{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1950-10-12_1_StR_46_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1950-10-12","aktenzeichen":"1 StR 46/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"e\n\n/ 183.2. 46/50\n\nIn der Strefseche gegen ‘den\n\n. keufn, Angsstellten üichard. F >\n\n„, .amdkreis ı ‚ geboren u\n1913 in S Fr 2, up\n\nIm leaon des Volkes!\n\neus ]\neu\nIB ‚5. 2.2%. in Strafhaft in Ber:\nwesen schweren Diebstahls\nha at der Strafsenat des Bundesgerichtshofes inder .\nSitzung vom. 50. Jenuar 1951, an der teilgenomaen ET\nhaben: . . ER\nSenatspräsident Richter RE\nals Vorsitzender, ae\nBundesrichter Xrumne “\nBundesrichter Dr. Zugels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter licntel\nals beisitz ende Richter,\nels Vertreter der Bundesanwaltschr.it,\nJustizassistent >\n.els Urkundebeemter der Geschäftsstelle,\nfür Recht erksunt: Pr\nDie Tovision des Angeklasten gegen das Urteil des\nLandgerichts in Kenning?n von 12. Oktober 1950 wu\nwird verworfen. - er\nler Angeklagte het die Kost:n des Rechtemittels we\nVon Rechts 'wogen. 5\n\n.\n\n&\n\nT»\n\n1l.\n\n- 2.\n\ngrün.\n\nen\n\n2\n\noo ——\n\njo\n\nLes Iemwisorieut in D.emring:n bat den Anzeklarten en\n12. Ol’tober 1950 wegen 1E Verbreciien des scinieren und\n$ Vergelen des einfrchen ({devon in einem Frlle versuchten) Diebstchls verurteilt.\n\n\" gegen den Arzcklagten war schon em 4. ai 1959 von\ndguselben Gericht wegen eines Tortsgesetzten Verbrechens\ndes schweren Niebstehls eine Gefängnisstrafe von 2 Jah- .\nren und 10 Konaten zusgesprochen worden.\n\nfun dieser $traic und den nach dem Lrtoil von\n12. Ol’tober 1950 vexrwirkten Sinzelstrafen hat das Londgericht im Urteil vom 12. Oktober 1950 eine Gesamtgeföngnisstrafe von 5 Jahren und 9 “onaten gebildet. N\n\n.\n\nDie xevision des ‚_ıgckiasten rügt Verletzung des materiellen Rechts und swer der Bestimmungen über den\nFortsetzungszusasmenhan, .\n\nDer staatliche Strefeasyruch sci durch die au\n4. ci 1950 wegen eines fortgesetzten Verbrechens Jos\nschweren Diebstahls erfolgte Varurtoiluns verbrauclit.\nDie’em 12. Cktober 1950 sbzeurteilten \"Sinzelbandlunsen\nsoien von Cor früsoeren Verurteiluns: mit erfasst, da\nsie aus dom einheitlichen schon im Jr re 1547 gefassten “\nVorsat‘: des Ingeklasten entstenden seien, jede sich\nbietende Grlegenbeit su benutzen um Sloichartigc Diebstühle nuszuführen. Da clso sämtliche Voroussetzungen\nsör den Fortsetzungssusermonhans geseboan scoien, hätte\neise Verurteilung wegen der später bekenntgewordenen\n\"inzelhandlungen nicht mehr erfolgen dürfen. Ties\n\n&\n\n-3-\n\nwidersoräche dem Grundseats ne bis in idem Der Augeklaste hebe im übrisen in der ersten Hauytverhandlung.\nzugegeben, dass ausser den demels bekannten Straftaten’ °\nnoch weitere von ihn Legenzen sein könnten. “\nI1I.Des Revisionsvorbringen ist unbesründet.\n\nDas seit dem 12. Nai 1950 rechtskräftige Urteil’\nvon J. Mai 1950, das den Angeklagten „wegen eines vom\nsei 1949 bis Kier 21. Januar 1950 begengenen fortge-\n\nso: taten DE en GR. SEHHEEN, befunden hat, erledigt N\n\nalle vor seiner Verkündung begangenen in den Fort-\n\nee\n\n‚€ setzunaszuseumenheng fallenden Zinzelhendlungen. In\nRa der Hauptversamrlung- vom 12, Oktober 1950 hate das “\n\nEr Lendgerich * zu vrüfen, ob zwischen den nunnehr zur Ab-.\nEi urteilung stehenden strafberen Handlungen und der im\nBi Urteil vom 4. Hai 1650 behandelten fortzosetzton Tat\nin ein Zusamaenheng bestehe, der dic jetzt abgeurteilten R\ni Handlungen nur els weitere unselbständige Ausführunsakte. der rechtskräftis abgeurtcilten fortgesetzten Tat\nerscheinen lasse \\\\3St. a: 44 3. 392, 398, Ed. 66\n\n3 236, 29 725S 2il). Das Landgericht ist zu dem \"rgebnis gekomien, dass es.sich bei den neu bekamt .ge-\n\n.. vordenen Diebst£hlen. um selbständige Einzelstrafteten\n\n; sich hendelt, die in keinem Fortsetzungszusauuienhang mit der\n\nLU den Gezenstand des Urteils vom 4. Hoi 1950 bildenden _\n\nB: fortgesetsten Tnt stehen. Es Zührt aus, das; der Alugeer on klazte zwar von Anfeng entschlossen wer, wiederholt.