{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-12_NA_2011-05-25_XII_ZB_627_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2011-05-25","aktenzeichen":"XII ZB 627/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 627/10\n\nvom\n\n25. Mai 2011\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Mai 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter\nDr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden-Boeger\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - zugleich Familiensenat - vom 28. Oktober 2010 (33 UF 1545/10)\naufgehoben.\n\nAuf die Beschwerde des Beteiligten zu 2 wird der Beschluss des\nAmtsgerichts Landshut vom 30. Juni 2010 (59 F 775/10) abgeändert.\n\nDer Antrag des Beteiligten zu 1 vom 31. Dezember 2009, ihm für\ndie Tätigkeit als Vormund aus der Staatskasse eine Vergütung\nnebst Auslagenersatz zu bezahlen, wird zurückgewiesen.\n\nVon der Erhebung der Gerichtskosten wird abgesehen. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Der Beteiligte zu 1 begehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der\nStaatskasse eine Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen.\n\n2 Mit Beschluss vom 5. November 2008 bestellte das Amtsgericht den Beteiligten zu 1, das K. J. M. e.V., zum Vormund\nfür drei minderjährige Kinder.\n\n3 Das Amtsgericht hat auf Antrag des Beteiligten zu 1 dessen Vergütung\nfür das Jahr 2009 samt Auslagenersatz auf 1.955,34 € festgesetzt und den Antrag im Übrigen zurückgewiesen. Die hiergegen vom Vertreter der Staatskasse\n(im Folgenden Beteiligter zu 2) eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit dem angefochtenen Beschluss zurückgewiesen.\n\n4 Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nB.\n\n5 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufhebung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung des vom Beteiligten\nzu 1 gestellten Antrages.\n\n6 Vorliegend findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und\nin Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung, weil\nder Vergütungsantrag vom 31. Dezember 2009 bzw. 7. Januar 2010 datiert.\nZutreffend hat das Beschwerdegericht darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der\nim Rahmen eines Dauerverfahrens, wie etwa einer Vormundschaft, gestellt wird\nund zu einer Endentscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG-RG einleitet (OLG Nürnberg\nFamRZ 2010, 1760; OLG München FamRZ 2010, 1102).\n\nI.\n\n7 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig.\n\n8 Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 1\nFamFG, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde\nist auch im Übrigen zulässig. Der Präsident des Landgerichts, der die Rechtsbeschwerde für den Beteiligten zu 2 eingelegt hat, ist gemäß § 114 Abs. 3\nSatz 2 FamFG postulationsfähig (vgl. Senatsbeschluss vom 7. Juli 2010\n- XII ZB 149/10 - FamRZ 2010, 1544).\n\nII.\n\n9 Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Der selbst zum Vereinsvormund\nbestellte Verein, der Beteiligte zu 1, kann von der Staatskasse weder Vergütung\nnoch Aufwendungsersatz beanspruchen.\n\n10 1. Das Beschwerdegericht vertritt die Auffassung, dem Beteiligten zu 1\nstehe ein Vergütungsanspruch in analoger Anwendung des § 277 Abs. 4\nFamFG zu. Dies folge aus der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach es in die Berufsausübung des Vereins eingreife, ihm von Gesetzes wegen jede Vergütung für die Führung von gerichtlich übertragenen Vormundschaften zu versagen. Dieser Auffassung habe sich auch der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. März 2007 (FamRZ 2007, 900) angeschlossen.