{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1950-11-21_1_StR_44_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-01-20","aktenzeichen":"1 StR 44/51","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2323 088\n\nmw\n\n{ ı StR 44/51\n\nIm Namen des Velkes\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden Textilkaufmann Werner zmil | W m aus\nOEM, gevoren an EB. GES GERD in Cam,\n\nwegen gefährlicher Körperverletzung\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vcm 16. Oktober 1951,an der teilgenommen haben; j i\nSenatspräsident Richter\n‚als Vorsitzenderj\nBundesrichter Dr. Pedtz\nBundesrichter Kantel: _\nBundesrichter Dr. Geier\nBundesrichter Dr. Jagusch\nals beisitzende Richter,\nBundesanwalt BD\nals Vertreter a eenmütsenert,\n\nJustizangestellter\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Landgerichts Künchen {I vom 21. November\n1950 wird verworfen.\n\nan\n)\n®\nPr)\nx\na\n+»\nSs\noO\n®\nri\na\n®\nLe)\nSs\n®\nAr)\nu\n[e)\nrd\n10)\nri\no\n»\n\"TS\nS\n®\nRx)\n§ 0\n&\nni\nEn\n§ 8\n<\n&\n©\nA\n\n°\n&\n®\n&\n&\nHi\n$P\n&\n\nVon Rechts wegen\n\n°\n\n-%.\n\nSründez:\n\nTo Das Landgericht hat den Angeklagten wegen zweier\n\nVergehen der gefährlichen Körperverletzung zu einer\nGesamtgefängnisstrafe von einem Jahr zwei Honaten\nverurteilt,\n\nDer Angeklagte war von liei 1946 - September 1947\ndeutscher Lagerführer in einem Kriegsgefangenenlager\nin Kinsk. Im Juli 1946 entwichen dort vier Kriegsgefangene, von denen drei, darunter Edwin SB una\nIudwig BED, bald ergriffen und nach 8 - 14 Tagen\nin das Lager zurückgebracht wurden.\n\n|\nBED wurde nach seiner 'Vernehmung durch den\n\nrussischen Lagerkomaandanten zum Wachoffizier geführt, Als er die Türe der Wdchbaracke öffnete,\nwurde er von hinten mit Riemen über den Kopf geschlagen. Im Wachlokal misshandelten ihn der Angeklagte und der rechtskräftig mitverurteilte lagerdolmetscher SEE semeinschaftiich mit Händen\n\nund Fäusten, bis er zusammenbrach.\n\nNachdem der russische Tagerkomnandant den\nEEE vernommen hatte, sagte! jer zu dem Angeklagten, er könne mit Ip machen, was er wolle.\nTaraufhin schlug Tg» nit einem Rucksacktragegestell auf KW ein, bis ddr Offizier Einhalt\n\nu tr\n\ngr et\n\nN\n1\n!\n'\n.\n\n.\n\nN\n\nA\n\nare nn\n\nrer ev\n\nII.\n\n-4-\n\ngebot,. KW trug acht Kopfwunden davon und sank\nbewusstlos zu Boden. Als er von zwei Gefangenen\nunterstützt zum „achlokal ging, schlug der Angeklagte erneut mit einem Koppel auf den fast noch\nBewusstlosen ein,\n\nDie Revision rügt die Nichtanwendung des bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24. Januar 1948\n- GVBL 1948 S 3 - und des Bundesgesetzes über die\n\n‚Gewährung von Straffreiheit vom 31. Dezember 1949,\n\nsowie Verletzung des Verfahrensrechts.\n\nI. Sie vertritt die Auffassung, dass die Gesamtstrafe, da die Taten unter Einfluss der Kriegsverhältnisse begangen !worden seien, nach § 7 des bayerischen Straffreiheitsgesetzes um die für den Fall\nEB erkannte Gefüngnisstrafe von sechs iionaten\nhätte gekürzt werden müssen. Das ist unrichtig,\n§ 7 bezieht sich nur auf Gesamtstrafen, die beim\nInkrafttreten des Gesetzes (12. Dezember 1947)\nschon ausgesprochen) waren (BayObL& St. 1, 306).