{"status":"available","doknr":"CEBGHSTR-BGH_Strafsenat-1_NA_1950-10-05_1_StR_20_50_NA_NA_NA","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"1950-10-05","aktenzeichen":"1 StR 20/50","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"2295 045\n\nI\n\"1 StR. 20/50 Beglaubigte Abschrift.\n\nI - 7/50\n\nIm Namen des Volkes!\n\nIn der Strafsache\ngegen\n\nden dwirt Karl Gottfried R aus\n‚ KOEE, gevoren 1907\nin Oberschl., z.2t, in der Untersuchungshaftanstalt\n\nwegen\n\n’\n\nTotschlags\n\nhat der Strafsenat des Bundesgerichtshofes in der Sitzung\nvom 19, Dezember 1950, an der teilgenommen haben:\n\nSenatspräsident Richter\nals Vorsitzender,\n\nBundesrichter Krumme,\nBundesrichter Dr. Geiler,\nBundesrichter Werner,\nBundesrichter Krauss\n\nals beisitzende Richter,\n\nBundesanwalt az\nals Bealter der Bundesanwaltschaft,\n\nJustizassistent arm?\nals Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,\n\nfür Recht erkannt:\n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil\ndes Schwurgerichts in Ulm vom 5. Oktober 1950\nwird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels hat der Angeklagte zu tragen.\n\nVon Rechts wegen,\n\n2 -\n\nGründe:\n\nAn einem nicht mehr genau feststellbaren Tag Mitte\nSeptember 1941 wurde in Sucha (Polen) der auf dem\n\nGut Sucha beschäftigte jüdische Arbeiter Binem Bi\nI) durch ein dort befindliches SS-Restkommando\nerschossen. Der Befehl zur Erschießung kam von dem\nS3=- und Polizeiführer in Radom (Polen) zu dem ihm\nunterstellten Angeklagten, der damals auf Grund seiner gründlichen landwirtschaftlichen Fachkenntnisse\nels Wirtschaftsoberleiter des Gutes Sucha und dreier\nanderer grosser Güter in der Gegend von Radom eingesetzt war. Der Angeklagte gab den Erschiessungsbefehl\nan seinen inzwischen verstorbenen landwirtschaftlichen\nGehilfen, den SS-Mann Otto MED weiter, der die Erschiessung vollzog.\n\nAuf Grund dieses Sachverhalts hat das Schwurgericht,\nnachdem sein erstes Urteil vom 2, September 1949 auf\ndie Revision des Angeklagten wegen unzureichender\nPrüfung der Art der Teilnahme des Angeklagten an dem\nTotschlagverbrechen vom Oberlandesgericht Stuttgart,\nals dem damals zuständigen Revisionsgericht, insoweit\naufgehoben und dic Sache zurückverwiesen worden war,\nden Angeklagten wiederum wegen Totschlags schuldig\ngesprochen und hierwegen eine Einzelstrafe von 5 Jahren Zuchthaus festgesetzt, woraus unter Einrechnung\nder wegen 15 Vergehen der gefährlichen Körperverletzung im ersten und zweiten Urteil des Schwurgerichts erkannten Gefängnisstrafen eine Gesamtzuchthausstrafe von 6 Jahren 6 Monaten gebildet worden ist,\n\nGegen diesen Schuld- und Strafausspruch wegen Totschlags wendet sich die Revision des Angeklagten.\n\n-5.»\n\nDieser will nur wegen Beihilfe zum Totschlag schuldig gesprochen werden und will bei der Strafzunessung den Befehl des Vorgesetzten als Strafmilderungsgrund im Sinne des Art IIdes Württemberg-Badischen\nGesetzes Nr 28 zur Ahndung nationalsozialistischer\nStraftaten vom 31. Mai 1946 (RegBl S 171) berücksichtigt haben.\n\nZur Revisionsbegründung nimmt der Verteidiger zunächst Bezug auf seine gegen das erste Urteil des\nSchwurgerichtes gerichtete Revisionsbegründung,\nEine solche Bezugnahme ist unzulässig (RGSt Bd 18\nS 95), Auf diese Begründung der früheren Revision\nkann daher nicht eingegangen werden,\n\nDas Schwurgericht hat festgestellt, dass der Erschiessungsbefehl der dem Angeklagten vorgesetzten\nSS-Dienststelle nicht auf einem standgerichtlichen\nUrteil beruhte, vielmehr sine reine Verwaltungsanordnung war, der jede Rechtsgrundlage fehlte, und\ndass der Angeklagte dieser Rechtswidrigkeit des\nBefehls und seiner Ausführung sich auch bewusst\nwar, Diese Feststellung ist frei von Rechtsirrtum,\nauch von der Revision nicht angegriffen.