{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2013-10-22_XI_ZR_57_12_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2013-10-22","aktenzeichen":"XI ZR 57/12","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 57/12 Verkündet am:\n22. Oktober 2013\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 22. Oktober 2013 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die Richter\nDr. Joeres, Dr. Ellenberger, Pamp und die Richterin Dr. Menges\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 3. Zivilsenats\ndes Oberlandesgerichts Celle vom 28. Dezember 2011 aufgehoben.\n\nDie Berufung des Klägers gegen das Urteil der 11. Zivilkammer\ndes Landgerichts Hannover vom 27. Juli 2011 wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger hat die Kosten der Rechtsmittelverfahren zu tragen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger nimmt die beklagte Sparkasse (im Folgenden: Beklagte) wegen fehlerhafter Anlageberatung auf Schadensersatz in Anspruch.\n\n2 Aufgrund der Beratung durch einen Mitarbeiter der Beklagten zeichnete\nder Kläger am 26. September 1994 eine Beteiligung an der Immobiliengesellschaft O. KG (sog. R. -\nFonds ) im Nennwert von 100.000 DM zuzüglich Agio in Höhe von\n5.000 DM, die er zum Teil durch ein inzwischen abgelöstes Darlehen der Beklagten finanzierte.\n\n3 Nachdem die erwarteten Ausschüttungen des Fonds in den Jahren 1999\nund 2000 ausgeblieben waren, nahm der Kläger die Beklagte unter Berufung\nauf mehrere Beratungsfehler auf Schadensersatz in Höhe des investierten Kapitals einschließlich der für das Darlehen aufgewandten Zins- und Tilgungsleistungen und abzüglich erlangter Fondsausschüttungen, insgesamt auf Zahlung\nvon 54.747,82 € nebst Zinsen Zug um Zug gegen Übertragung der Beteiligung\nin Anspruch. Die Klage wurde vom Landgericht Hannover durch rechtskräftiges\nUrteil vom 12. März 2002 - 14 O 1844/01 - abgewiesen. Die Fondsgesellschaft\nwurde inzwischen liquidiert.\n\n4 Im vorliegenden Rechtsstreit begehrt der Kläger mit der Begründung, die\nBeklagte habe erlangte Rückvergütungen nicht offengelegt, erneut Schadensersatz in Höhe des von ihm investierten Kapitals einschließlich der für das Darlehen aufgewandten Beträge und abzüglich erlangter Vorteile. Der Kläger hat\nhierbei neben den Fondsausschüttungen auch Steuervorteile und Liquidationserlöse in Abzug gebracht und verlangt insgesamt noch 44.457,46 € nebst Zinsen.\n\n5 Das Landgericht hat die Klage als unzulässig abgewiesen. Das Berufungsgericht hat ihr stattgegeben. Mit der vom Senat zugelassenen Revision\nverfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n6 Die Revision der Beklagten ist begründet und führt zur Wiederherstellung\ndes erstinstanzlichen Urteils.\n\nI.\n\n7 Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung, soweit\nfür das Revisionsverfahren von Interesse, im Wesentlichen ausgeführt:\n\n8 Die Klage sei zulässig. Über den vom Kläger jetzt geltend gemachten\nSchadensersatzanspruch sei durch das rechtskräftige Urteil des Landgerichts\nHannover vom 12. März 2002 nicht entschieden worden.\n\n9 Allerdings sei eine Klage, deren Streitgegenstand mit dem eines rechtskräftig entschiedenen Vorprozesses identisch sei, unzulässig. Der Streitgegenstand entspreche nicht dem der Klage zugrundeliegenden materiell-rechtlichen\nAnspruch, sondern ergebe sich aus dem Antrag und dem von den Parteien vorgetragenen Lebenssachverhalt. Zu diesem seien alle Tatsachen zu rechnen,\ndie bei natürlicher Betrachtung zu dem vom Kläger zur Entscheidung gestellten\nTatsachenkomplex gehörten.\n\n10 Bei Berücksichtigung dieser Kriterien seien die Streitgegenstände der im\nJahr 2001 erhobenen Klage und des jetzigen Prozesses nicht identisch. Grund-\n\nlage der im Jahr 2001 geltend gemachten Schadensersatzansprüche sei die\nbehauptete Fehlberatung des Klägers über die Rentabilität der Fondsbeteiligung gewesen. Die dem jetzigen Prozess zugrunde liegende Frage, ob die Beklagte dem Kläger den Erhalt von Rückvergütungen verschwiegen habe, sei\ndamals ohne jede Bedeutung gewesen.