{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2010-12-08","aktenzeichen":"XII ZB 40/09","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 40/09\n\nvom\n\n8. Dezember 2010\n\nin der Familiensache\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 8. Dezember 2010 durch die\nVorsitzende Richterin Dr. Hahne, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin\nDr. Vézina und die Richter Dose und Dr. Günter\n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Antragstellers wird der Beschluss\ndes 13. Zivilsenats - 1. Senat für Familiensachen - des Oberlandesgerichts Koblenz vom 9. Februar 2009 aufgehoben.\n\nDie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an\ndas Oberlandesgericht zurückverwiesen.\n\nAußergerichtliche Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens werden nicht erstattet.\n\nWert: bis 300 €\n\nGründe:\n\nA.\n\n1 Der Antragsteller wendet sich gegen die Aufhebung der ihm bewilligten\nProzesskostenhilfe.\n\n2 Dem durch Rechtsanwältin Dr. W. vertretenen Antragsteller war mit Beschluss des Amtsgerichts vom Januar 2006 ratenfreie Prozesskostenhilfe für\neine Abänderungsklage bewilligt und Rechtsanwältin Dr. W. beigeordnet worden. Im Januar 2006 erklärten die Parteien das Verfahren übereinstimmend in\n\nder Hauptsache für erledigt. Auf Antrag der Parteien hob das Amtsgericht die\nKosten des Verfahrens gegeneinander auf.\n\n3 In der Folgezeit forderte das Amtsgericht den Antragsteller wiederholt erfolglos dazu auf, eine Erklärung darüber abzugeben, ob sich die für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe maßgeblichen persönlichen und wirtschaftlichen\nVerhältnisse wesentlich geändert hätten und kündigte zuletzt eine Aufhebung\nder Prozesskostenhilfe an.\n\n4 Mit Beschluss vom 20. Mai 2008 hat das Amtsgericht die Prozesskostenhilfe aufgehoben. Der Beschluss ist dem Antragsteller am 29. Mai 2008 zugestellt worden und Rechtsanwältin Dr. W. durch formlose Übermittlung am\n2. Juni 2008 zugegangen.\n\n5 Die am 2. Juli 2008 bei Gericht eingegangene sofortige Beschwerde des\nAntragstellers hat das Beschwerdegericht als unzulässig verworfen. Hiergegen\nwendet sich der Antragsteller mit seiner von dem Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde.\n\nB.\n\n6 Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg und führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlandesgericht.\n\n7 Für das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 1 FGG-RG noch das bis Ende\nAugust 2009 geltende Prozessrecht anwendbar, weil der Rechtsstreit vor diesem Zeitpunkt eingeleitet worden ist (vgl. Senatsurteil vom 16. Dezember 2009\n- XII ZR 50/08 - FamRZ 2010, 357 - Rn. 7 mwN).\n\nI.\n\n8 Die Rechtsbeschwerde ist zulässig, weil das Beschwerdegericht sie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 574 Abs. 2 ZPO zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung zugelassen hat und es um Fragen des Verfahrens der Prozesskostenhilfe geht (Senatsbeschlüsse vom 18. November\n2009 - XII ZB 152/09 - FamRZ 2010 197 - Rn. 5 mwN und vom 4. August 2004\n- XII ZA 6/04 - FamRZ 2004, 1633 f.).\n\nII.\n\n9 Die Rechtsbeschwerde hat auch in der Sache Erfolg.\n\n10 1. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde für unzulässig erachtet,\nweil sie nicht innerhalb der Beschwerdefrist von einem Monat seit Zustellung\ndes angefochtenen Beschlusses eingelegt worden sei (§§ 127 Abs. 2 Satz 2,\n569 Abs. 1 ZPO) und die Voraussetzungen für eine Wiedereinsetzung in den\nvorigen Stand nicht vorlägen. Maßgebend für den Fristbeginn sei der Zeitpunkt\nder Zustellung des Beschlusses an den Antragsteller und nicht der Zugang bei\nder Prozessbevollmächtigten des Hauptverfahrens. Diese habe sich im Prozesskostenhilfeaufhebungsverfahren nicht für den Antragsteller bestellt. Daher\nsei ihr der Aufhebungsbeschluss nur zu Informationszwecken übersandt worden. Dies entspreche der Regelung des § 172 Abs. 1 Satz 1 ZPO, wonach nur\nin einem anhängigen Verfahren die Zustellung an den für den Rechtszug bestellten Prozessbevollmächtigten zu erfolgen habe. Das anhängige Verfahren\nende mit der formellen Rechtskraft der abschließenden Entscheidung. Werde\ndanach ein die Aufhebung der Prozesskostenhilfe betreffendes Verfahren eingeleitet, sei dieses nicht Teil des Hauptverfahrens. Auch falle es nicht unter die\n\nsonstigen in § 172 ZPO aufgezählten Verfahren. Es komme nicht darauf an, ob\nder bevollmächtigte Rechtsanwalt das Hauptsacheverfahren seinerzeit durch\neinen Prozesskostenhilfeantrag eingeleitet habe, denn die Bevollmächtigung\nzur Beantragung der Prozesskostenhilfe begründe nicht die Vermutung, dass\nder Anwalt auch für das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO bevollmächtigt sei.\nDer Umfang der Prozessvollmacht ergebe sich allein aus § 81 ZPO.\n\n11 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand.\n\n12 Nach § 120 Abs. 4 ZPO kann das Gericht innerhalb eines Zeitraums von\nvier Jahren ab rechtskräftiger Entscheidung oder sonstiger Beendigung des\nVerfahrens die Entscheidung über die im Rahmen der bewilligten Prozesskostenhilfe zu leistenden Zahlungen ändern, wenn sich die für die Prozesskostenhilfe maßgebenden persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich\ngeändert haben. Auf Verlangen des Gerichts hat sich die Partei darüber zu erklären, ob eine Änderung der Verhältnisse eingetreten ist. Nach § 124 Nr. 2\nAlt. 2 ZPO kann das Gericht die Bewilligung der Prozesskostenhilfe aufheben,\nwenn die Partei eine Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO nicht abgegeben\nhat.\n\n13 In Rechtsprechung und Literatur ist streitig, ob die Aufforderung zur Erklärung über die persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse und der Beschluss, durch den nach rechtskräftigem Abschluss des Hauptsacheverfahrens\ndie für dieses Verfahren bewilligte Prozesskostenhilfe gemäß §§ 120 Abs. 4,\n124 ZPO aufgehoben wird, der Partei persönlich oder gemäß § 172 Abs. 1 ZPO\nderen (früheren) Prozessbevollmächtigten zugestellt werden müssen.\n\n14 a) Überwiegend wird die Ansicht vertreten, die Zustellung könne wirksam\nnur an die Partei erfolgen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt,\nmit dem Eintritt der formellen Rechtskraft ende das anhängige Verfahren im\n\nSinne des § 172 Abs. 1 ZPO. Das Verfahren gemäß §§ 120 Abs. 4, 124 ZPO\ngehöre nicht zum Rechtszug im Sinne dieser Norm. Ebenso wenig sei es einem\nder in § 172 Abs. 1 Satz 2 ZPO genannten Verfahren vergleichbar. Vielmehr\nstelle es ein selbständiges Verwaltungsverfahren und als solches ein neues\nVerfahren dar, welches einer Abänderungsklage nach § 323 ZPO gleiche. Die\nVertretung im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren sei auch nicht vom gesetzlichen Umfang der Prozessvollmacht gemäß § 81 ZPO umfasst (OLG\nDresden NJ 2008, 315 f.; OLG Hamm FamRZ 2009, 1234, 1235; OLG Naumburg OLGR 2008, 404 f.; OLG Koblenz FamRZ 2008, 1358; OLG Köln FamRZ\n2007, 908; OLG München FamRZ 1993, 580; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl.\n§ 124 Rn. 3; Musielak/Wolst aaO § 172 Rn. 5; Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl.