{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1950-11-16_1_StR_449_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-11-28","aktenzeichen":"1 StR 449/58","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":".2317 006\n\nNachschlagewerks ja\n\nAmtliche Sammlungs ja\n\nGVG § 62 Abs. 2 Satz 2\n\nDas Präsidium des Landgerichts und das Direktorium\nbrauchen nicht gesondert zu tagen; sie müssen aber\ngetrennt abstimmen.\n\nGVG § 64 Abs. 3\n\na) Es ist nicht zulässig, einen Direktor in das\nPräsidium zu wählen. :\n\nbh) Das Dienstalter der Richter ist gültig bestimmt,\nsoweit die Bestimmung auf der Verordnung des\nWürttembergisch-badischen Justi zministeriums\nüber das richierliche Dienstalter vom 16. November\n1950,. Amisplatt 106, beruht,\n\nSiPO § 358 Nr. 1, ZPO.§ 551 Nr. 1\n\nBeruht es auf letztlich irriger, aber vertretnarer\nAuslegung einer nicht eindeniigen Gesetzesbestimmung,\ndaß das Präsidium eines Landgerichts nicht vorschriftsmäßig gebildet wird, so sind dessen Beschlüsse über die Geschäftsverteilung und Besetzung der\nKammern nicht ohne weiteres ungültig; die Kammern\nsind nicht schlechthin vorschriftswidrig besetzt.\n\nBGH, Urt. v. 28. November 1958 - 1 StR 449/58 IE Stuttgart\n\n..\n\n1_StR_449/58\n\nIm Namen des Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Rechtsamwalt Hans T ERHEEEREREERNED aus SCEEED,\ngeboren am EEMEEERNEEND i: Hmmm,\n\nwegen Parteiverrats\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 28. November 1958 auf die Verhandlung vom\n25, Novamber 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatspräsident Dr. Geier\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Werner\nBundssrichter Martin\n\n- Bundesrichter Dr. Hübner\nals beisitzende Richier,\n\nBundesamalt EEE in der Verhandlung,\n\nOherstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof >\nbei der Verkündung\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizangestellter > '\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil\ndes Landgerichts Stuttgart vom 28. März 1958 mit\nden Feststellungen aufgehoben und die Sache zu neuer\nVerhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten\ndes Rechtsmitiels, an das Tandgericht zurückverwiesen,\n\nVon Rechts wegen\n\nnm. 2m\n\nGründe\n\nDie Strafkammer hat den Beschwerdeführer wegen Parteiverrats (§ 356 StGB) zu sechs Monaten Gefängnis verurteilt\nund die Strafe zur Bewährung ausgesetzt. Seine Revision hat\nErfolg.\n\nI. Verfahreusrügen.\n\n1, Die Aufkläxungsrügen können auf sich beruhen, weil\n.das Urteil aus anderen Gründen aufgehoben wird.\n\n2. Die Revision:beanstandet die sachliche Zuständigkeit der Strafkammer. Sie hält die in § 24 Abs. 1 Nr. 20%\nser Staatsamaltschaft eingeräumie Befugnis, durch Erhebung\nder Anklage zum Landgericht die Zuständigkeit dieses Gerichts zu begründen, für grundgesetzwidrig (Ari. 101 Ge).\nDieser Rechtsansicht ist der Bundesgerichtshof nicht gefolgt (BGHSt 9, 367 und NW 1958, 918 Nr. 14).\n\n3. Den Vorsitz in der Hauptverhandlung führte Landgerichtsdirektor Dr. BEE. Dieser war zum Vorsitzenden\nder Sirafksmmer in der \"Sitzung des Präsidiuns und der\nDirektoren\" vom 7. Dezember 1957 bestellt worden. Das rügt\ndie Revision, indes zu Unrecht.\n\na) Unzutreffend ist ihre Behauptung, es habe entgegen\n§ 62 Abs. 2 GVG nicht das Direktorium allein, sondern zusammen mit ihm das Präsidium des Landgerichts den Kammervorsitz zugeteilt. Nach der Niederschrift über die erwähnte\nSitzung vom 7. Dezember i957 enthielt sich der einzige dem\nPräsidium angehörende Landgerichtsrat insoweit \"einer\n\nStellungnahme und Entscheidung\". Der Beschluß über die Ver.