{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-02-13_1_StR_238_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-02-13","aktenzeichen":"1 StR 238/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"im ie Ben ie in Un De a Di Bern Be ee ee it a ann\n\nStPO §§ 251 Abs 4 S4\n\nDas erkennende Gericht hat von Amts wegen eine\nEntscheidung darüber zu treffen, ob die Vereidigung nachgeholt werden soll. Für die Entscheidung\ngelten dieselben Grundsätze wie für die Entschei.\ndung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Die wendung \"wenn .\nsie dem Gericht notwendig erscheint\" erweitert\nnicht die zsrmessensfreiheit des Gerichts Über\n\nGie allgemeinen Grundsätze (§§ 59 - 62 StPO)\nhinaus.","text_plain":"2304 078 73\n\nFür Gas Nachschlageverk!\nFür die Amtliche Pammlung!\n\nmar nn ne Be a ne ER en\n\nGesetz:\n\nRechtssatz:\n\nim ie Ben ie in Un De a Di Bern Be ee ee it a ann\n\nStPO §§ 251 Abs 4 S4\n\nDas erkennende Gericht hat von Amts wegen eine\nEntscheidung darüber zu treffen, ob die Vereidigung nachgeholt werden soll. Für die Entscheidung\ngelten dieselben Grundsätze wie für die Entschei.\ndung über die Vereidigung eines in der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Die wendung \"wenn .\nsie dem Gericht notwendig erscheint\" erweitert\nnicht die zsrmessensfreiheit des Gerichts Über\n\nGie allgemeinen Grundsätze (§§ 59 - 62 StPO)\nhinaus.\n\nAktenzeichen: i StR 238/51\n\nUrteil vom:\n\n26. Juni 1951 IG Mannheim\n\ngYV\n\nIn Nanen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Keufmenn Heinrich 7 iM au: To: Zeboren\norı ED i914 in DEE,\n\nr.2t. im Lerdesgefingnis in TB in Untersuchunzshaft,\nviemen Betruses\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\ncn 26. Juni i951, an der teilmenommen haben:\n\nSenatsprösident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz,\n\nBundesrichter Mante],\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Glanznenn\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanveit\n\nals Vertreter der Bundesaenwaltschaft,\n\nJustizsckretär\n\nals Urkundsbeamter der Geschüftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nhuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil.\ndes Lendgerichts in liannheim vom 13. Februar 1951,\nsoweit es den Fell Sp petirifft, mit den ihm\nzugrunde liegenden Feststellungen sowie hinsichtlich der Gesamtstrafe aufgehoben. In diesem Umfange\nwird die Sache zur neuen Verhandlung und intscheidung, euch über äie Kosten des Rechtsmittels an\ndes Landgericht zurückverwiesen.\n\nIn übrigen wird die Revision verworfen.\n\nVon Rechts wegen\n\ngründe,\n\nDer Angeilagte ist wegen Betruges in drei Fillen, davon\nin einem Falle begergen in Tortgesetzter Handlung, verurteilt worden. Seine Revision erhebt die Verfahrens- und\nSachbeschwerde. Sie ist zum Teil begründet.\n\nVerfahrensbeschvwerde,.