\nAuch wenn er nicht über die Vergütung für Tätigkeiten eines selbst zum Vormund bestellten Vereins entschieden habe, könnten die von ihm aufgestellten\nGrundsätze auf das vorliegende Verfahren übertragen werden. Den Erwägungen des Bundesgerichtshofs könne auch nicht entgegengehalten werden, der\nGesetzgeber habe in Kenntnis der höchstrichterlich beanstandeten Regelungs-\n\nlücke bewusst an der Gesetzesfassung festgehalten und damit den Weg für\neine Analogie versperrt. Es könne nicht davon ausgegangen werden, dass bei\nder Verabschiedung des FGG-Reformgesetzes die spezielle Problematik der\nVergütung von Vereinstätigkeiten in Vormundschaften in den Blickpunkt des\nGesetzgebers gelangt sei. Einer Analogie stehe auch nicht entgegen, dass hierfür aus tatsächlichen Gründen kein Bedürfnis bestehe. Es lasse sich kaum\nrechtfertigen, dem Verein den Vergütungsanspruch nur für den Fall zu gewähren, dass der Vereinsmitarbeiter gewissermaßen mit der \"Tarnkappe\" der persönlichen Bestellung für den Verein agiere. Vielmehr überzeuge die Erwägung\ndes Bundesgerichtshofs, dass es auf die gewählte rechtliche Konstruktion der\nVormundschaft bzw. Pflegschaft im Einzelfall nicht ankommen könne und damit\nauch der Verein bei seiner Bestellung zum Vormund vergütungsberechtigt sei.\n\n11 Einem Vergütungsanspruch der Vereine stehe auch nicht entgegen, dass\nsie für ihre Tätigkeit durch die Städte und Gemeinden finanzielle Unterstützung\nerführen, da diese unbeschadet ihres Umfangs allenfalls in einzelnen regionalen Bereichen ohne Rechtsanspruch und unter dem jederzeitigen Vorbehalt einer Kürzung oder Einstellung gewährt werde.\n\n12 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n13 Der nach § 1791 a BGB zum Vereinsvormund bestellte Beteiligte zu 1\nkann ebenso wenig wie ein gemäß § 1900 BGB zum Betreuer bestellter Verein\nvon der Staatskasse eine Vergütung bzw. Aufwendungsersatz beanspruchen.\nInsoweit hält der Senat an seiner Rechtsprechung (Senatsbeschluss vom\n14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fest. Allerdings\nsind die zur Vergütung und zum Aufwendungsersatz eines Betreuungsvereins\nbestehenden Vorschriften auf den Vormundschaftsverein entsprechend anzu-\n\nwenden (vgl. auch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 -\nFamRZ 2007, 900).\n\n14 a) Ein Vergütungsanspruch des Beteiligten zu 1 scheitert daran, dass er\nals Verein selbst zum Vormund bestellt worden ist.\n\n15 Nach §§ 1836 Abs. 3, 1908 i Abs. 1 Satz 1 BGB kann weder ein zum Betreuer noch ein zum Vormund bestellter Verein eine Vergütung beanspruchen.\nEbenso wenig kann er von der Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 5 Satz 1 BGB\nErsatz seiner Aufwendungen verlangen (Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl.\n§ 1835 Rn. 21) bzw. nach § 1835 a Abs. 5 BGB eine Aufwandsentschädigung\nbeanspruchen.\n\n16 aa) Die überwiegende Meinung lehnt daher einen Vergütungsanspruch\ndes zum Betreuer bestellten Vereins ab (Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl.\n§ 1900 BGB Rn. 6; A. Roth in Erman BGB 12. Aufl. § 1900 BGB Rn. 15; Müller\nZKJ 2007, 449; krit. Jaschinski in jurisPK-BGB 5. Aufl. § 7 VBVG Rn. 5 f.; aA\nLG Ansbach Beschluss vom 25. Februar 2009 - 4 T 107/09 - unter Hinweis auf\nden Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900).\nEbenso lehnt die herrschende Meinung einen Vergütungsanspruch des zum\nVormund bestellten Vereins ab (OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62; OLG\nDüsseldorf BtPrax 2010, 126; M. Hamdan/B. Hamdan in jurisPK-BGB 5. Aufl.\n§ 1791 a BGB Rn. 14; S. C. Saar in Erman BGB 12. Aufl. § 1791 a BGB Rn. 4\nund Anh. zu § 1836 Rn. 3; Müller ZKJ 2007, 449).\n\n17 bb) Der Senat folgt dieser Auffassung. Soweit der Senat in seinem Beschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) zum\nPflegschaftsrecht ausgeführt hat, dass es für den Vergütungsanspruch unerheblich sei, ob der Mitarbeiter des Vereins oder der Verein selbst zum Vormund\nbestellt werde, hält er daran nicht mehr fest.