\nteilung des Kammervorsitzes \"erging seitens der Direktoren\", F\n\nb) Richtig ist, daß \"die Direktorenversgmmlung nicht\nabgesomdert getagt hat\". Das schreibt das Gesetz jedoch\nnicht vor, weder ausdrücklich noch sinngemäß; insbesondere\ngelten die Vorschriften des GVG über die Beratung und Abstimmung (§§ 192 f£) nach Wortlaut, Inhalt und Zusammenhang\nnur für die Entscheidung in einem gerichtlichen Verfahren\nüber eine bestimmte Rechtssache; auf die Behandlung von\nPragen gerichtlicher Selbstverwaltung sind sie nicht ohne\nweiteres anwendbar. Das Verfahren dafür ist nicht im einzelnen geregelt und somit dem eigenen WE lichtgemäßen Ernessen des zuständigen Selbstverwaltungskörpers überlassen.\n\nDie Entscheidung über die Errichtung und Besetzung der\nAbteilungen des Landgerichts liegt nicht in einer Hand; das\nGesetz weist sie verschiedenen Stellen zu. Andererseits\nsteht keine Besetzungsfrage für sich allein, zumal nicht.\ncie Verieilung des Kemmervorsitzes durch das Direktorium.\nAndere Fragen schließen sich an, z.B. der Stellverüretung\ndes Vorsitzenden, die Bestimmung der Beisitzer und die Zuweisung der Dienstgeschäfte an die Kammer. Wieder andere\nliegen ihr voraus, wie die Bestellung des Vorsitzenden der\nKammer für Handelssachen und des Untersuchungsrichters\n(§§ 68, 61 Abs. 2 GW6; § 7 Abs. 4 VO vom 20. März 1955),\nder Anschluß des Landgerichtspräsidenten an eine Kammer\n(§ 62 Abs. 2 Satz 1 GVWE) oder die Frage, ob der Vorsiiz\nin der kleinen und in einer etwaigen auswärtigen Strafkammer'\neinem Landgerichtsdirektor oder einem Landgerichisrat (Amtsgerichtsrat) übertragen werden soll (§ 62 Aks. ! Satz 2,\n§ 78 Abs. 2 Satz 2 GVE). Dieser Sachzusammenhang schließt\nes aus, daß die verschiedenen zuständigen Stellen nebenein- '\n\nander herarbeiten; sie sind auf Zusammenarbeit angewiesen.\nDie Vielfalt und die notwendig auch persönliche Art der Umstände, die dabei zu berücksichtigen sind, kann es ratsam\nund durchaus zweckentsprechend erscheinen lassen, daß die\ngerichtlichen Selbstverwaltungskörper die Fragen gemeinsam\neröriern. Das Gesetz verbietet das nicht. Ihm ist genügt,\nwenn das zuständige Organ die Entscheidung trifft. Das ist\nhier gaschehen.\n\nDiess Rechtsauffassung liegt schon den (nicht veröffentlichten! Urteilen des Senats 1 StR 371/55 vom 20, Dezenher 1955 und 1 StR 17/58 vom 25. Februar 1958 zugrunde.\n\n4. Die beisitzenden Richter der einzelnen Kammern\nbestimmte das Präsidium in der Sitzung vom 14. Dezember 1957.\n\nDie Revision rügt, daß der Sitzung die dem Präsidium\nnicht angehörenden Landgerichisdirektoren \"informawionshalber!\"\nzugezogen worden waren. Diese Beanstandung ist nach den Ausführungen zu I # b) unbegründet. Mit Recht weist der Landgerichispräsident in seiner dienstlichen Äußerung darauf hin,\ndaß sich der Geschäftsverteilungsplan ohne Anhörung der\nKoammervorsitzenden kaum sachgerecht aufstellen läßt:\n\n5, Für das Präsidium des Landgerichts Stuttgart gilt,\n§ 64 Abs. 3 GV. Die Revision rügt, die Vorschrift sei\nfehlerhaft angewendet worden und die Sirafkanmer auch aus\ndiesem Grunde nicht vorschriftsmäßig besetzi gewesen. Die\nBeanstandung bleibt im Ergebnis ebenfalls ohne Erfolg. .