{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1950-11-11_1_StR_218_58_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1958-07-08","aktenzeichen":"1 StR 218/58","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"| \"Für 'don Näohächlagewerkt.. u\nBioht für die Amtliche Sammlung! 2016 009 °\n\nGesötei staB s 53, 340.\n\nBechtanetst Durch § 5 des Hesp.Ges. über die Anwendung .\n\"umsittelbaren Zwanges bei Ausübung öffenticher Gewalt vom 11. November 1950 (Hens.\n@VBl. 247) wird das Recht zum Waffengebrauch\nim im Falle der, Notwehr für hessische Polizei-.\nur - beanie: \"nicht berührt (vgl. auch den Wotwehra “ ‚ vorneheih: in § 3 Abs. 2 dieses Gesetzen).\n\n* .. ce «\n.: . 2. & :\nA . .. . 2 xı\nds . ? er\n\nAktenzeichen: 1 SIR ’218/86::.\n\nUrteil dos BGH von 8. Ault 1958 IE Dormstadt\n\n\\\n\n1 StR 2:8/58\n\nmn mm m an rungen urn\n\n\\\n\nIm Namen des, Volkes\n\nIn der Strafsache\n\ngsgn\n\n.:,%\nFR\n\nden Polizefobermeister Wilnelm OB zur ii _\n\n(Landkreis DEE: . zevoren zu ED 1595 in\n7\n\nwegen schwerer Körperverletzung im Amt\n\nhat der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs in der\nSitzung vom 8. Juli 1958, an der teilgenommen habens\n\nSenatepräsident Dr. Geier\nale Vorsitzender,\n\nBund esrichter Dr. Peetz\nBundesrichter Mantel _\nBundesrichter Dr. Hübner\n\nBundesrichter Dr. Bengsberger\nkn beisitzende Richter,\n\nBundesamelt - Dr. EEE in der Verhandlung,\n\nNberstaatsanwalt vom Bundesgerichtshof ER\nbei der Verkündung\n\nals Vertreter der Bund esamaltschaft,\n\nJustizanges tellter am»\n\nale Urkundsbeamter der Gonchäftestelle,\n\n. fü» Recht erkanı 8\n\nDie Revisirn des Nebenklägers gegen dep Urteii..\ndes Landgerichts Darmstadt vom 13. Nov.enbör. 1957 wird.\nverworfen, ' .\n\nDer Beschwerdeführer hat die \"Kosten des Rechts- :\nmittels zu tragen und dem Angeklagten die durch die,\nEinlegung der Revision erwachsenen notwendigen Aus--\nlagen zu erstatten.,\n\nVon Rechte wegen\n\ndu\n\nGrüundes\n\nDem Angeklagten war laut Eröffnungsbeschluß zur\nLast gelegt (II 199),_\n\nam 39.11.1985 nach 22.00 Uhr in Trautheim\n\nin Auslibung seines Amtes als Polizeimeister vorsätzlich den Stwienten Ingo > E35 den\nrechten Oberschenkel geschonsen und durch diese -\nKörperverletzung fahrlässig verursacht zu haben,\ndaß der rechte Unterschenkel abgenommen werden\nmußte, #0 dass der Veristste damit ein wichtigen |\nKörpergiied. verlor,\n\nVerbrechen ‚strafbar nach 68 349 Abs. 1 und 2,\n223, 224; * St6B.\n\nDas Landgericht hat ihm freigesprochen, weil er den\nSchuß in der unverschuldeten Annahme abgegeben habe, in Notwehr zu handeln, und. auch die Grenzen der (vermeintlichen)\n‚Notwehr nicht überschritten habe, Die auf Verletzung sachlichen Rechts gestützte Revisien des Nebenklägers bleibt\nerfolglos.\n\nNach dem vom Tenigericht festgestellten Sachverhalt\nlassen sich - nach Abschluß der Tätlichkeiten im Hause des\nAngeklagten - bei den nachfolgenden Handlungen des Angeklagten außerhalb seines Hauses, bei denen er durchweg als\n Poligeibeanter auftrat, drei Abschnitte unterscheiden: Das\nHerausdrängen des Nebenklägers aus dem Gertengrundstück, .