\n§ 172 Rn. 7; Wieczorek/Schütze/Rohe ZPO 3. Aufl. § 172 Rn. 25; Zöller/Geimer\nZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28, § 124 Rn. 23).\n\n15 b) Nach der Gegenmeinung haben auch in einem nach Beendigung des\nHauptsacheverfahrens durchgeführten Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfe (§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO) Zustellungen jedenfalls dann gemäß\n§ 172 Abs. 1 ZPO an den Prozessbevollmächtigten zu erfolgen, wenn dieser\ndie Partei bereits im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hatte.\n\n16 Zur Begründung wird darauf abgestellt, dass zu einem anhängigen Prozesskostenhilfeverfahren auch das sich gegebenenfalls erst nach Abschluss\ndes Hauptsacheverfahrens anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehöre. Bei diesem Verfahren handele es sich um ein dem Wiederaufnahmeverfahren vergleichbares Verfahren, in dem gemäß § 172 Abs. 1 Satz 2\nZPO Zustellungen an den bestellten Prozessbevollmächtigten erfolgen müssten. Demgemäß erstrecke sich die von der Partei für das Prozesskostenhilfeverfahren erteilte Prozessvollmacht auch auf das sich anschließende Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006\n\n- 3 AZB 18/06 - juris; OLG Brandenburg FamRZ 2009, 1426 f.; 2008, 1356,\n1357; 2008, 72 und Beschluss vom 1. Februar 2008 - 9 WF 362/07 - juris; OLG\nHamm Beschluss vom 30. Januar 2007 - 2 WF 9/07 - juris; LAG Rheinland-Pfalz MDR 2007, 175; LAG Baden-Württemberg DB 2003, 948; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO 69. Aufl. § 120 Rn. 32; MünchKommZPO/\nHäublein 3. Aufl. § 172 Rn. 19).\n\n17 3. Der Senat schließt sich der zuletzt genannten Auffassung an.\n\n18 Auch nach Beendigung der Instanz bzw. des Hauptsacheverfahrens\nmüssen Zustellungen im Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren jedenfalls\ndann gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten erfolgen, wenn dieser\ndie Partei im Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren vertreten hat.\n\n19 a) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört zum Rechtszug\nim Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO.\n\n20 aa) Zweck der Vorschrift ist, im Interesse der Prozessökonomie und der\nPrivatautonomie sicher zu stellen, dass der von der Partei bestellte Prozessbevollmächtigte, in dessen Verantwortung die Prozessführung liegt, über den gesamten Prozessstoff informiert wird und sich somit in dessen Hand alle Fäden\ndes Prozesses vereinigen (BGH Urteile vom 19. September 2007\n- VIII ZB 44/07 - FamRZ 2008, 141 - Rn. 10 und vom 17. Januar 2002 - IX ZR\n100/99 - NJW 2002, 1728, 1729; Musielak/Wolst ZPO 7. Aufl. § 172 Rn. 1;\nStein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 1; Hartmann/Lauterbach/Albers ZPO\n69. Aufl. § 172 Rn. 2). Für den Gesetzgeber lag der Grund für die obligatorische\nZustellung an den Prozessbevollmächtigten in der Annahme, dass die Partei\ndurch die Erteilung der Prozessvollmacht das Betreiben des Prozesses aus der\nHand gegeben hat und deshalb der Prozessbevollmächtigte und nicht das Gericht die Partei über den jeweiligen Stand des Prozesses auf dem Laufenden zu\n\nhalten habe. Dem Interesse der Partei sei im Falle der Zustellung an ihren Anwalt mehr gedient, als wenn an sie selbst zugestellt werde. Denn in den meisten Fällen werde sich die Partei ohnehin an ihren Anwalt wenden müssen, weil\nsie außer Stande sei, die Angemessenheit oder Notwendigkeit der weiteren\nSchritte beurteilen zu können (Hahn/Stegemann Die gesamten Materialien zu\nden Reichs-Justizgesetzen Bd. 2 Materialien zur Zivilprozessordnung Abteilung 1 2. Aufl. 1983 Satz 227 f.).