{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-01-15_1_StR_170_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-01-15","aktenzeichen":"1 StR 170/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"u 23°4 047\nIna aanen des Volkes\n\nIn der Strafssche gesen.\nBvo\n\n.\nden Kifer Johannes G aus AEEEEEEEEEERREEED\ndort geboren an 19:5, 2z.24t. in Untercuchungshaft\n\nin Te .\n2) den Steinbrecher zugen G EB aus\n\nGE, dort zeboren rm 1905, z.2t. in Untersuchunsshaft in\n\n9’\n3) Cen Blechschuied Zeorz D il ::ı: Pegmuuuuiinu\ndort zeborsn 2. us 1900,\n\nm.\n\n1\n\nwegen sciweren Diobstahls u.a.\n\nhat der 1. Strafsenet des Bundesgerichtshofs in der Sitzung\nvon 8, Mai 1951, an der teilzenommen heben:\n\nSenatsaräsident Jichter\nals Vorsitzender,\n\nSundesrichter lientel\nBinädscrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzusnn\nBundesrichter Dr. Jegusch\n\n'sls beisitzende tichter,\nBundesanvalt WR bei der Verlisudlung\n\nErster Stactsanzolt EB dei dcr Verkündung\nals Vertr:tver der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizsekretör (m\n\nals Urkundsbeaater der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nDic Revisionen der Anzeklagten gegen das Urteil des Landserichts in Lindau in der Pfalz vom 15. Januar 1951 werden vers:orlen.\n\nJeder In;seirleste hat die Kosten seines Rechtswittcls zu\ntragen.\n\nvon Xechts wegen\n\n2\n\nerüändes\n\nIo us Lundsericht hat die Zu;cklagten vie folst\nverurteilt:\n\n1: CE Johonnes\nwegen 5 gemeinschaftlich verübter, teils fortgesetzter Verbrechen des schireren und 3 teils gemeinschaftlich begengener, teils fortgesetzter\nVersehen des einfcchen Diebstalls\n\nzu einer Gesemtstrefe von 3 Jahren 6 ‚lonaten\nZuchtheus und zum Verlust der bürgerlichen\nShrenrechte euf die Dauer von 3 Jüuhren,\n\n2) CE Lucen\nvegen 4 gemeinsch«?tlich verübter, teils fortscoetster Verbrechen des schweren und 2 gemeinschuftlich verübter, hiervon eines forgesetzt‘..\nbesangenen Vergehens des einfachen Diebstehls\n\nzu einer Gesamtstrafe von 2 Jehren 6 lionaten\nzuchthaus,\n3) DER\nwegen eines geiicinschaftlich verübten Verbrechens des scl.veren Diebotehls und eines fortgesetzten Vergehens der Überlessuny von Diebeswerkzeugen\n\nzu einer Gesamtstrufe von 1 Jahr 3 Honeten\nGefängnis\n\nDie Untersuchungshaft hat das Lendgericht bei keinen\nder Angeklagten angerechnet.\n\n- 3.\n\nIT. Die drei Anschlesten fechten dus Urteil in vollen\nUnfunse en, sie rügen die Verletzung des scchl.ichen\nund des Verfehrensrechts.\n\nerfchrensrechtliche ügens\n\n1) Die lievisionen bemängeln, dass Lens CE, cin :iitenselllaster, gesen den das Urteil rechtskrüftig gevorden\nist, schon in den Teil der Lauptverhandluns, der der Anhörung der I/nreklasten zun aröffnungsbeschluss geviduet\nver, zu ellen Punliten des »röffnungsbescllusses gchürt\nworden sei. Ür sei nur en zwei Auklazepuniten als Deteili,;ster, im übrisen: § 1s Beweismittel in Betracht sekoırien. Die ..itongeklegten hätien in diesen Zeitpunkt\nnur erklären dürfen, ob sie sich schuldig beliennen oder\nilre Tatbeteilisuns bestreiten wollen. Z£s Lütten entveder älle Beteiligten Gelegenheit zun substentiierten\nLeusnen erlislten müssen oder »ber dev „itungelklaste\nTons GER euch nur zu den ihn betre?fenden Anklase-\n»unkten zsel.