{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1950-11-17_1_StR_73_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1950-11-17","aktenzeichen":"1 StR 73/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"on | u „295 605°\nGesetz; StTC § 244 Abs 2\nFechtssatz;s Eine vom Ber isionsgericht zu beachtende Verletzung\nder Anfklärungspflicht liegt nur vor, wenn das.\nTatgericht die Pflicht zur Wehrheitserforschurg\nverkannt het oder ihr zunidergehendelt hat, chuchl der ihm bekannte. Sachverhelt zur Benutzung\n‚weiterer Beweismittel drängte oder diese:\n‚mindestens nehelegte.\n\nIktenzeichens. i SiB 73/50. u .\nUri. Vo 2. ‚Februar 1951 _ : 5G° Heidelberg\n\n/ 1 SUR /3,’55\n\n [nn a nn\n\nIm Tamen des Volkes:\n\nIn der Strafsache\n\n-.\n\n[5\n\ngegen.\n\nden Schreiner Hens 5 — . er BD:\nED. 2.23. in der jandes.-\n\netrafenstelt ZOEEED in Strefneft,\n\nwegen schweren Diebstahls im Rückfalle\nhat der \"trafsenat des Bundesgerichtshofes in der: Bitzung\non 27. Februar 1951, an der teilgenommen haben:\n\nSenatsprüsident tichter\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme,\nBundesrichter Dr. Geier,\nBundesrichter Dr. Koeniger,\n\nBundesrichter Dr. Augustin\nals beisitzende Richter,\n\nAntsgerichterat 0)\n\nals Beamter der Bundesanwal schaft,\n\nJustizassistent\nals Urkundsbeenter der 6: schäftes telie\n\nfür Recht erkanniz\nDie Revision des Ingellagten gegen das Urteil des\nLendgerichts in Heidelberg vom 17. November 1950 wird ver-.\n\nvorfens\n\nDie Kosten des Kechtsmittels hat der ingeklagte zu\n\nGIPERNe\n\nV:n Eechts wegen.\n\n‚„‚erände:\n\nDer wegen schweren Diebstshls im ilickfalle in drei\nzällen und wegen einfachen Diebstahls im Fückfelle in einem\n»cile unter Einbeziehung einer vom Schöffengericht in Heidelberg em 20: Juni 1950 rechtskräftig verhängten Zuchthev\nstreie zu. eiter Gesamtstraf: e verurteilte angeklagte hat zur\nBegründung der Tevision nur die: Verfahrensrüge \"erhoben und\ngeltend gemacht, das üendgericht habe die ihm obliegende\nZufkiärungspflicht (§ 244 bs 2 StPO) verletzt. Es habe sich\nnur bemüht, den Hergaug der Straftaten zu ermitteln, habe\nsich cber nicht gefragt, wie es geköwten wäre, dass er.in\nsoichem Umfange zum Verbrecher Gevorden sei. Es habe er\nnicht Zür nötig ‚gefunden, von imts wegen nach strafmilidernden\nUmständen zu suchen. “äre das geschenen, rätte es in Erfehrung gebracht, dass er schon in seinem 13. Lebensjahre unfruchtbrr gemacht worden zei. Durch diesen Zingriff sei\ner psychisch so verändert worden, dass scwohl sein Erkennt\nnisvermögen wie sein Hemmungsvenmögen ‚geiitten habe. Er se) .\ndeshalpd im Sinne des § 51 bs 1 StGB unzurechnungsfähig,\nmindestens sei seine Zurechnungsfähigkeit infolge der durch\ndie Unfruchtbarmachung herbeigeführten Störung der Geistes--\ntitigkeit erheblich vermindert... Die Voreussetzungen des § 51\nStGB hätten sich üurch ein Gutachten eihes ärztlichen Sachverständigen erweisen lassen. Die ‚ufklärungspflicht sei\ndedurch verietzt worden, dess das Gericht davon abgesehen\nhabe, einen solchen hinzuzuziehen.\n\ni .\n\nDieses Verbringen ist zum Teil unrichtig, im übrigen\naber nicht geeignet, eine Verletzung der £ufllärungsspflicht\n.Guxch, das nandgericht darzutun. Falsch ist, dass sich das\nGericht keine Gedenken darüber gemacht hehe, wesheilb der Angeklagve zum Schwerverbrecher geworden sei, St 3TÄrTer?T,\n\ndess ungenügende häusliche Zrziehung und: schnacht«s Ein:\nflüsse durch endere zu dieser Entwicklung beigetregen hätten.