\ndie Festnahme des Nebenklägers und der Versuch, ihn (mit,\nvorgehaltener Pistale unter Abgabe eines Warnschusses) em '\nWeggehen zu hindern, schließlich die Abwehr eines vermeint-\n‚lichen Angrif2g des Nebenklägers durch den Schuß des Angeklagten. In enger .Aniohnung an den Wortlaut des Eröffnungs-\n\nFr\n\n. . ,\nv Er\n\nbeschlusses hat das Landgericht nur diesen letzten Peil\ndes Geschehens zum Gegenstand seines Freispruchs gemacht.\nSeine Feststellungen und Rechtsausführungen hierzu lassen\nkeinen Aurchgreifenden Rachtevörstoß erkennen.\n\nBowait die Revision den vom Tendgericht gestgestelltch\nSachverhalt. enzugreifen, insbesondere anstelle der Beweiswürdigung des Teirichters äie' eigene zu setzen versucht, ist\nsie unzulässig. Da Verfahrensrügen nicht erhoben sind, auch\nkeine ‚Rechtafehier kei Feststellung des Sachverhalts, also\nWidersprüche; Verstöße gegen die Donkgesetzs oder gegen üle\nErfahrungen \"88. ‚Isbens oder der Wissenschaft, zutage treten,\n\nist der Benet, am den- xon der Strafkanmer zugrunde gelegten\nSachverhalt: ‚bunden. ($: 337 sro).\n\nDanach hiendelte der Angsklagte bei Abgabe des\nSchusses, der zur Verletzung des Mebenklägers führte, in\ndem Glauben, ‘er werde von diesen angegriffen, und zwar\nnicht nur zu dem: Zweck; Ihm den. Gebränch. der Pistole un-\n\"möglich zu Hacken, sondern ihn. zu Schlagen, Bo wie er schon\nim Hause von äem Beschwerdeführer geschlagen. worden war.\nWenn das zutraf - in Wahrheit hatte der Nebenkläger nach‘\nder Überzeugung ‚der Strafkeminer keine Angriffssbsichten,\nhöchstens wollte er sich. gegen die Verwendung der Waffe\nwehren -, 80 war. der Angeklagte zum Gebrauch seiner Pistole\n\nberechtigt (§ 53.. StGB i;v. mit § 3 Abs. 2 des HessGes. über\n.... die Anwendung unmittelbaren ‚Zwanges bei Austibung öffeni-\n: Yicher Gewalt vom .i1. November 1950 Hesp6VBl. 8. 247):\nDieser § 3 Abs: 2, nach Welchen \"gie Vorschriften über\n\n. Notwehr und Netsband‘.. eejren “unberührt bleiben, gilt auch\n' tür den durch § 5. dlönes Gesetzes geregelien Waffengebrauch;\n“ der Wortlaut des 95 ergibt, daß dort nur der Waffengebrauch sur Arfällang Bolagilicher Aufgeben geregelt ist.\n\na\n\n}\n\n.\n\nEs geht selbstverständlich nicht an, dem Polizeibeamten\ndas Recht der Notwehr mit der Schußwaffe zu versagen und\nihn, obgleich er öffentliche Aufgaben erfüllt, damit\nschlechter zu stellen als jeden nichtbeamteten Bürger.\nAußerdem könnte Landesrecht (die Regelung des Waffengebrauchs durch hessische Polizeibesmte) nicht Bundesrecht\n(§§ 53, 54 StGB) bmechbn.\n\nDer Beschwerdeführer ist aber der Auffassung, die\nFestnakmehandlung des Angeklagten sei rechtswidrig und sein, '\n‘des Nebenklägers, vermeintlicher Angriff daher berechtigt\ngewesen. Er folgert dies zunächst daraus, daß der Angeklagte zur Unterstützung seiner Festnahmeerklärung und\nderen Durchführung ihn mit dem Gebrauch der Schußwaffe’\ndurch Vorhalten der geladenen und entsicherten Fistole\nund Abgabe eines Warnschusses bedroht habe; das sel