{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-12_NA_2012-02-08_XII_ZB_231_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2012-02-08","aktenzeichen":"XII ZB 231/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 231/11\n\nvom\n\n8. Februar 2012\n\nin der Betreuungssache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Februar 2012 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. Vézina und die Richter Dose,\nDr. Klinkhammer und Dr. Günter\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 19. Zivilkammer\ndes Landgerichts Stuttgart vom 7. April 2011 wird auf Kosten des\nBeteiligten zu 1 zurückgewiesen.\n\nBeschwerdewert: 714 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Der Beteiligte zu 1 wurde 2009 vom Betreuungsgericht zum Berufsbetreuer des mittellosen Betroffenen bestellt. Er absolvierte eine Ausbildung auf\ndem Gebiet der Elektrotechnik. Danach studierte er an der Fachhochschule\nVersorgungstechnik und schloss das Studium mit Diplom ab. Er ist weiter zugelassener Rentenberater. Zudem nahm er an verschiedenen Fortbildungsmaßnahmen aus dem Bereich des Betreuungsrechts teil.\n\n2 Für den Abrechnungszeitraum vom 4. März 2009 bis zum 5. März 2010\nbeantragte er die Festsetzung einer pauschalen Betreuervergütung auf der\nGrundlage des ihm bis dahin zugebilligten Stundensatzes von 44 €. Das Betreuungsgericht hat dem Antrag nur unter Zugrundelegung eines Stundensatzes\nvon 27 € stattgegeben und ihn im Übrigen zurückgewiesen. Die dagegen gerichtete Beschwerde des Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben.\n\n3 Mit der vom Landgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt er\nseinen Vergütungsantrag in voller Höhe weiter.\n\nII.\n\n4 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, weil sie vom Beschwerdegericht\nzugelassen wurde (§ 70 Abs. 1 FamFG). Sie ist auch im Übrigen zulässig.\n\n5 2. Die Rechtsbeschwerde hat jedoch in der Sache keinen Erfolg.\n\n6 a) Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt,\ndas von dem Beteiligten zu 1 abgeschlossene Fachhochschulstudium sei im\nKernbereich nicht auf die Vermittlung für eine Betreuung besonders nutzbarer\nFachkenntnisse gerichtet gewesen. Die erfolgreiche Teilnahme am Zertifikationskurs für Berufsbetreuer des Instituts \"Weinsberger Forum\" sei weder einem\nHochschulstudium noch einer Lehre gleichzusetzen. Es fehle bereits an einem\nAbschluss vor einer staatlichen oder staatlich anerkannten Stelle. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Landesgesetzgeber von der Möglichkeit des § 11 VBVG keinen Gebrauch gemacht habe, verfassungswidrig sei.\nDenn dies führe nicht dazu, dass gegen Gesetzeszweck und Wortlaut des § 4\nVBVG Ausbildungen vergütungserhöhend berücksichtigt werden könnten. Der\nBeteiligte zu 1 könne sich auch nicht aufgrund der bisher bewilligten Vergütung\nvon 44 € pro Stunde auf Vertrauensschutz berufen.\n\n7 b) Die Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung stand.\n\n8 aa) Ob ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen für eine erhöhte Vergütung gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG erfüllt, unterliegt einer wertenden Betrachtungsweise des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im\n\nRechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt überprüft werden (vgl. Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2011 - XII ZB 312/11 - MDR 2011, 1505 Rn. 10).\n\n9 bb) Einer solchen Überprüfung hält die tatrichterliche Würdigung des Beschwerdegerichts stand, nach der der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für\neine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt.\n\n10 (1) Besondere Kenntnisse im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG sind\nKenntnisse, die - bezogen auf ein bestimmtes Sachgebiet - über ein Grundwissen deutlich hinausgehen. Für die Führung einer Betreuung nutzbar sind Fachkenntnisse, die ihrer Art nach betreuungsrelevant sind und den Betreuer befähigen, seine Aufgaben zum Wohl des Betreuten besser und effektiver zu erfüllen und somit eine erhöhte Leistung zu erbringen (vgl. Senatsbeschluss vom\n18. Januar 2012 - XII ZB 409/10 - zur Veröffentlichung bestimmt mwN). Nach\nSinn und Zweck des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG ist deshalb ein erhöhter Stundensatz nicht bereits gerechtfertigt, wenn die Ausbildung wegen ihrer Komplexität\ngleichsam am Rande auch die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse\nzum Inhalt hat. Erforderlich ist vielmehr, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich hierauf ausgerichtet ist (vgl. BayObLG FamRZ 2000, 844; OLG Dresden\nFamRZ 2000, 1306; KG BtPrax 2002, 167; BayObLG BtPrax 2003, 135; OLG\nSaarbrücken BtPrax 2003, 227, 228). Davon ist auszugehen, wenn ein erheblicher Teil der Ausbildung auf die Vermittlung solchen Wissens gerichtet und\nnach Inhalt und Umfang der Ausbildung sichergestellt ist, dass dieses über bloßes Grundwissen deutlich hinausgeht (vgl. OLG Hamm FamRZ 2007, 1043; KG\nFGPrax 2008, 60, 61).