\n\n1. Unbegründet ist die Rüge der Verletzung des § 264 Abs 1\nStPO. Die Nevision trügt hierzu vor, das Landgericht habe\nfür Gie Feststellung, dass die Vermögensverhältnisse des\nAnscklagten schon iiitte August 1949 weitgehend zerrüttet gevesen seien, den Inhalt der Akten 0 210/49 des Amtsgerichts\nin Cinzburg und der Akten 39 B 1357/49 und 8 \\i 4182/49 des\nAmtsgerichts in Frarkfurt/lisin verwertet, ohne dass diese\nAlten, wie sich aus der Sitzungsniederschrift ergebe, Gegenstend der Hauptverhandluns gewesen seien. Da der Angeklagte\nkeine Gelegenheit gehabt habe, zu dem Inhalt der gesen ihn\nverwerteten Akten Stellung zu nehmen, sei auch \"§ 338 Ziff 8\nStPO verletzt\",\n\nDieses Vorbringen ist weder geeignet, eine Verletzung\ndes § 264 Abs 1 StPO derzutun, noch ergibt sich aus ihm,\ndass die Voraussetzungen für den unbedingten Revisionsgrund\ndes § 358 Nr 8 StPO vorliegen,\n\nDie Vorschrift des § 264 Abs 1 StPO besagt, dass Gegensterd der Urteilsfindung die in der Anklage bezeichnete Tat\n\nist, wie sie sich nach dem ürsgebnis der Verhandlung darstellt.\n\nSie wäre verletzt, wenn das Landgericht einen andern geschichtlichen Vorgeng als den in der Anklage geschilderten\nder Urteilsfindung zugrunde gelegt hätte. Das behauptet aber\n\n-3—\n\n[a7 (7 20\n\nwere nen were\n\ndie Revision nicht. Auch die Voraussetzungen für die Anwendung des § 338 Nr 8 StPO sind nicht gegeben, weil dazu\ngehören würde, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkte durch einen Beschluss des\nGerichts unzulüssig beschränkt worden wäre. Aus dem Vorbringen der nevision ergibt sich nicht, dass auch nur ein\nBeschluss des Gerichts ergangen wäre.\n\nTe Rüge müsste auch dann der ärfolg versagt bleiben,\nwenn man es für zulässig halten wollte, sie dahin auszulegen, dass des Cericht seine Überzeugung vom Tathergang\nzum Teil euf Beweisstücke gestützt habe, die nicht Gegenstand der Ilauptverhandlung gewesen seien, dass es also\nseine Überzeugung nicht aus dem Inbegriff der Verhandlung\nSeschöpft und dadurch gegen § 26i StPO verstossen habe,\nDer Inhalt der von der Revision angeführten Akten konnte,\nsoweit sie verlesbere Urkunden enthielten, auch in anderer l’eise als durch Verlesung in die Verhandlung eingeführt werden. Insbesondere bestehen keine verfahrensrechtlichen Bedenken dagegen, dass das Gericht aus den ihm vor-\n\nliegenden Akten dem Angeklagten und den Zeugen Vorhaltungen\n\nmachte und die von ihnen daraufhin gemachten Angaben und\n\nBelsundungen für die Überzeugungsbiläung verwertete. Vor-\n\nhalte dieser Art brauchten auch nicht in die Sitzungsniederschrift zufgenommen zu werden.\n\nAus den gleichen Gründen greift auch die weitere Rüge\nder Revision nicht durch, des Gericht habe im Falle\nSch Urkunden für seine Überzeugungsbildung ververtet, die ausweislich der Sitzungsniederschrift nicht\n\n‘ -„h-\n\n#5\n\nDZ\n\num\n\nGegensvand der Hauptverhandlung gewesen seien. Auch diese\nUrkunden — nach den Urteilsgründen Sticke zus dem Schriftwechsel. des Angeklagten mit der Firma Sch - Können\nvom Gericht in derselben verfahrensrechtlich zulässigen\nleise behandelt \\vorden sein.\n\n2. Zur Nüge der Verletzung des § 33 StPO trägt die Revision vor, der Vorsitzende habe nach der Vernehmung des\nZeugen TB erklärt, dass dieser unvereidigt bleibe;\n\ner habe aber unterlassen, vorher die Beteiligten anzuhören.