\n\n18 (1) Der Wortlaut des § 1836 Abs. 3 BGB und der hierzu ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers lassen eine Vergütung des zum Betreuer bzw.\nzum Vormund bestellten Vereins nicht zu. Nach der Gesetzesbegründung kann\n\"nach geltendem Recht (…) ein Verein als Vormund weder Vorschuss für Aufwendungen noch eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen\"\n(BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Der Gesetzgeber hat sich zu dieser Regelung\nbekannt und sie für die Betreuungsvereine fortgeschrieben, wie sich aus der\nweiteren Begründung zum Entwurf des Betreuungsgesetzes vom 11. Mai 1989\nergibt (BT-Drucks. 11/4528 S. 157). Dort heißt es: \"Wird ein Verein als solcher\nunter den Voraussetzungen des § 1900 Abs. 1 E zum Betreuer bestellt, so kann\ner nach § 1908 i Abs. 1 iVm § 1835 Abs. 5, § 1836 Abs. 4 E (heute § 1836\nAbs. 3) keine Vergütung und Aufwendungsersatz lediglich bei ausreichendem\nVermögen des Betreuten verlangen.\"\n\n19 Hinzu kommt, dass der Gesetzgeber auch bei der Einführung des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der\nfreiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) keine Veranlassung gesehen hat, die Vorschrift des § 1836 Abs. 3 BGB zu modifizieren. Vielmehr hat er auch in § 277\nAbs. 2 FamFG ausdrücklich auf sie verwiesen.\n\n20 (2) Die Einräumung eines Vergütungs- bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des - zum Betreuer bzw. Vormund bestellten - Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geboten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März\n2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901). Das Bundesverfassungsgericht\nhat entschieden, dass \"wenn der Staat für Aufgaben, deren ordentliche Wahrnehmung im öffentlichen Interesse liegt, Staatsbürger oder private Institutionen\nnicht nur beruflich in Anspruch nimmt, sondern ihnen ein berufliches Tätigkeitsfeld sogar zuweist\", er sicherzustellen habe, \"dass sie, wenn sie staatlicherseits\nin Anspruch genommen werden, dafür eine angemessene Entschädigung erhal-\n\nten\" (BVerfG FamRZ 2000, 414). Dabei hat das Bundesverfassungsgericht\nnicht verlangt, dass sowohl dem Verein als auch seinem Mitglied ein Vergütungsanspruch zustehen müsse; vielmehr hat es nur bemängelt, dass keinem\nvon beiden eine Vergütung eingeräumt worden sei (BVerfG FamRZ 2000, 414,\n415). Von daher ist es aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend, wenn die\nBestellung eines Vereinsmitarbeiters möglich ist und diese einen Vergütungsanspruch nach sich zieht. Dies gilt umso mehr, als der Verein gemäß §§ 1791 a\nAbs. 1 Satz 2 Halbsatz 2, 1900 Abs. 1 Satz 2 BGB nicht gegen seinen Willen\nbestellt werden und er somit regelmäßig auf die Bestellung eines seiner Mitarbeiter hinwirken kann.\n\n21 (3) Im Übrigen bestehen auch nachvollziehbare Gründe, warum der Gesetzgeber bei einer Bestellung des Vereins selbst von einer Vergütung abgesehen hat. Wird der Verein zum Betreuer (bzw. Vormund) bestellt, hat das Gericht\nkeine Möglichkeit, auf die Auswahl der die Betreuung (bzw. Vormundschaft)\ntatsächlich durchführenden Person Einfluss zu nehmen. Dem Verein bleibt es\nim Falle seiner Bestellung zudem unbenommen, ehrenamtliche Hilfskräfte, die\ngemäß § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB selbst nicht zum Vereinsbetreuer bestellt\nwerden könnten (BT-Drucks. 11/4528 S. 126; Jürgens Betreuungsrecht 4. Aufl.\n§ 1897 BGB Rn. 4; Müller ZKJ 2007, 449; aA Palandt/Diederichsen BGB\n§ 1897 Rn. 6), zur Erfüllung seiner konkreten Aufgabe heranzuziehen. Auch\ndies spricht gegen eine Vergütung.