ört werden sollen. Durch die gewählte Verfehrensveise cber sci die Deweisaufnehme mit Ger nhörung der Angeklesten vernischt worden, ohne daos den\nitengelillesten Gelerenheit zu Vorhaltungen und dergleichen gegeben Worden wäre, L&s sei von den Verteidigern\nschon in der Leuytverhandluns besastendet worden.\n\nvenn der Anzelilaste Eons CB. wie die Kevision behtuptet, scin lissen vor. ellen Strefti.ten zusc; nenhüngend bei seiner Vernehmung als „nzeirlegter\nsebussert hat, obwohl er nur Teilneluer an einigen von\nihnen ver, ist das nicht zu beaustenden. Die ılevision\n\n-4B-\n\ngreift nit dieser Kige die deihenfolze an, in der\ndie Ieustverhondlun; stettzefunden ht. Die Vorschriften der \\3 243, 244 bu 1 St20 sind nech enerkannter Rechtsprechung (z.B. NGät 60, 179 L; 64,\n133), der sich der Senc«t anschliesst, nur Ordnunssvorschriften. Von ihnen darf zus Zveckmässigkeitsgründen ebgowichen werden; ein fevisiouszrund ken\nhieraus nicht erwachsen (NG5t 0, 157; 42. 168 2; 50,\n19 8 |\n\nDie An;eklsgten hatten Gelegenheit sich zu den\niussazen des Tens COM zu äussern. Deo Sitzunge-\n»rotokoll enthüilt nech der Vernehmng Ges 15. Zeugen folgenden Vermerk?\n\n\"uf die Beheuntuns des Verteidigers Recl.tsuanwult Di, TOR und ces Verteidigers Rechtsenvelt KB\nWER: ihren iicndonten wäre das Gehör verweigert Worden, traf der Vorsitzende folgende seststellungs\n\n‚Dar lüitengeiilagte Hene GEM wurde zu allen\nSinselheiten gekört und den übrigen Angeilesten scine Anscben vorgelelten, woreuf sie erklärten, die Angeben des lätengeklagten Zrnst CR seien unwahr;\nsie hatten jeweils mit der. Sache nichts zu tuno\n\nJohennes CB eri:lürte, sein Sohn Lüge niehr\nwie Karl Lig, ex ist phantestisch.\"\n\nTach deu Sitzungsprotokoll üusserten sich die\nAnzeklegten im Laufe der IHeuptverkandlung noch wie-\n\nderholt zur Sache, sie stellten an Schlusse der Beweisaufnchne keine weiteren /nträüge mehr, § 257 StPO\n\n-5-\n\na3}\n\n+5\n\nwurde bei.chtet. Die „uscllusten hatten dis letzte\nVOori>\n\nIn übrigen ist § 257 5tPO ebenfells eine Orlnungsvorschrift (RGSt 42, 168). Zuf scine etwaige\nTlchtbeschtung kern die Nevicion nic!t gestützt wer\nden. wesontlich ist, dass die Anzeilcsten des leiste\nvort gelebt Iırben.\n\n2) Gerüst wird Zerner die Seeidisunz des Zeusen Sp. Dicser habe nach den Urtoeilsgrinden\neinige Lessiber zwischen den In;eklesten Johsnnes\nund ngen CORE 58 schmuggelt und letzteren veri.nlusct, einen Drie? en seine Frau durch einen liitangelle.cten zu schicken. ür gei dcher der Der güintiEr\nzung verdächtig, das Gericht hibe ihn mich nach-% 55\n3.0 belchrte Die Verteidiser der Inselilusten, die\nnevision ein;clest heben, hütten der Beceidizung wider-\n\nnrochen,. Trotzden sei der Zeu;e beeidist worden.