\nScweit der Becchwerdeführer geltend macht. die von ihm behauptete Unfruchtbermachung hätte zu einer Störung der\nCeistestätickeit und damit zur Beseitigung oder erheblichen\nVermirderung seiner Zurechnungsfähigkeit geführt, ist die\nvon ihm als Folgs des Eingriffs behauptete Entwicklung seiner\ngeistigen Verfrssung so Ternliegend, dass des Lendgericht\nohne eine ausdrückliche Behauptung nach dieser Richtung mit\nihr nicht zu rechnen brauchte. Die Eehauptung teucht aber\n\nzum erstenmal in der Berisionsbegründung auf. ..ber auch\n\nvenn nen das Vorbringen der Revision dehin verstehen wollte,\ndie beknuptete Unfruchtberzachung könne ein inzeichen Zür\neine schon demals bestehende Störung der Geistestätig Skeit\n\ncder eine Geistesschwäche sein, aus der sich eine strafrechtiich erhebliche Besinträchtigung der Zurechnungsfchigkeit im Zeitpunkt der Taten ergeben könne, reicht es nicht\nsus, die Rüge der Verletzung der Zufklürungepflicht zu begrün-\n\n“den. Denn der. Kerisionsbegründung kann nicht entnommen werden.\n\n- dESE dem Gericht die Unfruchtbarmachung des ingelklagten\noder andere Umstände bekannt gewesren seien, ie Zweifel en\nseiner Ungurechnungsfähigkeit hätten ervecken missen. ür die\nFrage, ob das. Gericht seine Zufklärungspflicht verletzt hat,\nkormt es darauf an, ob die ihm bekannten Umstände eine sciche\nMöglichkeit naheiegten. Nach dieser Richtung hat jedoch dis\nDerisicon keine bestimmten Tatsachen behauptet. Der Beschwerdeführer iss der \"ullassung, ein solcher Hinweis ergebe sich\n\nschon zus der Vieizahl der schweren Streftaten, die er sich\nseis seiner Jugend hebe zuschulden komren lassen. Darin kein\nibm jedoch nicht gefolgt werden. Die ungewöhnlich grosse Zahl\nschwerer Lechtsprüche, die Art, wie sie begangen wurden, und\ndie constigen näheren Umstände zeigen zuer ein schon früh\nentwickeltes eusserg sevöhnliches Mass an verbrecherische\nunergie, enthalten aber nichts, was euf das Zuftroten oder\nVorhandensein ven Bevusstseinsstörungen, krenkhafien § 5Örungen der Geistestätigkeit cder Geistesschväche hindeutet.\nDas Vendgericht hat zur Zufklärung des’ Sachverhalts -- euch\nim Einblick auf die Persönlichkeit und die zntwicklung des,\nDeschwerdeführers - zeusweislich der Sitzungsniederschrifi ®\n-und des Urteils die den Ingeklagten betreffenden Füreorge--\nsrziehungsekten und zahlreiche. Verstrefekten herenzez2gen\nund verwertet. Darunter befend sich u.a. ein in den Fürstrgeerziehungsakten enthaltener, im Urteil auch Terwertseter\nLericht einer. psychiatricchen und neursisgischen Klinik.\naus dem ebenfelis nichts für eine Verrinderung oder gar. °\nz„uche bung der Zurechnungsföbigkeit entnormen werden kanı.