\n\n11 (2) Nach den Feststellungen des Beschwerdegerichts entfiel nur ein untergeordneter Teil der Ausbildung des Beteiligten zu 1 im Studium der Versorgungstechnik mit geringer Stundenzahl auf die vom Beschwerdegericht als be-\n\ntreuungsrelevant angesehenen Fächer. Es ist danach nicht zu beanstanden,\ndass das Beschwerdegericht diese Fächer als nicht zum Kernbereich des Studiums gehörend angesehen hat.\n\n12 Auch die Teilnahme des Beteiligten zu 1 an dem Zertifikationskurs für\nBerufsbetreuer des Instituts \"Weinsberger Forum\" kann weder einem Hochschulstudium noch einer abgeschlossenen Lehre gleichgestellt werden. Für eine Vergleichbarkeit fehlt es schon an dem Abschluss vor einer staatlichen oder\nstaatlich anerkannten Stelle.\n\n13 Das Beschwerdegericht musste auch nicht ausdrücklich die Zulassung\ndes Beteiligten zu 1 zum Rentenberater erörtern. Denn die Fortbildung des Beteiligten zu 1 zum Rentenberater, die er durch Teilnahme an einem Kompaktseminar und einem Sachkundelehrgang erworben hat, erfüllt ersichtlich\nnicht die Voraussetzungen für eine Vergütungserhöhung nach § 4 Abs. 1 Satz 2\nVBVG. Sie lässt sich weder mit einem Hochschulstudium noch mit einer mehrjährigen Lehre vergleichen.\n\n14 cc) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde war das Betreuungsgericht auch nicht nach Treu und Glauben unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes verpflichtet, an dem in früheren Festsetzungsbeschlüssen dem\nBeteiligten zu 1 zugebilligten Stundensatz von 44 € für die Zukunft festzuhalten.\n\n15 Es musste vielmehr auf den neu gestellten Vergütungsfestsetzungsantrag hin erneut das Vorliegen der Voraussetzungen für die Höhe der Vergütung\nprüfen. Nachdem es dabei abweichend von seiner früheren Wertung zu dem\nErgebnis gelangt ist, dass der Beteiligte zu 1 die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Stundensatzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG nicht erfüllt, war es\nseine Aufgabe, diese gewonnene bessere Erkenntnis umzusetzen (vgl.\nBVerfGE 18, 224, 240 f.; BGH Urteil vom 2. Dezember 1976 - VII ZR 88/75 -\n\nNJW 1977, 375, 376). Der Beteiligte zu 1 konnte deshalb nicht davon ausgehen, dass ihm der einmal vergütete Stundensatz auch in Zukunft immer wieder\nzuerkannt wird. Schließlich musste der Beteiligte zu 1 auch schon früher stets\ndamit rechnen, dass der vom Betreuungsgericht zugebilligte Stundensatz bei\neiner Überprüfung durch das Beschwerdegericht herabgesetzt wird.\n\n16 Das Beschwerdegericht hat somit zu Recht ein schützenswertes Vertrauen des Beteiligten zu 1 verneint.\n\n17 dd) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde ergibt sich auch daraus, dass der Gesetzgeber des Landes Baden-Württemberg keinen Gebrauch\nvon der ihm nach § 11 VBVG eröffneten Möglichkeit gemacht hat, eine vergütungssteigernde Nachqualifikation einzuführen, kein Anspruch des Beteiligten\nzu 1 auf einen höheren Stundensatz. Der Landesgesetzgeber war nicht verpflichtet, ein entsprechendes Ausführungsgesetz zu erlassen.\n\n18 Die Gründe, aus denen das Bundesverfassungsgericht die Landesgesetzgeber aufgrund der inhaltsgleichen Vorschrift des § 2 BVormVG für verpflichtet gehalten hat, Nachqualifizierungen zu ermöglichen (BVerfG FamRZ\n2000, 1277) gelten für § 11 VBVG nicht.\n\n19 Durch die mit § 1 BVormVG zum 1. Januar 1999 eingeführte Anknüpfung\nder Vergütung an die formale Ausbildung des Betreuers wurden die bisher tätigen Berufsbetreuer, die über nutzbare Fachkenntnisse, nicht jedoch über einen\nformalen Bildungsabschluss verfügten, auf die niedrigste Vergütungsstufe verwiesen. § 2 BVormVG, der den Ländern die Einführung einer vergütungssteigernden Nachqualifikation ermöglichte, hatte deshalb auch die Funktion, zum\nSchutz des Vertrauens dieser Berufsbetreuer eine Übergangsregelung zu\nschaffen, die es ihnen für eine begrenzte Zeit ermöglichte, die Voraussetzungen\nauch für die höchste Vergütungsstufe zu erwerben. Im Hinblick auf dieses durch\n\n§ 2 BVormVG geweckte Vertrauen der bisher tätigen Berufsbetreuer, waren die\nLandesgesetzgeber während einer Übergangszeit verpflichtet die Möglichkeit\neiner vergütungssteigernden Nachqualifikation durch Umschulungen oder Fortbildungen zu schaffen (BVerfG FamRZ 2000, 1277, 1280).\n\n20 Diese Vertrauensschutzgesichtspunkte gelten für § 11 VBVG nicht. Denn\n§ 4 VBVG hat an der bereits am 1. Januar 1999 durch § 1 BVormVG\neingeführten Bemessungsgrundlage nichts geändert, sondern diese\nbeibehalten.\n\nHahne Vézina Dose\n\nKlinkhammer Günter\n\nVorinstanzen:\nNotariat Filderstadt, Entscheidung vom 09.04.2010 - II VG 447/08 -\nLG Stuttgart, Entscheidung vom 07.04.2011 - 19 T 182/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-08/xii-zb-231-11","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":8},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-02-08/xii-zb-231-11","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:02:35.708427+00:00"}}