{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-01-26_1_StR_179_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-01-26","aktenzeichen":"1 StR 179/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"1 StR 179/51\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n[7\n\nden Bürstenmacher Karı ,. EEEEEEEEEED zu: CE\ngeboren dort am NEE 1902,\nZ.2t. in Untersuchungsheft in der Landesstrafanstalt\n\nU 9\n\nwegen Betrugs iR.\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgserichtshofs in der Sitzung\nvom 18. :iui 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenetspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichtcr Ir. Peetz\nBundesrichter „antel\nBundesrichter Tr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nels beisitzende Richter,\nBundesenwalt\nals Vertreter der Sundesanwaltscheft,\n\nJustiz:.scistent in\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür echt erkannt:\n\nAuf die Revision\"des Angeklagten wird das Urteil\ndes Lanägerichts in Heilbronn vom 26. Januar 1951\nsent den ihm zugrunde liegenden Feststellungen\neufgehoben und lie Szeche zu neucr Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, on das Landgericht zurückvervwiesen.\n\nVon kechts wegen\n\nAo\n\nB.\nLe\n\nu ©)\nIB\n\nEr ae:\n\nDie Verfahrensrüfe ist nicht zulässig, weil sie die\nTatsachen nicht zngegeben hut, durch die das Verfahrensrecht verletzt sein soll (§ 344 Abs 2 Satz 2 StPO).\n\nDagegen het die Sachrüge. Erfolg.\n\n« Das angefochtene Urteil stellt die sierlmcle des fortgesetzten Betruges nicht cusreichend fest,\n\nAr __ Zur Täuschunsshendlung. i\n\na} Eine Täuschungshundiung des Angeklc.öten ist zwar einwandfrei\n\nGergetan in dem Felle 7 (REM, in dem er bei Aufgabe\nder Vzrenbestellung der \\ichrheit zuwider behcuptete, er hiübe\nden Naufpreis bereits überriesen, Dasceelbe zilt im Fulle 6\nCH) Hinsichtlich der zweiten Bestellung, bei deren Aufgabe der Angekicgte unvahrerweise angeb, der Preis der vorhergehenden Lieferung sei »bgesandt.\n\ndb) Im Falle 20 (IWW) Augegen ist dem Urteil eine Täuschungshandlung des Angeklagten nicht zu entnekmen. Die Firme Ju\nhat ihm eine Schreibmaschine mietweise Übergeben gegen eine\nliletvoreuszahlung von 20 IH und das Versprechen, am Neachnmit-\n\ntag weitere 20 DH in Waren oder in Geld zu bringen. Der Angeklegte ist nicht wieder erschienen, Das Iendgericht stellt aber\nmenrfest, d«ess er bereits veim Empfang der üchreibnmaschine .-\n\nbringen. ..\n\nec) Bei den übrigen Fällen handelt es sich um Treditkäufe\n\ndes Angeklagten. Seine Täuschungshandlung liegt nach der Ansicht des Landgerichts derin, dass er sich den Verkäufern ge-\n\n- 3.\n\nnicht den illen hatte, die versprochenen weiteren 20 IH u \"; ii !\n\n- 3.\n\ngenüber als kredit..ürdig cucgegeben habe, obwohl er weder\nzehlungsfühig noch zahlungswillig gewesen sei.\n\nRichtig ist die Annahme des Landgerichts, der Angeklagte\nhabe, indem er die ücren euf Kredit bestellte, damit zugleich\nden Vorkäufern gegerüber die Dehsuntung aufgestellt, zahlungswillig za sein. Das Urteil lässt jedoch nicht erkennen,\ndass diese Behauptung falsch war. Der Angeklagte habe, so .\nführt es aus, nicht bez:hit, weil er hierzu von vornherein nicht\nvillens gewesen sei oder weil er zus langel un Geld nicht habe\nzehien können (S 15}. Damit lässt das Urteil dahingestellt. ob\n.dem Angekingten der Zahlungswille von Anfang en fchlte, und es\nverbleibt die Möglichkeit, dass er ihn zwar hatte, aber - später -_\nvus .lengel. an .iltteln nicht bezshlen konnte.\n\nDie Bestellung Ger “aren auf Kredit enthielt schlüssig\nsuch die Behauptung, die gegenwärtige Geschäftslege Ges Ange-Birgten stehe dcr versprochercn Trivtgemässen Zaliuig zicht\nentgegen, Das Landgericht hält auch diese Behauptung Zür unvehr.