\n\n&) Schon der Begründung folgt der Senat insoweit nicht,\nals diese dahin geht, daß das Präsidium außer durch den Tand-\n\n-\n\nad”\n\name non ae ar ann\n\nRe er\n\ngerichtspräsidenten und seinen ständigen Vertreter hätte\nQurch die acht lebensältesten Direktoren — anstatt durch die\nacht dienstältesten — gebildet werden müssen.\n\n> “ ’\n\nDie Revision widerspricht sich hier selbst; sie behaupteti einmal, e8 sei bei der Beschlußfassung über die Geschäftsverteilung des Jahres 1958 das Dienstalter einer Anzahl der kei dem Landgericht bestellten Direktoren nicht\nTestgesetzt gewesen, und zum anderen, das Dienstalter aller\nDirektoren sei im November 1957 festgesetzt worden. Der\nVortrag ist insoweit schon aus diesem Grunde ünbeachtlich.\n\nNach der Äußerung des landgerichtspräsidenten hat das\nJustizministerium des Landes das Dienstalter für alle Land-\n“gerichtsdirektoren \"noch im Dezember 1957\" bestimmt. Die\nhiernach acht dienstältesten Direktoren haben an den Sitzung\ndes Präsidiums vom 7. und !4, Dezember 1957 als dessen Mitglieder teilgenommen. Soweit die Revision etwa beanstandet,\ndaß für die Maßnahme des Justizministeriums keine Rechtseiundlage bestand, weil sie bloß auf einer Verwaltungsanordırung des Kürtt.-Bad. Justizministers beruht, der Verordnung über das richterliche Dienstalter vom 16. November\n1950 (Amtsblatt 106), übersicht sie, daß die Festsetzung\nGes allgemeinen Dienstalters eines Beamten ihrem Wesen nach\neine Angelegenheit der Verwaltung ist und daher von selbst,\nohne besondere gesetzliche Bestimmung, in die. Zuständigkeit\nder obersten Diensibehörde fällt. Tatsächlich bestehen und\nbestanden für den höheren Dienst keine derartigen gesetzlichen Vorschriften (Richtlinien der Reichsregierung zur\nRegelung des allgemeinen Dienstalters vom 16. Sepiember 1922\ni.d,P,v. 14. November 1928 — REBl. 464 und 474 -; Richtlinien der Bundesregierung vom 17. Oktober 1957 - GMBl. 581 -\nAV RIM vom 9. Dezember 1938 - DJ 1972 -).\n\n‘\n\nSoweit die Revision die Verordnung des Württ.-Bad.\nJustizministers vom 16. November 1950 als willkürlich beanstandet, weil sie nur Richtern in Eingangsstellen, dagegen\nnicht solchen in Beförderungsstellen die Dienstzeit vor dem\n8. Mai 1945 anzurechnen zulasse, fehlt ihr die Grundlage.\nFür beide Arten von Stelleninhabern ist gleichermaßen bestimm;, daß das Dienstalter insoweit zu verkürzen ist, als\nder Beamte es vorzugsweise seinem Eintreten für den Nationalsozialismus verdankt (§§ 3, 4). Keine Willkür liegt darin,\ndaß die Verordnung bei Richtern, die früher außerhalb Badens\nund Württsmbergs tätig waren, die Neufestsetzung des Dienstaliers (im Sinne einer Verbesserung oder Verkürzung) vorschreibt, wenn das frühere Dienstalter nicht den in Württemberg oder Baden \"üblichen Anstellungs- und Beförderungsverhältnissen\" entspricht. Die Vorschrift will eine ungerechte\nZurücksetzung der landeseingesessenen Richter verhindern und\ndient somit einem berechtigten Anliegen.\n\nb) Dagegen beanstandet die Revision die Zuwahl von\nnandgerichtsdirekioren — anstatt von Landgerichtsräten —\nzum Präsidium an sich mit Recht als unzulässig.