{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-01-23_1_StR_37_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-01-23","aktenzeichen":"1 StR 37/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2295 026 7\n\nBeglaubigte Abschrift.\n\n„ı2_StR 37/50\nI - 17/50\n\nIm Namen des Volkes!\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Schneider Theodor\n, geboren am\n\n2.28% Landesgefäng\n\nsuchungshaft,\n\n1903 4\nn\nin Untar-\n\nwegen\n\nschweren Diebstahls im Rückfalle\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der\nSitzung vom 23. Januar 1951, an der toilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme,\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Mantel,\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\nals Beamter der Bumlesanwältschaft,\n\nJustizassistent >\nals Urkundst r der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urtuil des\nLandgerichts in Mannheim vom 17. OkW®ober 1950\nwird verworfen.\n\n‘Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels\nzu tragen.\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nDer wegen Sachhehlerei in zwei Fällen und wegen versuchten schweren Diebstahls im Rückfalle verurteilte\nAngeklagte greift mit der Revision nur seine Verurteilung wegen schweren Diebstahls im Rückfalle an\n\n. und erhebt zur Begründung nur die Verfahrensbeschwer-\n\n\"de. Ihr liegen nach dem Vorbringen der Revision in\n\nVerbindung mit den Darlegungen des angefochtenen Urteils und dem Inhalt der Verhandlungsniederschrift\nfolgende Vorgänge zugrunde:\n\nDer Angeklagte wurde am 2, Mai 1950 wegen versuchten\nschweren Diebstahls im Rückfalle und wegen Hohlerei\nin einem Falle verurteilt. Dieses Urteil wurde, 30-\nweit es die Verurteilung wegen versuchten schweren\nDiebstahls im Rückfall und die Bildung einer Gesamtstrafe betraf, auf die Revision der Staatsanwaltschaft\naufgehoben und fie Sache zur neuen Verhandlung und\nEntscheidung an das Landgaricht zurückverwiesen. .\nEinige Zeit vor der neuen Hauptverhandlung erklärte der Angeklagte seinem Verteidiger, er sei mit der\nVerlesung der Aussage des im Termin am 2, Mai 1950\nals Zeugen vernommenen früheren Mittäters PD\neinverstanden. Der Verteidiger teilt das dem Gericht\nmit, und dieses sah deshalb davon ab, DEEEED für\ndie neue Hauptverhandlung als Zeugen zu laden. In\nihr erklärten sich alle Beteiligten mit der Verlesung der Aussage ÜEEEEEEEED sus der Sitzungsniederschrift vom 2, Mai 1950 eirvesstenden, und sie wurde\ndaraufhin gemäss § 251 Abs.1 Nr.4A StPO verlesen.\n\nYF.\n\n5.\n\nErst danach erklärte der Angeklagte, die Aussage\nsei falsch, Er sei daher mit ihrer Verwertung\nnicht einverstanden und beantrage, seinen ehemaligen Mittäter PM» nochmals als Zeugen zu\nladen, Der Verteidiger des Angeklagten trat diesem Antrage nicht bei, wobei er zur Begründung\nseines Standpunktes die vorstehenden, die Vorgeschichte betreffenden Angaben machte, Die Strafkammer lehnte daraufhin den Antrag des Angeklagten\ngemäss § 244 Abs,3 StPO durch Beschluss ab, \"da\ner offensichtlich nur zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt sei\",\n\nDie Revialon trägt weiter vor, der Angeklagte habe\ngeltend gemacht, ihm habe nach dem Übersteigen des\nZaunes das Gewissen geschlagen. Er habe deshalb\numkehren wollen. Gerade wie er zu seinem Begleiter PO gesagt habe: \"Komm, wir wllien\ngehen\", habe dieser ihn darauf aufmerksam gemacht,\ndass jemand komme. Wenn der vom Angeklagten als\nZeuge benannte PD - entgegen seiner früberen Darstellung - diese Einlassung bestätigt\nhätte, hätte das Gericht möglicherweise angenommen, dass der Angeklagte freiwillig und nicht\nwegen des Aufteuchens Dritter in der Nähe des\nTatortes vom Versuch