\nSeine Begründung ist jeäoch nicht vedenkenfrei. An sich zutref--\nfend weist es auf die gerichtliche Gewerbeuntersagung hin,\n\ndie segen den Angeklagten im Jshre 1943 verhängt und noch\n\nwirksem war. Zwar hatte des Ant für Öffentliche Ordnung am 1. April\n\n1949 dem cm 27. Februar 1949 aus der Sicherungsverwahrung entlassenen Angeklcgten trotz des Berufsverbots eine \"Geschäftsgenehmigung\" erteilt; doch iect gegen die Erwägung nichts einzuwenden, der Angekiaste hube jederzeit damit rechnen müssen, dass\nihm die leiterführung scines Gewerbes verboten werde. Das Landgericnt sagt aber nicht, dass der Angeklagte mit diesem Verbot auch\n\n“ -4-\n\na\n\ntatsächlich gerzchret da es villensmässig in dem Sinne hingenommen\nhabe, dass er die ürrenbestellungen auch für den Fall vornehn,\ndass das verbot eintrete. Dies wäre aber zur Annahme eines\nTäuschungsvorsatzes notwendig. Es bestehen Bedenken, die fehlenden Feststellungen zus den Zusemmenhang der Urteilsgründe\n\nzu entnehmen, einmal weil des Gericht eine Aufhebung dcs Berufsverbots erst am 7. Septenber 1949 c.bgelehnt und die Polizeibehörde ihre Geschäftsgenehmigung sogar erst am 1. November\n1949, also nach den im Urteil behandelten Kreditgeschäften\nwiderrufen hat, Sodenn eber stellt das Landgericht zur weiteren\nStütze seiner Ansicht, der Angeklagte habe Falsches vorgeepiegelt, Erwägungen en, die rechtlich nicht gebilligt werden\nkönnen, So nimmt es an, schon des Fehlen eines Betriebskepitals\nhätte der Inanspruchnahme von Kredit entgegengestanden. Wer\naber “cren auf üredit bezieht, kann in vielen Fällen erst bezehlen, venn er die „uere wugesctst hai, und zuch dem Verkäufer\nwird das häufig erkennbar sein. Deshalb enthält die Bestellung\nvon Weren auf Xredit nicht ohne weiteres die Behruptung gejenwärtiger Zahlungsfühigieit. Die Zahlungsfristen des Angeklagten\nwaren nicht so bemessen, dass während ihres Leufes ein Unsatz\nder \\iare von vornherein unmöglich war. \\enn das Lonägericht\n\nin den Tällen 4 (Ro) und 6 (HE) von einer Zehlungsfrist von 10 Tagen eusgeht, so liegt dem möglicherweise ein\nIrrtum zugrunde: denn die Zahlungsbedingung lautete nach dem\n\nUrteil dahin, dass die Lieferung binnen 10 Tagen mit 4 bezw.\n2 % Skonto zchlbar sei. Demit ist die Möglichkeit einer längeren\n\nZahlungsfrist für den Fell nicht ausgeschlossen, \"dass der Angeklegte von dem Skonto keinen Gebrauch mechte. Weiter lässt\n\ndas Urteil auch einen Nachweis vermissen, weshalb die Angcbe\ndes Angeklagten auf seinen gedruckten Postkurten und Bria?..\nunschlägen \"Bürstenfabrikation und Kurzwaren en gros\" unrichtig wor; er hat immerhin bis zu 16 Heimarbeiterinnen beschäf--\ntigt und ncch seiner im Urteil nicht wideriegten Behauptung\ninnerhalb eines halben Jehres einen Umsatz von 12 bis 14 000 ii\ngehcbt. j\nIm alle 1 (SW), teilweise auch im Telle 6 (ip)\nist die “eststellung, die Verkäufer seien durch einen\nvom Angeklagten erregten Irrtum zu ihren Lieferungen verenlasst worden, nicht bedenkenfrei. SB soll jeweils\ndurch des Versprechen sofortiger Barzahlung nc.ch Wareneingung\nbewogen worden sein, ı:m 6., 13. und 21. April 1949 Wure zu\nliefern. Allein bei der zweiten und dritten Lieferung wer dem\nSCREEN bekennt, dass die vorhergehenden Lieferungen nicht bezehlt waren; es hätte daher näherer Darlegung bedurft, inwiefern N] bei diesen peiden Lieferungen noch von irrigen\nVorstellungen zusging. Ähnlich liegt der Fall der Tirme u,\ndie nach der Annahme des Landgerichts am 20. Juni 1949 durch das\nVersprechen kurzfristiger Zahlung zu - einer Lieferunz veranlasst wurde; jedoch war der Firme bekannt, dass der Angeklagte\nschon bei den früheren Lieferungen vom 7. April und 25° Mai 1949\ndie Zahlungsfrist weit überschritten hatte.