{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1950-12-19_1_StR_26_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1950-12-19","aktenzeichen":"1 StR 26/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":".Ül\n\n2295 044\n\nBeglaubigte Abschrift\n\nWird abgedruckt.\n\n1 StR. :26/50\n\n(1-11/50)\n\nIm Namen des Volkes!\n\nIn der Strafsache\n\ngegen den landwirtschaftlichen Praktikanten Karı sBEED>\n\naus AED (Niederbayern), geboren am EEE 1923\nin gu,\n\nwegen Meineids\n\n(Sachbezeichnung: Sauer u.a.)\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung\nvom 19. Dezember 1950, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichterin Krumme '\nBundesrichter \"Dr. Geier\nBundesrichter \" Werner\nBundesrichter - Krauss\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt a\nals Beamter der Bundes techaft,\n\nJustigsssistent\nals Urkunäsbeanter der esohliftastelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Deggendorf vom 17. Oktober 1950 wird\nverworfen, jedoch wird im Entscheidungsesatz des ange-\n\n-2-\n\nfochtenen Urteils das Wort \"Gesumtgefängnisstrafe® in®ge-Känsnisstrafe\" berichtigt und die Dauer des Verlustes der\nbürgerlichen Ehrenrechte auf ein Jahr crmässigt.\n\nDie kosten des dechtsmittels hat der Angeklagte zu trasen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nl. Zur Begründung der Verfahrensrüge macht die Rovisien geltend, das Landgericht habe seine ;berzeugung von der Schuld\n\n... des Angeklagten auf die Bekundungen des.Zeugen Ogiiiiin\n(richtig OU) gestützt, obwohl dieser Zeuge nur pollzeilich vernommen worden sei. Die Riise ist jedoch nicht\nbegründet.\n\nDenn aus der Sitzungsniederschrift und den Urteilsgründen\n‘ergibt sich, dass das Landgericht nicht etwa die polizei-\n. liche Aussage OugiD in der Hauptverhandlung zum Zwecke\ndes Beweises vorgelesen hat. Die Strafkammer bat vielmehr\ndem Angeklagten diese Aussage vorgehalten und die Erklärungen, die der Angeklagte daraufhin ab;:ab, zur Grundlage\n\nner R der Urteilsfindung mit verwertet.\n\n#38\nn.: 155. Die gegenteilige Bohxuptung der Revision ist n180 unzu-\n\ntreifend und die Rüge damit unbegründet. Gegen die Zulässigkeit des von der Strafkummer beobachteten Verfahrens\nbestehen keine rechtlichen Bedenlen, Auch Umstände, von\ndenen der Tatrichter nicht durch: die im Strafprezess zugelassenen Beweismittel Kenntnis erlangt hat, können zum\nGegenstand von Vorhaltungen an .den Anzeklagten gemacht\nwerden, und, die daraufhin vom Angeklasten abgegebenen Er-\n‘ xlärungen können, wie alle seine übrigen in der Hauptver-\n\n2.\n\n- 3.\n\nhandlung gemachten Angaben, die Grundlage für die richterliche Jberzeugung vom Sachverhalt abgeben. Darin liegt kein\n\n‚ Verstoss gu,;en den den Strafprozess beherrschenden Grund-\n\nsatz der Unmittelbarkeit des Verfahrens ( § 250 StPO.).\nDieser läge nur vor, wenn der Vorhalt selbst als Beweismittel für die Richtigkeit der Wahrnehmungen des nur polizeilich vernommenen Zeugen gedient hätte. Dieser Fall ist\naber, wie sich aus den Urteilsgründen zweifelsfrei ergibt,\nhier nicht gegeben.\n\nDie Verurteilung des Angeklagten wegen Meineids ( § 154\nStGB.) wird durch die Feststellung des angefochtenen Urteils getragen, der Angeklagte habe am 14. Juli 1949 vor\ndem Amtsgericht Hengersberg in cinem Unterhaltsrechtsstreit\nals’ Zeuge bewusst wahrheitswidrig bekundet und beschworen,\nim Jahre 1948 nit der Bauerntochter Anna ED keinen\nGeschlechtsverkehr gehabt zu haben, obwohl es dazu in der\nNacht zum 2. Mai 1948 unter den im angefochtenen Urteil\nnäher erörterten Umständen gekommen sei. Im Rahmen der zusammenfassenden Darstellung findet sich in den Urteilsgründen ( S. 26 der Urteilsabschrift ) allerdings dic Wendung,\nder Angeklagte habe für das Jahr 1949 einen Geschlechtsverkchr mit Anna He in Abrede gostellt. Dabei handelt\nes sich aber, wie der Zusammenhang und Darlegungen an anderer Stelle ergeben, um einen Schreibfehler. Gemeint ist 1948.