{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-12_NA_2015-10-14_XII_ZB_188_15_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2015-10-14","aktenzeichen":"XII ZB 188/15","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 188/15\n\nvom\n\n14. Oktober 2015\n\nin der Betreuungssache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 2015 durch den\nVorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Botur und\nGuhling\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der\n5. Zivilkammer des Landgerichts Arnsberg vom 14. April 2015\nwird auf Kosten des weiteren Beteiligten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Verfahrenswert für die Rechtsmittelverfahren 364 € beträgt.\n\nGründe:\n\n1 Die Rechtsbeschwerde, mit welcher der Betreuer die Festsetzung einer\nVergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 33,50 € erstrebt, ist nicht begründet. Die angegriffene Entscheidung hält rechtlicher Überprüfung stand.\n\n2 1. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte\nVergütung von 44 € pro Stunde nur beanspruchen, wenn er über besondere\nKenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind, und wenn\ner diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare Ausbildung erworben hat.\n\n3 Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die\nVoraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung\neiner erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung\n\ndes Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur\neingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgeblichen Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt und\nErfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 17. September 2014\n- XII ZB 684/13 - FamRZ 2015, 253 Rn. 3 mwN).\n\n4 2. Die von dem Betreuer berufsgleitend am Studieninstitut für kommunale Verwaltung Hellweg-Sauerland und an der Verwaltungs-Akademie für Westfalen erworbenen Fortbildungsabschlüsse „Verwaltungsfachwirt“ (1981) und\n„Verwaltungsdiplom betriebswirtschaftlicher Fachrichtung“ (1996) sind einem\nHochschulabschluss rechtlich nicht gleichgestellt. Eine rechtliche Gleichstellung\nlässt sich insbesondere nicht schon aus der Einordnung von Abschlüssen in die\nNiveaustufen des Deutschen Qualifikationsrahmens für lebenslanges Lernen\n(DQR) herleiten (vgl. auch BayVGH Beschluss vom 15. Januar 2013\n- 7 CE 12.2407 - juris Rn. 23 f. und Urteil vom 13. Juli 2015 - 7 BV 14.1507 -\njuris Rn. 22 f.; VG Münster Urteil vom 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 - juris Rn.\n19).\n\n5 3. Soweit das Beschwerdegericht in tatrichterlicher Verantwortung die\nVergleichbarkeit der von dem Betreuer absolvierten Fortbildungen mit einer\nHochschul- oder Fachhochschulausbildung - insbesondere dem dreijährigen\nStudium an einer Fachhochschule für öffentliche Verwaltung mit dem Abschluss\neines Diplom-Verwaltungswirts (FH) oder eines „Bachelor of Laws“ bzw. eines\n„Bachelor of Arts - Allgemeine Verwaltung“ - verneint hat, hält dies den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand.\n\n6 a) Einer Hochschulausbildung vergleichbar ist eine Ausbildung, die ihr in\nihrer Wertigkeit entspricht und einen formalen Abschluss aufweist. Gleichwertig\n\nist sie, wenn sie staatlich anerkannt ist und der durch sie vermittelte Wissensstand nach Art und Umfang dem eines Hochschul- oder Fachhochschulstudiums entspricht. Als Kriterien hierfür können insbesondere der mit der Ausbildung verbundene Zeitaufwand, Umfang und Inhalt des Lehrstoffes und die Zulassungsvoraussetzungen herangezogen werden. Bei der Prüfung der Vergleichbarkeit hat der Tatrichter strenge Maßstäbe anzulegen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - FamRZ 2012, 629 Rn. 11 f.