\n\nDer Hauptangriff der Revision geht dahin, auf Grund\nder tatsächlichen Feststellungen hätte der Angeklagte nicht als Täter (§ 47 StGB), vielmehr nur\n818 Gehilfe (§ 49 StGB) schuldig gesprochen werden\ndürfen, Die Revision ist unbegründet. Die Frage,\n\nob der Angeklagte als Täter oder als Gehilfe an\nder Tötung beteiligt war, hat das Schwurgericht\ngemäss der verbindlichen rechtlichen Beurteilung\n\n-4-\n\n„es ersten Revisionsgerichtes orädnungsgemäss geprüft und im Sinne der Täterschaft entschieden durch\ndie Feststellung, der Angeklagte habe nicht nur als\nBefehlsempfänger, d,i. als Gehilfe bei Ausführung\neiner fremden Tat mitgewirkt, wie die Revision\nmeint, vielmehr die Tat als eigene sich vorgestellt\nund sie als Solche gewollt, als er den Tötungstbefehl seiner vorgosetzten Dienststelle an die ihm\nunterstellten SS-Leute weitergab und damit seinen\nTatbeitrag leistete,\n\nDer Revision ist allerdings zuzugeben, dass das\nSchwurgericht die Tatumstände, welche für seine\nÜberzeugung von der Täterschaft bestimmend waren,\nnicht so wie das erste Revisionsgerichtsurteil angeregt hatte, im einzelnen dargelegt hat. Hierzu\nführt das Schwurgericht aus, es lasse sich nicht\nfeststellen, ob die Anregung zu dem Tötungsbefehl\nvon dem Angeklagten ausgegangen und ob die Bestimmung des zu tötenden jüdischen Arbeiters dem\nAngeklagten von der vorgesetzten Dienststelle\nüberlassen worden sei, Der Urteilszusammenhang\nzeigt jedoch ausreichend, dass das Schwurgericht\nauf Grund der von ihm festgestellten Tatumstände\nvon dem Täterwillen des Angeklagten voll überzeugt\nsar. Diese Feststellungen tatsächlicher Art, wie\nsie aus dem Urteilszusammenhang sich ergeben,\nreichen auch aus, um dem Senat die Nachprüfung\n\nzu ermöglichen, ob auf den festgestellten Sachverhalt die Rechtsnorm des § 47 StGB richtig angewandt worden ist, Die epidemische Ruhrkrankheit,\n\n-5-\n\nwelche auch den Binem ED zur Zeit üer Tat\nerfasst hatte, hatte dazu geführt, dass die Arbeitsleistung der jüdischen Arbeiter des Gutes im ganzen\nerheblich gesunken war, Der Angeklagte war stark\ninteressiert daran, die Arbeitsleistung rasch wieder zu heben und so eine Steigerung des Ertrags der\nihm anvertrauten Güter herbeizuführen. Daher hat\n\nder Angeklagte nach seiner früheren Auslassung sich\nwiederholt an seine vorgesetzte Dienststelle gewandt\nund dann schliesslich von dort den Befehl bekommen,\nden PO zu erschiessen. Die Erschiessung sollte ein warnendes und abschreckendes Beispiel für die\njüdischen Arbeiter des Gutes sein und zu einer Hebung der gesunkenen Arbeitsbereitschaft führen, Der\nAngeklagte hat äie Anwendung dieses Mittels der Erschiessung des I] zu dem Zwecke der Hebung\nder Arbeitsbereitschaft gebilligt. Mit diesen festgestellten Tatumständen hat das Schwurgericht das\nstarke eigene Interesse des Angeklagten an der TÖ-\ntung hinreichend begründet und dleses eigene Interesse zutreffend als stärksten Anhaltspunkt für die\nFeststellung des Täterwillens gewertet, Zu dieser\nFeststellung hat das Schwurgericht, wie der Urteilszusemmenhang zeigt, noch weiter herangezogen die\nArt, wie der Angsklagte um die Zeit der Tat sich\nsonst im persönlichen Verkehr mit seinen jüdischen\nArbeitern verhalten hat. Er hat in der Zeit vom\nFrühjahr 1940 bis zum Herbst 1941 in 15 Fällen jüdische Arbeiter mit gefährlichen Werkzeug misshandelt und ist hierwegen durch die insoweit rechts-\n\n-6-\n\nkräftig gewordenen beiden Urteile des Schwurgerichts