\n\n21 bb) Ein Bedürfnis an einer umfassenden Information des Prozessbevollmächtigten besteht über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens\nhinaus. Dem tragen § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO Rechnung, die den Umfang\ndes Rechtszugs über das Hauptsacheverfahren hinaus auf weitere Verfahren\nerstrecken. Die in § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO enthaltene Aufzählung ist\ndabei nicht abschließend (MünchKommZPO/Wenzel 2. Aufl. § 178 Rn. 1;\nWieczorek/Schütze/Rohe § 172 Rn. 24; Stein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172\nRn. 15; aA OLG Dresden NJ 2008, 315, 316). Der Gesetzgeber verfolgte mit\nder Vorgängernorm des § 172 Abs. 1 Satz 2 und 3 ZPO nicht die Absicht, einen\nerschöpfenden Katalog der noch zum Rechtszug zählenden Verfahrensabschnitte zu erstellen. Vielmehr wollte er lediglich einzelne Zweifelsfälle einer\nausdrücklichen Regelung zuführen (Hahn/Stegemann aaO S. 229). Dafür\nspricht auch deren Unvollständigkeit. So wird das Kostenfestsetzungsverfahren\n(§ 103 ff. ZPO) nicht genannt, das nach einhelliger Meinung Teil des (ersten)\nRechtszuges im Sinne des § 172 Abs. 1 ZPO ist (BVerfG NJW 1990, 1104 f.;\nStein/Jonas/Roth ZPO 22. Aufl. § 172 Rn. 14; Zöller/Stöber ZPO 28. Aufl. § 172\nRn. 14), obwohl es bei Eintritt der formellen Rechtskraft der Entscheidung in der\nHauptsache (vgl. BGH Beschluss vom 1. Februar 1995 - VIII ZB 53/94 - NJW\n1995, 1095, 1096) häufig noch nicht abgeschlossen ist. Auch erfordert der\nZweck des § 172 ZPO, den Prozessbevollmächtigten umfassend zu informie-\n\nren, eine weite Auslegung der Norm (vgl. Hartmann/Baumbach/Lauterbach\nZPO 69. Aufl. § 172 Rn. 2).\n\n22 cc) Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren gehört nach dem\nZweck des § 172 ZPO in dessen Anwendungsbereich.\n\n23 Die Prozesskostenhilfe hängt eng mit dem Hauptsacheverfahren zusammen. Ihre Bewilligung setzt gemäß § 114 ZPO die Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung bzw. Rechtsverteidigung voraus. Außerdem\nschafft die Prozesskostenhilfe für die bedürftige Partei erst die wirtschaftlichen\nVoraussetzungen dafür, einen Prozess in der Hauptsache zu führen bzw. sich\ndarin zu verteidigen. Auch wirkt sich eine Aufhebung der Prozesskostenhilfe\ngemäß § 124 ZPO auf die Kostentragungspflicht und damit auf die wirtschaftliche Grundlage der Prozessführung aus. Mit der Aufhebung der Prozesskostenhilfe entfallen für die Partei rückwirkend die Vergünstigungen des § 122 ZPO.\nDie Staatskasse kann insbesondere die Gerichtskosten und die auf sie übergegangenen Ansprüche des beigeordneten Anwalts gegen die Partei geltend machen, auch kann der Rechtsanwalt nunmehr die volle Wahlanwaltsgebühr von\nder Partei fordern (MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 122 Rn. 15, § 124\nRn. 25; Musielak/Fischer ZPO 7. Aufl. § 124 Rn. 10; Zöller/Geimer ZPO\n28. Aufl. § 124 Rn. 24).\n\n24 Entsprechend besteht ein Interesse der Partei daran, dass das gesamte\nProzesskostenhilfeverfahren in den Händen ihres Prozessbevollmächtigten zusammengeführt und dieser dadurch in die Lage versetzt wird, die Partei über\nden jeweiligen Stand dieses Verfahrens auf dem Laufenden zu halten und die\nnotwendigen Schritte zu unternehmen.