{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1950-10-06_1_StR_28_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1950-10-06","aktenzeichen":"1 StR 28/50","doktyp":null,"leitsatz":null,"text_plain":"2295 014\n\nBeglaubigte Abschrift.\n\n!\n\nIm Namen des Volkes!\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\n1. den Mechanikermeister Otto\n\naus ED,\nKreis ID. geboren an\n\n1908 in ng\n2. den Automechaniker Wilhelm FD zu: ii.\ngeboren am 0) 1911 in vi,\n\nwgen Meineids\n\nhat der Strafsenat des Bundes ‚erichtshofes in der\nSitzung vcm 30. Januar 1951, an welcher teilgenommen\nhaben;\n\nSenatspräsident Richter\n\nals Vorsitzender,\nBundesrichter Krumme\nBundesrichter Dr. Engels\nBundesrichter Dr. Hülle\nBundesrichter Mantel\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt «BED\n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent >\n\nels Urkundsbeanter der Geschäftsstelle\n\nfür Recht erkamnt;\nDie Revisirnen der Angeklagten gegen das Urteil\n\ndes Schwurgerichts in Ulm vom 6. Oktober 1950\nwerden verworfen.\nJeder Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.\n\nVon Rechts wegen.\n\nGründe:\n\nDie Angeklagten sind wegen Meineids verurteilt\nworden, weil sie in einem Rechtsstreit, der die Eretattung von Aufwendungen zur Instandsetzung eines\nlastkraftwagens zum Gegenstand hat, als Zeugen v>r dem\nAmtsgericht in Geislingen/Steige bewußt der Wahrheit\nzuwider ausgesagt und beschworen haben, \"der Angeklagte FD sei dei dem Angeklagten WB zur Instandsetzung des Henschel-Lastkraftwagens als Monteur beschäftigt gewesen und hate einen Stundenlehn\nvon 1,25 DM ausbezahlt erhalten.”\n\nDas Schwurgericht hat folgenden Sachverhalt festgestellt:\n\nIm Beweistermin vom 2. Närz 195C beschwor der Ange-\n‚klagte WB folgende Angater.: “ Der Lastwagen Henschel\nstand bei mir in meiner Werkstat+ in Möglingen. Der Wagen wurde von meinem Monteur PP rapariert. I]\nwurde von mir für seine Ar! sitsleistungen bezahlt. Der\nWagen war jeden Tag bei nir in der Werkstatt. In der\nZeit, in der die Repara;uren ausgeführt wurden, war\nrg bei mir als Monteur besrhäftigt. Ich habe ihm\n1,25 IM für die Stunde bezahlt.“ Der Angeklagte PD\nbeschwor am 23. März 1959 Tolgende Aussage: \"Die Rechnung, die die von mir gearbeiteten Stunden betrifft,\nhabe ich von der Firma WED tekonmen, und zwar in\n\n- 3 -\n\nHöhe von 1,25 IM.“ Ausserdem machte der Angeklagte\nunter Eid Angaben über die Richtigkeit der Aufstellung und der Rechnung, und zwar über die einzelnen\nArdeitstage und darüber, dass die aufgeführte Stundenzahl mit dem tatsächlichen Arbeitsaufwand übereinstimmte.\n\nZwischen den Angeklagten Wi und PB vestana\nkein dauerndes Arbeitsverhältnis. BD beschäftigte\n\na] nur gelegentlich aus Freundschaft, wenn dieser\nkeinen Verdienst als Kraftwagenführer hatte. Mit der\nInstandsetzung des Lastkraftwagens war WEB richt\nbeauftragt worden. PD führte die Arbeiten selbstän-\n. dig aus. Er teilte Wg9 mit, dass er den Wagen fahrbereit machen wolle, weil er wusste, dass WW ihm\nseine Werkstätte und sein Werkzeug jederzeit unentgeltlich zur Verfügung stellen werde. WED führte auch\nselbst Dreharbeiten an dem Lastkraftwagen aus. Eine Entlohnung durch WW war für die Instandsetzungsarbeiten oo 3 ) an dem Lastkraftwagen weder vorgesehen noch erfolgt. no] hat auch keine Lohnauszablung\nunter Zugrundelegung eines Stundenlohnes von 1.25 IM\nerhalten. Falls er während der Instandsetzungsarbeiten\nvon v3 Geldäbeträge in Höhe von insgesamt 165.--DM\n&ekommen haben sollte, wie die Angekläften Yehaupten,\nso waren dies nur Barunterstützungen, kein Arbeitslohn, weil PD damals kein anderes Lshneinkommen\nhatte.