\n\nDie Sitzungsniederschrift fährt nach dem Vermerk. dass\nder Zeuge IWW zur Sache vernomnen wurde, wie folgt fort:\n\n\"/n der Vereidigung des Zeugen IB vurde gemäss\n\n§ 60 Ziff 3 StPO abgesehen, da der Zeuge der Begünstigung hinsichtlich der den Gegenstand der Untersuchung\nbildenden Tat verdächtig erscheint.\n\nDie Verteidiger erhielten auf ihre Bitte Gelegenheit\nzu einer internen Beratung wegen evtl. Stellung eines\nAntrags hinsichtlich der Vereidigung des Zeugen IB\n\nEB. Nach erfolgter Beratung gab RA Le in\nNamen der Verteidigung folgende Erklärung ab:\n\nDie Verteidigung verzichtet auf die Herbeiführung\neines Gerichtsbeschlusses über die Frage, ob der\n\nZeuge IB zu vereidigen ist.\"\n\nUnbedenklich ist, dess der Vorsitzende der Strafkammer\nvon sich aus anordnete, dass der Zeuze wegen des Verdachts\nder Begünstigung unvereidisgt bleibe. Solange keiner der\nProzessbeteiligten einen bestimmten Antrag stellte oder\n\n5.\n\ndie Anrränung des Vorsitzenden nicht beanstandete, beurfte es, wie die Rechtsprechung stets angenomnen hat,\nkeines förmlichen Gerichtsbeschlusses. Die Revision hat\nnach dieser Richtung auch keine Rüge erhoben. Ob die\nAnordnung des Vorsitzenden als EIntscheidung des Gerichts\nim Sinne des § 33 StPO angesehen werden muss, die nur\nnach v»rheriger /Inhörung der Beteiligten ergehen durfte,\nbraucht nicht entschieden zu werden. Denn selbst wenn man\ndas bejahen und wegen des Schweigens der Sitzungsniederschrift darüber weiter annehmen wollte, dass diese Anhörung unterblieb, kann die züge keinen Erfolg haben.\nDer Zweck des § 33 geht, soweit der An;eklagte und die\nVerteidigung in Trage kommen, ersichtlich dehin, ihnen\nGelegenheit zu geben, im interesse der Verteidigung auf\ndie Entscheidungen des Gerichts einzuwirken (vgl RGSt\nBd 6 S 3). Die Verteidigung wird jedoch nicht beeinträchtigt, venn den Inzeklasten und der Verteidisung noch vor\nAusführung der Anordnung die Wöglichkeit gegeben wird,\nihre etwaigen Zinwendungen vorzubringen. Dazu haben sie\nunmittelbar nach dem Bekanntgeben der Anordnung auf ihren\nWunsch Gelegenheit erhalten, jedoch ausdrücklich . ....”\nauf einen Gerichtsbeschluss verzichtet. Selbst wenn man\ndaher eine Verletzung des § 33 StPO bejehen wollte, ist\nzu verneinen, dass das Urteil auf dieser Verletzung be-\n\nruhe.\n\n3. Nach der Vernehmung des Kriminalassistenten Löfund\nder Angestellten Hildegard Hg oränete der Vorsitzende\njeweils an, dass von ihrer Vereidigung abgesehen werde,\n\n-6-\n\ngr)\n\nda der husscage keine wesentliche Pedeutung beizumessen\n\nist i§ 61 ZifT 3 StPO)\". Der Angeklaste und seine Verteidiger nahmen diese „nordnung hin, ohne eine .“ntscheidung\ndes Gerichts herbeizuführen. Die Revision sieht in diesen\nVerfohren eine Verletzung der §§ 59, 61 Nr 3 St?O, weil\n\nder Umstand, dass einer Aussage keine wesentliche Bedeutung\nbeinvmessen sei, noch nicht cusreiche, von der Vereidigung\ngemäss § 61 Ur 3 St?O abzusehen, vielmehr roch erforderlich\nsei, dass nach der sberzeugung des Gerichts auch unter id\nkeine wesentliche Aussage zu erwarten sei.