{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-01-30_1_StR_48_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-01-30","aktenzeichen":"1 StR 48/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2295 0°0 °° ‘t\n\nBeglaubigte Abschrift.\n\nH .\n\n/ 1 _8+.R. 48/50\n\nIm Namen des Volkes |\n\n. In dem -Sicherungsverfahren\n\nsogen die Hausbesitzerin Witwe Sophia aus\nGEB, geboren an > 1886 in ,\n\nzur Zeit in der Heil- und Pflegeanstelt Nm.\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung vom 30. Januar 1951, an der teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nx Bundesrichter Dr. Engels\n“ Bundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Mantel\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt\n\" als Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustigzassintent j . \\\nals Urkundebeanter der Geschäftsstelle\n\nfür’Recht erkannt:\n\nDie Revision der Beschuldigten gegen das\nUrteil des Landzerichts in Regensburg vom\n18. Oktober 1950 wird verworfen.\n\n- 2.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat die Beschuldigte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nDurch das angefochtene Urteil ist die Unterbrin- \" |\ngung der Witwe Sophia DB in einer Heil- \"und®\nPflegeanstalt gemäß § 42 b StGB angeordnet worden.\n\nDas Landgericht hat festgestellt, dass die Beschuldigte nit sämtlichen Mietern ihres Hauses, die\nmit Ausnakme der Familie G@ Flüchtlinge und nach dem\nKriege gegen ihren Willen eingewiesen worden sind,\nverfeindet ist. In den letzten Jahren erging sie sich\nvor allem in Beschimpfungen und Drohungen gegen die\nHausbewohner, belästigte aber auch andere Dorfbewehner.\nIm Jahre 1949 beschimpfte und bedrohte sie den H: usbewohner GB. Sie nannte ihn einen *besoffenen Saubärn®\nund warf ihm Diebstahl und Nichtzehlung des Wehnungsgeldes vor. Auch schwang sie die Axt gegen ihn und drehte\ndamit, alle Hausbewohner zu erschlagen und das Haus\nanzuzünden, damit alle bei lebendigem Leibe verbrennen,\nEnde des Jahres 1949 beschimpfte und bedrahte sie die\nHausbewohnerin Witwe SchgB. Sie schlug gegen das\nTor des Schuppens, in dem sich die Witwe SchB aufhielt, und rief ihr zu: \" Wert In Aas, ich schlag Dich\ntat! Am 29..Mai 1950 ging sie einen Hammer schwingend\nauf die Witwe Sch 1:5 und rief: \"Jetzt erschleg\nich Dich, Mm Hure, Du Saut® Als darauf der Sehn der\nWitwe Sch seiner Mutter zu Hilfe kam, stürste sich\n\n- 3.\n\ndie Beschuldigte mit einer Mistgabel laut schimpfend\n\nund lärmend auf ihn. Er fing den St»ß mit der Hand auf\nund nshm der Beschuldigten die Gabel ab. Im Jamuar\n\n1950 schlug die Beschuldigte den Schn der Hausbewohnerin\nGB wiederholt ohne Grund. Einige Tage vor Pfingsten\n1950 schlug sie Frau G@@ ins Gesicht, ohne daß diese\nihr Veranlassung hierzu gegeben hätte, und nannte sie\n‘eine dreckige M@, die ihr das W-hmungsgeld richt bezahlt habe. Im Mai 1950 beschinpfte sie die Witwe\nBED. als diese der Frau Sch einen Besuch machen\nwellte, vor dem Hause mit den Wortens*Hure, alte MB,\nDu hast hier nichts zu suchen!\", packte sie an der\n\n“ Schulter und drehte sie um. Dann schlug sie ihr einen\nEimer auf den Rücken, wodurch Frau Be verletzt wurde.