{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-01-23_1_StR_35_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-01-23","aktenzeichen":"1 StR 35/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"Begl. Abschrift,\nWird teilweisco abgedruckt,\n\n2 StR 35 / 50\n\nIm Namen des Vulkes !\nIn der Strafsache gegen\n\nden ufmann Franz G 2u8\ntrasse eboren am\n907 in ,\n\nwegen Unzucht mit einem Kind\n\nbat der Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung am 23. Januar 1951, an der teilgenommen\nhaben: ee T .\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\nBundesrichtsr Krumme,\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Mantel,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt\n\nals Beamter der Bundesanwaltscheft,\n\nJustizassistent\n\nals Urkundsbeamter der Geschäfts-\n\nstelle,\nfür Recht erkannt:\n\n1.)\n\n- 2.\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Amberg vom 10. Oktober 1950 mit den\nihm zugrunde, Aiegenden Feststellungen insoweit aufgehoben, als der Angeklagte verurteilt ist. In diesom Umfange wird die Sache zu neuer Verhandlung und\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels,\nan das Landgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe: |\n\nIn der Hauptverhandlung wurde die Hausfrau Margarete\nHD sis Zeugin vernommen, die Mutter des Mädchens, i\nmit dem der Angeklagte nach. den Feststellungen des\nangefochterien Urteils unzüdhtige Handlungen vorge- |\nnommen hat. Sie hat zwar über diese Handlungen nichts\n\naus unmittelbarer Wahrnehmung tekunden können, hat\n\nsich aber allgemein über die Ülaubwürdigkeit ihrer\nebenfalls als Zeugin vernommenen Tochter und darüber\ngeäussert, wie es zur Entdeckung der mehrere Jahro\nzurückliegendon, den Gegenstand der Anklage bildenden 7))\nVorgänge kam. Diese Bekundungen sind auck von der\nStrefkammer, wie die Gründe des angefochtenen Urteile\nergeben, bei üer Urteilsfindung verwertet worden, Ausweislich der Sitzungsniederschrift sah die Strafkamner\nvon der Vereidigung der Frau Up ab, weil \"sie keine\nwesentlichen Aussagen gemacht habe\", Mit Recht rügt\ndie Revision, dass das: Landgericht dadurch den § 61\nNr. 3 StPO verletzt habs.\n\n- 3 -\n\nDas deutsche Strafverfahrersrecht hat im Laufe der\nEntwicklung die Bedeutung des Eides ganz verschieden\neingeschätzt. Ursprünglich war die Vereidigung eines\nZeugen die Regel, von der das Gesetz nur ganz bestimmte, eng umgrenzte Ausnahmen vorschrieb oder zuliess, Durch das Gesetz vom 24. November 1933 (RGBl, I\n8. 1008) wurden die Ausnahmen erheblich erweitert,\nitmerh-in bildete auch da noch die Vereidigung die\nRegel (vgl. RGSt Bd, 68 S. 275; Bd. 69 8, 264), Erst\ndurch Art. 4 der Verordnung vom 29. Mai 1943 (RGB1. I\n5. 341) wurde sie in das Ermessen des Gerichts gustellt. Das führte dazu, gass die Vex:_älgung von\nZeugon vielfach zur soltenen Ausnahme wurde. Mit\ndieser Entwicklung hat die seit dem 1. Oktober 1950\nim Bundesgebiet geltende Strafprozessordnung in der\nFassung des Gesetzes zur Wiederherstellung der Rechtseinheit vom 12. September 1950 (SG6E1. $. 455) bewusst\ngebrochen (vgl. die Ausführungen des Berichterstatters\nAbgeordneten Dr, GW vor den Bundestag, veröffenticht in Justiz und Verwaltung 19550, S. 207). Danach\nist jetzt wieder grundsätzlich jeder Zeuge zu vereidigen (§ 59 StPO). Neben den unverdndert gebliebenen\nVorschriften, die unter bestimmten Voraussetzungen\ndie Vereidigung verbieten (f 60 SıPV), kann das Gericht\nnur noch in den in § 61 StPü aufgezählten Fällen nach\nseinem Ermessen von der Vereidigung eines Zeugen absehen,\nDer Zusammenhang dieser Vorschriften untereinander und\nder unmissverständlich erklärte gesetzgeberische Wille\ngebleten, die Ausnahmen streng auf die im Gesetz vor-\n\n-A-\n\ngesehenen Fälle zu teschränken, Das gilt vor allem auch\nfür die Bestimmung des § 61 Nr, 3 StPO, auf die sich\nder von der Revision bemängelte Beschluss der Strafkammer ersichtlich gründen soll,\n\nDanach kann das Gericht nach seinem Ermessen ;\nvon der Vereidigung absehen, wenn es der Aussage keine I\nwesentliche Bedeutung beimisst und nach seiner Überzeugung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu\nerwarten ist. 