\n\n11 Die Klage sei auch begründet. Wegen verschwiegener Rückvergütungen\nhafte die Beklagte dem Kläger in der geltend gemachten Höhe.\n\nII.\n\n12 Diese Ausführungen halten revisionsrechtlicher Prüfung nicht stand. Die\nKlage ist unzulässig. Das Berufungsurteil ist deshalb aufzuheben und die Berufung des Klägers gegen das landgerichtliche Urteil zurückzuweisen.\n\n13 1. Das Berufungsgericht ist allerdings zutreffend davon ausgegangen,\ndass nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die materielle\nRechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung - als negative Prozessvoraussetzung - einer neuen Verhandlung und Entscheidung über denselben Streitgegenstand entgegensteht (ne bis in idem). Unzulässig ist deshalb eine erneute\nKlage, deren Streitgegenstand mit dem eines bereits rechtskräftig entschiedenen Rechtsstreits identisch ist (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 18. Januar\n1985 - V ZR 233/83, BGHZ 93, 287, 288 f.; vom 19. November 2003 - VIII ZR\n60/03, BGHZ 157, 47, 50 und vom 13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009,\n402 Rn. 16, jeweils mwN).\n\n14 2. Rechtsfehlerhaft ist hingegen die Auffassung des Berufungsgerichts,\nder Streitgegenstand der vorliegenden Klage sei nicht mit dem Streitgegen-\n\nstand des rechtskräftigen Urteils des Landgerichts Hannover vom 12. März\n2002 identisch.\n\n15 a) Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand wird durch den\nKlageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge\nkonkretisiert, und den Lebenssachverhalt (Anspruchsgrund), aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet, bestimmt (§ 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Zum\nAnspruchsgrund sind alle Tatsachen zu rechnen, die bei einer natürlichen, vom\nStandpunkt der Parteien ausgehenden und den Sachverhalt seinem Wesen\nnach erfassenden Betrachtung zu dem zur Entscheidung gestellten Tatsachenkomplex gehören, den der Kläger zur Stützung seines Rechtsschutzbegehrens\ndem Gericht vorträgt (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 13. Januar 2009\n- XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11,\nWM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN). Vom Streitgegenstand werden damit alle\nmateriell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des gestellten Antrags aus dem zur Entscheidung unterbreiteten Lebenssachverhalt herleiten\nlassen. Das gilt unabhängig davon, ob die einzelnen Tatsachen des Lebenssachverhalts von den Parteien vorgetragen worden sind oder nicht, und auch\nunabhängig davon, ob die Parteien die im Vorprozess nicht vorgetragenen Tatsachen des Lebensvorgangs damals bereits kannten und hätten vortragen können (st. Rspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. November 2003 - VIII ZR 60/03,\nBGHZ 157, 47, 51; vom 13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314\nRn. 19 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14, jeweils mwN).\n\n16 Nach diesen Grundsätzen ist nicht nur das auf Ersatz des investierten\nKapitals abzüglich erlangter Vorteile gerichtete Rechtsschutzbegehren, das gegenüber dem Vorprozess lediglich um weitere Vorteile gemindert und wegen\nder Liquidation der Fondsgesellschaft nicht mehr unter den Vorbehalt der Zug\n\num Zug anzubietenden Übertragung der Beteiligung gestellt wurde, sondern\nauch der vom Kläger vorgetragene Anspruchsgrund, aus dem er die begehrte\nRechtsfolge herleitet, mit dem Vorprozess identisch.\n\n17 Der Kläger stützt sein Rechtsschutzbegehren wie bereits im Vorprozess\nauf die vermeintlich unzureichende Beratung und Aufklärung durch den Mitarbeiter H. der Beklagten in den der Anlageentscheidung bezüglich R. -\nFonds vorausgegangenen Beratungsgesprächen. Allein die Ergänzung\ndieses aus dem Vorprozess bekannten Tatsachenvortrags durch den Umstand,\ndass Rückvergütungen nicht offenbart wurden, ändert den bereits im Vorprozess zur Entscheidung gestellten Sachverhalt nicht in seinem Kerngehalt und\nbegründet deshalb keinen neuen Streitgegenstand.