\nDicobstähle, insbesondsre.: =Zinbrüche in Geflugelstalliäigen.\nzu begehen. Zr hatte sich: jedoch nach den’ Urteilsfest- H\n\n\"halb. ist auch, wie das Landgericht ebeufalls mit Recht!\n\n-h-\n\nstellunszen keine nähere Gedenken darüber gemacht, waun,.\nwo und bei welcher Gelegenheit die einzelnen Diebstähle,\nausgeführt werden sollten. ir have jeweils erst bei den.\nnächtlichen Gängen eine passende Gelegenheit gesucht. |\nWach den Urteilsfeststellungen fehlt es also an einem .\nauf stossweise Verwirklichung eines bestimmten Gesamt- .,\nerfolgs gerichteten einheitlichen Gesamtvorsatz. Wenn N Rn’\ndie Kevision vorbringt, dass der Angeklagte schon 1947 HF\"\n- in diesem Jahre sind die ersten jetzt zur Aburteilung.\n- stehenden Straftaten begangen - den einheitlichen vor- FE\nsatz gefesıt habe, jede sich bietende Gelegenheit zu Ni\nbenützen um gleichartige Diebstähle auszuführen, und...\ndass deshelb sämtliche Voraussetzungen für den Fort-. „5:\nsetzungszuseirmenheng gegeben seien, so ist diese Auf- :vF\nfassunz von einer fortgesetsten Straftat rechtsirrig. +.\"\nNach der Rechtsarechung des Reichsgerichts, der sich «Mi.\n.. der Senat anschliesst (v;l die oben angeführten Tnt-\n'scheidun; gen, von denen die letztgenannte auch zeigt, >,\ndass aus.RGSt Bd. 70 3..243 keine abweichenden Folgerun-.#.\n.gen zu ziehen waren), genügt zur Annakme einer Fort- !\nsetnungsstraftat nicht sin. allgemeinor >lan, zur Be- „ft.\nstreitung des Lebensunterhaltes. Straftaten einer be= . .; Wr.\nstiumten:Gattung,.zu begehen, deren Ausführung nach ort\nzeit und Gelogenheit noch ungewiss ist. Das Lendgerich,, hr\nhat sonach den Angeklagten mit sutreffender Begründung? T\nwegen selbständiger Einzelstraefteten vrrurtcilt. Dos- 38\n\n»rdarlegt, wobei: es ferner noch ausdrücilich die =inleit: E\nIichkeit der Natentschlüsse verneint, kein Strafver- ge.\n\n-5_\n\nun\n\n‚ nur denn erstrecken, wenn: \"gie unselbständige Aus-\n\n- 5.\n\nbreuch hinsichtlich der jetzt abgeurteilten Diebstähle\naurcih die Verurteilung von 4. !!ei 1950 eingetreten.\nDaren ändert auch die Debauptung der Revision nichts,\nder Augeblagte hebe in der. Heu)ytverhandlung von 4. ‚Kai\n1950 zugegeben, dass eusser den damals bekannten Strafweten noch weitere von ihm begangen sein könnten. Die\nRevision will demit anscheinend sagen, das3 das Gericht em 4. „ini 1950 üle gesamte strafbare Tätigkeit\ngewürdigt habe. Das am. 4. dei 34950\" abgeurtnilte fortgesetzte Verbrechen des schweren Liebstahls umfasste\n52 Kendlungen.: ‚Deryhkuceklagte hatte dzmals nach der\nSitzungsniederscirift erklirt: \"Ausser den 52 Pieb-'\nstählen, ‘die uns zur Last gelegt worden sind, haben\nwir nichts mehr gestohlen. =Zs kann möglich sein, dass\nvielleicht noch ein oder zwei Diebstäble hinzukommen,\noder zuch wegzurechnen sind,weil ich nich bei der\nVielzchl von Futwendunsen nicht mehr genau entsinnen\n\n\"kenn.\" Das Gericht hatte nur die 52 angellagten Fälle\n\nzum Gegenstand des Urteils gemacht. Kainer der jetzt\neabgeurtceilten selbständigen Fälle war Gegenstend der\nersten Verurteilung. Dag,erste Urteil würde sich auf\ndie neuen Flle, auch wenn sie damals unbekannt waren,:;\n\nführungsakte der rechtskräftig abgeurteilten fortgesetzten Tat wären, was aber - wie schon ausgeführt -\nnicht der Fall ist.\n\nDas Urteil des Landgerichts, das auf die allge- on\n\nmeine Züge der Vorletzung materiellen i Rechts im vollegi.,; A\n\n=\n\niR\n\nDe %\n\nY\n\nK\n\n-6- sl\n\ntfenge zu prüfen war, ist auch sonst sachlichr\"chtich richt zu becenstenden.\n\nNie Revision ist somit unbegründet und deshalb\nzu verwerfen.\n\nDer Aırgeklagte hat nach 9 475 Abs 2 St2O die.\n\nKost.n seines Rechtsmittels zu tragen. ey\ng02. ‚Richter gez. krwime „gez. br. Hülle\ngez. Engels... gez. dentel \"-\n\n.r","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-10-12/1-str-46-50","cited_norms":[],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). 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