zurückgetreten sei, Die Hauptverhandlung hätte deshalb gmäss § 246 StPO ausgesetzt werden müssen. Diese Vorschrift sei daher\nverletzt. u\n\na\n\nDa das Landgericht den Antrag nickLt wegen vorspäteten\nVorbringens abgelehnt hat, sordern weil er offeasichtlich zum Zwecke der Prozessvorschleppung gestellt worden sei, kommt als verletzte Vorschrift nicht der von\nder Revision angeführte § 246 StPO in Betracht, der die\nAblehnung eines Beweisamtrages wegen Verspätung untersagt, sondern § 244 Abs,3 StPO, der die Ablehnung eines\nBeweisamtragoes gestattet, wenn er zum Zwecke der Prozessverschleppung gestellt ist. Mit der Rüge will die\nRevision daher ersichtlich geltend machen, dass sich\ndas Landgericht bei der Ablehnung des Antrages zu Unrecht auf § 244 Abs.3 StPO berufen habe, weil die Voraussetzung - Absicht der Prozessverachleppung - nicht\ngegeben sei oder das Gericht sie verkannt habe. Die\nRüge ist deshalb in diesem Sinne aufzufassen und trotz\nder unrichtigen Bezeichnung der verletzten Verfahrensvorschrift zulässig. Sie ist jedoch unbegründet,\n\nSie scheitert allerdings nicht sch:n daran, dass das vom\nAngeklagten in der Heuptverkandtiurg mündlich gestellte\nVerlangen nach Ladung und Vernchmung des Zeugen Pi»\n@ überhaupt nicht als Boweisamtrag anzı schen wäre. Zwar\ngehört zum Beweisamtrag nıcht zur dio Jezelcnnung des\nBeweismittels, sordern auch die Augasb. bsetTimuter Be=-\nweistatsachen, und an ülesen würde es Zehlen, wenn man\nnur den Wortlaut der Sitzungsniederschrift zugrunde legen wollte. Denn danach beantragte der Angcklagtc. die\n\nVernehmung Dr ) als Zsugen in der Eaup“verhandlung, weil seine im Protokvom 2. Ma:. 1959 enthaltenen\n\n’\n\n5.\n\nAngaben falsch seien, Damit allein wurden noch\nkeins bostimmten Tatsachen beumuptet und unter Beweis gestellt. Die Revision trägt jedoch vor, der\nAngeklagte habe geltend gemacht, er habe - entgegen\nder een im Protokoll - seinen\nBegleiter gerade zum Umkehren aufgefordert, als dieser ihn auf das Auftauchen von Dritten\nin der Nähe des Tatportes aufmerksam gemacht habe,\nAuch die Strafkammer hat den Antrag des Angeklagten\nals Boweisamtrag angesehen und dementsprechend behandelt. Es darf deshalb davon ausgegangen werden,\n\ndass gich daraus für das Gericht erkennbar auch\ndio Behauptung bestimmter Beweistatsachen ergab,\n\nEin den Angeklagten beschwerender Verfahrensfehler\nliegt im vorliegenden Falle nicht schon darin, dass\nder den Beweisamtrag ablehnende Gerichtsbeschluss\nzur Begründung nur die Worte enthält: \"da er offensichtlich zum Zwecke der #rozessrerschleppung g9-\nstellt ist\", und nicht auch die Tatsachen anführt,\naus denen die Strafkammer diese Auffassung gewonnen\nhat. Zwar hat die Rechtsprechung stets dahin entschieden, dass ein einen Boweisamtrag ablehnender\nBeschluss so Ausführlich bogründet sein müsse, dass\nder Antragsteller Über die zur Ablehnung führenden\nGründe ausreichend unterrichtet und dadurch in die\nLage versotzt werde, seine weitere Verteidigung\ndanach einzurichten. An diesem Grundsatz hält auch\nder erkennende Senat fest, Womdet man ihn auf die\nAblehnung eines Beweisamtrages wegen der Absicht\nder Prozessverschleppung an, so bedautst das, dass\n\n-6-\n\nder Beschluss grundsätzlich die Tatsachen angeben\nmuss, aus denen die Absicht der Prozessverschleppung\ngefolgert wird, Sonst wäre auch das Revisionsgericht\nnicht in der lage, eine solche Entscheidung näher\nauf ihre Rechtmässigkeit nachzuprüfen, Die im Laufe\nder Hauptverhandlung ergehenden Gerichtsbeschlüsse\nsind jedoch der Auslegung fähig und unter Umständen\nauoh bedürftig, und wenn die Auslegung auch vom\nWortlaut auszugehen hat, so ist sie doch nicht darauf‘'beschränkt, ihn allein zu verwerten, sondern\nkann vor allem auch den Zusammenhang berücksichtigen.