\n\n25 Diese Interessenlage ändert sich durch den formellen Abschluss des\nHauptsacheverfahrens nicht. Hat die Partei ihren Prozessbevollmächtigten für\n\ndas Prozesskostenhilfeverfahren beauftragt, rechnet sie nicht damit, in diesem\nVerfahren selbst tätig werden zu müssen. Vielmehr geht sie davon aus, dass ihr\nProzessbevollmächtigter sie informieren und beraten wird, wenn Handlungsbedarf besteht. Dabei wird sie nicht danach differenzieren, ob das Hauptsacheverfahren bereits beendet ist oder nicht. Dem Interesse der Partei kann der Prozessbevollmächtigte aber nur dann Rechnung tragen, wenn das Gericht ihm\nauch über den formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus Kenntnis\nvon der Fortführung des Prozesskostenhilfeverfahrens im Überprüfungsverfahren verschafft.\n\n26 dd) Dafür, dass das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren auch über\nden formellen Abschluss des Hauptsacheverfahrens hinaus als zur Instanz gehörendes Verfahren angesehen wird, spricht auch, dass die Aktenführung weiterhin unter dem Aktenzeichen des Hauptsacheverfahrens erfolgt und daher\nauch von den Beteiligten - mehr noch als das Wiederaufnahmeverfahren - als\nmit dem Hauptsacheverfahren zusammenhängend wahrgenommen wird. Im\nÜbrigen wird eine Partei nur schwer verstehen, dass sie bis zur Rechtskraft der\nHauptsacheentscheidung auf Anfragen und Entscheidungen des Gerichts nicht\nselbst reagieren muss, sondern sich auf die Information und Beratung durch\nihren Rechtsanwalt verlassen kann, dass sie aber nach Ablauf der Rechtsmittelfrist selbst tätig werden muss.\n\n27 ee) Gegen eine Anwendung des § 172 ZPO auf das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren spricht auch nicht die von der Gegenansicht gezogene\nParallele zum - vom Anwendungsbereich des § 172 ZPO nicht umfassten - Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO bzw. §§ 238 ff. FamFG (Zöller/Geimer\nZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28). Das Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren ist\nenger mit dem Hauptsacheverfahren verknüpft als das - selbständige - Abänderungsverfahren. Die Aufhebung der Prozesskostenhilfe wirkt sich unmittelbar\n\nauf die Kostentragungspflicht für das Hauptsacheverfahren aus. Sie hat zur Folge, dass für die Partei die Vergünstigungen des § 122 ZPO rückwirkend entfallen. Im Übrigen ist allenfalls das Verfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO, welches\neine Anpassung der Ratenzahlungspflicht an veränderte Verhältnisse ermöglicht, mit dem Abänderungsverfahren gemäß § 323 ZPO bzw. §§ 238 ff. FamFG\nvergleichbar. Demgegenüber haben die Aufhebungsgründe des § 124 ZPO, zu\ndenen gemäß § 124 Nr. 2 Alt. 2 ZPO auch die unterlassene Abgabe einer Erklärung nach § 120 Abs. 4 Satz 2 ZPO gehört, keine Änderung der Verhältnisse\nzur Voraussetzung. Es erscheint indes nicht sachgerecht, innerhalb des Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahrens zu differenzieren und dieses nur teilweise vom Anwendungsbereich des § 172 ZPO auszunehmen.\n\n28 ff) Auch das Argument der Gegenansicht, es handele sich bei dem Prozesskostenhilfeüberprüfungsverfahren um eine Verwaltungsangelegenheit\n(OLG Hamm FamRZ 2009, 1234, 1235; OLG Dresden NJ 2008, 315, 316; OLG\nMünchen FamRZ 1993, 580), auf die § 172 ZPO nicht anwendbar sei, greift\nnicht. Zuständig für die Änderung bzw. Aufhebung bleibt auch nach rechtskräftiger Beendigung des Hauptsacheverfahrens das Gericht. Das ergibt sich schon\naus dem Wortlaut des § 120 Abs. 4 ZPO, wonach das Gericht noch vier Jahre\nnach dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens den Bewilligungsbeschluss\nabändern kann (Schoreit/Groß Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, Verfahrenskostenhilfe 10. Aufl. § 120 ZPO Rn. 36 mwN). Das Überprüfungs- bzw. Abänderungsverfahren ist Teil des Prozesskostenhilfeverfahrens. Für dieses gilt § 172\nZPO (BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 - juris).