{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-12_NA_2010-07-07_XII_ZB_150_10_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"12. Zivilsenat","decided":"2010-07-07","aktenzeichen":"XII ZB 150/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXII ZB 150/10\n\nvom\n\n7. Juli 2010\n\nin der Familiensache\n\nbetreffend\n\nDer XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Juli 2010 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke und die Richter\nDr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Günter\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Senats für\nFamiliensachen des Oberlandesgerichts Braunschweig vom\n22. März 2010 wird verworfen.\n\nGerichtskosten werden nicht erhoben (§ 2 FamGKG).\n\nDie außergerichtlichen Kosten der Rechtsbeschwerdegegnerin\nwerden dem Rechtsbeschwerdeführer auferlegt (§ 81 FamFG).\n\nBeschwerdewert: 350 €\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die für den Rechtsbeschwerdeführer tätige Bezirksrevisorin wendet sich\nmit der Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Oberlandesgerichts, mit\ndem dieses die Vergütung für den - in einem Sorgerechtsverfahren für zwei\nminderjährige Geschwisterkinder bestellten - Verfahrensbeistand auf 700 € festgesetzt hat. Die Rechtsbeschwerde vertritt die Auffassung, dass die in § 158\nAbs. 7 Satz 2 FamFG enthaltene Pauschalvergütung von 350 € nicht zwangsläufig mit der Anzahl der zu betreuenden Geschwister zu multiplizieren sei.\n\nII.\n\n2 Die vom Beschwerdegericht zugelassene und damit gemäß § 70 Abs. 1\nFamFG statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig.\n\n3 1. Der Bezirksrevisorin fehlt die für die Einlegung der Rechtsbeschwerde\nerforderliche Postulationsfähigkeit.\n\n4 a) Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FamFG können sich in Verfahren in Familiensachen Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten\nZusammenschlüsse durch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der\nvon ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgabe gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG müssen die zur Vertretung berechtigten Personen vor dem Bundesgerichtshof die Befähigung zum\nRichteramt haben (vgl. auch § 10 Abs. 4 Satz 2 FamFG).\n\n5 b) Dies gilt entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde gleichermaßen für den Vertreter der Staatskasse. Soweit der Senat in seinem Beschluss\nvom 11. Mai 2005 (XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) den Bezirksrevisor im\nVerfahren der Rechtsbeschwerde unmittelbar für postulationsfähig gehalten hat,\nist dies durch das am 1. Juli 2008 in Kraft getretene Gesetz zur Neuregelung\ndes Rechtsberatungsrechts vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und die\nhieran anknüpfenden Regelungen des FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181\nund S. 224) überholt.\n\n6 aa) In der genannten Entscheidung, der eine Rechtsbeschwerde im Prozesskostenhilfeverfahren zugrunde lag, hat der Senat im Einzelnen dargelegt,\nwarum der Bezirksrevisor der Vertretung eines beim Bundesgerichtshof zuge-\n\nlassenen Rechtsanwalts nicht bedürfe. Der Anwaltszwang diene einer geordneten Rechtspflege und liege zugleich im Interesse der Prozessparteien. Dieser\nZweck sei im Falle eines statthaften Rechtsmittels der Staatskasse durch einen\nspeziell mit Fragen der Prozesskostenhilfe vertrauten Bezirksrevisor ohnehin\ngewahrt. Es wäre eine sachlich nicht gerechtfertigte Überspitzung des in § 78\nZPO normierten Anwaltszwangs, für die allgemein gegen eine zu großzügige\nBewilligung von Prozesskostenhilfe gerichtete und damit der Kostenentlastung\nder Staatskasse dienende Rechtsbeschwerde des Bezirksrevisors die Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt zu verlangen (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005,\n1164, 1165).\n\n7 Eine Anwendung des bereits im Jahr 2005 bestehenden Behördenprivilegs, § 78 Abs. 4 ZPO a.F., wonach sich Körperschaften des öffentlichen\nRechts und deren Verbände beim Bundesgerichtshof weder durch einen\nRechtsanwalt noch durch einen Volljuristen vertreten zu lassen brauchten, kam\nfür die Rechtsbeschwerde der Staatskasse im Prozesskostenhilfeverfahren\nnach § 574 i.V.m. § 127 Abs. 3 ZPO nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass\ndas Behördenprivileg nur Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde und der\nRechtsbeschwerde nach § 621 e Abs. 2 ZPO erfasste, war weitere Voraussetzung die Beteiligteneigenschaft der Behörde, die nach damaliger Rechtslage\nnach Auffassung des Senats zu verneinen war (Senatsbeschluss vom 11. Mai\n2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164, 1165).