{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-01-11_1_StR_280_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-01-11","aktenzeichen":"1 StR 280/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2504 059\n\n3_StR 280/51\n\nIn,.Namen des Wolke\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Arbeiter Philipp G NEN aus Temuuiui.\ngeboren am GEEEEE 1912 in ACER:\n\nwegen Unzucht mit Kindern Ude\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der). ee\nSitzung vom 5..Juni 1951, an der teilgenomuen haben\"\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\n\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr. Geier\n\nBundesrichter Glanzmann\n\nas beisitgende Richter.\nBuudesanwa 18 «di ° er\n\nals Vertreter der Bundesanweltschaft,\nJustizangestellter ip\n\nais Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt;\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\nLandgerichts in Frankenthal vom 11. Januar 1951 mit\nden ihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben\nund die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung,\nauch über die Xosten des Rechtsmittels, an das Landgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nio\n\n20\n\n3.\n\nQ\nIB\n'9u\noo\n\nDas uendgericht hat den Angeklagten als vurnindert\n\nZurechnungsfähigen. wegen eines Vergehens der ürregung öffent.\nlichen ärgernisses (§ 1§ 5 StGB) zu einer Gefüngnisstrafe\n\nvon ‚zehn ‚lonaten verurteilt und gemäss 3 42 b StGB seine\n\nDie Revision des Angeklagten rügt die Verletzung des\nsachlichen Rechts, Im rgebnis k kann ihr der „rfolg nicht\n\nversagt werden.\nDas Urteil, des entgegen den Revisionsausführungen\n\nsonst nach keiner tichtung hin, auch nicht in den Ausfiührungen zum § 42 DStGB, einen Rechtsfehler erkennen läsrt.\n\ngibs insoweit zu Bedenken Anieass, als es die «rage der\nZurechnungsfähigkeit des Angeklagten behandelt. Das Landgericht hat angenommen, der Angeklagte habe seine Tat\n\nim Zustand der erheblich verminderten Zurechrungsfähigkeit\nim Sinne des § 51 Abs 2 StGB begangen. Es ist dabei dem\nGutachten des in der Hauptverhandlung gehörten medizinischen Sachverstänäigen beigetreten, der sich nach den\nUrteilsgründen zusammenfassend wie folgt geäussert hat:\n\"Der Angeitlagte leidet an engeborenem Schwachsinn mitT-\nleren Grades mit Urteilsschwäche, die aber nicht so erheblich ist, dass er das Unrecht seiner Tat nicht einzusehen vermöchte. Andererseits sind seine Hemmungen so\nwenig ausgepildes und sein Gemüts- und Willensleben so\nstark vom Triebleben abhängig, dass er nicht fähig ist,\nnach besserer \\iinsicht zu handeln. Seine Handlungsfehigkeit ist erheblich vermindert im Sinne des § 51 Abs II\nStGB\",\n\nMit, dieser Begründung ist die strafrechtliche Zurech--\nnungsfähigkeit des Angeklagten, die auch bei erheblicher\nVerminderung im Sinne des § 51 Abs 2 StGB iumer noch eine\nZurechnungsföhigkeit ist, nicht einwandfrei fentgestellt\nworden. Nach § 51 StGB ist die Zurechnungsfähigkeit des\nTäters nicht vorhanden (oder erkeblich vermindert), wenn\n\nbei ihm zur Zeit der Tat wegen Bewusstseinsstörung, wegen\nkrankhafter Störung der weistestätigkeit oder wegen Geistesschwäche die Fähigkeit fehlt (oder wesentlich herabgesetzt\nist). das Unerleubte der Yat einzusehen oder nach dieser\nEinsicht zu handeln, Die Zurechnungsfähigkeit eines geistesschwachen Täters wird also nicht schon dadurch begründet, dass\ner trotz seiner Geistesschwäche das erforderliche Ein.\n\nsichts ‚vermögen -sei es auch in verminder'tem »asse -- be -\nsitzt. Sr muss vielmehr ausserdem -— sei es auch wiederum\n\nnur in vermindertem Masse -- fähig sein. nach seiner »„in-.\nsicht zu handeln. d.h. die anreize zur Tat und die ihnen\nentgegenstehenden jicıwmungsvorstellungen gegeneinander abzu:--\n wägen und darnach seinen Willensentschluss zu bilden (vgl\nUsa, RGSt 73, 121). Die Wendung im Urteil, der Angeklagte\nsei 'micht fähig\", nach besserer Kinsicht zu handeln, muss\nnach ihrem Wortlaut dahin verstanden werden, dass dem Angeklagten zur Zeit der Tat das Vermögen, nach seiner Zinsicht\nzu handeln, überhaupt gefehlt habe.\n\nDie Urteiisgründe reichen hiernach nicht aus, äüle\nAnnahme der, wenn auch verminderten, Zurechnungsfähigkeit\nzu begründen. Aus diesem Grunde musste das Urteil samt den\n\nA .-\n\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben und di:\nSache zu neuer Verhandlung und “ntscheidung an das Land.\ngericht zurückverwiesen werden.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel\n\n[3\n\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-11/1-str-280-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":4},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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