\n\nOb dus Gericir; einen Beschluss über die Teeidiyung\nsefasst \"one, könne nicht mit Sicherheit aus den ?rotokoll entnorzıen werden. Sort sei nur veinerit, deoo\nder Vorsitzende einen beschluss über die Beeidisung\nverkündet NEDBe\n\nRichtis ist, dass dus Gericht über die «„ray;e der\nBeeidiguns entscheiden musste, nachden gegen sie \\Widerspruch erhoben wer. Im Protokoll ist nicht eusrücklich erwähnt, dass eine Berc.tung des Gerichts\nüber diesen Zunl:t stattgefunden het. Zus der gewählten\n\n-6-\n\n-6-\n\nrotokollfccungs \"Der Vorsitsende vertündete hierauf\nfolgenden Deschlusss Der Zeuge Zu;en Er —\nbeeidigen, weil eine Degünstigunz einer otrafbıi.ren\nzundlung nicht gegeben ist\" ersibt sich jedoch hinreichend, dass düs Gericht Cie Leecidimung beschlossen hat.\n\nGegen die Deeidigung des Zeugen bestechen keine\nrechy\\lichen Dederken. Deo Lancszericht lat geyrüft,\nob der Zeuse dev Begünstigung en der Tat der \\nsexlagten vercächtig sei. Es hatte ihn au ersten Sitzungstceg vernommen. Die Entscheidung Über seine Deeidi;ung wurde demelo zurückgestellt. Bei seiner\nspüteren Vernehmung, bei der die Belehrung nach § 55\nEt20 erlolst ist. verlos der Vorsitzende den Brief\nas deugzen von 3. Juni 1950 an cie Staestsenveltochatt.\nvorin er angaben über die Strufteten der „nselklasten\nmachte. Das Gericlt hat sodann festsestellt, daso eine Jegünstigung nicht gegeben sei. D&s hatte es nach\nseiten Zreien Örmeusen zu ensucheiden, Der Inhelt der\nUrteilssrinde siert der eine Veglinstisung vexrrneinenden Sutscheiduns nicht entgegen.\n\nDie tevisionsrüge ist somit unbegründet.\n\n3) Die ilevision wende‘; sich feıner dagegen, daß\nin ?rotokoll als üSrund für die Nichtbeeidigwuig der\nZeugen Kerl CB, Iieidi DEE und der Theleute\nU wur ongezührt ist. dass sie gemüns 5 61 Ziff\n2 unbeeidigt geblieben sind. In Protokoll wäre zun\nAssdruck zu bringen gewesen, dass die Besorgnis be-\n\n- 17-\n\n- 7 -\n\nstäinde, des Verhiltnis geuiss 5 61 ZiiT 2 könne den\ndeusen von Cor „chrheit ebleniien. Der Grund für die\nLichtvereidigung sei mindestens in dev Foru zu »r0otoi:ollieren seiiesen, dass die Gesetzesvorte anzuführen vcren. 39 vei sus den Protokoll nicht zu ergehen,\nob dus Gericht die Deeidiguns unterlössen lıcbe, weil\nes sich un Verletzte oder un Ängehörige von Verletzten\noder Seschuldisten gehendelt hube„. Die lievision des Ansellasten DEM prins;t noch vor, aus den „Protokoll\nsei nicht zu erschen, doss ein Gerichtsbescd:liss über\ndie Lichtbeeidiguns; ergangen sei. Von den Anselilagten\nJohannes und üugen CEEEEB vird behauptet, wegen der\nWichtbeeidigunz sei ein Gerichtsbe;chluss herieizuführen und zu veriäinden gevesen. wcs nicht durchgängig\ngeschehen sei.