ein\nunzulässiger Waffengebrauch gewesen, der zur Folge hatte,\ndaß die ganze Festnabmehandlung rechtswidrig wurde. Das ist\nein Fehlschluß. Wenn der Angeklagte zur Festnehme berechtigt\nwar, so wurde diese nicht schon dadurch rechtswidrig, daß\ner sich zu ihrer Durchführung etwa unerlaubt der Waffe 'bediente (vgl. RGSt 65, 392; 394). Dadurch komte er sich\nvielleicht der Bedrohung oder Nötigung. schuldig machen,‘\nnicht- aber Ger unberechtigten Festnahme, also der Freiheitsberaubung; denn auf, die Freiheit hat ein Qu Recht\n Feostgenommener keinen Anspruch, un\n\nLer Beschwerdeführer hält die Festnehmehandlung des\nAngeklagten ferner deshalb für unzulässig, weil nach § 13’\nAbs. 2 des Hess. Beamtengesetzes vom ı1, November 1954\n(GYBl 8. 239) hessische Beamte ohme ‚Zustimmung Ihrer Vorgesetzten keine Amtshandlung vornehmen dürfen, \"durch die sie\nselbst oder Personen, zu deren Gunsten ihnen wegen familienrechtlicher Beai chung im Strafverfahren das Recht der zeug-\n\nnisverweigerung zusteht, einen Vorteil haben oder deren\nZiel sie oder diese Personen sein würden.\" Auch das ist\nrechtsirrtümlich. Die Vorschrift des § 13 Abs. 2 des\nHess ‚Beamtenges. kann mur für eine Sachlage Geltung heenspruchen, in der ohne Schaden für die Allgemeinheit oder 41\nden einzelnen anstelle des auszuschließenden eim anderer.\nBeamter einzutreten vermag, nicht dagegen dann, wenn - wie\nhier - Gefahr im Verzug liegt und die vorherige Einholung\nder Zustimmung des Vorgesetzten oder die Vertretung dutch - |\neinen anderen Beamten nicht möglich ist: (vgl. ‚auch § 1 4\ndes HessPolG — HPG - Hess. GVBL 203). Zu welchen Folgem |;\ndie gegenteilige Meinung führen würde, zeigt gerade ‚der 1\nvorliegende Fall, in welchem durch ein Untätigbleiben dee 1\nAngeklagten nicht nur er und seine Familie, sondern auch\nseine mit ihm nicht verwandte oder verschwägerte Untermieterin gefährdet worden wäre, Zudem konnte sich der\nAngeklagte im vorliegenden Falle auf. Rechte stützen, die |\nim nicht nur ale Polizeibeamten, sondern auch als Bürger !\n4\n\nTE an ze u\n\nSEESS\n\nnaht\nLETEY \\\n\nzustanden, nämlich auf das Recht der (vermeintlichen) Notwehr (§ 53 StGB) und auf das Recht der vorläyfigen Festnahme (§ 127 StPO). Zwar hat das Landgericht eine Festnahmebefugnis des Angeklagten aus § 127 StPO verneint, |\n‘weil kein Fluchtverdacht vorgelegen habe (UA 11), Dieser 4\nRechtsansicht vermag der Senat nicht beizutreten. Der Ver- :\ndacht, der Nekenkläger werde versuchen, sich einem Strafverfahren (wegen der Vorgänge bis zu seinem Zurückweicheh\nan den hinteren Gartenausgang) mindestens auf Zeit zu\nentziehen, konnte nach dem pflichtgemäßen Ermessen des\nFestnehmenden unbedenklich bejaht werden; damit war es 3\ngleichgültig, daß die Personalien des Nebenklägers bekannt\n\"oder leicht festzustellen waren.. Die grundsätzliche Frage,\nob ein Verstoß gegen § 13 Abs. 2 des Hoss .Beamtenges. die\n\nji\nEn mer\nRT german\n.