{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1950-11-14_1_StR_183_51_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1951-07-27","aktenzeichen":"1 StR 183/51","doktyp":"Urteil","leitsatz":"s Für die Kenntnis der Vortat genligt bedingter\n. Vorsatz; die Begünstigungshendlung muss\n\nj . mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen werden.\n\nD\n’\n\n7 Aktenzeichen: 1 StR 183/51 , \\\nBR Urteil vom 25.10.1951 ‘ , 16 Würzburg.\n2\n%\ni\n7\n\nLE\n\n1 StR 183/52.","text_plain":"F Für das Nachschlagewerk !\n\n.\nD\n\nGesetze § 346 StGB. N\nRechtssatz:s Für die Kenntnis der Vortat genligt bedingter\n. Vorsatz; die Begünstigungshendlung muss\n\nj . mit bestimmtem Vorsatz vorgenommen werden.\n\nD\n’\n\n7 Aktenzeichen: 1 StR 183/51 , \\\nBR Urteil vom 25.10.1951 ‘ , 16 Würzburg.\n2\n%\ni\n7\n\nLE\n\n1 StR 183/52.\n\nIm Namen des. Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngegen\n\nden Referenten Dr. Hans S t EEEEED aus DGEEEEREEED ,\ngeboren em B.EMD ED in DieEMEEED, .\n\nwegen Untreue U.d.\n\nhat der 1.Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der Sitzung vom 23.0ktober 1951, en der teilgenommen haben:\n\nur\n\nSenatsprüsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel\nBundesrichter Dr.Geier\nBundesrichter Glanzmann .\n\nals beisitzende Richter,\nBundesanvatt >\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\nJustizangestellter BD 4 -\n“ als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, «\n\n‘\n°\n\nfür Recht erkannts\n\nAuf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts in Würzburg vom 14.November 1950 mit den\n\nihm zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung,\n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels; zuriickver-\n\nwiesen, und zwar en des Landgericht in Bamberg.\nVon Rechts wegen\n\n\"vr .\nEA ER\n\n.\nurn\n-\n\na.\n\n- 2 -\n\n1. 2.,\nTA\nBen,\n\nMi\n\n.\n\nGrü ndes\n\nOR 200\nne\n. EEE\n\nG _\n\nEM\n\n{. Der Angeklagte wurde im April 1945 von der Besatzungsmacht\nzum Chef der Polizei in Würzburg ernannt,\n\nfd\nm;\nDa\n\nnen 2,\n\nim 18.April 1945 verfügte er in einem Tagesbefehl Nr 2\nüber die Verriertung von beschlagnahmter Diebesgut u.a.:\n\"Ist der Eigentümer des Gutes nicht feststellbar, so er- .\nfolgt die Verteilung des gestohlenen Gutes von Zeit zu\nZeit an die Angehörigen der Sicherheitspolizei nach Nassgabe der Bedürftigkeit\". In der Folgezeit überliess er wiederholt, letztmals im Juni 1948, Angehörigen der Polizei be- =\nschlagnehmte oder’ als Fundsachen verwehrte Gegenstände. AS\nZu den Verlosungen bei. den Weihnachts£eilrn der Polizei\nstellte er 1946 und 1947 eine grössere Anzahl teschlagnahmter Sachen zur Verfügung.\n\nPR DR\nKahl un\n\n” Pi\nne,\nwe,\nAni\n\n=\n€\n’ [3\n\nPr. vB\nEee\n\n«\n“ a\nPi\n\nDer Imgeklagte leitete in 14 Fällen Strafanzeigen nicht\nan die Staatsanwaltschaft weiter, und zwar elf in der Zeit\nvon September 1945 bis Februar 1947 und drei im Jahre 1948.\n\nDas: Landgericht hat das Verfügen über die beschlagnahnten oder verwahrten Gegenstände als fortgesetzte imtsunter- .\nschlagung in Tateinheit mit Untreue, Arrest- und Verstrickungsbruch und die Nichtvorlage der Sträfanzeigen als vierzehn\nVerbrechen der Begünstigung im Amt gewürdigt. Ts hat für\ndie Amtsunterschlagung \"eine Gefängnisstrefe von vier Honaten und eine Gelästrafe von einhundert DM, für die Begünstigungen im Amt je eine Gefängnisstrafe von einem Monat\nals schuldangemessen erachtet. Soweit die Verbrechen der\nBegünstigung im Amt in den Jahren 1945 bis 1947 (Februar)\nbegangen sind (11 Fälle), hat es das Verfahren auf Grund.\ndes bayerischen Straffreiheitsgesetzes vom 24.Januar 1948\n(@YB1 1948 S 3), hinsichtlich der übrigen Straftaten nach\n\n» >\n\n28 RS\n\nen‘ FL 2\n“\n\ndem Streffreiheitsgeseiz vom 31. Dezember 1949 eingestellt.\n\nIl. Die Revision, die die Verletzung des sachlichen\nRechts und des Grundsatzes \"in dubio pro reo\" rügt\nund die Freisprechung erstrebt, ist zulässig (Re$t 73,\n65 BGH Urteil 1 StR 50/51 vom 27.Juli 1951) und begründet. ”\n\n1.) Verfügen über beschlagnohmte Gegenstände.