\n\n29 b) Weitere Voraussetzung für die Anwendbarkeit des § 172 ZPO ist die\n(fortdauernde) Bestellung des Prozessbevollmächtigten der Partei für das in\nRede stehende Verfahren. Davon ist hier auszugehen. Die Prozessbevollmächtigte des Antragstellers hatte für diesen bereits Prozesskostenhilfe beantragt\n\nund sich damit im Prozesskostenhilfeverfahren für ihn bestellt. Das Prozesskostenhilfeverfahren umfasst nicht nur das Verfahren bis zur Entscheidung über\nden Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung, sondern auch das sich anschließende Verfahren zur Überprüfung der Prozesskostenhilfebewilligung gemäß\n§§ 120 Abs. 4, 124 ZPO ein. Dabei ist ohne Bedeutung, ob das Hauptverfahren\nzu diesem Zeitpunkt bereits formell abgeschlossen ist. Denn das Gesetz trennt\nnicht zwischen dem Verfahren bis zur Entscheidung über die Bewilligung der\nProzesskostenhilfe einerseits und dem Verfahren betreffend die Abwicklung der\nbewilligten Prozesskostenhilfe andererseits. Dies folgt zum einen aus der gesetzlichen Systematik der §§ 114 ff. ZPO, die das Verfahren gemäß §§ 120\nAbs. 4, 124 ZPO nicht als eigenständiges Verfahren erfasst, und zum anderen\naus der Beschwerderegelung in § 127 ZPO, die lediglich das Verfahren über die\nProzesskostenhilfe kennt und damit keine Differenzierung zwischen verschiedenen selbständigen Verfahren zulässt (LAG Baden-Württemberg DB 2003,\n948; im Ergebnis ebenso BAG Beschluss vom 19. Juli 2006 - 3 AZB 18/06 -\njuris Rn. 10; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 1356, 1357; aA Zöller/Geimer\nZPO 28. Aufl. § 120 Rn. 28).\n\nIII.\n\n30 Die angefochtene Entscheidung kann danach keinen Bestand haben.\nDer Beschluss des Amtsgerichts vom 20. Mai 2008, durch den die Prozesskostenhilfe aufgehoben wurde, hätte gemäß § 172 ZPO der Prozessbevollmächtigten des Antragstellers zugestellt werden müssen. Die Zustellung an den Antragsteller persönlich war nicht wirksam und hat die Beschwerdefrist nicht in\nLauf gesetzt (vgl. BGH Beschluss vom 28. November 2006 - VIII ZB 52/06 -\nNJW-RR 2007, 356 - Rn. 6 mwN). Da der Antragsteller die - auch ansonsten\n\nzulässige - sofortige Beschwerde somit fristgerecht eingelegt hat, hat das\nOberlandesgericht diese zu Unrecht als unzulässig verworfen. Auf den hilfsweise gestellten Wiedereinsetzungsantrag des Antragsstellers kommt es demgemäß nicht an. Die Sache ist an das Oberlandesgericht zur Entscheidung über\ndie Begründetheit der sofortigen Beschwerde zurückzuverweisen.\n\nHahne Wagenitz Vézina\n\nDose Günter\n\nVorinstanzen:\nAG Lahnstein, Entscheidung vom 20.05.2008 - 5 F 455/05 -\nOLG Koblenz, Entscheidung vom 09.02.2009 - 13 WF 115/09 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-08/xii-zb-40-09","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 172","ref_norm":"172","n":19},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 120","ref_norm":"120","n":12},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":9},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 323","ref_norm":"323","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 238","ref_norm":"238","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":2},{"jurabk":"FGG-RG","ref":"Art 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 569","ref_norm":"569","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-12-08/xii-zb-40-09","retrieved":"2026-10-24 08:02:35.122897+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-12-08/xii-zb-40-09","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"12. 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