\n\nAuch hier durfte der Vorsitzende zunächst selbst darüber\nentscheiden, ob von der Vereidigung der Zeugen gemüss § 51\nHr 3% 5470 abgesehen werden soll.te (Urt. des Senats ven\nS. Mai 1951 - 1 Stn 113/51). Die Revision erhebt auch nach\ndieser Richtung keine nige, sie bemängei.t vielmehr die\nZntscheidung selbst und ihre Begründung.\n\nDiese Angriffe sind begründet. Der erkennende Senet\nhet im Urteil vom 23. Jawuar 1951 - 1 StR 35,50 (BCIISt Dd 1\n3 8) näher ausgeführt, dass nach § 61 Nr 3 StPO von der\nVereidigung nur abgesehen werden kann, wenn beide Voraussetzungen der Vorschrift erfüllt sind, und dass das auch\nia Gerichtsbeschluss zum Ausäruck kommen muss. Nach den\nUrtei. des zweiten Strafsenats vom 6. „ärz 1951 -— 2 StR\n20.51 - genügt diesem Erfordernis schon die Angabe der Gesetzesstelle des § 61 Nr 3 StPO. Im vorliegenden Falle\nist aber die Anführung der (esetzesstelle mit dem Zusatz\nverkriipft. dass den Aussagen keine wesentliche Bedeutung\nbeizunessen sei. ohne dass sie die zweite Voraussetzung\n\n1,\n\nY -\n\ndes § 6i Mr 3, dass nämlich nach der Überzeugung des Gevichts auch unter Gid keine wesentliche aussage zu erwarten sei, auch nur nit einem Wort erwähnt. Das legt die Annehme nahe, dass der Vorsitzende bei seiner vorläufigen\nErntscheiäung trotz der inführung des § 61 Nr 3 StPO von der\nrechtsirrigen Luffassung ausgegangen ist, es senüge für\nihre Anwendung, wenn der Aussage keine wesentliche Bedeutung beigelegt werde.\n\nUnter den Gesichtspunkt der unzulässigen Deschrünkung\nder Verteidigung kann der Verfahrensfehler der T.evision\nallerdings nicht zum Erfolg verhelfen, weil er eine von\nVorsitzenden anstelle des Gerichts getroffene vorläufige\nAnordnung betrifft und die “nwenduns des § 338 lIr G S4PO\nrorcunsetst, dass die Verteidigung in einem wesentlichen\nPunkte durch einen 3eschluss, des Gerichts unzulüssig be-\n“ehränkt worden ist. Ein solcher Gerichtsbeschluss ist\nnicht ersangen,weil. der /ngeklagte und seine Verteidiger\ndie vorläufige Anordnung des Vorsitzenden hingenommen\nhabeu, ohne - was ihnen jederzeit möglich gewesen wüöre -\neine wntscheidung des Gerichts herbeizuführen.\n\nDamit ist aber nicht ausgeschlossen, dass das Urteil\naus einem anderen vrerfahrensrechtlichen Gesichtspunkt auf\ndem gerügten !lengel beruht. Die rechtlich einwandfreie\nTondhabung der Vorschriften über die Vereidigung von Zeugen\ndient der wahrheitsgemässen Aufklärung des Sachverhalts.\nAuch wenn der Ansekleste und seine Verteiüiger es unterliessen, eine fehlerhafte Anordnung des Vorsitzenden zu\n\n-B-\n\ne3\n\nbearstanden und einen Beschluss des Cerichts herbeizufünhren, kann das Urteil auf ihr dann beruhen, wenn sich ergibt,\ndass der Vorsitzende mit dem Absehen von der Vereidigung\ngegen die Pflicht zur Aufklärung des Sachverhalts (§ 244\nAbs 2 StPO) verstossen hat.\n\nEin solcher Verstoss ist im vorliegenden Falle zu verneinen, soweit die Anordnung des Vorsitzenden die Zeugin\nHB vetraf. Sie wurde, wie sich aus den Urteilsgründen\nergibt, nur zu dem gegen den Angeklagten erhobenen Vorwurf des Diebstehls und der Urkundenunterdrückung gehört»\nAuch nach deflschriftsatz des Verteidigers vom 30. Januar\n1951 (Bd IV Bl 57 dA) enthaltenen Beweisamtrag sollte sie\nnur dazu gehört werden. Insoweit hat aber das Landgericht\nkeine Schuldfeststellung zum Nachteil des Angeklagten getroffen.