\n\nSoweit Cie ilevisionen nit diesen Vorbringen etwa\nräsen wollen, dcs Protokoll habe einen Vorgung nicht\nrichtig oder unvollstindiz und undeutlich beurkundet,\nl:önnen sie damit keinen Zrfol; haben. „uf einen etwäigen :len;cl des ?rotokolls !:enr des Urteil nicht bezuhen (RGSt 42. 1705 64. 215)n\n\ntus den 2rotokoll ergibt sich, dass Lerı Ci\nder Bruder der Anscklasten Jolemies und uzen CB\nist, Heidi DEE die Tochter des /nsel-lasten Din\nund dass diese Verwandschuftsverhältnisse bei der Vernehmung diescr Zeugen klergestellt wurden. üs ver Ätrıus für elle Verfehrensbeteiligten zu erkennen, dass\ndie Vereidigung der beugen genüss § 61 Ür 2 Li20 un-\n\n-8.:\n\nBo\n\nterblieben ist, weil sie Angcl:!rige der Deschuldisten sind. Dadurch ist klargestellt, auf vielche se-\n. setzliche Vorcussetzuns das Gericht die in sein ürmessen gestellte Intscheidung, von der Leeidisung\ncbzusehen, gestützt hat. Tüs ist eine susreichende\n3esründung der intscheidung. In der Iimptverhandlung wurde kein Antres euf Beeidigung der Zeugen\nKorl CM und i:cidi I Sestcllt; es brauclıt\ndaher nicht geprüft zu werden, ob der Vorsitzende\ndie Entzcheidung über die Lichtbeeidigung getrof-Zen hat oder ob ein Gerichtsbeschluss hierüber ergengen ist.\n\nSbenso ergab der Suchverhelt für alle Deteilisten, dcss die Zeugen Wrenz und Iımıa TER c1s\nVerletzte unbeeidist zeblieben sind. In Zif? 12 des\nWröflmunssbeschlusses von 15. Dezeuber 1950 (21 178)\nist den Anszeilasten CB zur Lust solest, er hıube cllein in der iccht zun 29. Lürz 1949 aus dei. Iof\ndes Anvesens!H in EEE eine Reihe zebruuchter Beileidunssstücke sestolilen, die dort zun\nN\"rochnen aufgehängt weren. dierfür ver runs Mn ]\nals Zeuge benannt. In der !iauptverhandlung beuntregte\nGer Staatsaenwelt, euch die in Sitzungssaßl Enwesende\nUhefreu IR zu vernehmen. Beide wurden vernomien.\nSie üusserten sich nach den Zrotolkoll darüber, ob bei\nden Ängeilasten Johcennes CE zeiuncere „üscheund Beileidungsstücke ihr Zigentum seien. bie eriilärsen schliesslich auf Vorhalt, dass sie unter Eid ihr\n\n- 9.\n\n-9-\n\naigentun &n den vorgezeisten Stiicken nicht bestätigen könnten,\n\n4) veiter rügen die Revisionen die lichtbeeidigung der Zeusen Gottfried Bei. Jel:cb Lau. Susanne Co und :vicarich Dei. Duo Sitzunss»rotolsoll führe hier jeweils mır un \"der Zeuge\n(ie Zeugin) bleibt unbeeidigt gemäss 5 61 ZiiT 3\nut20Ns Auch hier hütte das Gericht die Tichtbeeidigsuns beschliessen missen, mindestens Cie Gogetzesworte hütten als Grund »rotoliolliert werden nissen.\n\nDas Zrotokoll ist in diesen Zunl:t lücienhaft _\nund unvollständig. Des Devisionsgericht der? in einen\nsolc' en !ull cie Lücken in freier beweiswürcigung\nnech»rüfen (vel 24St 63, 08 £). ilech der Cegener-Ylisun,; der Sicetsonveltschu.!t wurde jeweils ein\nCerichtsbeschluss durch Verständigung der Litglie-Ger des Gerichts Lerbeigeführt,. Dann los cin le:\nrichisbeschluss vor. „ber velbst, wenn ein solcher\nSeschluss, wie die ievision vortrügt, nicht erfolgt\nsein sollte, lüse darin kein Verfshrensverstouse\nTeun ein Antın.g cul Beeidisun; wurde nicht Gestellt.