'Es müssen also zwei Voraussetzungen erfüllt sein: Die Aussage darf keine wesentliche Be- |\ndeutung haben und es darf nach der Überzeugung des\nGerichts auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu\nerwarten sein, Der von der Revision bemäugelte Beschluss ist daher schon deshalb mangelhaft, weil die\nStrafkammer in ihm zwar ausspricht, dass die Zeugin\nMergarete HP keine wesentliche Aussage gemacht habe,\nwomit nffenbar ausgeärückt werden ssllte, dass ihrer\nAussage keine wesentlicke Bedeutung beigemessen werde,\naber sich nicht dazu Ausser‘, ob nach ihrer Überzeu- Fr\ngung auch unter Eid keine wesentliche Aussage zu er- -\nwarten war, Zwar geht aus den Urteilsgründen hervor,\ndass die Strafkammer auch die unbeeidigte Aussage der\nZeugin für glaubhaft gehalten kat, also auch wohl angenommen hat, dass unter Eid keir.e andere Aussags zu erwarten war. Dadurch wird aber der Mangel der Begründung\ndes Beschlusses nicht gehei!t, Es muss zus derı Peschluss\nund seiner Begründung selbst hervorgehen, dass des Gericht alle Voraussetzungen der Ausnahme des § 61 Nr, 3\nStPO für gegeben erachtet hat, weil nur dann für den\n\n.— um.\n\n#\n\n.5 m\n\nAngeklagten und seinen Verteidiger eine klare lage entsteht und sie die weiters Verteidigung entsprechend einrichten können. Ob schon dieser Mangel der Revision\nzum Erfolg verhelfen muss, obwohl die Revision diesen\nFehler nicht ausdrücklich rügt, kann unentschieden bleiben, weil auch der ausdrückliche Angriff begründet ist,\nDie Revision verweist insoweit auf die Urteilsgründe, die an zwei Stellen die Bekundungen der Zeugin Margarete Hgg verwerten. Einmal wird die Glaubwürdigkeit ihrer Tochter u, a, deshalb bejaht, weil\nauch die Mutter ihr Kind als wahrheitsiiebaend bezeichnet habe, Zum anderen stützt Cas Landgericnat seine Feststellungen, wie es zur Aufdeckung der Straftat kam, auf\ndie Aussage der Zeugin und erörtert, ob die zur Aufdeckung führenden Vorgänge die Glaubwürdigkeit des Kindes beeinträchtigen. Die Revieionsrüge ist dahin zu verstehen, e3 ergebe sick aus älesen Darlegunger des Urteile,\ndass die Strafkammer bei der Beschlussfassung über den\nBegriff der wesentlichen Ausssge rechtlich geirrt habe,\nDiese Rüge ist zulässig {RG6S%. Bi. 71 8, 54), der Angriff ist auch begründet. Da § 61 Nr. 3 StPO von Aussagen spricht, denen das Gerich‘; keine wesentliche\nBedeutung beimisst, kann dis Vorschri?t nicht Jahin\nverstanden werden, dass nur bei vollswand!zer Bedeutungslosigkeit oder Unerkeblichkeit (wie ir Aer früheren in der erwähnten Entscheidung behandelten Gesetzesfassung; damals § 61 Ar. 5 StPO) die Asnahme\nPlatz greifen dürfe Fri. yrse'%g ınterscheid:: das\n\n5.\n\nGesetz zwischen wsesuiliche.: ussagen und solchen von\nausschlaggebender Bedeutung (§ 62 StPO). Die wesentlichen\nAussagen stehen in ihrer Bedeutung als Grundlagen der\nUrteilsfindung also in Cer Mitte zwischen den unerhebliohen und den Aussagen von ausschlaggebender Bedeutung.\nOb einer Aussage ein solches Gewicht zukommt, lässt\n\nsich nicht allgemein begrifflich, sondern nur von Fall n.\nzu Fall im Hinblick auf die besondere Sachlage entscheiden. Einen Fingerzeig für die Handhabung gibt die Xusserung des Berichterstatiers im Bundestag, wonach es jedem\nGericht, das eine Aussage nach § 61 Nr. 3 StPO unbeeidigt lasse, schwer fallen werde, auf sie in den Entscheidungsgründen Bezug zu nehmen (Justiz und Vernaltung 1950 S, 207). Darin kommt deutlich der Wille des\nGesetzgebers zum Auadruck, dass nur solche Aussagen die\nAnwendung der Ausnakmevorschrift des § 61 Nr, 3 StPO\nzulassen sollen, deren Irhz1l; für die Begründung der\nrichterlichen Überzeugung vom Tathargang entbehrt werden kann. Das trifft jcdenfalls denn nicht mehr zu,\nwenn der Tatrishrer seine Überzeugung vom Tathergang\n\nin einem wichtigen Punkte au? diece Aussage allein\n\noder neben anderon Deweisanzeichen stützt, So verhält\nes sich aber im vorliogunden Falle, Pür dio Frage, ob\nsioh der Angeklagte im Sinne der Anklage schuldig gemacht hat, war zunächst