{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-02-08_1_StR_484_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-02-08","aktenzeichen":"1 StR 484/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"-?\n\n[0\n\n“=,\nF\nzn\n\n1stw 484/51 2332 059\n\nImNamen des Volkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Justizsekretär Arthur MD sus vi\n(Kreis Pie) , geboren an GB. EEE EB in\nNEED (Kreis FEED);\n\nwegen Meineids\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. Februar. 1952, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier °\nBundesrichter Glanzmann\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter, '\nBundesanwalt >\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter >\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\n”\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Karlsruhe vom 8. Februar\n1951 wird verworfen. j\n\n€\n\nDer Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nGründe:\n\nnn L <\n\nDie Revision rügt, dass die Strafkammer den Wirt\nICE nicht als Zeugen vernommen hat; sie habe dadurch...\nihre Pflicht zur Erforschung der Wahrheit verletzt (§ 244\nAbs 2 StPO). Diese Vernehmung war aber. nicht möglich,\nweil ICE wegen Krankheit weder. reise- noch vernehmungsfähig war. Das ergab sich aus der Bescheinigung des\nArztes Dr. ZB von 12. Januar 1951. Freilich hatte\nder Staatsanwalt bei der Vorlage der Bescheinigung an\n. das Gericht bemerkt, I@WP wolle zweifellos nicht erscheinen (AS 163). Doch ergaben polizeiliche Nacherhebungen die Richtigkeit der ärztlichen Bescheinigung;\nDabei erklärte der Arzt dem Polizeibeamten, IB sei\nseit Monaten schwer herzleidend, habe mehrere Herzanfälle gehabt, sei zeitweise nicht bei Bewusstsein und\nschon \"verschiedentlich am Sterben! gewesen, er könne\nzur Zeit unmöglich vernommen werden, eine Besserung\nsei nicht zu erwarten. Der Polizeibeamte fügte dem bei,\ner habe sich persönlich von dem Zustand des IWW überzeugt und den Eindruck gewonnen, dass er tatsächlich\nschwer krank und nicht vernehmungsfähig sei; er habe\nauch in seiner Wohnung nicht vernommen werden können\n(AS 170 - 172). Unter diesen Umständen durfte die Strafkammer zu dem Ergebnis kommen, dass IWW ihr als Zeuge\nnicht zur Verfügung stehe, auch nicht durch einen beauftragten oder ersuchten Richter vernommen werden könne.\n\nDie Anwendung des Strafgesetzes auf den festgestellten Sachverhalt zeigt keinen Rechtsfehler. Die Revision\nmeint, die Strafkammer hätte aus den Aussagen, die der\n\n3.\n\n>\n\n. ‘u.\nPer gONaE Er ET BET Eee\n\nee Be Fa\n\nwirt.\n\nSNSÜHNIRNENEeENEEN Sahne run\n,\n. !\n\nAngeklagte 1940 bei der Gendarmerie gemacht hat,\nandere Schlüsse zur inneren Tatseite ziehen müssen.\nDamit greift sie aber nur die dem Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung an. Dass das Gericht in unzulässiger Weise den Verdacht einer anderen Tat’ gegen\nden Angeklagten verwertet hätte, ist durch nichts\nerwiesen. Die Erörterung jenes Verfahrens war schon\ndeshalb nötig, weil der Angeklagte schon damals\n\n‚Aussagen zu dem umstrittenen Gegenstand seiner eid-\n\nlichen Zeugenvernehmung gemacht hatte.\n\n*\n\nRichter Mantel Dr. Geier\n\nGlanzmann Jagusch\n\n—","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-08/1-str-484-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-08/1-str-484-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:36.622651+00:00"}}