\n\nb auch bei dem Zeugen Lößßßzu verneinen ist, dass das\nUrteil auf der öntschliessung des Vorsitzenden zur Frage\nder Vereidigung beruht, kenn dahinstehen. Denn Löß@ist,\nutle die Akten ergeben, als Kriminalbeamter nur bei den\nErmittlungen im Falle Sn tätig geworden und konnte\nnur dazu gehört werden. Im Falle SilB muss das Urtei]\njedcch. wie noch auszuführen ist, schon eus einem anderen\nGrunde aufgehoben werden.\n\n4. Begründet ist die Rüge der Verletzung der §§ 59, 251\nAbs 4 StTO, soweit die Revision geltend macht, das Gericht habe es unterlassen über die Vereidigung der Zeugin\nSCEEEEEED zu beschliessen. Hierzu ergibt sich aus den Akten\nurd der Sitzungsniederschrift folgendes:\n\n= omdswan\n\n— ı chin Dumm nur ahaninhen unit\n\nec)\n\nAls im vorbereitenden Verfahren der Staatsanwaltschaft\nein Gutachter des Staatlichen Gesundheitsamts in Tin\nvorgelegt vurde, aus dem sich ergab, dass die Zeugin SD\nu an Herzmuskelschädigung, Kreislaufstörungen und Anfällen von £nsina pectoris leide und auf nicht absehbare\nZeit verhondlungsunfiühig sei, richtete die Staatsanvaltschaft an das Amtsrericht in Uannheim unter Hinweis darauf,\ndass dem Erscheinen der Zeugin nach dem amtsärztlichen Gutachten [ir ungevisse Zeit Krankheit und Gebrechlichkeit\nentgegenstehe, das Ersuchen, gemäss 5§ 162, 223 StPO\" sie\nin ihrer \\rohnung als Zeugin zu vernehuen. Die Staatsanwaltschaft bat, von dem Termin sie und den Verteidiger des\ndamals in SB in Untersuchungshaft befindlichen Angeklagten zu benachrichtigen. Das Amtsgericht entsprach\ndiesem örsuchen. Den Antreg der Verteidigung, die Zeugin\nnicht in ihrer Wohnung, sondern an Gerichtsstelle zu vernehmen, lehnte das Amtsgericht durch Beschluss vom 17. Novenber 1950 wegen des bedenklichen Gesundheitszustandes\nder Zeugin ab. Sie wurde em 21. November 1950 in ihrer\nvchnung vernommen. Der Sachbearbeiter der Staatsenvaltschaft und der Verteiüiger des Angeklagten wohnten der\nVernehmung bei. Anträge &euf Vereidigung der Zeugin wurden\nricht gestellt, das Gericht fasste darüber auch keinen Beschluss. Die Zeugin blieb unvereidigt. In der Anklageschrift wurde Frau Sp als Zeugin aufgeführt. Kurz\nvor dem Hauptverhandlungstermin hoite das Landgericht ein\nneues Gutachten des Staatlichen Gesundheistantes über den\nGesundheitszustand der Zeugin ein. In ihm wurde wiederum\nbestätigt, dass Frau SB an einer Herzkreislauf-\n\n-10-\n\n- 10 u\n\nerkrankung nit Blutäruckerhöhung und Anfüllen von Herzangst leide und ihr Gesundheitszustand ihr Srscheinen\n\nin der Heuptverhandlung und eine längere Vernehmung nicht\nzulasse. In der Hauptverhendlung erging folgender Gerichts-\n\nbeschluss;\n\nDie Verlesung der Niederschrift des Antszerichts\nMannheim von 1. November 1950 (gemeint ist offensichtlich vom 21. November 1950) über die Vernehmung\nder Zeugin Iaria SEE zer. Hoi (Bd I BI 136\nff, 98 £f) wird angeordnet, da dem Erscheinen der\nZeugin in der Hauptverhanädlung für längere Zeit\nKrankheit entgegensteht.\n\nDieser Beschluss wurde eusreführt. Es wurde festgestellt,\ndass die Zeugin nicht vereidigt wurde. Anträge wurden dazu von keiner Seite gestellt.