\n\nIm Falle des § 64 Abs. 3 GWE wird das Präsidium durch\nden Landgerichispräsidenten, seinen ständigen Vertreter,\näie acht dienst- oder lebensältesten Landgerichtsdirektoren\n\"nd drei Mitglieder gebildet, ‚die von der Gesamtheit der\nMitglieder des Landgerichts für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt werden\". Für sich allein betrachtet gibt dieser Cesetzeswortlaut freilich dem Zweifel Raum, ob unter den\n\"Mitgliedern\" alle Richter des Tandgerichts.zu verstehen sind\noder nur diejenigen, die ihm außer dem Präsidenten und den\nDirektoren planmäßig angehören. Der Sprachgebrauch des Gesetzes ist nicht einheitlich; 'es verwende; den Ausdruck in\n\nverschiedenem Sinne. Immerhin läßt sich erkennen, daß es in\nden Kreis der \"Mitglieder\" den Landgerichtspräsidenten und\ndie Landgerichtsdirektoren nicht einbezogen wissen will,\nwenn es sie aus ihm hervorhebt und die einen den anderen\ngegenübsrstellt (R6St 36, 379). So liegt es im § 64 Ats. 3\nGYG. Unter den wählbaren \"Mitgliedern\" sind hier mur die\nplanmäßigen Richter des Landgerichts ohne den Präsidenten\nund die Direktoren zu verstehen.\n\nSinn und Entstehungsgeschichte der Vorschrift bestätign,\ndas. Diese geht zurück auf § 64 a GVG i.d.:F. des Gesetzes\nvom 4. Juli 1953 (RGBl. I 451). Dort wer für Landgerichte\nmit mehr als sechs Direktoren in ähnlicher Weise folgendes\nbestimnts j\n\n\"Das Präsidium wird durch den Präsidenten als Vorsitzenden, seinen ständigen Vertreter (§ 66 Abs. 2), fin?\nweitere Direkioren und zwei Mitglieder gebildet. Die\nDirektoren werden von der Gesamtheit der Direktoren,\ndie Mitglieder von der Gesamtheit der Mtglieder des\nTendgefichis für die Dauer des Geschäftsjahres gewählt.\n\n‚Bei Wiedereinführung der Präsidialverfassung durch\ndas Gesetz zur Wiederherstellung der Rechtseinheit auf dem\nGebiste der Gerichtsverfassung usw. vom 12, September 1950\n\\BGBl. 455) kehrte der Regierungsentwurf dieses Gesetzes\nzu jener Regelung nicht zurück (BTDrucks. 1 Wahlperiode i949\nNr. 530, Anlage I Art. 1 Abschn, I Nr. 30, § 64 Abs. 2).\nDagegen nahm der Bundesrat den Gedanken wieder auf. Er\nschlug vor, bei großen Landgerichien mit mehr als zehn\nDivektoren das Präsidium durch Wahl zu bilden. Allein der\nLandgerichtspräsident und sein ständiger Vertreter sollten\nihm von Gesetzes wegen, als geborene Mitglieder,’ angehören.\nIm übrigen war vorgesehen, neun weiiere Landgerichtsdirektoren\n\net, a.\n\n\"Jon der Gesamtheit der Direktoren\" und zwei Mitglieder\n\"von der Gesamtheit der Mitglieder des Landgerichts\" wählen\nzu lassen (Anlage II zu der vorbezeichneten BTPrucks,). Im\nRechtsausschuß des Bundestages erhielt die Vorschrift dann\ndie Fassung, die Gesetz geworden ist (Verhandlungen des\n(23.) Ausschusses für Rechtswesen und Verfassungsrecht des\nDeutschen Bundestags über das Rechtsvereinheitlichungsgesetz, _\nAusschuß-Drucksache Nr. 1; BTDrucks. 1. Wahlperiode 1949\nNr. 1!138),\n\nDanach ist die ursprünglich vorgesehene Wahl zum\nPräsidium nur für die \"Mitglieder\"! des Landgerichts beihehalten; die Wahl der Lanägerichtsdirektoren ist durch eine\nandere Ordnung, nach dem Dienst- und dem Lebensalter, ersetzt. Die Regelung dient augenscheinlich der Vereinfachung\nund ist abschließend. Sie begrenzt zugleich die Zahl der\nDirektoren, die in das Präsidium berufen sind. Die Zuwahl\nvon weiteren Direktoren zum Präsidium ist nicht zulässig.\nSie würde dort zu Gewichtsverschiebungen führen, unter Umständen sogar bewirken, daß andere planmäßige Richter des\nLandgerichts überhaupt nicht im Präsidium vertreten wären.