\nDer Vorsitzende der? auch in i'alle des § 61 Ir 3 8120,\nzunächst eine Intcscheiduns Über die JSeeidigung eines\nZeusen treffen (Urteil des Senetu vom 8. lici 1951\n1 StR 113/51 -).\n\nüs reichte aus, elo Grund für die Tichtbeeidigung die Gesetzesstelle enzufikren (DEI von 6. kärz\n1951 - 2 Stil 20/51 -)«\n\n.. 10 -\n\n- 10 -\n\nSechlichrechöliche, Aügenz\n\n1) Die itevisionen rügen, daso dus Gericht den\nagellcsten Ins CR in den Verurseilun;stüällen\nGleuben geschenlt hut, obwohl es in 4 -— 5 anderen\nFüllen seine Angeben Zür eine Verurteilung als nicht\nausreichend enzesehen und deshalb dort freigesprochen\nhebe.\n\nVas die Revisiouen.hicrzu vorbrin,;en, ist murein unzulässiger ingriff gesen die Leweiswürdirung\ndes Watrichters, die keine Widersprüche erkennen\nlässt,\n\nDasselbe gilt für dass Vorbringen zu der Verur-\n\nteilug wegen den Kuhdiebstuhles.\n\n2) Auf die c.llsenein erhobene Sachrüge ver des\nUrteil im vollen T:ıfaonge nechzuprüfen,\n\nDen Angellegten Zusen CB varcn in Erürz-.\nnunssbeschluss Z:;ohndiebstüähle zum Schceden des Anton\nZOEEEER und des Heinrich: IB zur Lust gelegt.\nTech dem Urteil ist der Angeklagte in :ll1e Dep\nGER richt als überführt angesehen worden. Das Gericht hat in diesen Fall nicht freigesprochen. Es\nZührt eus, \"Preispruch ist jedoch nicht ansebracht,\nobwohl er wegen einzelner selbständiger Lunälungen\nanzeklesgt ist, de nunmehr fortgesetzte Yiusıiclung Engeno:w:en wird\". Dos muss dehin aufgefc.ost werden, deB\nder Diebetchl zum Schaden .des Heinrich TB els eine\nfortgesetzte Handlung gewürdi:gt worden ist. Um den EröfZmun:;sbeschluss zu erschöpfen, ist im Tclle Be\n\n- 11...\n\n»reisyrechwung zeboten. ös genist. des hicrımit in den\nGirincen euszusyrechen. Siner Derichtisung des Urteilsetscos bedarf co hierfür nicht, da er bei Eugen\n\nCB. der euch in anderen Fun’-ten freigesprochen\nworden ist, c.lle Freis»rechunsen in den V/orten \"unter „reis7rechung in übrigen\" zusımmenTausst.\n\nIn übrisen enthült das Urteil keinen die Ingeklasten belastenden Rechtsirrtun.\n\n3) Die Revision des Angeklagten Johennes GEM\n@& riict noch, daso bei der Stri.fzunessung getilgte\nVorstzafen zu Unzunsten des Angeklagten verwertet\nworden sind.\n\nDes ist jedoch zulässig (vol Acht 60, 288; 69,\n11 und die nech inderung des Btraftilzunssgesetses\nerszingene iirtccheidung in 3d 74 5 177).\n\nDie Siretzuaesmunsgssrönde und die für die Lichtnreclmun; der Untersrehva,siust gegebene Jezriiudung\nsind recuhtlich nicht zu beansti.nden.\n\nIII. Dice Zevisionen sind sonit unbegründet und dcler\nzu ververTen.\n\nJeder Angetlagte hat nach § 473 8t?0 die kosten\nseines Nechtsuittels zu trugen.\n\nwichter Uaentel Dr. Geier\nG@lanzmann ..Jagusch","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-15/1-str-170-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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