\n\nDie Revisicnen sind nicht begründet.\n\nI. Der Angeklagte WB rüst zu Unrecht, dass das\nSchwurgericht über seinen Antrag auf Vernehmung des\n\nRechtsanwalts Dr. NED und des Albert IP als\n\n-4-\n\nZeugen nicht gemäss § 244 Abs 6 StPO. durch Beschluss,\nsondern erst im Urteil entschieden habe, Der Verteidiger hat den Beweisamtrag ausweislich des Protskolls\nnach dem Schluss der Beweisaufnahme im Rahmen der\nSchlussausführungen in unmittelbaren Zusammenhang mit\ndem Antrag auf Freisprechung gestellt. In dieser Lage\ndes Verfahrens durfte das Gericht ohne Rechtsirrtunm\nannehmen, dass der Verteidiger, da er nicht ausdrücklich verlangte, wieder in die Verhandlung einzutreten, v'ı\nden Antrag vn dem Inhalt des Urteils abhängig machen,\nalso nur hilisweise - für den Fall der Verurteilung -\nstellen wollte. Über einen solchen Antrag konnte nur\nim Zusammenhang mit der Urteilsberatung entschieden\nwerden. Deshalb konnte der Angeklagte auch nicht erwarten, dass das Gericht den Antrag noch vor der Urteilsverkündung in einem besonderen Beschluss »eacheiden\nwerde, j\n\nDurch die Ablehnung des Beweisamtrages hat das\nSchwurgericht auch seine Aufklärungspflicht nit verletzt.\n\nDie Zeugen waren dafür benannt, dass der Angeklag- m\nte vor dem Prozessgericht erklärt habe, er erinnere\nsich nicht mehr an alle Einzelheiten. Das Gericht hat\ndie Vernehmung für entbehrlich gehalten, weil es ohnehin nicht nachgewiesen sei, dass die Angeklagten noch\nin anderen in der Anklage genannten Punkten bewusst\nunwahre Aussagen gemacht hätten. Damit hat ee zum Ausdruck gebracht, dass der behauptete Vorkehalt unerheblich sei, weil er sich nicht auf den Teil der Aussage\n\n-5.\n\nbeziehe, für welchen der Meineid festgestellt werde.\nHierin folgt es :ffensichtlich der in der Hauptverhendlung verlesenen Aussage des Oberamtsrichters\n\nDr. MG, der den Angeklagten WB im Zivilpr:zees\n\nals Zeugen vernommen und bekundet hat, die Einschränkung habe sich nur auf die einzelnen Rechnungsposten\nbezogen. Die Auslegung des Schwurgerichts ist frei von\nRechtsirrtum, sie verstösst insbesondere nicht gegen\ndie Denkgesetze. Da der Angeklagte bestimmte Aussagen\ngemacht und sie nur in Bezug auf Einzelheiten eingeschränkt hat, konnten darunter nur untergeoränete Punkte verstanden werden, die erfahrungsgemäss dem Gedächtnis leichter entfallen. Die Aussage, wegen welcher er verurteilt ist, betrifft aber die Grunäfrage,\nob der Angeklagte DB vor ihm zur Instandsetzung\ndes Wagens beschäftigt und dafür bezahlt worden ist,\nalso keine Einzelheiten.\n\nII. Die sachlichrechtliche Rüge, das Schwurgericht habe\nder Verurteilung Aussagen zugrundegelegt, welche weder\nmit dem Wortlaut ncch m!tdem Sinn der protokcllarisch\nniedergelegten Bekundungen der Angeklagten übereinstimmen, und sie falsch ausgelegt, ist ebenfalls\nnicht begründet. Jas Schwurgericht hat die von ihm\nfür die Verurteilung als massgebend erachteten Angaben der Angeklagten wörtlich ins Urteil übern:mnen,\n\nim übrigen im Urteil ihren Inhalt wiedergegeben.\n\nFür die Auslegung der Aussagen ist der Zusamnenhang ausschlaggebend, in dem sie mit dem Zweck der Ver-\n\nnehmung stehen, der aus der den Zeugen bei der Ladung\n\n-6-\n\nmitgeteilten Beweisfrage ersichtlich ist.: In dem Rechts.