\n\n3. _._.. Zum Vermögensscheden,\n\nDie Feststellungen des Landgerichts über den Vermögensschaden\nder Verkäufer und den hierauf sich beziehenden Vorsatz des Angekla,\n\n-6-\n\n6.\n\nten reichen nicht hin. Der Vermögensschaden ist nicht demit\ndargeten, dass die Lieferanten keine oder nur verspätete\n\n- Zehlung oder statt Geldes nur \\aren an Zahlungsstatt erhalten\nhätten. Vielmehr hütte festgestellt werden müssen, dıss\n\ndie Vermögensverfügung der Verkäufer, also die Überlessung\nvon V'are cn den Angeklegten, ihnen zugleich einen Vermögensschrden zugefügt hat. dess zelso schon zu diesem Zeitpunkt ihre Vermögenslage ungünstiger war als vorher. Es\n\nhätte zl1so der Vermögensstend der Verkäufer vor der Lieferung mit dem Vermögensstand nach der Lieferung verglichen\nwerden müssen. Line Vermögensschädigung wäre dann feststellbar gewesen, wenn die Kaufpreisforderungen, die die Verkäufer\nfür Gie hingegebene are erwarben, von vornherein wertlos\n\noder wenigstens erkeblich gefährdet und aus diesem Grunde\n\nder hingegebenen \\iare nicht gleichwertig weren (RGSt 74, 129).\nDes Urteil 1Fest nicht erkennen, ob des Landgericht von diesem\nGesichtepunkt eusgegangen ist. Es führt aus, die Lieferung der\nWare habe £ür die Lieferenten unmittelbar einen Vermögensschaden nach sich gezogen, \"ncchdenm\" der Angeklcgte innerhalb der Zchlungsfrist nicht gezahlt, auch spätere Hahnungen\nunbeschtet gelassen habe. Das ist nicht schlüssig. Zwer kann\naus den teststellungen des Landgerichts über die Täuschungshendlungen, nementlich aus der Tatsache des Berufsverbots, geechloesen werden, dass die Zahlungsaneprüche der Lieferanten\nvon vornherein gefährdet vcren; darin würde ein Vermögensschedcen liegen. Der Angeklagte iot aber wegen Betrugs nur dann\nstrafbar, wenn sich auch sein Vorsatz mindestens in bedingter\nForm euf den Schaden bezogen hat. Dies kann den Urteil nicht\n\n= - 7-|\n\n7\n\nsicher entnommen werden. Der Angeklagte hatte sich damit\nverteidist, dess die unter Anklage gestellten Fälle nur einen\nBruchteil seiner gesimten Geschäftstätigkeit durgestellt hätten,\ndass er die siehrzehi seiner Lieferenten fristgemäss befriedigt\nhabe, und dass er durch besondere Umstände gehinäcrt worden sei,\ndies in ellen, nementlich auch in den unter Anklage gestellten\nFällen zu tun. Das Lendgericht Zührt dazu aus, dem Angeklagten habe nicht widerlegt werden- können, dass er in vnderen\nFällen mitunter fristgemäss Zahlung geleistet habe; andererseits sei aber die Zahl der angeklagten File nicht erschöpfend,\ndenn die Stantsanweltschaft höbe in einer ilehrzahl von gleichliegenden Fällen von der Anklagcerhebung abgesehen. Dies reicht\nfür eine Feststellung nicht hin, dass der Angeklawte üle Zaufpreisforderung der Liefer:.nten von vornherein für unsicher gehelten oder wenigstens mit ihrer Unsicherheit gerechnet und\n. sie in Xauf genorrer het. vie fehlende Feststellung wird auch\nnicht ersetzt durck die Ausführungen, des betrügerische Verhalten\ndes Angeklagten ergebe sich geus seiner Persönlichkeit in Verbindung mit den Verhältnissen, unter denen er sein Geschäft betrieben habe, Dns Verteidigungsvorbringen des Angelilagten hätte\ndes Landgericht dazu veranlassen müssen, sich über die innere Enselhzg\ndes Angehlegtenzu dem Vermögensechaden der Lieferenten deutlich\neuszusprechen. Ganz besonders gilt das von den Füllen, in\ndenen der Angeklagte verhältnismässig unbedeutende Lieferungen\noder Leistungen entcegengenommen hat (Fälle 2, 5, 8, 12, 13, 15).\n\nDie zum Betrug getroffenen Feststellungen tragen somit\nden Schuldspruch nicht. Das VYrteil muss deher zufgehoben\nwerden.