\nDa das Gericht eine| Gesamtstrafe von über einem\nJehr für schuldangemessen hielt, konnte es das\nVerfahren auch nicht nach § 3 des Üesetzes einstellen. § 4 des Gegetzes, das Straffreiheit auch\ndann gewährt, wern Bie Voraussetzungen des § 1\nnicht gegeben sind,! setzt voraus, dass keine höhere Strafe oder Gesamtstrafe (Bay ObL6St 1, 17\n\nI\n\nio. -5._\n\n-5-\n\n/23/, Beschluss des OLG Bamberg; vom 9. Juni 1948\n- Vs 10/48 - ) als sechs !lonate' Gefängnis zu erwarten\nist. ör scheidet somit ebenfalls aus.\n\n20 Der Angeklagte hat nach den Feststellungen.\ndes Landgerichts die geflohenen Kameraden allein\nvum ihrer Flucht willen mieshandelt. Die Voraussetzungen des 5 9 des Straffreiheitsgesetzes vom 31. Dezenber 1949 sind in eirem solchen Fell entgegen der Ansicht\nder Revision nicht gegeben, wie. der Eundesge-ichteiof schon in\nseinen Urteilen vom 20. Januar 1951 - 4 StR 38/50 - = NIW\n1951, 283 und 12. Juli 1951 - 4: StR 339/51 - ausgesprochen\nhat, j\n\n|\n3 Die Rüge, das Landgericht habe seine Aufklärungspflicht und demit die §§ 244 unli 245 StPO verletzt, ist\nunbegründet, Lie Beweisaufnahmei errtreckte sich nach\nder. Sitzungsniederschrift auf die vorgeladenen und erschienenen Zeugen. Beweisamträge auf Ledung weiterer\nZeugen wurden nicht festellt., Dem Gericht musste sich\nauch nicht die Notwendigkeit auffdrängen, \"Entlastungszeugen\" von sich aus zu laden. Über die Schwierigkeit,\nweit zurückliegende Vorgänge zul klären, insbesondere\nsolche, die sich in Kriegsgefangenenlagern und unter\nden dort herrschenden Tortältmibeen ereignet haben,\nwer sich das Landgericht klar; es hat diese Umstände\nzu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt, wie die\nUrteilsgründe (UA S 5, 8) ergeben. Die Revision\n\n|\n\n- 6 —\n\n„tr dd ih 2 L\n\n-6-\n\n|\n'\n|\n|\n|\n|\n|\n|\n|\ni\n\nführt überdies nidht aus, welche Personen noch\nhätten gehört werden und über welche Tatsachen\nsie hätten aussagdn sollen.\n\n|\n4a Soweit die [Revision eine Verletzung des\n$, 261 StPO rügt, dreift sie nur in unzulässiger Weise\ndie tatsächlichen [Feststellungen und die Beweiswürdigung an, die keinen Rechtsirrtum erkennen lassen und\nkeine Tlderoprüond enthalten,\n’ |\n5. Auch § 267 Abs 3 Satz 1 StPO ist entgegen\ndem Vorbringen der! Eevision nicht verletzt. Das\nUrteil führt die Umstände, die für die Strafzumessung\nbestirmend gewesen sind, eingehend an. Die Strafzumesseung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\nIII. Die Revision ist ebmit unbegründet und daher zu verwerfch j\n\n|\nDer Angeklagte hat nach § 47% Abs 1 StPO die &\nKosten des Rechtsmittels zu tragen.\n\nRichter Dr. Peetz Mantel i\n\nDr, Geier Jagusch\n2 .","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-20/1-str-44-51","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-01-20/1-str-44-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:47.036476+00:00"}}