{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-01-26_1_StR_216_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-01-26","aktenzeichen":"1 StR 216/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"i_StR 216/51\n\ninNamendes\n\nm. - .— on une on . -\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\ndie Hausfrau Anna D ill , geboren arı ui 1554.\nzu TO, Bez. AU: vohnnafı in FO\nSe 1atz @;\n\nwegen Kuppelei\n\nhat der 1,.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 29. lei 1951, an der teilgencmnen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Versitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter iantel\nSundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Richter\nBundesanwalt ER\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretär\n\nals Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\n\nfür Kecht erkanntz\n\nAuf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts Hürnberg-Fürth vom 26. Januar 1951, soweit es die Angeklagte verurteilt hat, samt den ihm\nzugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und die\nSache in diesem Umfange zu neuer Verhandlung und\nöntscheidung, auch über die Kosten der kevision,\n\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\ner u wenn\n\nmen sur\n\nDie Angeklagte ist schon durch ein rechtskräftiges Urteil von\n6. Dezember 1949 wesen Kuppelei und schwerer “uppelei zu einer\nGesamtstrafe ‘on sechs Monaten Gefängnis verurteilt worden,\nweil sie in ihrer Wohnung ihre Tochter und deren Freundinnen\nmit Männern Unzucht trziben liess, Durch das angefochtene\nUrteil ist die Angeklagte erneut wegen eines fortgesetzten\nVergehens der kuppelei (§ 1§ 0 StGB) verurteilt. Dem liegen\n\nZolgende Feststellungen zugrunde:\n\nAn einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt, jedenfalls vor\ndem Urteil vom 6. Dezember 1949, hat die Tochter der Angeklagten eine gewisse Käthe I in die elterliche ilohnung gebracht\nund \"bei ihren Eltern bzw, ihrer ilutter\" durchgesetzt, dass der\nTR in der zur Wehnung gehörigen Kammer der Tochter zusammen mit .\n\ndieser Unterkunft gewährt wurde. Zwischen Weihnachten 1949 und\nNeujahr 1956 wurde die Lg \"wieder auf die Strasse gesetzt\". In\n\nder Zuischenzeit hatte sie öfters Besatzungssoldaten in die Wohnung DEE mitgebracht. Zindestens zweimal, und zwar nach dem\n6. Dezenber 1949, hat sie mit solchen Soldaten in der erwähnten\nKammer Geschlechtsverkehr gehabt. Hiervon hatte die ängeklagte\nKenntnis, unternahn aber nichts dagegen, weil sie einen durch\nwiederholte Begehung entstandenen Hang zur Kuppelei hat. Dass\nsie für die Aufnahme der IL@B oder die Duldung ihres unzüchtigen Treibens irgend ein Entgelt erhalten hätte, war nicht fest--\nzustellen,\n\nle Die Revision der Angeklagten rüst mit Recht Verletzung\ndes § 18: Abs 3 StGB. Das Landgericht ist der keinung, diese\nVorschrift sei nicht, anwendvar, weil die I kein eigenes\nZimmer gehabt und der Angeklagten kein äÄntgelt bezahlt\n\n- 3.\nhabe, Diese Begründung ist nicht ausreichend. Wohnung kann im\nSinne des § 180 Abs 3 auch dann gewährt sein, wenn ein zu\ndauerndem Aufenthalt überlassener Raum von mehreren Personen\ngeteilt wird. Entgeltlichkeit ist für den Begriff der \\lohnungs- .