\n\nDie Revision bringt demgegenüber vor, der Angeklagte habe\nin der Nacht zum 2. Mai 1948 keinen Geschlechtsverkehr gehabt, seine Aussage entspreche daher der Wahrheit. Damit\nbekämpft die Revision aber nur in unzulässiger Weise die\nFeststellungen der Strafkammer und macht keine Rechtsfehler\ngeltend, die nach § 337 StPO. der Revision allein zum Erfolg verhelfen könnten. Die Darlegungen und Überlegungen,\nmit denen die Strafkammer das Ergebnis begründet, weisen\n\n-A-\n\nweder Denkfehler nocn Widersprüche noch sonstige Yängel\nuuf, die das Ergebnis rechtlich anfechtbar machen könnten.\nDie Ausführungen der Revision bewegen sich in diesem Punkte nur auf tatsächlichem Gebiet und setzen an die Stelle\nder Beweiswürdigung, wie sie das Landgericht vorgenommen\nhat, einc andere tatsächliche Würdigung, zum Teil sogar\nunter Behauptung von Beweistatsachen, die sich nicht aus\ndem angefochtenen Urteil ergeben. Das ist unzuläseig, und '\ndie Revision kann damit nicht gehört werden.\n\n....\n\nu\n\n-ı wen\n\nDie Aberkennung dor bürgerlichen Ehrenrechte. ist neben r\ndcr Verurteilung wogen Meineids zwingend auch dann vorge- i\nschrieben, wenn -— wie im virliegenden Falle - wegen der Zubilligung mildernder Umstände auf eine Gefängnisstrafe i\nerkannt worden ist ( § 161 StGB.). Dicse Verpflichtung r\nwird nicht dadurch berührt, dass § 2 Abs. 2 dos Straffreiheitsgesetzcs vom 31.12.1949 eingreift, weil die Gefängnisstrafe die Dauer von einem Jahr nicht übersteigt.\nBei der Bomessung der Dauer des Ehrverlusts ist die Strafkammer jedcuh von rechtsirrigen Erwägungen ausgegangen,\nSie war, wie die Strafzumessungsgründe erkennen lassen,\nGer Meinung, dass die Mindestdauer 2 Jahre betrage, hat\ndicuse für angeressen erachtet und darauf erkannt. Nach\n\n§ 32 Abs. 2 StGB. beträgt jedoch die Dauer des Verlustes\nbei Gefängnisstrafe, auf die hier erkannt ist, mindestens\nein Jahr und höchstens fünf Jahre. Da der erkonnende Senat in Übereinstimmung mit dem Antrag der Bundesanwaltschaft für diese Nubenstrafe das gesetzlich niedrigste\nMass für angemessen erachtet und die Dumessung der Nebenstrafe selbständiger rcchtlichur Betrachtung zugänglich\n\nEi 2 5 a DE 5 ur Du Zu\n\nV\n\nh\ni\n|\nH\nÄ\n\n-5-\n\nist, konnte er gemäss § 354 Abs. 1 StPO. den Rechtsfehler\nselbst berichtigen und die Dauer des Ehrverlusts auf ein\nJakr bemessen,\n\nDer Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils weist\nschliesslich noch den Fehler auf, duüss er die Verurteilung\ndes Angeklagten zu einer Gesamtgofängnisstrafe von 7 Monaten\nausspricht, obwohl der Angeklagte nur wegen einer strafbaren Handlung, nämlich wegen Meineids, verurteilt ist,\n\nDieses Verschen An dar Fassung konnte von hier aus ebenfalls\nberichtigt werden.\n\nDa die Revision nur geringen Erfolg in einem Nebenpunkt\nhat und den Fehler, der zur Horabsetzung der Dauer des\nEhrverlusts geführt hat, nicht ausdrücklich gerügt hatte,\nbestand koin Anlass, von dur Vorschrift des § 473 Abs. 1\n\nS. 2 StPO. Gebrauch zu machen und die Gebühr zu ermässigen.\n\ngez. Richter gez. Krumme gez. Dr. Geier\n\ngez. Werner gez. Krauss\n\nBoglaubigt:\n\nfi 7 9 —_\nag rrmich ,\n\nJustizassistent\nals Urkunädsbeamter der Geschäftsstelle\ndes Bundesgerichtshofcs","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-19/1-str-26-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 32","ref_norm":"32","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 337","ref_norm":"337","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-12-19/1-str-26-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.339269+00:00"}}