\n\nII,\n\n-8-\n\nAuch der Ötrafausspruch unterliegt rechtlichen\nBedenken.\n\nl.o Das Landgericht hat den Angeklagten als gefährlichen\nGewohnheitsverbrecher angesehen und die Strafe nach § 20 a Kbs |\n1 StGB geschärft. Die hierfür er?orderlichen Vorstrafen\n\nsind nach Zahl und Höhe gegeben. Des Urteil lässt aber\n\ndie notwendige Gesamtrürdigung der Taten des Angeklagten\nvermissen. Unter ülesen Taten sind diejerigen zu verstehen,\ndie dem gegenwärtigen Urteil sowie den mindestens zwei zur\nBegründung der Strafschärfung herangezogenen Vorstrafen des\nAngeklagten zugrunde liegen. Die Gesamtrürdigung ist insofern unterblieben, als das Gericht nur hinsichtlich einer ,\nnämlich der letzten Vorstrafe aus dem Jahre 1943,den Sachverhalt mitteilt, der zur Bestrafung geführt hat. Die in § 20 a\nAbs 1 vorgeschriebene Gesamtwürdigun; musste sich jedoch\neuf mindestens noch eine der früheren Strafen des Angeklagten erstrecken, und dies konnte nicht ohne eine nähere\nPrüfung und Darlegung des Sachverhalts geschehen. Die\nTatsache, dass der Angsilagte in Jehbre 1938 wegen Betrugs\n\nim Rückfalle zu 1 Jekr 8 iionaten Zuchthaus und 300.— X Geidstrafe verurteilt vurde, ermöglicht allein noch kein\n\nUrteil durüber, ob die zugrunde liegende Tet aus einem\n\nHang zum Verbrechen entstanden war und üeshalb den Angeklagten als gefährlichen Gewohnheitsverbrecher ausweist.\nAuch dess das im Jahre 1943 erkennende Gericht den Angeklagten els gefährlichen Gewohnheitsverbrecher verurteilt\nund Sicherungsverwehrung angeordnet hat, enthob das j\nLandgericht nicht einer eigenen selbständigen Prüfung.\n\n9. .\n\n2n küas dem Vorstehenden ergibt sich zugleich, dess die\nAnordnung der Sicherungsvervahrung nicht hinreichend begründet\nist. Gegen diese Anordnung besteht aber auch noch folgendes\nBedenken: Noch § 42 e StGB ist die Sicherungsvervahrung\n\nnur stattheft, wenn die Öffentliche Sicherheit diese „essnahme erfordert. &s ist also Voraussetzung der Sicherungsverwahrung, dass die Yeftenr weiterer erheblicher: Stra.Ttiaten des\nAngerlagten nrch Verbüssung der »trafe auf endere Weise nicht\nbeseitigt werden \\enn. Des Lendgericht hat die Sicherungsverwehrung neben einer 5jährigen Untersegung der Ausübung\neines !andels- und Gewerbebetriebes ausgesprochen. Erkennbar\nist es ler Insicht, dess dicse Unter;agung Betrügereien\n\ndes Angeklagten nicht in susreichendem Lasse verhindern könne,\nTiergegen bestehen Bedenken, wcil der Angeklagte die ihm\n\nzur Lest gelegten Betrügereien eusschliesslich innerhelb seines Gewerbebetriebs begangen hat. Dasscibe trifft, ooweit\n\naus den Urteil ersichtlich, auch auf die Betrügereien zu,\n\ndie zu der letzten Vorstrefe aus dem Jehre 1945 geführt hıuben.\nAllerdings hat der Angeilrgte trotz des Serufsverbots - nach\nden bisherigen Feststellungen - erneut Betrügercien verübt.\nAber des war doch nur möglich, weil die Verweltungsbehörde\ndie zinhrltung des Serufsverbots nicht nur nicht überwacht,\nsondern dem Angelrlasten sogar die Eröffnung eines Nandelsbetriebs genehnigt hat. is hätte geprüft werden müssen, ob die\nGefehr neuer Betrügereien des Angeklagten nicht durch eine\nnachädrückliche Überwachung des Berufsverbots zu beseitigen\n\n- 10 -\n\n- 10 -\nist. Dicse «range wird sich ohne eingehende Prüfung,\neuf vielchem Gebiet äle früherer Betrügereien des Angeklagten 1ngen, nicht beantworten lessen.\n\nRichter Dr. Peetz Hantel\n\nDr. Geier Glanzmern","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-26/1-str-179-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 344","ref_norm":"344","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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