\nund vom 4. April 2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 16).\n\n7 b) § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG knüpft als Quelle für den Erwerb von vergütungserhöhenden besonderen Kenntnissen ausschließlich an den typisierten\nAusbildungsgang an. Mit dem nach der Art der Ausbildung gestaffelten Stundensatz wollte der Gesetzgeber den Gerichten eine leicht zu handhabende Regelung zur Verfügung stellen und auf diese Weise eine einheitliche Vergütungspraxis sichern. Wortlaut und Zweck der Vorschrift stehen deshalb auch\neiner Gesamtbetrachtung dahin entgegen, dass mehrere Ausbildungen und\nFortbildungsmaßnahmen insgesamt einer Hochschulausbildung vergleichbar\nsind. Der Senat hat vor diesem Hintergrund mehrfach entschieden, dass eine\nan die berufliche Ausbildung anschließende berufliche Fortbildung nicht schon\ndeshalb mit einer (Fach-)Hochschulausbildung vergleichbar ist, weil die durch\nden Fortbildungsabschluss nachgewiesenen Kenntnisse und Fähigkeiten im\nTarifrecht des öffentlichen Dienstes nach den konkreten Einzelfallumständen\ndie Eingruppierung eines Angestellten in eine dem gehobenen Dienst entsprechende Vergütungsgruppe rechtfertigen können (vgl. Senatsbeschlüsse vom\n30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 16 und vom 4. April\n2012 - XII ZB 447/11 - NJW-RR 2012, 774 Rn. 20 f.).\n\n8 Hieran hält der Senat auch unter Berücksichtigung des von der Rechtsbeschwerde besonders herausgehobenen Umstands fest, dass die Abschlüsse\n\ndes geprüften Fachwirts, des Fachschulabsolventen und des Bachelors im\nDQR auf der gleichen (sechsten) Niveaustufe verortet worden sind.\n\n9 Der am 1. Mai 2013 eingeführte DQR ist die nationale Umsetzung des\nEuropäischen Qualifikationsrahmens (EQR), mit dem nationale Qualifikationen\neuropaweit besser verständlich gemacht werden sollen. Die im deutschen Bildungssystem erworbenen Qualifikationen ordnet der DQR in acht Niveaus ein,\ndie ihrerseits den acht Niveaus des EQR zugeordnet werden können.\n\n10 Eine Einordnung in die sechste Niveaustufe, dem der geprüfte Fachwirt,\nder Fachschulabsolvent und der Bachelor/Fachhochschulabsolvent - aber auch\nder geprüfte Meister - zugeordnet sind, setzt auf der Ebene der Fachkompetenz\n(Wissen) ein „breites und integriertes Wissen einschließlich der wissenschaftlichen Grundlagen, der praktischen Anwendung eines wissenschaftlichen Faches sowie eines kritischen Verständnisses der wichtigsten Theorien und Methoden (entsprechend der Stufe 1 [Bachelor-Ebene] des Qualifikationsrahmens\nfür Deutsche Hochschulabschlüsse)“ oder aber „ein breites und integriertes berufliches Wissen einschließlich der aktuellen fachlichen Entwicklungen“ voraus.\nDie für die Einstufung eines nationalen Abschlusses in eine bestimmte Niveaustufe tragenden Erwägungen sind demgegenüber im DQR nicht im Einzelnen\noffengelegt, weil sich der DQR insoweit auf den Hinweis beschränkt, dass die\nZuordnung nach „dem Konsensprinzip im Arbeitskreis DQR“ erfolgt (vgl. auch\nVG Münster Urteil vom 12. Mai 2014 - 4 K 3369/12 - juris Rn. 22).\n\n11 Schon daraus erschließt sich, dass sich aus der Einordnung eines Abschlusses in die sechste Niveaustufe des DQR - unabhängig von der rechtlichen Unverbindlichkeit des DQR - keine besonderen Erkenntnisse für die im\nRahmen des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG zu beurteilende Frage gewinnen\nlassen, ob in der zum Abschluss führenden Ausbildung eine der Hochschul-\n\noder Fachhochschulausbildung nach Art und Umfang entsprechende Wissensvermittlung stattgefunden hat.