\n\nSoweit die Revision aus diesen Vorgängen eine Verletzung der §§ 193, 223, 224 StPO herleiten will, ist\nihre Rüge unberründet. Da die Zeugin weder im Rahmen\neiner gerichtlichen Voruntersuchung noch auf £rsuchen\ndes erkennenden Gerichts vernommen wurde, sind die %§ 195,\n223, 224 StPO nicht anwendbar. Da die Vernehmung der\nZeugin im vorbereitenden Verfahren auf ZErsuchen der\nStaatsanwaltschaft gemäss § 162 StPO durchgeführt wurde,\nbestand für den Angeklegten kein aus den Gesetz herzü- >;\nleitender Inspruch auf Anwesenheit beim Vernehmungsteruin, dessen Verletzung die Nevision begründen. könnte.\nAbgesehen davon hätte auch dann, wenn man den § 193 oder\ndie §§ 223, 224 StPO fir anwendbar halten wollte, für\nden Angeklasten kein Recht auf Anwesenheit im Termin be-\n\n-11-\n\n“ein\n\nstanden, da er sich zur Zeit der Vernehmung ir Untersuchungshaft befand und Gie Vernehmung in der Wohnung der Zeugin\nund nicht an Gerichtsstelle durchgeführt wurde (§ 224\nAbs 2). Die Verlesung der Niederschrift über.die Vernehmung\nder Zeugin vor dem Amtsgericht var nech § 251 Abs 1 Nr 2\nwPO zulässig, weil des Gericht rechtlich einwandfrei: ’davon ausging, dass dem Erscheinen der Zeugin in der Hauptverhanälung für längere Zeit Krankheit entgegenstehe. Die\nVeriesung der Niederschrift wäre sogar dann zulässig gevesen, venn die Zeuzin auf Grund eines Ersuchens des Gerichts\ngemäss § 223 5tPO vernommen worden wäre; denn auch in diesem Falle gehört die Beachtung der Vorschrift des § 224\nStPO nicht zu den Voraussetzungen, von denen die Zulässigkeit der Verlesung nach § 251 Abs 1 St?O abhängig ist.\nauch der Vorschrift des § 251 Abs 4 S 1-3 StPO ist senigt,\nwie die Sitzungsniederschrift ohne weiteres erkennen lüsst.\n\nDegegen :üst die Revision mit Recht, dass das Landgericht den § 251 Abs 4 S 4 StPO verletzt het. Für den Tall,\ndass der Vernommene bei der früheren richterlichen Vernehmung nicht vereidigt worden ist, wird Gurch diese Vorschri.T1t bestinnt, dass die Vereidigung nachgeholt wird, una\nwenn sie dem Gericht notwendig erscheint und noch ausführbar ist. Dadurch werden für die Vereidigung von Zeugen,\nderen Vernehmung in der Heuptverhandlung durch die Verlesung der Niederschrift über ihre frühere richterliche\nVernehmung ersetzt wird, keine von den §§ 59 £f StPO abweichenden Grundsätze aufgestellt. Ihre Beachtung wird\nnur an die weitere. Voraussetzung geknüpft, dass die danach als notwendig sich erweisende Vereidigung auch noch\n\ndurchführbar ist. Aus der Fassung des § 251 Abs 4 S 1 kann\nkeine gegenteilige Ansicht hergeleitet werden. Die Wendung\n\"yenn sie dem Gericht notwendig erscheint\", erklärt si.ch\ndareus, dass das Gesetz neben den Fällen, in denen die\nVereidigung vorgeschrieben oder verboten ist, solche kennt,\nin denen das Ermessen des Gerichts über die Vereidigung\nentscheidet (§ 61 StPO) und dass daher ein Ausdruck gewählt werden musste, der auch diesen Bereich trifft. Das\nLendgerich; hätte deshalb, wenn es die Vereidigung noch\nfür. durchführbar hielt (und es fehlt an einem Anhalt dafür, dass diese Voraussetzung nicht gegeben war), die\nVereidigung nachholen müssen, falls es nicht einen der\nGründe des § 60 St?0 oder des § 61 StPO als vorliegend\nansah, die die Vereidigung verbieten oder in das pflichtgeuässe Ermessen des Gerichts stellen. Die intscheidung\ndarüber hatte das erkennende Gericht wie bei jedem in der\nHauptv rerhandlung verno.menen Zeugen von Ints wegen zu.