{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1951-01-04_1_StR_257_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-01-04","aktenzeichen":"1 StR 257/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2322 058\n\n1 StR 257/51. ,\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n‘den Polizeisekretär Jakob Sch ED aus miiB-EEE, Gort geboren em@D. ED GE,\n\nwegen eines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 27. ilovember 1951, an der teilgenommen\n\nhaben:\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter \"Mantel.\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Glanzmann\nals beisitzende Lichter,\nOberstaatsanwalt Dr. EEE»\nals Vertreter der Dundesanwaltschaft,\nJustizsekretär En»\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das\nUrteil des Landgerichts in Frankenthal vom\n4. Januar 1951 aufgehoben und das Verfahren\n\neingestellt.\n\nDie Kosten des Verfahrens fallen der Staatskasse zu Last.\n\nVon liechts wegen\n\nun\n\n_ ; _\n\nGründe:\n\ni.) Der Angeklagte war durch Urteil des Sondergerichts\nin Frankenthal vom 18. Dezember 1935 wegen eines Vergehens nach §§ 1, 4 der Notverordnung zum Schutz von\nVoik und Staat vom 28. Februar 1933 (RGBl I S 83), wegen fortrcsetzten Diebstahls (§ 242 StGB) und wegen eines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes zu einer\nGesamtstrafe von zwei Jahren zehn !onaten Gefänzsnis verurteilt worden.\n\nAuf Antrag des Angeklagten und der $Staatsanvaltschaft hat das Landgericht in Frankenthel durch 3eschluss vom 24. August 1949 auf Grund der Bestimmungen\ndes Landesgesetzes von kheinland-Ffalz zur Beseitigung\nnationalsozialistischen Unrechts in der Strafrechtspflege vom 23. lärz 1948 (GVBl S 244 ff) a) die in dem\nUrteil des Sondergerichts ausgesprochene Gesamtstrafe\naufgelöst, b) die Verurteilung wegen des Vergehens nach\n\n88 1, 4 der Notverordnung vom 28. Februar 1933 aufgeho-\n\nben, c) dic Verurteilung wegen des fortgesetzten Diebstahis und des Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes aufrechterhalten und aus den hierfür festgesetzten früheren Einzelstrafen eine neue, Gesamtstrafe\n\nvon zwei Jahren sieben lionaten Gefängnis gebildet, d) die\nWiederaufnahme des Verfahrens zugelassen, soweit das ÜUrteil. des Sondergerichts aufrechterhalten geblieben ist,\nsowie die \\iederaufnahme des Verfahrens und die Erneuerung\n\n“. der Hauptvcrhandlung angeordnet.\n\nIm iiederaufnahmeverfahren hat das Landgericht den\nAngeklagten durch Urteil vom 4. Januar 1951 neuerdin;ss\ndes Diebstahls und eines Verbrechens nach § 8 des Sprongstoffgesetzes schuldig erkannt, ihn zu einer Gesamtstrafe von einem Jahr drei lionaten Gefängnis verurteilt\nund die Strafe als verbüsst erklärt.\n\n?.) Die üevision des Angeklagten macht die Verletzung\ndes Verfahrens- und des sachlichen iechts geltend. Sie\n\ngi\n\ner Tr nee ©\n\nnn ee are\n\nne.\n.. .\n\nwe. .\nEr\n\nDe mn ne\n\nBrne e\n\nPR Zn £ 5 2. 22\" PET Bere Pe\n\ner ee\nSR\n\nYa 818»\n\n“ fahrenshindernis von Amts wegen zu berücksichtigen. Auf\n\n- 3-\n\nführt aus, das Lendsericht habe die \\je;nahme der üprengstoffpatronen durch den Angeklagten rechtsirrig als Diebstahl gewertet und durch die Verurteilung wegen eines\nVerbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes gegen die\n\n86 1%, 12 des Landesgesetzes vom 23. .ärz 1948 und die\n\n88 362, 373 StPO verstossen.\n\n3.) Das Landgericht und auch die kevision haben über- ,\nsehen, dess die Taten des Angeklagten unter die Bestimmun-..:\ngen des § 4 Abs 1, 2 und 3 des Gesetzes von Ikheinland- We:\nPfalz über die Gewährung von Straffreiheit vom 18. Juni\n1948 (GVBl S 283 £) fallen. Nach dicsen Bestimmungen sind\nanhängige Verfahren einzustellen, wenn die Tat vor dem\ni. Oktober 1945 begangen und keine höhere Strafe als ein\nJahr Zuchthaus oder 18 'onate Gefängnis (allein oder in\nVerbindung mit ciner Geldstrafe von höchstens 3000 ii) R\nzu erwarten ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. ..; ”\nDie Taten fallen auch nicht unter eine der Ausnahmebestimnungen des § 4 Abs 4 Satz 2 des Gesetzes.