hervorgeht, hat das Schwurgericht\ndie Überzeugung von der Schuld des Angeklagten schon allein\nauf Grund des als nachgewiesen erachteten _\"Schuldbekenntnisses\" seinem Sohn gegenüber gewonnen und sich mit den\nübrigen 3Beweisanzeichen für die Schuld des Angeklagten nur\nbefasst, weil sie \"in ihrer Gesamtheit betrachtet, geeignet\nerscheinen, die Richtigkeit der von dem Gericht getroffenen\n\nJ\n\nFeststellungen noch zu unterstreichen\". Es handelt sich\n\nalso um ergänzende Feststellungen und Erwägungen des Schwurgerichts, deren etwaige Unrichtigkcit den Bestand des Urteils\nunberührt lassen würde. Überdies sind die Rügen, soweit sie\nnicht Widersprüche in den tatsächlichen Feststellungen\nbehaupten (II 3 c der Rechtfertigungsschrift), wiederum nur\nunzulässige Angriffe gegen die allein dem Tatrichter zu-\n£t.hende Buweiswürdigung.\n\nII. Sachrüge.\n\nDie Sachbeschwerde ist im einzelnen Zwar nur zur\nStrafzumessung ausgeführt, aber nicht erkennbar auf sie beschränkt worden. Sie nötigt daher zur sachlichrechtlichen\nNachprüfung des Urteils auch in Bezug auf die Schuläfrage\n- soweit die Nachprüfung nicht bereits oben (siehe I“)\nerfolgt ist -—. Einen Rechtuirrtum lässt das Urteil auch\ninsuweit nicht erkennen. Tıie Verurteilung des Angeklarten\nwegen Totschlags nach § 212 StGB wird zum äusseren und\ninneren Tatbestand durch die bedenkenfreie Feststellung\ngetragen, dass der Angeklagte die Ehefrau u mit\nTötungsvorsatz gegen die einfahrendc Lokomotive gestossen\nund durch den Stoss den Tod der -— au Fettembolie als Folge\nder schweren Verletzungen verstorbenen - Ehefrau Hin\nverursacht hat.\n\nAuch die Strafzumessung begegnet keinen rechtlichen\nbedenken. Insbesondere hat das Schwurgericht bei der Straffindung nicht, wie die Revision rügt, zum Nachteil des\nAnseklagten die Lenkgesetze verletzt. Bei der Prüfung,\nob dem Angeklagten mildernde Umstände i.S. des § 213 StGB\nzuzubilligen seien, hat das Schwurgericht zunächst als\nstraferschwerend in Betracht gezogen, dass \"der Angeklagte\n\nseine Gelicbte auf eine Art ums Leben bringen wollte und\ntatsächlich auch gebracht hat, die wegen Ger damit verbundenen Schmerzen und seelischen Qualen das üntsetzen der\nwitwelt horvorzurufen geeignet ist\". Es hat als weiteren\nStraferschwerungsgrund berücksichtigt, dass \"der Angeklagte\ndie HB ohne Besinnen auf diese sohreckliche Weise getötet hat, als ihm ernstlich die endgültige Trennung von\nder Frau drohte\". Die Revision wendet sich Gagegen, dass\ndas Schwurgericht auch diesen Umstand als straferschwerend\n\"in Betracht gezogen hat; ein Grund dafür sei nicht ersichtlich. Die Rüge ist unbegründet. Das Schwurgericht hat, wie o,\nsich aus den Worten \"ohne Besinnen\" ergibt, eine besondere\nGefühl- und Bedenkenlosigkeit des Angeklagten darin gesehen,\ndass er ohne die geringsten Gewissensbisse über sein entsctzliches Tun «ie zur Wiederaufnahme der ehelichen Gemeinschaft mit ihrem Ehemann entschlossene Ehefrau Hg uns\nLeben gebracht hat, als er die endgültige Trennung von ihr\nernstlich vor sich sah,\n\nAuf der anderen Seite hat das Schwurgericht als besonders strafmiläernd die Tatsache gewertet, dass \"der Angeklagte, obgleich er schon früher seine Tat erwogen und seine\nAbsicht sogar vor Dritten geäussert hatte, doch ohne lange\nÜberlegung zu ihr geschritten ist, als er sich bewusst wurde, \\\ndass er zu einem späteren Zeitpunkt kaum mehr Gelegenheit\nhaben werde, die HD und sich gemeinsam zu töten\".\nWEehrend das Schwurgericht bei der oben wiedergegebenen\nStrafwürdigung die sittliche Haltung des Angeklagten in\nBezug auf seine Tat in Betracht gezogen hat, hat es hier\n\n- 11 -\n\nseine verstandcsmässige Beziehung zur Tat im Auge ge-\n\nhabt; das Gericht hat zu Gunsten des Angeklagten den Unstand beri.cksichtigen wollen, dass er nicht in Betätigung\neines schon vorher reiflich überlegten Planes oder sonstwie\nin voller Besonnenheit und mit bedachtem Wollen zur Ausführung der Tat geschritten ist, sondern unter dem Eindruck\ndos ihn überkommenden Gedankens, zu einem späteren Zeitpunkt kaum nehr Gelegenhcit zur gemeinsamen Tötung der\nHedoch und seiner selbst zu haben, ohne lange verstandesmässige Vorstellungen und Erwägungen gehandelt hat. Es\nkann also nicht davon gesprochen werden, dass das Schwurgericht, wie äjie Revision irrtümlich annimmt, die Tatsache\nder bevorstehenden Trennung des Angeklagten von seiner\nGeliebten zugleich als straferschwerend und als strafmildernd gewertet hat. Auch sonst lässt die Strafzumessung\nkeinen Rechtsfehler erkennen.\n\nDie Revision war daher mit der Kostenfolge des\n'§ 473, 1 85 1 StPO zu verwerfen.\n\ngez. Richter ge2. Dr.Geier . gez. Dr. Hülle\ngez. Mantel 'gez. Dr.Feetz","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-13/1-str-58-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 252","ref_norm":"252","n":6},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 261","ref_norm":"261","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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