\n\nvorgenommene Amtshandlung schlechtkin nichtig oder ob\ner sie nur anfechtbar macht, kann hiernach ungeprüft\nbleiben,\n\nDas Landgericht hat weiter, entgegen der Meinung des\nBeschwerdeführers mit Recht, auch eine polizeiliche Imerwahrnahme des Nebenklägers nach § 17 vb HPG für gerechtfertigt erklärt. Danach kann die hessische Polizei jemanden in\nVerwahrung nehmen, \"wenn es unerlässlich ist, um ihn an der\nunmittelbar bevorstehenden Begehung einer mit Strafe be-.\nArohten Handlung zu hindern\". Das Landgericht führt dazu\naus (VA 11 2) 0\n\n\"Nach dem nicht zu beanständenden Ermessen des-Angeklagten als Polizeibeamten war die polizeiliche Verwahrung unerläßlich, um den Nebenkläger an der von\nihm befürhteten unmittelbar bevorstehenden Begehung mit Strafe bedrohter Handlungen, nämlich en\neiner wisderholien Begehung von Hausfriedensbruch,\n\nBörperverletzung, Bedrohung und Beleidigung zu hindern. Er- hatte zu diesem Zweck das Notruf-Kommando\nbenachrichtigen lassen. Solange dieses nicht eingetroffen war, war der Angeklagte berechtigt, die\nVerwahrung des Nebenklägers dadurch einzuleiten und\nzu sichern, daß er den Nebenkläger festnahm und an\nOrt und Stelle festzuhalten suchte. Rechtswiärig\nwar wur, daß. er Bich hierbei seiner Pistole bedientve.®\n\n‚Diesen Ausführungen des Landgerichts ist zuzustimmen;\nBedenken Könnten nur in der Richtung bestehen, ob der Vaffengebrauch; der tei diesem Teil des Geschehens im Vorhalten der Pistole, der Androhung des Schiessens und der\nAbgabe sinss Warnschusses bestand, rechtewidrig war, wie\n\n.das Landgericht meint, Der Fall des § 17 b HPG ist in\n\n§ 5 des HessGes vom 1!. November 1950 nicht erwähnt.\nSicherlich wird es aber Fälle geben, in denen § 17 b HPG\nden Polizeibeamten auch zum Gebrauch der Schußwaffe berechtigt, mindestens in. dem hier geschehenen Umfang. Ob\n\nein solcher Fall vorlag, hat das lendgericht nicht geprüft.\nEs geht davon aus, daß der Nebenkläger bei seinem Auftreten im: Hause des Angeklagten ’und vor allem gegenüber seiner\n(des Nebenklägers) Braut Ursula Hausmanm sich nur eines\nhanptung « des Angeklagten, \"ar habe bei Betreten des Zimmers\nder Hausmann den \"Eindruck eines Verbrechens\" gehabt, für\neine \"reind' Schutzbehauptung\". Möglicherweise hat das Landgericht dabei schon übersehen zu prüfen, ob der Angeklagte\nnicht vielleicht mit einem begangenen Verbrechensversuch\n(nämlich des Totschlags) rechnen durfte, so daß der Waffengebrauch sogar zwecks Festnahme zulässig gewesen wäre\n\n(vgl. § 5 des erwähnten Hoss@es vom 11. November 1950).\n\nAuf alle Fälle hat die Strafkatmer. nicht untersucht, ob\nder Angeklagte angesichts des unbeherrschten, zu Tätlichkeiten neigenden Verhaltens des in hoher seelischer Erregung\nund unter Alkoboleinfluß handelnden Nebenklägers nicht mit\ndem unmittelbar bevorstehenden Versuch einer. erheblichen\nStraftat rechnen. ‚und zu diesem Zweck im Rahmen der Inverwahrnahme des NWebenklägers nach -§ 17 b HRG dis Waffe im\ndrohenden und warnenden Sinne gebrauchen durfte. Doch ist\neine endgültige Entscheidung ‚hierzu nicht erforderlich, -\nDenn jedenfalls machte, ehenso wis bei der \"Festnahme\",\n\n‘ glich bei, der \"Ihverwabrnehme\". ‚gie etwaige Widerrechtlichkeit -\\\n\ndes Waffongetirauche nichi ‚auch die Treineitsentsishung\nwiderrechtlich, EEE u er\n\nN\nsp\n&\n\nnn en\n\nhaben soll, wie die Revision behauptet, ist für die Anwendbarkeit dieser Vorschrift nebengächlich.