\n\nDas Lendgericht hätte hiernach das Verfahren einstelle\nmüssen. Dass es sich um ein \\iiiederaufnahmeverfahren handelt, ändert nichts hieran; denn durch den die Wiederuuf-\n\nnahme anoränenden Beschluss des Landgerichts wurde das ’\nfrühere Urteil vdeseitigt und das Verfahren wieder anhän-\n\nDas Revisionsgericht hat die Straffreiheit als Ver-\n\ndie Sachrüge ist allerdings zunächst zu prüfen, ob die\nrechtliche “Würdigung des festgestellten Sachverhalts zutrifft oder ob etwa in beiden Urteilspunkten oder in einem\nvon ihnen die Freisprechung des Angeklagten geboten gewesen wäre. Der unschuldige oder nicht nachweislich schul- .\ndige Angeklagte hat in einem solchen Falle einen Anspruch\ndarauf, dass nicht das Verfahren we;en Straffrciheit einsestellt, sondern auf seine Freisprechung erlkarnt wird\n(RESt 70, 193). Hier lässt das Urteil aber in der rechtlichen Würdigung keinen Rechtsfehler erkennen; sowohl die\nSchuldfeststellung wegen Diebstahls als auch die wegen\n\nEJ\nde\n[ä\n\n4B- ’\n\neines Verbrechens nach § 8 des Sprengstoffgesetzes werden\nzur äusseren und inneren Tatseite durch die Feststellungen getragen. Was die kevision demgegenüber vorbringt,\nerschöpft sich in unzulässigen Angriffen gegen die Beweiswürdigung, in der Behauptung neuer und daher im lievisionsverfahren unbeachtlicher Tatsachen und in rechtsirrigen Ausführungen über das Landesgesetz vom 23. lärz\n1948. Zu letzteren ist folgendes zu bemerken:\n\nEntgegen der Behauptung der Revision hatte das Sondergericht den Angeklagten nicht \"allein wegen seiner\nmarxistischen Weltanschauung\" verurteilt; es hat sich viel-\n\n.,. flüssen freigehelten. Aus diesem Grund hat das Landgericht\n\nauch die Yiederaufnahme des Verfahrens zu Gunsten des Angeklagten nach § 11 Abs 1 des Landesgesetzes vom 23. „ÄTZ-1948 angeordnet. Xraft der ihm nach § 244 Abs 2 StTO obliegenden Aufklärungspflicht war das neu erkennende Gericht\nberechtigt und verpflichtet, die Schuld- und die Straffrage nach allen Richtungen zu prüfen, ohne dabei irgendwie an die Teststellungen des - durch die Wiederaufnahme\ndes Verfahrens auch im Schuldspruch beseitigten - Urteils\ndes Sondergerichts gebunden zu sein; die einzige Schranke,\ndie die Wiederaufnahme des Verfahrens dem Gericht setzte,\nwar die, dass es das: frühere Urteil in Art und Höhe der.\nStrafe nicht zum Nachteil des Angeklagten ändern durfte\n(§ 12 Abs 3 Satz 1 des Landesgesetzes vom 23. Aärz 1948\nin Verb mit § 373 Abs 2 StPO). Hiergegen hat aber das\nLandgericht nicht verstossen. Das Landgericht hat auch\nmit bedenkenfreier. Begründung die Voraussetzungen des § 1\nAbs 1 des Landesgesetzes vom 23. üärz 1948 verneint, bei\nderen Vorliegen das Verfahren nach § 3 des Landesgesetzes\n- und nicht nach § 4 Abs 3 des später in Xraft getretenen\nStraffreiheitsgesetzes vom 18. Juni 1948 - hätte eingestellt werden müssen; die Anordnung der Wiederaufnahme\ndes Verfahrens nach §§ 11, 12 des iLandesgesetzes vom\n\n23. Kärz 1948. stand entg;esen den won dem Landgericht ge-\n\näusserten Zweifeln der Prüfung nicht entgegen, ob das Verfahrer .\n\nnach § 3 in Verb nit § 1 Abs 1 des! Landesgesetzes einzusteilen sei. |\n\n{ t\n\nen\n\nm. pen 0-\n\n.\n\nera.\n\nnn .. Ps Su\nrn en en mann ı*\n\n5.\n\n4.) Auf die Revision des Angeklagten war hiernach das an.\n\ngefochtene Urteil aufzuheben und das Ve.fahren gemäss § 4\nAbs 3 des Straffreiheitsgesetzes von Yhcinland-Tfalz vom\n\n18. Juli 1948 einzustellen.\n\nDie Xosten des Verfahrens hat nach § 467 Abs 1 StPO\ndie Staatskasse zu tragen. Ein Anlass, ihr auch die dem\n\n‚Angeklagten erwachsenen notwendigen Auslagen aufzuerlegen,\n\nbesteht nicht.\n\nRichter Dr. Peetz Hantel‘\nDr. Geier Glanzmann","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-04/1-str-257-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 373","ref_norm":"373","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 467","ref_norm":"467","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. 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