vom 2. September 1941 und 5, Oktober 1950\nzu Gefängnisstrafen verurteilt worden in der Gesamthöhe von 48 Monaten und 21 Tagen, die zur Bildung der Gesamtzuchthausstrafe herangezogen worden\nsind. Das Schwurgericht hat, wie der Urteilszusammenhanz zeigt, zutreffend aus dieser rohen Art der\nMenschenbehandlung gefolgert, dass ein solcher\nMensch sich auch nicht scheut, einen Totschlag\n\nals eigene Tat auszuführen, wenn er glaubt, auf\ndiesem Woge eine Steigerung der Leistung der Arbeiter und damit des Ertrags der ihm unterstellten\nGüter zu erzielen. Die Schlussfolgerung des Schwurgerichts im Sinne der Täterschaft des Angeklagten\naus allen diesen tatsächlichen Feststellungen\nzeigt keine Lücken. Für das Schwurgericht haben\nsich auch keine Anhaltspunkte ergeben oder Beweis»\nmittel sich aufgedrängt dafür, dass der Angeklagte durch die Weitergabe des höheren Befehls an\nseinen Untergebenen nur eine fremde Tat hätte\nfördern wollen, Da das Schwurgericht vom Täterwillen dos Angeklagten bereits voll überzeugt wer,\nwar es nicht verpflichtet, noch von Amts wegen\nirgendwelche Beweisermittlungen anzustellen, Die\nRüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht ist\nhiernach unbegründet, ebenso die allgemeine sachlichrechtliche Rüge einer Verletzung der 9§ 47\nund 49 StGB. Der Angeklagte ist mit Recht als\nTäter wegen Eotschlags schuldig gesprochen worden.\n\nUnbegründet ist auch dis gegan don Strafausspruch\ngerichtete Rüge. Nach dem von ihr angeführten Art 2\ndes genannten Ahndungsgesetzes ist dio Berücksichtigung des Befehls als Strafmilderungsgrund in das\nErmessen des Richters gestellt, Das Schwurgericht\nhat bei der Strafzumessung diese gesetzliche Bestimmung mit herangezogen, Wenn es trotzdem die Bewilligung mildernder Umstände im Sinne von § 213\nStGB abgelehnt hat, so hat es hierfür sehr gewichtige Gründe angeführt. Eine Verletzung der Ermessensgrenzen ist nicht zu erkennen. Durch den Hinweis\nauf die Vorschrift des § 358 Abs 2 StPO zeigt das\nSchwurgericht, dass es nach dem Ergebnis der erneuten Verhandlun,, vom 5. Oktobor 1950 es für angemessen gehalten hätte, auf eine Über die Mindeststrafe\ndes § 212 StGB von 5 Jahren Zuchthaus hinausgehende\nStrafe zu erkennen,und von einer solchen Überschreitung der Mindeststrafe nur wegen des Verbots einer\nVerschlechterung des Jr+Yoils zum Nachteil des Angeklagten Abstand genommen hat. Das Goricht hat also\nnicht, wie die Revision meint, durch oine Verkennung\ndes Art 1I Abs 2 des Ahndungsgesetzes sich vezhinder,\ngefühlt, auf eine unter 5 Jahren Zuchthaus liegends\nStrafe zu erkennen.\n\nHiernach war die Revision des Angeklagten mit der\nKostenfolge des § 473 StPO als unbegründet zu verwerfen.\n\ngez. Richter gez. Krumme gez. Dr.Geier\n\ngez. Werner gez. Krauss\n\n4%\nBeelaubigt:\nEEE Jar\nJustizsekretär\nls Urkund6beanter der Geschäftsstelle\ndcs Bundesgerichtshofes","source":"ce-bgh-str","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-10-05/1-str-20-50","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 212","ref_norm":"212","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs (§ 5 UrhG). Bereitgestellt über den Datensatz »Entscheidungen des Bundesgerichtshofs in Strafsachen aus dem 20. Jahrhundert« von Seán Fobbe und Tilko Swalve, https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0). Der Text wurde per Texterkennung (OCR) aus Scans des Gerichts gewonnen; die Erkennungsqualität schwankt."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/1950-10-05/1-str-20-50","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.4540377","retrieved":"2026-08-21 23:06:46.653246+00:00"}}