die Aussage des Kindes von außschlaggebender Bedeutung, an dem sich der Angeklagte\nvergangen haben soll, Dabei karı es in eutscheidender\nWeise auf die Glaubwürdigkeit dieses Kindes an. Auch\n\n.wu man manner\n\n- 7-\nauf die Bekundungen der Zeugin Margarete Hg hat die\nStrafkammer -wenn auch nicht allein- ihre Überzeugung\nvon der Glaubwürdigkeit des Kindes gestützt. Damit legte\nsie ihrer Aussage eine für die Urteilsfindung wesentliche\nBedeutung bei, so dass ein Absehen von der Vereidigung\nauf Grund des § 61 Nr. 3 StPO nicht mehr möglich war,\nGleichgültig für die Frage der wesentlichen Bedeutung\nist es, ob die Aussage sich unmittelbar auf den Tather-\n\n. gang bezieht wie die Bekundungen der Augen-und Ohrenzeugen, oder Ob sie nur mittelbar eine Grundlage der\nrichterlichen Überzeugung bildet. Denn eine solche Untersoheidung würde sich in deutlichen Widerspruch zum\nerkennbaren gesetzgeberischen Willen setzen. Die Nichtvereidigung der Zeugin Margarete Hg verletzt also\ndie §§ 59, 61'Nr. 3 StPO, Auf diesem Verfahrensfehler\nkann auch das Urteil Weruhen (16St. Bd. 20 S. 163),\nzumal da der Fahler auf die Beurteilung der Aussage\neines Kindes von Einflurs gewesen sein kann, bei deren\nBewertung -vor allem, wenn sie sich auf unsittliche\nVorgänge bezieht- erfahrungsgemäss beswndere Sorgfalt\nund Gewissenhaftigkeit geboten ist. Die Revision muss\ndeshalb Erfolg haben. .\n\n2.) Aufzuheben ist das Urteil nur in dem Falle, in dem\nder Angeklagte verurteilt ist, nicht aber in dem Falle,\nin dem er freigesprochen wurde. Zuar ist der Angeklagte\nwegen einer in sich fortgesetzten Handlung angeklagt\nworden; die beiden den Gegenstand des’ Verfahrens bildenden Fälle hat die Anklage nur als unselbständige\nTeilstücke dieser fortgesstzten Handlung. angesehen,\n\n„8.\n\nTrotzdem ist -entgegen der Ansicht der Revision- im\nErgebnis verfshrensrechtlich nicht zu beanstanden,\ndass die Strafkammer den Angeklagten in einem Falle\nfreigesprochen, im anderen verurteilt hat. Denn die\nStrafkammer ist der Auffassung der Anklage über das\nBestehen eines Fortsetzungszusammenhangs nicht gefolgt, |\n'Sie Hat im ersten Fall keine bestimmten Feststellungen |\nüber die Schuld des Angeklagten treffen und darum den\nzweiten Fall nicht mehr ale ungelbständiges Teilstück\neiner fortgesetzten Handlung ansehen können, Gegenstand der Urteilsfindung ist die in der Anklage bezeichnete Tat, wie sie sich nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung darstellt (§ 264 StPO), Nimmt der Tatrichter\nentgegen der Anklage keine fürtgesetzte Handlung an,\nsondern hält er von gwei allein zur Auklage stehenden\nTätigkeitsakten nur den einen für erwiesen, so erschöpft\ndas Urteil nur dann die Anklage, wenn es in dem erwiesenen Falle die Verurteilung ausspricht, im anderen Falle\naber freispricht (RGSt. Bd. 51 8. 81; Bd. 57 8. 302,\n304). Die abweichende Auffassung, die in der von der\nRevision angeführten Entscheidung RGSt. Ba, 53 S. 216\neinmsl ausgesprochen wurde, ist vom Reichsgericht im\nübrigen weder vorher noch nachher vertreten worden,\nDie von der Revision zur weiteren Begründung der\nVerfahrensbeschmerde vorgetragene Rechtsansicht, dase\ndas Landgericht in vorliegenden Falle nicht zum Teil\nhätte auf Freisprechung erkennen dürfen, ist hiernach\n\n3.)\n\n- 9.\n\nunzutreffend. Im übrigen würde die Auffassung des Landgerichts keinesfalls den Angeklagten beschwert haben,\n\nIn sachlich-rechtlicher Beziehung zeigt das Urteil keinen Rechtsfehler, Die Angriffe, die die Revision in dieser Beziehung gegen das Urteil richtet, bemängeln nur\nEingelheiten der dem Tatrichter vorbehaltenen Beweis-\n\nwürdigung. Das ist aber unzulässig,\n\ngez. Richter gez. Krumme gez.Dr.Geier\ngez. Mantel gez, Dr.Augustin\n\nBeglaubigt:\nala\nJus Tzassistent\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\ndes Bundesgerichtshofes","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-23/1-str-35-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 62","ref_norm":"62","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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