\nDas widerspräche der Absicht des Gesetzes, das ihnen kin-\n?1uß auf die Geschäftsverteilung und das Recht der Mitsprache bei der Besetzung der Kammern einräumen will. Es\nsichert ihnen zu diesem Zweck Sitz und Stimme im Präsidium,\nund zwar gerade für Mitglieder aus ihren eigenen Reihen,\nDurch diese, und nicht durch andere Angehörige des Landgerichts, sallen sie im Präsidium zu Worte kommen. Darum sind\nsie in diesem um so stärker zur Mitwirkung herangezogen, je\ngrößer ihre Anzahl ist und je höhere Bedeutung die Gerichtsbehörde hat, der sie angehören (§ 22 a, § 64 Abs. 2 und ,\n§§ 117, 131 GVG). Dem Anliegen des Gesetzes entspräche es\nnicht, wenn ihre Stimme im Präsidium bei Zuwahl von Direktoven zurückgedrängt oder ganz ausgeschaltet würde. Auch träte\n\ndann zu $ :*'/ GVG eine Unstimmigkeit ein; denn zum Präsidium\ndes Oberlandesgerichts sind, obschon § 64 Abs. 3 GVE entsprechend eilt, \"stets die beiden ältesten Mitglieder des\n\nGerichts zuzuzishen\",\n\nAllerdings führt die Regelung des § 64 Abs. -3 Ge,\nwie sie der Senats versteht, zu der Unstimmigkeit, daß die\ndem Präsidium nicht angehörenden Landgerichtsdirektoren dort\nvon nahezu jedem Einfluß ausgeschaltet sind. Weder dürfen sie\nan seinsn Beschlüssen mitwirken noch haben sie überhaupt\nEinfluß auf seine Zusammensetzung, da sie nicht einmal wahl.\nberechtigt sind. Diese Zurückseizung vor den übrigen Mitgliedern des Landgerichts, denen ausnammslos entweder Sitz\nund Stimme selbst oder durch die Wahlberechtigung wenigstens\ndie Möglichkeit einer Einflußnahme auf die Zusammensetzung\ndes Präsidiums eingeräumt ist, wird indes. hingenommen\nwerden müssen; sie ergibt sich zwangsläufig daraus, daß das\nGesetz bei der Bildung des Präsidiums im Falle des § 64\nAbs. 5 GW verschiedene Grundsätze anwendet. Nicht zu verkenie\nist jedoch, daß die Gegenmeinung an diese UTnausgeglichenheit\nals einen Grund zu ihrer inneren Rechtfertigung anknüpfen\nkann, so daß es sich verbietet, gegen ein Landgericht, das\nsie bisher vertrat, den Vorwurf zu erheben, es habe gegen’\nden erkennbaren Sinn des Gesetzes verstoßen.\n\nIn das Präsidium beim Landgericht SP waren zwei\nLandgerichtsdirektoren und ein Landgerichtsrat zugewählt\nworden. Diese wirkten an dem Beschluß über die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern für das Jahr 1958 mit.\nSonach hat den Beschluß ein Präsidium gefaßt, das nicht vorschriftsmäßig gebildet war. Dennoch ist er nicht mull und\nnichtig. Eine solche Folge mag angenommen werden müssen,\nwenn der Geseizesverstoß klar zu Tage liegt. So Steht:es\n\nhier nicht. Die Vorschrift des § 64 Abs. 3 GV@ ist nicht\neindeutig. Sie wird auch offenbar nicht einheitlich gehandhabt. Die Auslegung, die ihr das Präsidium des Landgerichts\nStuttgart gegeben hat, ist rechtlich möglich und nicht ohne\nvernünftigen Sinn. Müßten jedoch in einem solchen Zweifelsfalle, wenn der Bundesgerichtshof die Rechtsauffassung des\nlandgerichtlichen Präsidiums nicht billigt, dessen Beschlüsse als ungültig und die auf ihnen beruhende Besetzung der\nKammern als gesetzwidrig angesehen werden, so könnte die geordnete Rechtspflege schwer gestört und die Rechtssicherheit\nerheblich beeinträchtigt werden; es könnte dann geradezu. ein\nZustand vorübergehender Rechtsverwirrung eintreten, etwa\nwenn unter den Strafsenaten des Bundesgerichtshofs oder\nzwischen diesen und den Zivilsenaten streitig würde, wie\ndie Vorschrift auszulegen ist. Unmöglich kann das Rechtsleben\nso weittrsgende Folgen bloß um eines rechtlichen Zweifels\nwillen auf sich nehmer. Diente dieser freilich. hintergründigen Erwägungen nur zum Vorwand, auf die Gestaltung des\nPräsidiums und so auf die Geschäftsverteilung und die Besetzung der Kammern sachfremden Einfluß zu gewinnen, So\nkönnte es anders liegen, Aber davon ist hier keine Rede.