\n\n8 bb) Mit dem Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes vom\n12. Dezember 2007 (BGBl. I 2840) und den hieran anknüpfenden Regelungen\ndes FamFG (vgl. BT-Drucks. 16/6308 S. 181 und S. 224) hat der Gesetzgeber\ndas Behördenprivileg einerseits erweitert, indem er in § 114 Abs. 3 Satz 1\nFamFG Behörden und juristischen Personen des öffentlichen Rechts in sämtli-\n\nchen Familiensachen in jeder Instanz vom Anwaltszwang befreit hat, ohne auf\nihre Beteiligtenstellung abzustellen.\n\n9 Andererseits hat der Gesetzgeber das Behördenprivileg dahin eingeschränkt, dass die behördlichen Vertreter vor dem Bundesgerichtshof der Befähigung zum Richteramt bedürfen, und zwar ausnahmslos (s. etwa § 78 Abs. 2\nZPO und §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG). In der Begründung\nzum Gesetz zur Neuregelung des Rechtsberatungsrechtes vom 12. Dezember\n2007 (BGBl. I 2840) heißt es dazu, dass \"in Übereinstimmung mit der Neuregelung in allen übrigen Verfahrensordnungen für die Vertretung vor dem Bundesgerichtshof eine besondere juristische Qualifikation des Behördenvertreters\neingeführt\" werde. Dies diene der Sicherstellung der für die Einlegung der\nNichtzulassungsbeschwerde und die Durchführung des Rechtsbeschwerdeverfahrens erforderlichen \"hohen Rechtskenntnisse\" (BT-Drucks. 16/3655 S. 85).\n\n10 cc) Danach kann sich die Staatskasse beim Bundesgerichtshof nur durch\neinen Mitarbeiter mit der Befähigung zum Richteramt vertreten lassen, unabhängig davon, ob sie sich - wie hier - gegen die Festsetzung der Vergütung\neines Verfahrensbeistands nach § 158 Abs. 7 FamFG wendet oder - wie im\nvom Senat entschiedenen Fall - gegen die Bewilligung von Prozesskostenhilfe.\n\n11 Der Gesetzgeber hat klar zu erkennen gegeben, dass die behördlichen\nVertreter die Befähigung zum Richteramt aufweisen müssen, ohne danach zu\ndifferenzieren, welche Behörde im Einzelnen tätig wird.\n\n12 Zwar treffen die Erwägungen des Senats, wonach der Bezirksrevisor in\nKostenangelegenheiten für sich eine besondere Fachkenntnis in Anspruch\nnehmen kann (Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005 - XII ZB 242/03 - FamRZ\n2005, 1164, 1165), nach wie vor zu. Nichts anderes gilt aber auch für alle anderen Verfahren, in denen sich die Behörden von sachkundigen Mitarbeitern ver-\n\ntreten lassen. Demgegenüber stellt der Gesetzgeber nunmehr nicht allein auf\ndie Sachkenntnisse des Behördenvertreters ab, sondern maßgeblich auf die für\ndie Verfahren vor dem Bundesgerichtshof erforderlichen \"hohen Rechtskenntnisse\" (BT-Drucks. 16/3655 S. 85), die mit der Befähigung zum Richteramt erworben werden. Dem Umstand, dass die Behörden in Erfüllung öffentlicher Interessen handeln, wird dabei durch die Befreiung vom Anwaltszwang hinreichend\nRechnung getragen (vgl. Keidel/Zimmermann FamFG 16. Aufl. § 10 Rdn. 24).\n\n13 An die Wertung des Gesetzgebers ist der Senat gebunden. Soweit in der\nLiteratur unter Hinweis auf den Senatsbeschluss vom 11. Mai 2005\n(XII ZB 242/03 - FamRZ 2005, 1164) noch die Auffassung vertreten wird, der\nBezirksrevisor sei vor dem Bundesgerichtshof postulationsfähig (Keidel/\nMeyer-Holz aaO § 71 Rdn. 13; Zöller/Vollkommer ZPO 28. Aufl. § 78 Rdn. 6),\nfehlt eine Auseinandersetzung mit der zwischenzeitlich eingetretenen Rechtsänderung.\n\n14 2. Die für den Rechtsbeschwerdeführer handelnde Bezirksrevisorin wird\nden Anforderungen des § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht gerecht.\n\n15 Das Amt des Bezirksrevisors wird einem Rechtspfleger übertragen. Dieser verfügt regelmäßig nicht über die Befähigung zum Richteramt. Dass die hier\nhandelnde Bezirksrevisorin gleichwohl über eine solche Qualifikation verfügt,\n\nhat sie trotz eines im Parallelverfahren XII ZB 149/10 ergangenen Hinweises\nauf die §§ 10 Abs. 4 Satz 2, 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG nicht dargetan.\n\nHahne Weber-Monecke Klinkhammer\n\nSchilling Günter\n\nVorinstanzen:\nAG Wolfenbüttel, Entscheidung vom 28.12.2009 - 21 F 2417/09 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 22.03.2010 - 2 WF 19/10 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-07-07/xii-zb-150-10","cited_norms":[{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":6},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 10","ref_norm":"10","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":3},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":2},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 81","ref_norm":"81","n":1},{"jurabk":"FamGKG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"FamFG","ref":"§ 70","ref_norm":"70","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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