\nBei der ersten, von Jugendschöffengericht in Heidelberg aus--\nesprochenen Verurteilung war der Beschwerdeführer noch\njugenälich, so dass wegen § 3 S6G die irage der Zurechnungsfönigkeit in jenen Yerfahren besonders sorgfältig und eikgehend zu prüfen wor. Die Revision behauptet selbst nicht,gy)\ndass alle diese dem Tatrichter zugänglichen und von ihm\nTerwendet ven Unterlegen einen Hinweis auf bestimmte Tatsachen\nenthalten hätten, zus denen sich Zweifel an der v. iien Zu\nrechnungsf£higkeit des Beschwerdeführers hätten ergeben kön-\n\n”\n\nEN\ntut\n\nnen. Überdies holte der Vorsitzende der ftrefkaumer ausweis-:\nlick der Zikten eine Zuskunft des Staatlichen Gesundheitscntes\nin’Neidelberg noch derüber ein, ”b lort VNrgänge über die\nUnfruchibertmachung des Ingeklrgten vorhanden seien; erhielt\neber eine verneinende juskunft (Bi.185 d.A.,;. Das Verhalten\ndes -- übrigens äurch einen Verteidiger unterstützien -- /ngeklagten in der Hauptverhendlung und die {rt seiner Verteidigunrg, wie sie im Urteil wiedergegeben sind, waren ebenfelis\nnicht geeignet, Zweifel en seiner Zurechnungsföhigkeit zu\nwecken. .\n\n. Der Vertreter des Oberbundesanwalts hat ellerdings dareuf hingewiesen, dass das dem Landgericht zugänglich gevesene\nUrteil des Sondergerichts in Mannheim vom 20. Mai 1943 die,\nFeststellung enthält, dass der Angeklagte. im Jehre 1935 wegen\nengeborenen Schwachsinns, der sich besonders als mcreiischer\nchwachsinn äussere, unfruchtbar gewacht worden sei. zuch\nwenn men die Eerücksichtigung dieses Unstandes verfahrens--\nrechtlich für zulässig hält, reicht sie zur Zegrürdung der\nTerfehrensneschwerde nicht aus. Denn in demselben Urteii\nwird ausgeführt, dass das Gericht den Angeklagten durdı einen\nSachverständigen auf seinen Geisteszustend hatte untersuchen\nlassen und dieser den Angeklagten nur als leicht schwachsinni;\nund voli zurechsungsfühig bezeichnet hatte, zum Unterschiede\n\nvon einem Bitangeklzgten, bei dem die Voreussetzungen des § 5.\n\nkbs. 2 StGB vom Sechverständigen wie vom Gericht bejaht\nwurden.\n\nDie Zufklärungspflicht bedeutet nicht, wie die Revi-\n\n‚sion rechtsirrig ennirmt, dase das Gerich‘ nach allen nur\ndenkberen Richtungen ürmittlungen enstellen müsste, die\n\n‘durch den ihm bekannten Sechverhelt nicht nehegelegt werden.\nEs braucht nicht, wie die: evisich rechtsirrig verlengt,\nnach weiteren Zilderungegründen zu suchen, wenn eich trotz\neingehender Erörterung des lerdegengs, der intwicklung\n\n\"und der persönlichen Verhältnisse des ingeklagten keine\nsolchen Umstünde zeigen. Die Verschrift des § 244 Abs. 2\n‘TO ist vielmehr nur dann verletzt, wenn das Gericht ceine\ngesetzliche Pflicht zur Wahrheitserforschung verkennt der\nihr zuwiderhandelt, obwohl die ihm bekannten Umstände des\nFrlles zum Gebrauch weiterer Beveiemittel dringen. Im VOTrliegenden Talle igt nicht ersichtlich und wird zuch von _\nder Tevision nicht behauptet, dass dem Gericht Umstände N)\nbekannt gewesen seien, die ihm den Gedanken uufgedrängt\nhätten oder auch nur hätten nahelegen müscen, dass an der\nvolien Zurechnungefühigkeit des ngeklagten Zweifel begründet seien. Dadurch, dass es keinen vechverständigen\n\nzur Untersuchung des Ingekleg ten aut seine Zurechnungsfähigkeit hinzuzog, \"hat das unndgericht eleo: seine Aufklärungspilicht aich% verletzt.\n\n.\n\nDie Verfakrensrige ict deshalb unbegründet, und die\nKevisi on zuss verworfen werden.\n\ngez. Zllichter gez. Krunme ‚gez. Dr. Geier &\n\ngez. Dr. Koeniger _ gez. Dr. Zugustin","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-11-17/1-str-73-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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