{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-12_NA_2014-01-16_XII_ZB_524_13_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2014-01-16","aktenzeichen":"XII ZB 524/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 524/13\n\nvom\n\n16. Januar 2014\n\nin der Betreuungssache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. Januar 2014 durch den\nVorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber-Monecke und die Richter\nSchilling, Dr. Nedden-Boeger und Guhling\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer\ndes Landgerichts Zwickau vom 3. September 2013 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2 zurückgewiesen.\n\nVerfahrenswert: 179 €\n\nGründe:\n\n1 Die Rechtsbeschwerde, mit der die Betreuerin die Festsetzung einer\nVergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 € statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 27 € erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene\nEntscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.\n\n2 1. Die Rechtsbeschwerde macht ohne Erfolg geltend, der von der Betreuerin im Jahre 1985 an der Karl-Marx-Universität Leipzig erworbene Studienabschluss als \"Diplom-Agraringenieur\" rechtfertige gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2\nNr. 2 VBVG den höchsten Stundensatz von 44 €.\n\n3 Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die\nVoraussetzungen erfüllt, die gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung\neiner erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung\ndes Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur\neingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen\n\nvollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt\noder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013\n- XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 8 mwN).\n\n4 Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, wonach die abgeschlossene Hochschulausbildung der\nBetreuerin keine besonderen, für die Führung der Betreuung nutzbaren Kenntnisse vermittelt hat. Nach Sinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist ein\nerhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung gleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse zum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass sie in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist. Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf\ndie Vermittlung solchen Wissens gerichtet ist und dadurch das erworbene betreuungsrelevante Wissen über ein Grundwissen deutlich hinausgeht. Dies hat\ndas Landgericht mit Blick auf das Ausbildungsziel, die Betreuerin zur Agraringenieurin auszubilden, und die im Hochschulzeugnis unter \"Abschlussprüfungen und Belege\" aufgeführten Fächer, nämlich \"Morphologie, Futterproduktion,\nBiochemie, Gesundheits-, Arbeits- und Brandschutz, Maschinentechnik, Tierernährung, Tiergesundheits- und Tierseuchenlehre, Haustiergenetik und Tierzüchtung, Rinderzucht, Schafzucht, Schweinezucht, Geflügel- und Kleintierzucht\" verneint. Das begegnet keinen rechtlichen Bedenken (vgl. Senatsbeschluss vom 23. Oktober 2013 - XII ZB 429/13 - FamRZ 2014, 116 Rn. 19\nmwN) und wird in seiner Richtigkeit auch nicht durch die von der Rechtsbeschwerde angeführten Ausbildungsinhalte (45 Stunden \"sozialistisches Recht\";\nGrundkenntnisse über Aufbau von Organen und Gewebe sowie deren Entwicklung und Funktionsweise; Grundlagen der elektronischen Datenverarbeitung;\nLeitungsfunktionen) erfolgreich in Frage gestellt.\n\n5 2. Die von der Betreuerin berufsbegleitend im Jahre 2005 an der Sächsischen Verwaltungs- und Wirtschaftsakademie abgeschlossene Ausbildung zur\n\"Verwaltungs-Betriebswirtin (VWA)\" mit einem Gesamtaufwand von 956 Stunden ist bereits von ihrem zeitlichen Umfang her weder mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG (vgl.\nSenatsbeschluss vom 30. Oktober 2013 - XII ZB 23/13 - FamRZ 2014, 117\nRn. 14 ff.) noch mit einer abgeschlossenen Lehre im Sinn des § 4 Abs. 1 Satz 2\nNr. 1 VBVG (vgl. Senatsbeschluss vom 11. Dezember 2013 - XII ZB 383/12 -\nzur Veröffentlichung bestimmt) vergleichbar. Sie begründet daher keinen erhöhten Stundensatz für die Betreuervergütung.\n\n6 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen,\nweil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen\nRechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).\n\nDose Weber-Monecke Schilling\n\nNedden-Boeger Guhling\n\nVorinstanzen:\nAG Auerbach, Entscheidung vom 12.03.2013 - XVII 392/04 -\nLG Zwickau, Entscheidung vom 03.09.2013 - 9 T 170/13 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-01-16/xii-zb-524-13","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 74","ref_norm":"74","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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