{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-02-01_1_StR_194_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-02-01","aktenzeichen":"1 StR 194/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2304 024\n\non Stu 194 51\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache gegen\n\nden Musiker Anton © m =\nSEE, Zehoren an BEER 102<\nin CB ::2t. in Strafhaft,\n\nwegen schweren Diebstahls i.R.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 22. „lai 1951, an der teilgenonnen haben:\nSenatspräsident Richter\nals Versitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Hantel\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmenn\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanvalt ,\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie itevision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts in Stuttgart vom 1. Februar\n1951 wird verworfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines Rechts-\n‚mittels zu tragen.\n\nYon Rechts wegen\n\nS.ründe:\n\nLa Das Landgericht hat den Angeklagten wegen eines\nfortgesetzten Verbrechens des schieren Diebstahls\nim Rückfall zu einer Gefüngnisstrafe von einen Jahr\nund sechs lonaten verurteilt,\n\nNach den Urteilsgründen entwendete der angelilagte\nin der Zeit von August bis Ende November 1950 in einer\nReihe von Fällen aus Gärten Zinlkblechplatten, Zinlkblechrohre, Dachrinnenstücke, eine \\assertonne und ähnliches,\nIn den Garten des Schuhmachermeisters IWW trus er\nAltnetall zusarmen, kam jedoch nicht mehr dazu, es ab-.\nzufahren.\n\nII. Die Revision rügt, dass im Falle KW die Urteilsgründe nicht klar erkennen lassen, ob das Gericht\neine vollendete Ilandlung oder einen Versuch angenormen\nhabe. Es liege cin versuchter Diebstahl vor, von dem\nder Angeklagte freiwillig zurückgetreten sei.\n\n1) Da der Fall I: ein Teilakt des fortgesetzten\nVerbrechens des Diebstahls ist, hat der gesaute Schuidund Strafausspruch als von der Revision angefochten zu\ngelten (N6St 57, 84).\n\n2) Das Urteil sagt zwar bei der rechtlichen Würdigung\nder Straftat nicht ausdrücklich, dass der Fall x\nnur als Versuch angeschen worden ist. Es stellt jedoch\nbei der Schilderung des Tatbestandes fest, dass der Anm\ngeklagte nach seinen früheren, für glaubwürdig erach:\nteten Angaben im Falle EB zvar ıltmaterial zusannen“\ngetragen habe, aber nicht mehr dazu gekomzen sei, es\nabzutrensportieren. Diese Darstellung schliesst die\n\nu\n\n{72\n\ni\n\nus\n\nMöglichlreit aus, dass das Landgericht eine vollendete\nHandlung angenormen habe. Denn sie bringt zum Ausdruck,\ndass der zur Vollendung des Diebstahls zehörende neue\nGewahrsam des Diebes noch nicht begründet worden war.\nDass der Angeklagte im Falle KW freiwillig die\nAusführung der beabsichtigten Handlung aufgegeben hät.\nte, hatte nach den Urteilsgründen der Angeklagte nicht\ngeltend gemacht. Er war vielmehr nach seinen demaligen\nAngaben \"nicht mehr dazu gekommen\", das Altmaterial abzufahren. Den versuchten Diebstahl hat das Landgericht\nmit liecht in das von ihm angenonmene Tortgesetzte Ver--\nbrechen aufgenosnen, ohne die Einbeziehung des nur versuchten Ninzelaktes in Urteilsspruch zum Ausdruck zu\nbringen.\n\nne\n\n3) Da die allgemeine Sachrüge erhoben ist, war das\nUrteil im vollen Umfange nachzuprüfen. Das Landgericht\nhat die Annahme einer fortgesetzten Kandlung u.a. damit begründet, der Angelilagte habe von vornherein mit\ndem Vorsatz gehandelt, an allen ihm durch sein Ui:her-.\ntreiben gut beliannten Plätzen das ihm irgendwie zugäng-:\nliche Altmetall zu entwenden. Diese 3ogründung trägt\n\ndie Annahme von Fortsetzungszusanmenhang nicht. Eierfür\nist nach der ständigen Rechtsprechung des keichszerichts,\nder sich der Senat in wiederholten Urteilen angeschlos--\nsen hat, ein Vorsatz erforderlich, der sich auf einen\neinheitlichen Gesamterfolg richtet. der nur durck die\nstossweisce Verwirklichung in einzelne Teile zerfüllt.\nDass das Landgericht eine fortgesetzte Straftat ange--\nnomnien hat, beschwert den Angeklagten hier jedoch nicht.\n\nPR\n\nDas Urteii enthält auch im übrigen keinen den\nAngeklagten beschwerenden Rechtsirrtun. Ws lüsst viei.\nmehr noch in anderen Fällen die Wöglichlieit offen, dass\nes irrtümlich den Angelilagten zu milde bestraft hat.\n\nSo enthält es keine Ausführungen darüber, warun es\n\n: vom Falle FEB abzeschen - in den Fällen, bei. de.\nnen der Angeklagte Zinkplatten, -die an dem Dach eines\nGartenhauses festgenagelt waren, abgeri.sen und sich\nzugeeignet oder Abflussrohre und Dachrinnenstüclke eines\nGartenhauses entwendet hat, nicht das lierkmal schweren\nDiebstahls nach § 17 des Gesetzes über den Verkehr mit\nunedlen \\ietallen vom 23. Juli 1926 als gegeben erachtet\nhat, obwohl das nahe geiegen hätte,\n\nIII. Die kevision ist somit unbegründet und daher zu\nverwerfen.\n\nDer Angeklagte hat die Kosten seines ıtechtsmit--\nteils zu tragen;§ 473 StPO.\nRichter Dr. Peetz ‚antel.\n\nDr. Geier Glanzmann\n\n“\n.\n2\n!\nB","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-01/1-str-194-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-02-01/1-str-194-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:10:36.520621+00:00"}}