\n\n12 c) Gemessen daran vermag die Rechtsbeschwerde keine durchgreifenden Rechtsfehler bei der Ermessensentscheidung des Beschwerdegerichts\naufzuzeigen.\n\n13 aa) Rechtsfehlerfrei hat das Beschwerdegericht die fehlende Vergleichbarkeit der Ausbildung zum Verwaltungsfachwirt mit einer Hochschulausbildung\nschon darauf gestützt, dass der von ihm festgestellte Zeitaufwand von\n1.050 Stunden für die Fortbildung im „Angestelltenlehrgang II“ deutlich hinter\ndem Zeitaufwand für ein Fachhochschulstudium mit einer Regelstudienzeit von\nsechs Semestern zurückbleibt.\n\n14 bb) Soweit es die Ausbildung des Betreuers an der Verwaltungs-Akademie für Westfalen betrifft, verweist das Beschwerdegericht auf die Ausführungen des Senats in seiner Entscheidung vom 30. Oktober 2013, wonach\nein an der Sächsischen Verwaltungsakademie erworbener Abschluss „Betriebswirt (VWA)“ nicht mit einem Hochschulabschluss vergleichbar ist (Senatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117 Rn. 15 f.).\nSoweit das Beschwerdegericht hiernach in tatsächlicher Hinsicht erkennbar davon ausgeht, dass auch der mit der Ausbildung an der Verwaltungs-Akademie\nfür Westfalen verbundene Zeitaufwand deutlich unter dem für ein Hochschuloder Fachhochschulstudium erforderlichen Zeitaufwand zurückbleibt und dieser\nAbschluss im beamtenrechtlichen Laufbahnrecht nicht mit einem Fachhochschulabschluss als gleichwertig angesehen wird, erinnert die Rechtsbeschwerde dagegen nichts.\n\n15 cc) Richtig und im Einklang mit der Rechtsprechung des Senats hat es\ndas Beschwerdegericht auch abgelehnt, aus der Gesamtschau beider berufli-\n\ncher Weiterbildungen des Betreuers eine Vergleichbarkeit mit einer Hochschulausbildung herzuleiten.\n\n16 4. Unbehelflich ist letztlich auch der Einwand der Rechtsbeschwerde,\ndass im Einzelfall der Vertrauensgrundsatz einer mit öffentlich-rechtlichen\nRückforderungsansprüchen einhergehenden gerichtlichen Festsetzung der Betreuervergütung nach Treu und Glauben entgegenstehen kann, wenn das Vertrauen des Betreuers auf die Beständigkeit einer ihm in der Vergangenheit\nrechtswidrig gewährten Vergütung schutzwürdig ist. Unabhängig davon, ob dem\nVorbringen des Betreuers hinreichend deutlich entnommen werden kann, dass\ner sich wegen des mit der Festsetzung verbundenen öffentlich-rechtlichen Anspruchs auf Rückzahlung der überzahlten Betreuervergütung (175,35 €) auf\nden Vertrauensgrundsatz berufen wollte, dürfte dieser unter den obwaltenden\nUmständen ersichtlich nicht zum Tragen kommen. Denn die Überzahlungen\nberuhen darauf, dass dem Betreuer (noch) am 5. Dezember 2013 und am\n5. Februar 2014 im Verwaltungswege Leistungen gewährt wurden, denen noch\nder erhöhte Stundensatz von 44 € zugrunde gelegen hat. Schon seinerzeit\nkonnte der Betreuer im Hinblick auf die zu diesem Zeitpunkt bereits veröffentlichte Senatsrechtsprechung kein uneingeschränktes Vertrauen mehr dahin in\nAnspruch nehmen, dass seine Ausbildung an einer Verwaltungsakademie in\neinem Festsetzungsverfahren - weiterhin - als einer Hochschulausbildung vergleichbar anerkannt werden würde.\n\n17 5. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen,\nweil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nDose Schilling Günter\n\nBotur Guhling\n\nVorinstanzen:\nAG Werl, Entscheidung vom 29.01.2015 - 2 XVII B 562 -\nLG Arnsberg, Entscheidung vom 14.04.2015 - I-5 T 69/15 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2015-10-14/xii-zb-188-15","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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