\n\n22 b) Wird jedoch der Mitarbeiter eines Vormundschaftsvereins zum Vormund bestellt, kann der Verein hierfür eine Vergütung beanspruchen. Denn die\nzugunsten eines Betreuungsvereins bestehenden Vergütungsvorschriften der\n§§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, 7 VBVG sind insoweit entsprechend auch auf einen Vormundschaftsverein anzuwenden.\n\n23 aa) Die Voraussetzungen für die Anerkennung eines Betreuungsvereins\ngemäß § 1908 f BGB, die wiederum den Vergütungsanspruch bedingen, entsprechen im Wesentlichen den Anforderungen, die ein Verein erfüllen muss, um\nals Vereinsvormund gemäß § 1791 a BGB iVm § 54 SGB VIII für geeignet erklärt zu werden. Während das Betreuungsrecht jedoch dem Betreuungsverein\ngemäß § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG iVm § 1897 Abs. 2 BGB einen Vergütungsanspruch einräumt, fehlt eine entsprechende Regelung zugunsten des Vormundschaftsvereins.\n\n24 bb) Ob die Vorschriften zur Vergütung des Betreuungsvereins auch zugunsten eines Vormundschaftsvereins entsprechend anzuwenden sind, ist streitig.\n\n25 Während die wohl überwiegende Auffassung in Rechtsprechung und Literatur eine entsprechende Anwendung der Vorschriften zur Vergütung eines\nBetreuungsvereins auf das Vormundschafts- bzw. Pflegschaftsrecht ablehnt\n(BayObLG FamRZ 2002, 1363; FamRZ 2003, 1588; Zimmermann FamRZ\n2001, 1401 f.; s. auch Müller ZKJ 2007, 449), spricht sich die Gegenauffassung\nfür eine analoge Anwendung aus (vgl. OLG Koblenz FamRZ 2011, 61, 62;\ns. auch OLG Köln FamRZ 2001, 1400, 1401; Oberloskamp/Schindler Vormundschaft, Pflegschaft und Beistandschaft für Minderjährige 3. Aufl. § 14 Rn. 12 f.;\nErman/Westermann BGB 12. Aufl. Anh. zu § 1836 BGB Rn. 3).\n\n26 cc) Der Senat erachtet eine analoge Anwendung des dem Betreuungsverein eingeräumten Vergütungs- und Aufwendungsersatzanspruches auf den\nVormundschaftsverein im Ergebnis nach wie vor für geboten. In Abgrenzung\nzum Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900)\nsind indes nicht die Vorschriften zur Vergütung einer Verfahrenspflegschaft\n(§ 67 a Abs. 4 FGG bzw. jetzt § 277 Abs. 4 FamFG), sondern diejenigen zur\n\nVergütung der Betreuung selbst (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB iVm § 7 VBVG)\nentsprechend heranzuziehen, wenn es in der Sache um die Ausübung einer\nVormundschaft geht. Dabei ist statt der von § 7 Abs. 1 Satz 1 VBVG in Bezug\ngenommenen §§ 4, 5 VBVG, die speziell auf die Vergütung des Betreuers zugeschnitten sind, § 3 VBVG anzuwenden, der die Vergütung des Vormunds\nbetrifft.\n\n27 Eine Analogie setzt eine planwidrige Regelungslücke bzw. Unvollständigkeit voraus (BGHZ 149, 166, 174). Weitere Voraussetzung ist, dass der zur\nBeurteilung stehende Sachverhalt mit dem vergleichbar ist, den der Gesetzgeber geregelt hat. Es muss geprüft werden, ob der Gesetzgeber bei einer Interessenabwägung, bei der er sich von den gleichen Grundsätzen hätte leiten\nlassen wie beim Erlass der entsprechend anzuwendenden Gesetzesvorschrift,\nzu dem gleichen Abwägungsergebnis gekommen wäre (BGHZ 105, 140, 143).\n\n28 Diese Voraussetzungen sind regelmäßig erfüllt, wenn der Mitarbeiter eines anerkannten Vormundschaftsvereins unter den entsprechenden Voraussetzungen des § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB zum Vormund bestellt wird.\n\n29 (1) Es besteht eine Regelungslücke, weil der Gesetzgeber den Vormundschaftsverein nicht mit einem Vergütungsanspruch bedacht hat. Diese\nLücke ist auch planwidrig. Zwar besagt § 1836 Abs. 3 BGB, dass einem Verein\nkeine Vergütung bewilligt werden kann. Gemäß der Verweisung in § 1908 i\nAbs. 1 Satz 1 BGB auf § 1836 Abs. 3 BGB gilt dies jedoch gleichermaßen für\nden Betreuungsverein, dem dennoch eine Vergütung für seine zum Vereinsbetreuer bestellten Mitarbeiter zu gewähren ist.