\nstreit kam es darauf an, ob die Aufwendungen tatsächlich entstanden waren, die der Kläger der Beklagten\n\nin Rechnung gestellt hatte. In diesem Zusammenhang\nkonnte die Aussage des Angeklagten WB nicht anders\nverstanden werden, als dass PP von inm nit der Instandsetzung des Lastkraftwagens beschäftigt und von\nihm dafür entlohnt worden war. Wenn der Angeklagte\netwas anderes meinte, als nach dem Zusammenhang mit\n\nder Beweis-frage aus seinen Worten entnommen werden Y)\nmusste, hätte er dies ausdrücklich sagen müssen. Der\nGetrauch solcher Wendungen, die dem Angeklagten die\nMöglichkeit offenhalten sollen, sich später darauf\n\nzu berufen ‚ dass die Aussage einen anderen zwar mit\n\ndem Wortlaut sich deckenden, aber mit der erkennbaren\nBedeutung der Beweisfrage nicht zu vereinbarenden\n\nSinn gehabt hate, schliesst die Annahme eines Meineids\nnicht aus (vgl RGSt 59 5 343). !\n\nDer Angeklagte rg hat ebenfalls bestinnt behauptet, dass WWW inn für die Instandsetzungsarbeiten die Rechnung in Höhe von 1,25 DM (gemeint ist je\nStunde) bezahlt habe, was die Verrichtung der Arbeiten für WED voraussetzt, da er keinen anderen Auftraggeber angegeben hat. Er hat als. dem Sinne nach\ndasseltie ausgesagt wie vo: \"Beide Aussagen sind\ndaher in der Schlussfeststellung des Urteils in rechtlich bedenkenfreier Weise zusanmengefasst. Dass die\nAngeklagten si3h bewusst waren, das Amtsgericht misse\n‚aus ihren Aussaser „.iuehmen, dass rg von >\nsur Instandsetzung des Lestkraftwagens heschäftigt\n\n<n\n\ngewesen sei, und dass sie daher bewusst die Unwahrheit\ngesagt haben, ist nach dem Gesamtiiihalt. der Urteilsgründe in rechtlich unangreifbarer Weise festgestellt. .\n\nDie Feststellungen des Urteils, dass zwischen den\nAngeklagten kein dauerndes Arbeitsverhältnis bestanden\nhabe, dass ve von niemand .nit der Instandsetzung\ndes Lastzuges beauftragt war, und PO die Arbeiten\nselbständig ausgeführt hat, werden von den Angeklagten\noffensichtlich missverstamden, wenn sie darauf hinweisen,\ndass sie dieses alles ja selbst bekundet hätten. Diese\nUrteilsausführungen sollen die Unrichtigkeit der vorher\nerörterten und für falsch erachteten Teiloco der Aussage\nim einzelnen darlegen. Dass die Festste'lungen mit anderen eidlichen Angaben der Angeklagten übereinstinmen oder ihnen sogar entnommen sind, schliesst den\nVorwurf des Meineidss wegen der übrigen Punkte der\nAussagen nicht aus.|Die Unxahrheit eines Teiles einer\nAussage kann sich auch aus dem inneren Widerspruch zu\n\n‚ihren anderen Teilen ergeben.: Die Würdigung der Ausse-\n\ngen im einzelnen und die Abwägung aller ihrer Teile\nist Sache des Tatrichters.!Ohne Bedeutung ist es bierbei, ob die Aussage in ihrer Gesamtheit wegen dieser\ninneren Widersprüche geeignet war, das Prozessgericht\nüber die wahre Rechtslage zutäuschen. ; |\n\nDas weitere Vorbriugen der Revision, dass >\naus anderem Anlass wieder einmal gelegenhsitshalder\nbei WW beschäftigt war, als die Reparaturen an dem\nLastkraftwagen ausgeführt wurden, dass die Rechtsbcziehungen zwischen den Parteien erst auf eine klare\n\nBasis gestellt wurden, als sich heraussteilte, dass\nder Lastkraftwagen von der Eigentümerin nicht zur\n\n\" Miete überlassen wurde, und es den beiden Zeugen\nletzten Endes nur darum ging, ob die aufgewandten\nArbeiten notwendig und die in Rechnung gestellten\nAufwendungen gemacht waren, während alles andere\nfür sie mur Beiwerk und. nebensächlich wear, bewegt\n\"sich auf tatsächlichem Gebiet und kann in'der Revisionsinstang nicht berlioksichtigt werden.\n\n“ Die Revisirnen sind hiermach zu verwerfen.\n‘ Die Kostenentscheidung folgt aus § 475 StPO.\n\nge2. Richter ‚gez. Krumme gez. Emgels\ngez. Dr. Hülle ges. Mantel\n\nzer anbigt\n\nlb DEL- L Le ’\n\nEen\n\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle\ndes Bundesgerichtshofes.\n\nvr","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-10-06/1-str-28-50","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-10-06/1-str-28-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.683780+00:00"}}