\n\nDie Entscheidung, ob die Inverwahrnahme des Nebenklägers im Sinne des § 17 b HPG \"unerläßlich\" war, um ihn\nan der \"unmittelbar bevorstehenden\" Begehung einer Straftat zu hindern, war Sache des pflichtmäßigen Ermessens des\nPolizeibeamten und, soweit eine mißbräuchliche Anwendung\ndieses Ermessens in Frage kommt, Aufgabe der tatrichterlichen Prüfung. Ein Rechtsirrtum tritt dabei nicht zutage,\nDasselbe gilt von der Bejahung der Merkmale des § 45 HRG.\ndurch das Landgericht (UA 12).\n\nNach dem Gesagten entfällt die Schlußfolgerung des\nBeschwerdeführers (8. 14 Rev.Begr.), daß seine Festnahme\ndurch den Angeklagten widerrechtlich und sein (vermeintlicher) Angriff auf den Angeklagten daher aus dem Gesichtspunkt\nder Notwehr herechtigt gewesen seii Ob er, wie das Landgericht meint, gerechifertigt gewesen wäre, wenn sich der\nNebenkläger nur gägen den Walfengebrauch durch den Angeklagten gewendet hätte, kann unerörtert bleiben, da der .\nAngeklagte den Angriff des Nebenklägers nach dem festigestellten Sachverhalt nicht nur auf die Waffe, sondern auf\nsich selbat bezog. | |\n\nZu’den Frage, ob der Angeklagte entgegen der Ansicht\ndes Landgerichts ‚etwa fahrlässig die Voraussetzungen der\nNotwehr als vorliegend angesehen habe (§ 230 StGB), bewe-\n\n: gen sich äie Ausführungen des Bescwerdeführers weitgehend\neuf dem Gebiet unzulässiger Beweisangriffe. Die Darlegungen des Landgerichts lassen keinen Reohteverstoß erkennen, Wenn das Tandgericht dem \"ührenwort\" des Nebenklägers;\n\ndem Angeklagten \"nichts mehr zu tun\" (UA 7), angesichts 2\ndes vorangegangenen Verhaltens des ihm nur flüchtig be- u\nkannten, angetrunkenen Nekenklägere keine Bedeutung in\ndem Sinne beimaß, der Angeklagte habe daraus erkennen\nmüssen, daß ihm vom Beschwerdeführer keine Gefahr drohte, 24\nso ist das nicht zu beanstanden; denn abgesehen davon, =\ndaß der Nebenkläger im Verlauf der letzten Stunde seine u\nAbsichten wiederholt geändert hatte, schritt er auch nach\nseinem Ehremwort noch mit beschleunigter Gangart auf den\n\n- Angeklagten zu und machte nicht etwa, wie er os gekonnt\nhätte, einen Bogen um ihn herum. Ebensowenig läßt es\n\neinen Rechtsirrtum erkennen, daß das Landgericht es dem:\nAngeklagten nicht als Fahrlässigkeit auslegt, wenn er nicht .\ndurchschaute, daß der Nebenkläger ihn etwa nur an dem (nach }.\nAnsicht des Landgerichts unberechtigten) Gebrauch der Waffe\nhindern wollte; nach dem festgestellten Sachverhalt ist\ndiese Absicht des Nebenklägers nicht mit genügender Klarheit zum Ausdruck gekommen; sis steht auch im Widerspruch\ndazu, daß er, wie er selbst sagt, sich trotz seiner Festnahme eütfernen wollte. +\n\nne:\n.