\n\nDie Präsidialverfassung ist den Gerichten gegeben, um die\nRechtspflege vor willkürlichen Eingriffen der Staatsmacht\nzu schützen.Die Geschäftsverteilung und die Besetzung der\nRechtsprechungskörper sind in die Hand unabhängiger Richter\nselbst gelegt, um zu verhüten, daß die Regierungsgewalt\nsich die Rechtsprechung gefügig macht, und um zu gewährleisten, daß Richter unparieiisch urteilen, die allein dem\nGesetz, dem Gewissen und der Gerechtigkeit verpflichtet sind.\nDiesem Anliegen läuft es nicht . zuwider, wie das Präsidium\ndes Landgerichts Stuttgart den § 63 Abs. 4 GVG verstanden\nhat. Seine Art der Handhabung hatte vielmehr den Sinn, der\nVorschrift zu genügen, und nicht, das Gesetz zu biegen oder\n\ntr\n\num un\n\nes zu unterlaufen. Ähnlich hat der Bundesgerichtshof den\nAngeklagten nicht als seinem gesetzlichen Richter entzogen\nerachtet, wenn er infolge irrtümlicher Auslegung des Ge- u\nschäftsverteilungsplans von einer anderen als der zuständig\nKommer abgeurteilt wurde (BGHSt 11, 106). Das Bundesverfassungsgericht hat Beschlüsse des Bundestags weder deswegen\nfür unwirksam angesehen, weil sie unter Mitwirkung einer\nspäter für verfassungswidrig erklärten Partei zustandogekommen waren, noch aus dem Grunde, weil sie sodann ohne die\n(ihrer Mandate von Anfang an für verlustig erklärten) Abgeordneten der Partei beschlossen wurden (BVerfGE 2,1, 78).\n\nHier komnt überdies hinzu, daß der Beschluß einstimmi\nerging. Schon nach diesem Stimmenverhältnis kann ausgeschlos\nsen werden, das er anders gefaßt worden wäre, wenn an Stelle\nder beiden zugewählten Direktoren zwei landgerichisräte\ngestimmt hätten; denn ihm ging eine eingehende Aussprache\nvoraıs,\n\nDie Strafksmmer kann daher nicht als derart vorschriftswidrig besetzt gelten, daß das Urteil deswegen aufs\ngehoben werden müßte (§ 338 Nr. 1 StP0).\n\nIl. Sachrüge.\nDiese greift durch.\n\nDer Angeklagte bemühte sich zunächst für die Kommanditgesellschaft Zimmermann in deren Konkurse um einen Zwangsvergleich mit den nicht bevorrechtig'ten Gläubigern, brachte _\nihn auch zustande. Er trat ferner als Treuhänder des Kaufmans WEB auf, der sich verpflichtete, für die Erfüllung\ndes Vergleichs einzustehen. Später überwarf sich der Beschwerdeführer mit beiden und beriet die Hauptgläubigerin,\n\n12 ..\n\ndie \"EB\" A.C., wegen der Beitreibung eines Restes ihrer\nForderung aus dem Zwangsvergleich gegen die Gemeinschuldnerin\nund Weber, j\n\nIn diesem Sachverhalt sieht die Strafkamer an sich\nmi‘ Recht den äußeren Tatbestand des § 356 StGB verwirk-\n\n-Jicht. Dabei ist unerheblich,.ob der Beschwerdeführer (wie _\n\ndas Landgericht meint) Treuhänder allein des Vergleichsgaranten, Kaufmann “ED, oder (wie die Revision meint)\n\n\"als Verwalter der Verglaichsgarantiesumme zugleich Treu-\n\nhänder der Gläukiger war. Eine solche Doppelstellung ermächtigt nicht, die Interessen eines Teiles einseitig gegen\n\nden anderen zu vertreten.\n\na) Die Strafkammer hat jedoch den Umfang der Pflicht-\n\n“ widrigkeit des Angeklagten nicht zuireffend beurteilt.