\ngewährung oune Dedeutung. Selbst wenn eich die der LM zuge--\nwiesene Unterkunft in der Kammer nur als Schlafstelle bezeich.:\nnen liesse, so würde sie noch eine Wohnung darstellen (RGSt 71,\n293), Unerheblich für die Anwendung des § 180 Abs 3 ist es\nauch. ob die IB die Unzucht gewerbsmässig ausgeübt hat oder\nnicht (RGSt aa0). Die Voraussetzungen, unter denen auch die\nWohnungsgewährung nach § 180 Abs 3 ausnahmsweise strafbar ist\n(Ausbeutung, Anwerben und Anhalten), sind hier nicht ersichtlich. Wegen Verletzung des § 180 Abs 3 StGB muss deshalb das\nUrteil samt den Feststellungen aufgehoben werden,\n\nDer Sschverhalt bsdarf weiterer Aufirlärung, Es wird zu\nprüfen sein. ob die I etwe gleichzeitig noch ein anderes\nUnterkomnen hatte. sowie ob sie die Kemmer cer Tochter der Angeklagten nur als sogenanrtes Absteigequartier benutzt hat\nivgl dazu RGSt 62; 221): dafür könnte sprechen, dass sich\nin der kammer nur ein Bett befand.Von Wohnungsgewährung\nkönnte dann keine Rede sein. Es ist weiter Genkbar, dass die\nIM in die -amilie der Angeklagten aufgenommen war und zu\nihren unzüchtigen Zwecken über die ganze Feamilienwohnung verfügen, etwa in Wohnraum ihre Liebhaber empfangen oder bewirten\ndurfte. Dunn könnte die Angeklagte über das Gewähren von Wohnung hineus Ger Unzucht der IB Vorschub geleistet haben und\nwegen Ruypelei nach § 180 Abs 1 StGB strafbar sein (vgl das bei\nOlshausen 12, Aufl Änm 16 Abs 2 angeführte. Urteil des Reichsgerichts vom 18. August 1942 1 D 261/42). Es würde dann nicht\n\nA -\n\nEr 7 E2\n\nRi\n\nrn ER ri Tran er Daran 3 9”\n\ndarauf ankommen, ob der Geschlechtsverkehr selbst in der \\läummer\nstattgefunden hat. Die Sache muss deshalb in die Vorinstanz zurück\nverwiesen werden,\n\n2. Tas angefochtene Urteil gibt noch zu folgenden Bemerkungen\nAnlasss .\n\na) Das Landgericht sieht das strafbare Verhalten der Angeklagten darin, dasr sie gegen das unzüchtige Treiben der\n\nI@MR nicht einschritt, sondern es äuldete, Danach wäre die\nKuppelei durch eine Unterlassung begangen. Dies ist rechtlich\nmöglich, sofern die Unterlassung pflichtwidrig war. Gegen die\nAnnahme einer .flichtwidrigkeit bestehen hier keine Bedenken.\nDenn die Angeklagte war, auch venn nicht sie, sondern ihr „hemann der wieter der ohnung gewesen sein sollte, als Leiterin\ndes Hauswesens rechtlich verpflichtet, Unzucht innerhalb der\nehelichen iohnung zu verhindern (vgl § 1356 BGB: FG JW 1926,\n1184; 3W 1937, 2386: auch R6St 77, 125). Die Strafbarkeit der\nUnterlassung setzt jedoch weiter voraus, dass der Anseklag--\nten ein cinschreiten gegen das Unzuchttreiben der TB nöclich war (RGSt 77, 125). Dazu sind bis jetzt keine Feststellungen\ngetroffen.\n\n.\n\nb) Möglicherweise hat die Angeklagte das Vergehen der\nKuppelei schon durch die Aufnehme der I@WM in ihre Wohnung\nbegangen, wenn sie dabei voraussah und billigte, dass die .\nIB in der Wohnung Unzucht treiben werde. Das Urteil lässt\nnicht deutlich erkennen, ob es auch eine solche nicht durch\nUnterlassung, ‘sondern durch tätiges Handeln begangene Kuppelei der Angeklagten bejahen will. Die Rechtskraft des Urteils\nvom 6. Dezember 1949 würde dieser Beurteilung nur dann ent--\n\nwemene\n\ngegenstehen, wenn die L@B eine der Frauen war, deren unzüchtiges Treiben die Ange: lagte nach den Feststellungen\njenes Urteils geduldet hat, oder wenn die Angeklagte sonst\ndurch eine und dieselbe Handlung sowohl der Unzucht jener\nFrauen als auch der der IWW Vorschub geleistet hat. Andernfalls väre aber die Strafklage wegen der hier zur Aburtei.-\nlung stehenden Zuppelei durch das frühere Urteil nicht verbraucht,\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-26/1-str-216-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 180","ref_norm":"180","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1356","ref_norm":"1356","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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