\n\nKine Überschreitung der durch die (vermeintliche)\nNotwehr gebotenen Verteidigung hat das Landgericht ebenfalls ohne Rechtsverstoß verneint, Der 57-jährige Angeklagte war dem 24-jährigen sportlichen Nebenkläger körperlich und seelisch weit .unterlegen (UA, 8). Andere erfolg-\n'versprechenie Nittel der Abwehr standen dem Angeklagten r\nnicht zur Verfügung, Der Schuß war unwiderlegt so gezielt, F\ndaß er den Gegner nur angriffsunfähig machen sollte (vgl.\n§ 6 Abs. 2 des Hesetes vom 11. November 1950). Eins Ver-\n\npflichtung des Angeklagten, sich mit Rücksicht auf den 3\n\"rechtswidrigen\" Waffengebrauch vor dem Schuß vom Neben-Kläger angreifen zu lassan oder diesem Angriff auf seine 1\n\n- 10 -\n\nPerson auszuweichen, kann nicht anerkannt werden. Die\nvom Beschwerdeführer angezogene Entscheidung R6St 71,\n133 führt zu keinem anderen Ergebnis.\n\nDaß der Angeklagte bei dem Schuß nicht mit dem\nWillen gehandelt hätte, sich zu verteidigen, sondern sich\nnur an dem. Nebenkläger für das Voraufgegangene habe\nrächen wollen, wie die Revision meint, hat das. Landgericht nicht Lostgestelli; vielmehr geht es ohne Rechtsverstoß davon aus, daß der Angeklagte sich gegen seine\nerneute Tätlichkeit des Beschwerdeführers wehren wollte.\n\nDamit erweist sich die Revision des Nebenklägers,\n\nsoweit der ihn verletzende Schuß des Angeklagten in Frage\n\nsteht, als unbegründet,\n\nAber euch in dem, diesem Schuß unmittelbar voran--\ngehenden Abschnitt des Geschehens im Garten des Angeklagten, nämlich bei der Festnshmehandlung, die in untrennbarem tatsächlichem ‚Zussmmenhang mit dem Schuß des Ange-\n\nklagten stand und daher in die vom-Landgericht zu prüfen- _\n\nde \"Tat! nach § 264 StPO einzubeziehen war, hat sich der.\nAngeklagte nicht strafber gemacht. Das Landgericht hat\n‚ diesen Teil des Geschehens. zwar nur im Rakman der Erörterung der Rechtswidrigkeit des. Schusses des Angeklagten\n\nuntersucht. Allein der Senat ist aufgrund der Feststel- .\n\nlungen des angefochtenen Urteils in der Lage, die aufbunöbenden Bragen-BöTuni zu entscheiden.\n\nEs war hier zu prüfen, ob der Angeklagte durch\nsein Drohen mit Waffengebrauch \"inter. Vorkalten der ge-\n“ ladenen und entsicherten Pistole ‚und Abgabe eines Warn-\n\nschusses sich etwa einer Bedrohung im Simne des § 241 StGB”\n\nx\nDu\n\nu 11 _\n\n(eine Nötigung nach § 240 StGB kommt wohl kaum in Trage)\nschuldig gemacht hat. Der ganze Ablauf der Handlung legt\ndie Annahme nahe, daß der Angeklagte nur zu dem Zweck\n\ndie Waffe vor sich gehalten, ihre Anwendung angedroht\n\nund den Warnschuß abgegeben hat, um sich gegen einen\netwaigen Angriff des Nebenklägers (im Zusammenhang mit\nder Festnahme) zu schützen. Dem steht auch der Zuruf\n\"Bleiben Sie stehen, ich hin sonst gezwungen, zu schießen;\nich mache Sie auf.die Folgen aufmerksam\" (UA 7) nicht\nentgegen, denn in diesem Abschnitt des Geschehens versuchte .der Angeklagte dem Nebenkläger den Weg zu ver-\n\n. sperren und der. Nebenkläger \"schritt stetig auf den Angeklagten zu (UA7), so daß ein Zusammenstoß unvermeidlich\nwar, wehn der. Sebenkläger nicht stehen blieb oder wenigstens einen Bogen um aan Angeklagten machte, was er beides nicht tat. Immerhin ist diese Auslegung des Willens\ndes Angeklagten nicht völlig zweifelsfrei.