\n\nWie sie mit Recht annimmt, hatte er sich der Hauptgläubigerin dadurch schadensersatzpflichtig gemacht, daß\ner aus der Gerantiesumme den Betrag, der später zu ihrer\nvergleichsmäßigen Befriedigung fehlte, ohne ihr Wissen an\nWeber zurückzahlte. Der Senat kann jedoch dem Landgericht\ndarin nicht beipflichten, daß der Beschwerdeführer pflichtwidrig handelte, als er der ER A.c. den ihr bis dahin\nnamentlich unbekannten Kaufmann WE als denjenigen bezeichnete, der für die Erfüllung des Zwangsvergleichs einzustehen\nhatte. Dazu wäre er vielmehr kraft seiner treuhänderischen\nStellung bei entsprechender Anfrage der DB A.G. verpflichtet gewesen. Er tat dies auch nur, um die Ersatzpflicht von\nsich abzuwenden. Das eigene Interesse brauchte er aber vor\ndem seiner früheren Auftraggeber nicht zurückzustellen. Insbesondere war er nicht etwa genötigt, sich auf den Rückgriff\ngegen sie verweisen zu lassen und zunächst die Forderung\nder MB ı.C. selbst zu bezahlen.\n\nEbensowenig pflichtwidrig handelte er, als er der\nHauptgläubigerin einen Anwalt benannte, der für sie gerichiliche Maßnahmen gegen die Zwangsvergleichsschuldner ergrei-'\nfen sollte, denn dadurch diente er dem Gegner seiner früheral\nAuftraggeber nicht schon in der Rechtssache selbst. £\n\ns* tt\nPar ee\n\nWohl aber tat er dies durch rechtlichen Ratschlag und -\ndurch Unterrichtung des von ihm der Eu A.c. empfohlenen\nAnwalts über den Sachverhalt; denn insoweit handelte er nicht\naußerhalb, Sondern garade vermöge seines Berufes als Rechtsanwalt (BGH 1 StR 298/58 vom 14. Oktober 1958, zum Abdruck\nbestimmi;). Inwieweit dies geschah, wird die Strafkammer\nunter Berücksichtigung der Aufklärungsrügen der Revision\nneu zu prüfen haben,\n\n%) Das Landgericht hat für widerlegt erachtet, daß\nder Angeklagte über das Unerlaubte seines Verhaltens irrtie.\nDiese Überzeugung kann indes schon von der unzutreffenden\nBeurteilung des Umfangs seiner Pflichtwidrigkeit beeinflußt\nsein. Femer schließt die Begründung, daß es \"schon an der\nGrundlage für die Annahme einer solch weitgehenden doppelseitigen Treuhandschafi\" fehle - aus der der Angeklagte die\nBerechtigung zu seinem Vorgehen herleitet -, nicht aus, daß\ner darüber irrie. Unrichtig ist sodann.die Erwägung, seine\nSchadensersatzpflicht gegenüber der EB A.C. habe \"unabhängig vom Vorliegen einer doppelseitigen Treuhand\" bestanden. Vielmehr konnte sie überhaupt nur. durch Verletzung\neiner ursprünglichen (treuhänderischen) Rechtspflichi gegenüber den Konkursgläukigern emistiehen, wie die Revision mit\nRecht bemerkt. Die Frage des Verbotsirrtums wird schließlich\nnoch unter dem Gesichtspunkt zu prüfen sein, ‚daß der Angeklagte bei der Beratung der Haupigläubigerin zugleich weitgehend eigene Iniersssen verfolgte (BGH 1 StR 298/58 vom\n14. Oktober 1958, wie oben angeführt). u\n\n7 FTER\n\n- ik.\n\nc) Zur Strafzumessung ist die Erwägung zu beanstanden,\ndaß der Angeklagte \"die nachteiligen Folgen einer Situation,\nan deren Entstehung er schuldhaft mitbeteiligt war, allein\nauf seine Mandanten\" abschob. Diese waren der Hauptgläubigerin\naus dom Zwangsvergleich ohnehin zur Zahlung verpflichtet.\n\ndä) Die Anwendbarkeit des Straffreiheiisgesetzes 1954\nwird gegebenenfalls zu prüfen sein,\n\nZur Verweisung an ein anderes Landgsricht liegt kein\nAnlaß vor.\n-Bundesrichter Dr. Peetz\nist erkrankt und dadurch\n\nDr. Geier verhindert, das Urteil Werner\nzu unterschreiben.\n\nDr. Geier\n\n. Martin. Hübner\n\na a u a 5 SAH UP","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-11-28/1-str-449-58","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 356","ref_norm":"356","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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