\n\"treffen. Unterblieb die Vereidigung, musste der Grund.\nnach.§ 64 St?O im Protokoll angegeben werden. Auch ‘dä\nergibt sich deraus, dass für die Entscheidung über die\nHachho}ung der Vereidigung keine ‘anderen Grundsätze’ gelten als für die \"ntscheidung über die Vereidi.gung eines\n\nin der Hauptverhandlung vernommenen Zeugen. Das erkennende Gericht hat hier aber keine Entscheidung über die Nachholung der Vereidigung getroffen.\n\nDer Notwendigkeit, von Amts wegen eine solche Entscheidung zu treffen, war das Landgericht auch nicht etwa\ndeshalb enthoben, weil das Amtsgericht bei der Vernehmung\nder Zeugin schon eine - wenn auch nur vorläufige - Entschei-\n\n-13-\n\n&\n\n- 30.\n\ndung derüber getroffen hätte. Denn. die Zeugin war vom,\nAmtsgeri.cht im vorbereitenden Verfahren vernommen worden,\nlach § 65 St?O war die Vereidigung deshalb nur zulässig,\nvenn Geflehr in Verzuge war oder wenn der 2id als Littel\nzur NHerbeiführung einer wahren fussage über einen für das\nweitere Verfehren erheblichen Funkt erforderlich erschien.\nJber die Frage der Notwendigkeit oder Zulässigieit der Vereidigung hatte das !mtsgericht also nicht allein nach den\n58 59 ff StPO zu entscheiden, die für die Entschliessung\ndes erkennenden Gerichts die ausschliessliche Grundlege\nbildeten. Deshalb versagt auch der Gedenke, das Gericht\nhätte ähnlich wie in dem Falle, dass der Vorsitzende anstelle’ des Gerichts in der Hauptrerhandlung eine vorläufisge Entscheidung über die Zeugenvereidigung trifft, nur\neuf Antrag eines Beteiligten eine Antscheidung über die\nNechholung der Vereidigung zu treffen brauchen. Denn eine,\nwenn euch nur einstweilige Anordnung, die von einem der\nBeteiligten hätte beanstandet werden können, lag überhaupt\nnoch nicht vor. Der Fall liegt deshalb auch anders als der\nvom neichsgericht in RGSt Bd 68 S 378 entschiedene, in dem\ndas Amtsgeri.cht auf Ersuchen des erkennenden Gerichts gemäss § 223 StPO einen Zeugen vernomuen und die Vereidi.gung\nunter Hinweis auf die §§ 66 db Abs 1 und 61 Nr 4 StPO (in\nder damals geltenden Fassung) ausgesetzt.und einer neuen\nEntschliessung des erkennenden Gerichts vorbehalten hatte\n\nDas Landgericht hätte nech alledem die Vereidigung der\nZeugin SC nachholen oder- angeben müssen, aus wel.chen\nim Gesetz: vorgesehenen Gr!.nden es davon absah. Die Unter-.\nFASSUNG dieser Hassnahme verletzt, vie die levision mit\n\n-’h-\n\n- “4 -\n\nRecht rüst, die §§ 251 Abs 4 S 4, 59 £f£ StPO. Auf diesen\nLengel kann auch das Urteil im Falle Sm beruhen,\n\nda Frau SER, soweit sich aus dem Urteil erselien lässt,\nin diesem Felle die einzige Tatzeugin war und das Gericht\nnicht in allen Punkten der Einlassung des „ngeklagten gefolgt ist. Das Urteil muss deshelb auf (ie Verfehrensbeschwerde hin in Felle SB nit den ihm zugrunde liegenden Feststellungen eufgehoben und die Sache in diesem\nUmfange zu neuer Verhandlung und üntscheidung in die Vorinstanz zurückverwiesen werden.