\n\n: Aber selbst wenn die Bedrohung mit der Waffe, und\nder Vernschuß zur Unterstreichung der Festnahme und zur\nUnterstützung des- Pasthaltesns dienten und, wie das 'Landgericht meint, rechtswidrig waren, So. hat doch jedenfalls der Angeklagte nach don oben’ wiedergegebenen Ausführungen des ange?öohtengn Urteils (UA 11 £) zur Anwendbarkeit, dus .§ 17 0. mB6| ingoweit nicht schuldhaft gehandelt. ‚Wein ‘es \"unerlässlich\" War, daß ‚der \"Angeklagte |\nden Nebsukläger \"an der unmittelbar. bevorstehenden Begehüng einer mit Strafe: bedrohten. Handlung\" 'binderte,\n\n-. indem er im dem im Kommen befindlichen Notrufkommando\nzu überentworten und zu diesen zweck. festzuhalien versuchte,. Bo, handelte er zugleich \"in einem unverschuldeten,\n\n- 412 —\n\nauf andere Weise nicht zu beseitigenden Notstand zur\nRettung aus einer gegenwärtigen Gefahr für Leib ..os.o.\ndes Täters oder eines Angehörigen\" und somit unter den\nVoraussetzungen des strafrechtlichen Notstands im Sinne\ndes § 54 StGB, die ihn schuldlos machen, Zwar diente\nsein Handeln weitgehend’ dem Schutze seiner Untermieterin,\nwie bereits erwähnt; aber durch die Hemmungslosigkeit\ndes Nobenklägers war zumindest der Angeklagte selbst\n\nin den Kreis der Gefährdeten mit hineingezogen; er\nfürchtete auch, wie es. im angefochtenen Urteil (UA 5)\nheißt, für sein, seiner Angehörigen und der- Hausmann\nSicherheit, Wenn er in dieser lage die Pistole zur\nBedrohung und zur Warnung benutzte, so handelte er\n\nauf alle Fälle schuldlos. Damit entfällt eine Möglichkeit, den Angeklagten wegen seines dem Schusse vorangegangenen Verhaltens bei der Festnahme zu bestrafen.\n\nEr ist also mit Recht in vollem Umfange freigesprochen\nworden.\n\nTie Revision des Nebenklägers ist sonach zu verwerfen.\n\nWegen seiner Kostenerstattungspflicht gegenüber\ndem Angeklagien wird auf die Entscheidung BGHSt 11, 189\nverwiesen. Die Staatsamaltschaft hat ihre zunächst _\neingelegte Revision wieder zurückgenommen; sie ist beim\nBundesgerichtshof nicht anhängig geworden (vgl. BEH 1 StR\n289.56, Beschluß vom 25. Oktober 1957); dieser hatte sich\nallein mit der Revision des Nebenklägers zu befassen.\n\nIn diesem Falle gelten die Grundsätze der genannten\nEntscheidung unbedenklich ebenso, wie wenn die Staateanwaltschaft überhaupt keine Revision eingelegt hätte.\n\nBundesrichter Mantel\n\n. befindet sich im Ur-Dr. Geier Dr, Postz laub und ist dadurch\n. . verhindert, das Urteil\ngu unterschreiben.\n\nDr. Geier\n\nHükner Dr. Hengsbergor","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1958-07-08/1-str-218-58","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 264","ref_norm":"264","n":1},{"jurabk":"HRG","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 241","ref_norm":"241","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 230","ref_norm":"230","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 240","ref_norm":"240","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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