\nWie sich schon für den Antrag des Angeklagten zu seinen\nGunsten orst aus dem Zusammenhang ergab, dass es sioh\num einen Beweisamtrag hamlelte, so bestehen auch keine Bedenken, für die Auslegung des Gerichtsbeschlusses diesen Zusammenhang zu berücksichtigen. Dabei ergibt sich, dass nach der Sitzungsniederschrift der\nVerteidiger zunächst erklärte, er könne dem Antrag\ndos Angeklagten nicht beitreten, und zur Begründung\nseines Standpunktes die Vorgeschichte eingehend\nschilderte. Unmittalbar im Anschluss daran erging\nder Gerichtsbeschluss. Dessen Begründung hat also\n\n- das lässt dieser Zusammenhang mit Sicherheit er- Y\nkennen - den Sinn, dass die Strafkammer die Verschleppungsabsicht des Angeklagten aus den unmittel-\n\nbar vorher erörterten Tatsachen herleitet, In die-\n\nsem Sinne ist die Begründung des Beschlusses aush\n\nvom Angsaklagten und seinem Verteidiger verstanden\n\nworden, Denn die Revision rügt nicht, dass die Be-\n\ngründung se mangelhaft gewesen sci, dass für den\n\ny\n\n- 7 -\n\nAntragsteller nicht erkennbar gewesen wäre, aus\nwelchen Tatsachen das Gericht die Verschleppungsabsicht gefolgert habe, sie ist vielmehr dahin zu\nverstehen, dass diese Umstände nicht ausreichten,\ndie Verschleppungsabsicht zu bejahen.\n\nDiese Auffassung ist jedoch unzutreffend, Dar Angeklagte hatte schon in der Hauptverhandlung vom\n\n2, Mai 1950 selbst erlebt, welche Darstellung der\nMittäter 0) als Zeuge von den Vixgängen kurs\nvor der Umkehr aus dem Garten des Krankenhauses gab.\nEr wusste, dass die Strafkammer auch im Hinblick\ndarauf schon damals die Überzeugung von seiner\nSchuld gewonnen hatte, Trotzdem erklärte er sieh\nvor der neuen Hauptverhandlung damit einverstanden,\ndass die im Sitzungsprotokoll vom 2. Mai 1950 niedergelegte Aussage FED in der neuen Vermandlung verlesen werde und wiederholte dieses Einverständnis in der Hauptverhandlung,. Erst nach der Verlesung trat er plötzlich mit dem Verlangen auf\nmündliche Vernehmung in der Hauptverhandiung hervor,\nOhne dass sich inzwischen irgend etwas Neues eraignet gehabt hätte, was diesen Sinneswandel hätte or»\nklären können; denn dag etwa die im Protakell vom\n\n2, Mai 1950 festgehaltenen Angaben Ts nicht\nseiner mündlichen Darstellung in jener Hauptverhandlung entsprochen hätten, hat auch der Angeklagte\nbei Stellung des Antrages nicht behauptet, noch\nträgt die Revisi@n solches vor. Der Angeklagte stand\nalse vor einer Lage, die nichts Neuss oder Überraschenäses für ihn enthielt und die er verfahrensrechtlich durch seine mehrfachen Erklärungen, mit\n\n-B=-\n\nder. Verlesung einverstanden zu sein, selbst herbeigeführt hatte. Dass die Strafkammer auf Grund dieser\nin der Hauptverhandlung erörterten und dem Angeklagten bekannten Umstände die Auffassung gewonnen hat,\nfür den- Antrag des Angeklagten fehle ein anderer\nverständlicher und einleuchtender Grund, es bleibe\nnur.die Annahme, dass er den Antrag zum Zwecke der\nProzössverschleppung gestellt habe, dieser Zweck sei\nalso \"Offensichtlich\", ist aus Rechtsgründen nicht zu\nbeanstanden. Da hiernach der Beweisamtrag gemäss\n\n8 244 Abs.3 StPO abgelehnt werden durfte, muss die\nallein erhobens Verfahrensrüge scheitern und die\nRevision verworfen werden,\n\ngez. Richter gez. Krumme gez. Dr.Geier\n\ngez. Mantel go2. Dr.Augustin\n\nJusti hekretär\nals Urkundsbeaunter der Geschäftsstelle\ndes Bundesgerichtshofes\n\nV","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-23/1-str-37-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 246","ref_norm":"246","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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