\n\nDas Landgericht hat in diesen Handlungen ein fortge-\n“ setztes Vergehen der Bedrohung, ein fortgesetztes Vergehen der Körperverletzung und im Falle BD eine\ngefährliche Körperverletzung \"erblickt. Nach Anhörung eines\npsychiatrischen Sachverständigen hat es sich davon überzeugt, dass die Beschuldig;e strafrechtlich nicht verantwertlich ist, weil sie auf Grund einer präsenilen\nPsychcese unfähig ist, das Unerlaubte ihrer Handlungsweise einzusehen, aber die Unterbringung in einer *Heilund Pflegeanstalt* zum Schuize der Öfientlichen Sicherheit für erforderlich gehalten.\n\nDie Revisicn der Beschuldigten ist nicht begründet.\n\nDie Unterbringung in einer Heil- rder Pflegeanstalt\nnach § 42 \\: StGB ist geb:ten, wenn die öffentliche\nSicherheit es erfordert. Dies trifft dann zu, wenn die\n\n-4-\n\nkünftige Begehung erheblicher, an sich strafSarer Handlungen mit Wahrscheinlichkeit von dem. Unterzubringenden\nzu erwarten ist und der Bestand der Rechtsordnung\n\nohne die Unterbringung ermstlich bedroht wäre. Diese\nVoraussetzungen hat das Landgericht in rechtlich |\nbedenkenfreier Weise festgestellt.\n\nDie Angriffe der Beschuldigten haben sich zwar\nim wesentlichen auf den engen Kreis der Hausgeneinschaft beschränkt, mit der sie in Feindschaft lebt.\nIhre Handlungen stellen auch vielfach nur harmlose\nBelästigungen der. Wiederholt hat sie sich aber auch\nzu schweren Bedrohungen ihrer Hausgenossen hinreissen\nlassen, indem sie eine Axt und einen Hammer gegen\nsie erhob und sich einmal s‘.;ar mit der Mistgabel auf\neinen männlichen Haus!.ewohner stürzte. Einmal hat sie\neine Besucherin durch einen Schlag mit einem Einer verletzt. Das geht über den Rahmen gewöhnlicher Hausstreitigkeiten hinaus. la das gewalttätige Verhalten\nder Beschuldigten auf altersbedingte seelische Störungen, verbunden mit Wannvcıstollungen, Verfolgungsideen\nund akustischen Sinnestäuschungen, zurückzuführen ist,\nhat das Lanägericht in Ü! sreinstimmung mit dem Sach-'\n‘verständigen angen nen, dass die Beschuldigte in der\nFreineit mit grosser Wahrscheinlichkeit immer wieder\nin Konflikte mit ihrer Umgebung geraten und Gewalttätigkeiten verüben und die Allgemeinheit dadurch g9-\nfährden würde. Damit hat es die unmittelbare Bedrehung\ndes Bestandes der Re>L*eciduung rechtsirrtunsfrei bejaht. Die hiergegen gerichteten Ausführungen der Re-\n\nNY\n\nvision betreffen die Beweiswürdigung, die der Prüfung\ndes Revisionsgerichts entzogen ist.\n\nDes Landgericht war auch nicht genötigt, einen\nweiteren Sachverständigen zu vernehmen, zumal es sich\nvon dem Geisteszustand der Beschuldigten in :er Hauptverhandlung selbst überzeugt hat. Ferner hat es in rechtlich unangreifdarer Weise festgestellt, dass eine andere\nAbhilfe - seltst durch Entfernung der Flüchtlinge aus\nihrem Hause - bei der Art der geistigen Erkrankung der\nBeschuldigten nicht möglich ist. Falls der Reizzustand, in dem sich die Beschuldigte befindet, abklingen und eine endgültige’Besserung in ihrem geistigen Befinden eintreten sollte, ist der Tatrichter nach § 42 £\nAds 4 StGB jederzeit in der Lage und auch verpflichtet,\nihre Entlassung anzudränen.\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 473 StPO.\n\ngez. Richter gez. Krumme gez. Hülle gex. Engels\ngez. Mantel.\n\n„!\n\n.\n\n4\n\n+ \"Beglaubigt:\n\n,\n- ‘ .\n‘ Bw ..\n\nJustigsekretär\n\nals Urkundsleamter der Geschäftsstelle\ndes Bundesgerichtshefes.","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-30/1-str-48-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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