\n\n30 (2) Der zur Überprüfung stehende Tatbestand ist auch mit dem vom Gesetzgeber geregelten vergleichbar.\n\n31 In der Gesetzesbegründung zum Betreuungsgesetz heißt es, \"die Einbeziehung der auf dem Gebiet der Betreuung Volljähriger tätigen Vereinigungen in\neine Regelung des Betreuungswesens ist (…) dringend geboten. Diesen Vereinigungen kommt traditionell eine wichtige Rolle zu. Dies hat seinen Grund zum\neinen in den von ihnen geführten Vereinsvormundschaften und -pflegschaften\n(…). In den vergangenen Jahren sind gerade von Seiten der Vereine wichtige\nFortschritte bei der effizienten Gestaltung ihrer Vormundschafts- und Pflegschaftsarbeit erzielt worden\" (BT-Drucks. 11/4528 S. 100). Zur Einführung des\nVereinsbetreuers (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) heißt es in der Gesetzesbegründung weiter, \"Voraussetzung ist jeweils, dass der Verein als Betreuungsverein\nanerkannt ist. Der Anreiz für den Verein, die dafür erforderlichen Mindestanforderungen (vgl. § 1908 f BGB-E) zu erfüllen, soll vor allem darin bestehen, dass\nihm, wenn er einen Vereinsbetreuer nach § 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB-E stellt, in\ndiesem Fall (anstelle des Mitarbeiters) bestimmte Ansprüche auf Aufwendungsersatz und Vergütung zustehen (§ 1908 e BGB-E).\n\n32 Die entsprechenden Erwägungen gelten für den Vormundschaftsverein.\nVor allem muss er seit 1991 im Wesentlichen dieselben Anforderungen wie ein\nBetreuungsverein erfüllen (s. dazu § 1908 f BGB), um als Verein zum Vormund\nbestellt werden zu können. Gemäß § 54 Abs. 2 SGB VIII muss der Verein gewährleisten, dass er eine ausreichende Zahl geeigneter Mitarbeiter hat und diese beaufsichtigen, weiterbilden und gegen Schäden angemessen versichern\nwird. Ferner muss er sich planmäßig um die Gewinnung von Einzelvormündern\nund Einzelpflegern bemühen, diese in ihre Aufgaben einführen, fortbilden und\nsie sowie Bevollmächtigte beraten und einen Erfahrungsaustausch zwischen\nden Mitarbeitern ermöglichen.\n\n33 Legt man zudem das in der Gesetzesbegründung vom 11. Mai 1989\nverwendete Zahlenmaterial zugrunde, zeigt sich, dass die Bedeutung der Vor-\n\nmundschaftsvereine neben den Betreuungsvereinen jedenfalls nicht gering ist.\nDanach gab es seinerzeit etwa 250.000 Erwachsenenvormundschaften und\n-pflegschaften, wovon 15 % als Amtsvormundschaften/-pflegschaften und 7 %\nals Vereinsvormundschaften/-pflegschaften geführt wurden. Ihnen standen\n700.000 Vormundschaften und Pflegschaften über Minderjährige gegenüber,\nwovon 70 bis 80 % Amts- und Vereinsvormundschaften/-pflegschaften ausmachten (BT-Drucks. 11/4528 S. 103).\n\n34 (3) Eine analoge Anwendung erscheint schließlich auch aus verfassungsrechtlichen Gründen geboten. Genauso wie ein Betreuungsverein fällt\nauch der Vormundschaftsverein nach Art. 19 Abs. 3 GG unter den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 1 GG (vgl. BVerfG NJW 2002, 2091). Ähnlich\nwie bei den Betreuungsvereinen hat der Gesetzgeber den Vormundschaftsvereinen gemäß § 54 Abs. 2 SGB VIII u.a. aufgegeben, eine ausreichende Zahl\ngeeigneter Mitarbeiter vorzuhalten und sich um die Gewinnung von Einzelvormündern und Einzelpflegern zu bemühen. Wenn der Gesetzgeber aber eine\nsolche Konstruktion wählt, mit der er sich zur Aufgabenerfüllung wesentlich\nauch auf die Tätigkeit von entsprechend qualifizierten Mitarbeitern stützt, ist\neine dem Erfordernis der ständigen Bereithaltung qualifizierten Vereinspersonals angemessene Vergütung festzusetzen. Bleibt bei der Festsetzung der Vergütungshöhe unberücksichtigt, dass die Vereine solche fixen Vorhaltekosten für\nihr qualifiziertes Personal haben, das zum Einsatz kommt, überschreitet diese\nbestimmte Vergütungshöhe die Grenze der Zumutbarkeit und verletzt das\nGrundrecht aus Art. 12 Abs. 1 GG (BVerfG NJW 2002, 2091, 2092 zum Betreuungsverein). Die Berücksichtigung seiner entsprechend bestehenden Vorhaltekosten im vorgenannten Sinne kann ein Vormundschaftsverein allerdings nur\nerreichen, wenn einer seiner Mitarbeiter als \"Vereinsvormund\" bestellt wird und\ndem Verein hierfür ein eigener Vergütungsanspruch zuerkannt wird.