\n\nme m un une\n\nDas Landgericht sieht in dem eigenmüchtigen Verfügen über die Asservate eine rechtswidrige Zueiänlung,\nohne eine Feststellung getroffen zu haben, dass der Angeklagte die Sachen in nach aussen erkennbarer lreise\ndem eigenen Vermögen einverleibt hat. Eine solche Teststellung ist aber erforderlich. Eine Zueignung kann zwar\nauch durch Zuwendung einer Sache an einen Dritten geschehen. Wer aber ohne das eigene Vermögen zu verändern, eigenrlichtig iiber eine fremde Sache verfügt,\neignet sie nicht sich zu (RGSt 61, 2285 67, 334). Nach\nden bisherigen Feststellungen bestehen daher schon Bedenken, ob der ussere Tatbestand der Amtsunterschlagung gegeben ist. Die Urteilsgründe ermöglichen dem\nRevisionsgericht auch nicht, zu prüfen, ob der innere\nTatbestand der \"mtsunterschlagung, der Untreue, des\narrest- und Verstrickungsbruchs rechtlich zutreffend gewürdigt worden ist. Das Urteil führt nur aus,. nach den\ntatr\"ichlichen Feststellungen sei auch \"in jeder Hinsicht\nder erforderliche innere Tatbestand\" erwiesen.\n\n2.) Nichtvorlace von Anzeigen.\n\nDer ingeklagte war als Leiter der Stadtpolizei in :\nVO entgegen der Annahne des Landgerichts kein Hilfsbeemter der Staatsamvaltscheft. Für die Zeit nach 1945\n\n-4 -\n\nbestimmen Landesvorschriften diesen Personenkreis.\n\nDa Bayern jedoch zur Tatzeit für die Angehörigen der\ngemeindlichen Polizeien noch keine Regelung getroffen\nhatte, ist Abschnitt B der gemeinsamen Verfügung des\nRUDI und des RJM vom 4. April 1940 (Deutsche Justiz\n1940 $S 428) masss;ebend (vgl OLG Lünchen in SJZ 1950\n\n5 598). Zu den dort genannten Personen gehörte der\nAngeklagte nicht. Er war: jedoch nach § 165 StrO verpflichtet, Strafanzeigen der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Das hat er in 14 Fällen unterlassen. Nach den\n\"Urteilsgründen (UA S 4 und lo) ist nicht auszuschliessen, dass das Landgericht schon darin Verbrechen nach\n\n§ 346 StGB gefunden hat, dass der Angeklagte die Anzeigen pflichtwidrig nicht an die Staatsanwaltschaft\nweitergeleitet, sondern ihr Weglegen verfügt hat. Das\nwäre rechtsirrig. : Denn eine Verletzung des Vorrangs\nder Staatsanwaltschaft erfüllt für sich allein noch\nnicht den Tatbestand des § 346 StGB. Dieser verlangt,\ndass der Täter jemanden der im Gesetz vorgesehenen\nStrafe wissentlich entzieht, Der Bezünstigte muss eine\nwit Strafe bedrohte Handlung begangen haben. Ist nach\nder Auffassung der massgeblichen Strafverfolgungsbehörde\nüberhaupt kein strafbarer Tatbestand gegeben, kann nur\nein versuchtes Verbrechen nach § 346 StGB in Betracht\nkommen (RG HRR 1937 Nr 1482 und 1942 Nr 385). Der TE- -\nter muss wissen oder mindestens mit der Möglichkeit\n\"rechnen, der Vortäter habe sich strafber gemacht. Sind\ndiese Voraussetzungen gegeben, verwirklicht der Täter\nden Tatbestand des § 346 StGB, wenn er die den äusseren\n\nTatbestand erfüllende Handlung oder Unterlassung wissent-\n\nlich,\n297).\n\nd.h. mit bestimmten Vorsatz vornimmt (RGSt 75,\nWährend für die Kenntnis der Vortat bedingter\n\nVorsetz genligt, muss die Handlung selbst mit bestimmten .\n\nN\n\n: «\n\n,\n.\n...”\n\nN\n0x\n\n*\n7\n\ns\n“\n\n. i\nx .\nR h,\n\n“x\n\n4\n\n° $ %\n. G\ni <\n‘\n\nKo %\nREAL\n\n; 2. %\nA % ... on\nDe RP an >\nLori .. Abe:\nex\n[Er - 00 N .\n.\n\n..4\n4\n\n.\nu Pr \\\npr : Er 7 w.\n\nv\n\n5.\n\nVorsatz vorgenommen worden sein (vgl. die Ausführungen zu\n§ 257 StGB in RGSt 55, 126; 76, 34; sowie OLG Braunschweig\nin NJW 1949 S 436 Nr 17). Da nicht auszuschliessen ist,\ndass das Urteil das verkennt hat, muss es auch in diesem\nPunkt mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben werden.\n\nDas Landgericht ist davon ausgegangen, der Angeklag-\n\nte habe Äusserungen des damaligen Kommandanten der Mili-\n\nBR\n\ntärregierung ols deren Wunsch oder Weisung ausgelegt, die “\n\nPolizei habe geringfügige Vorkommnisse nicht auf Kosten\nder Verfolgung Schwerer Kriminalfälle zu bearbeiten.\nKommt es wieder zu dieser Feststellung, SO wird es zu\nprüfen haben, welchen Einfluss das auf das Verhalten des\nAngeklagten ausgeübt hat, insbesondere ob er über seine\nPflicht geirrt hat, auch in geringfügigeren Fällen die\nAnzeigen vorzulegen. Ein solcher Irrtum wäre als ausserstrefrechtlich zu beurteilen (HRR 1941 Nr 839).\n\nRichter Dr .Peetz Mantel\nDr.Geier Glanzmann\n\n2 =,\nFe\n\nBT a. 3\n\nn\nx ua *","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/1-str-183-51","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 257","ref_norm":"257","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1951-07-27/1-str-183-51","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.915989+00:00"}}