\n\nII. _ Sachbeschwerde.\n\nDie Anwendung des sachlichen Rechts auf den vom Landgericht für eruiesen erachteten Sachverhalt zeigt keinen\nRechtsfehler. In den Füllen Rp und Sch hat der\nAngeklagte nech den Urteilsfeststellungen eine in Wahrheit nicht vorhandene Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit vorgespierelt, um Lederwaren von erheblichem \\ert\ngeliefert zu erhalten, und hat dadurch die beiden Firmen\nauch getäuscht und zur Lieferung von Lederwaren bestimmt.\nDas Lendgericht legt im einzelnen dar, dass sich der Ange\nklagte der mangelnden Zehlungsfühigkeit und Zahlungswilligkeit bewusst war, die Firmen derüber täuschen wollte\nund in der Absicht handelte, auf diese \\eise in den Besitz der bestellten Lederweren, auf die er keinen Anspruch hatte, zu kommen. Damit hat das Landgericht entgegen der Ansicht der Revision auch zur inneren Tatseite\n\n\"so ausreichende Feststellungen getroffen, dass das Urteil\nvon ihnen getragen wird.\n\n-15-\n\nRechtlich unbedenklich ist auch, dass das Urteil in\ndem vo.\\\\endeten Betrug und dem Betrugsversuch im Falle\nRER eine einheitliche in sich fortgesetzte Handlung\nsieht. Der Annehne des Lendgerichts, dass der Angeklag-.\nte auf Grund eines einheitlichen Vorsatzes gehandelt\nhabe, liegt die Feststellung zu Grunde, dass der Angeklagte mit Rp von Anfans an über 40 Dutzend Herrenhandschvhe abschloss, davon 10 Dutzend geliefert erhielt\nund weitere 10 Dutzend unter falschen Angaben abrief, eber\nricht mehr erhielt. Die Auffassung des Lendgerichts, dass\nsich der Vorsatz des Angexlagten von Anfang an auf die\nbetrügerische Zrlangung von 40 Dutzend Hendschuhen richtete, also auch die ebgerufenen 10 Dutzend unfasste, .\n358% rechtlich nicht zu beanstanden. zs trifft also nicht\nzu, dass das Lendgericht den Begriff des Forisetzungszuscmmenhanses verkennt hütte oder dass sich seine Feststellungen zur inneren Tatseite in leeren Formeln erschöpfen. Der am 18. „usust 1949 besonnene Betrug wurde so mit dem Abruf von weiteren 10 Dutzend Hanäschunen\nam 14. Oktober 1949 fortgesetzt. Da sich die Handlung\nüber den 15. September 1949 fortsetzte, xam die “nwendung des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezember 1949\nmithin nicht in Betracht,\n\nBei der'’sachlichrechtlichen Beurteilung des Falles\nSEE hat sich Gas Lenädgericht .von den Grundsätzen .\nleiten lassen, die das neichsgericht in RGSt Bd 70 5 151\n\n16-\n\n- 16 _\n\naufgestellt hat. Ihnen schliesst sich der erkennende Senat\nan. Auch insoweit bestehen deshalb gegen die rechtliche\nWürdigung des Sachverhalts keine Bedenken. Der dem Gericht\nin diesem Falle unterlaufene Verfahrensfehler nötigt jedoch zur Aufhebung des Urteils in diesem Punkte. Im übrigen muss die Revision verworfen werden.\n\nRichter Dr. Peetza Mantel\n\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-13/1-str-238-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 338","ref_norm":"338","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). 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