\n\n35 Im Übrigen spricht auch das Gleichheitsgebot aus Art. 3 Abs. 1 iVm\nArt. 19 Abs. 3 GG für eine entsprechende Regelung, weil eine Ungleichbehandlung der Vereine trotz der insoweit vergleichbaren Tatbestände nicht zu rechtfertigen sein dürfte.\n\n36 (4) Demgemäß ist § 7 VBVG entsprechend anzuwenden, wenn das Gericht den Mitarbeiter eines nach § 1791 a BGB iVm § 54 SGB VIII geeigneten\nVereins zum Vormund bestellt und dieser dort ausschließlich oder teilweise als\nsolcher tätig ist (§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB analog). Freilich ist anstatt der ausschließlich für den Betreuer geltenden Vergütungsvorschriften der §§ 4 ff.\nVBVG der § 3 VBVG anzuwenden, der den Stundensatz des Vormunds regelt.\nWeitere Folgen der analogen Anwendung des § 7 VBVG sind, dass die Berufsmäßigkeit der Tätigkeit des handelnden Vormunds gemäß § 7 Abs. 1 Satz 2\niVm § 1 Abs. 1 VBVG nicht mehr festgestellt zu werden braucht, die Bestellung\neines Mitarbeiters zum \"Vereinsvormund\" der Einwilligung des Vereins bedarf\n(§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB) und dass dem bestellten Mitarbeiter kein eigener\nVergütungs- und Aufwendungsersatzanspruch zusteht (§ 7 Abs. 3 VBVG analog).\n\n37 c) Der Senat verkennt nicht, dass die Vormundschaftsvereine, die sich im\nHinblick auf den Senatsbeschluss vom 14. März 2007 (- XII ZB 148/03 - FamRZ\n2007, 900) im Vertrauen auf einen eigenen Vergütungsanspruch als Verein zum\nVormund haben bestellen lassen, von einer Vergütung ebenso ausgeschlossen\nsind wie die für sie tätigen Mitarbeiter, da sie selbst nicht zum Vormund bestellt\nworden sind. Ob sich gegebenenfalls aus einem Rechtsgrund außerhalb des\nFestsetzungsverfahrens ein Anspruch des Beteiligten zu 1 ergibt, soweit er sich\n\nim Vertrauen auf die bisherige Senatsrechtsprechung zum Vormund hat bestellen lassen, bedarf keiner Entscheidung; denn ein solcher Anspruch steht hier\nnicht in Rede.\n\nHahne Weber-Monecke Klinkhammer\n\nSchilling Nedden-Boeger\n\nVorinstanzen:\nAG Landshut, Entscheidung vom 30.06.2010 - 59 F 775/10 -\nOLG München, Entscheidung vom 28.10.2010 - 33 UF 1545/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/xii-zb-627-10","cited_norms":[{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":7},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1836","ref_norm":"1836","n":5},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":4},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 277","ref_norm":"277","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":2},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"VBVG 2023","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 1835","ref_norm":"1835","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. Bereitgestellt über den Corpus der Entscheidungen des Bundesgerichtshofs (CE-BGH) von Seán Fobbe, https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244, veröffentlicht unter Creative Commons Zero (CC0 1.0)."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2011-05-25/xii-zb-627-10","upstream":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","retrieved":"2026-10-24 08:02:35.396027+00:00"},"card":{"id":"bgh/2011-05-25/xii-zb-627-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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