\n\n18 Die einer Anlageentscheidung vorausgegangene Beratung stellt bei natürlicher Betrachtung einen einheitlichen Lebensvorgang dar, der nicht in einzelne Aufklärungs- und Beratungspflichtverletzungen, die der Anleger der Bank\nvorwirft, aufgespalten werden kann (so auch OLG München, Urteil vom 22. April\n2013 - 19 U 4963/12, nicht veröffentlicht, Umdruck S. 5 ff.; Wolff, WuB I G\n1. Anlageberatung 9.12; vgl. auch OLG Frankfurt, Urteil vom 30. Juni 2010\n- 23 U 243/08, Umdruck S. 12 f.; a.A. wohl noch OLG München, WM 2008, 581,\n588).\n\n19 Der vom Anleger im Schadensersatzprozess wegen unzureichender Aufklärung und Beratung zur Entscheidung gestellte Lebensvorgang wird, unabhängig von den konkret vorgeworfenen Aufklärungs- oder Beratungsmängeln,\nvielmehr durch die Gesamtumstände der Beratungssituation gekennzeichnet\n(vgl. auch BGH, Urteile vom 17. März 1995 - V ZR 178/93, WM 1995, 1204,\n1206 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15; vgl.\nauch Urteil vom 11. November 1994 - V ZR 46/93, WM 1995, 266, 267). Die\n\nvom Berater erteilten - oder gar unterlassenen - Informationen stellen keine\nselbständigen Geschehensabläufe, sondern Bestandteile der einheitlich zu betrachtenden Beratung dar. Ob dem Anleger ein zutreffendes Bild von der Kapitalanlage vermittelt worden ist oder nicht, kann auch nur aufgrund einer Zusammenschau der verschiedenen Informationen des Beraters während der gesamten Beratung beurteilt werden (vgl. zu Prospektangaben Senatsurteil vom\n18. September 2012 - XI ZR 344/11, BGHZ 195, 1 Rn. 23 mwN). Der Berater\nkann insbesondere im Verlauf der Beratung unzutreffende Angaben berichtigen\noder unzureichende Informationen präzisieren. Schließlich hängen die aufklärungspflichtigen Umstände und eine anlegergerechte Empfehlung auch von den\nAngaben des Anlegers während des - gesamten - Verlaufs der Beratung ab.\n\n20 Die Annahme verschiedener Streitgegenstände je nachdem, welchen\nVorwurf der Anleger erhebt, führte daher nicht nur zu einer unnatürlichen Aufspaltung eines einheitlichen Lebenssachverhalts, sondern wäre auch mit den\nmit dem Institut der Rechtskraft verfolgten Zielen der Rechtssicherheit und des\nRechtsfriedens (vgl. BGH, Beschluss vom 16. Juni 1993 - I ZB 14/91, BGHZ\n123, 30, 34) nicht zu vereinbaren. Der Anleger könnte die vermeintlich unzureichende Aufklärung und Beratung durch den Anlageberater durch die bloße\nErgänzung einzelner Tatsachen oder vermeintlich aufklärungspflichtiger Risiken\nbei ansonsten unverändertem Geschehensablauf wiederholt zum Gegenstand\ngerichtlicher Verfahren machen. Gegenstand jedes neuen Prozesses und etwaiger Beweisaufnahmen wäre wiederholt der Inhalt der (gesamten) Beratung.\n\n21 b) Dass die Aufklärung über erhaltene Rückvergütungen für den Vorprozess \"ohne jede Bedeutung\" war, rechtfertigt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nicht die Annahme gesonderter Streitgegenstände.\n\n22 Der zur Bestimmung des Streitgegenstands maßgebliche Anspruchsgrund geht über die Tatsachen, die die Tatbestandsmerkmale einer Anspruchsgrundlage ausfüllen, hinaus. Die Parteien bestimmen zwar über den zur Entscheidung gestellten Sachverhalt (Beibringungsgrundsatz). Es können deshalb\nnicht alle Tatsachen zum Klagegrund gerechnet werden, die das konkrete\nRechtsschutzbegehren objektiv zu stützen geeignet, im Vortrag des Klägers\naber nicht einmal angedeutet sind und von seinem Standpunkt aus auch nicht\nvorgetragen werden mussten (BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR\n96/91, BGHZ 117, 1, 6 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR 207/11, WM 2012,\n2242 Rn. 21). Die Parteien können den Streitgegenstand durch Gestaltung ihres Vortrags jedoch nicht - bewusst oder unbewusst - willkürlich begrenzen (st.\nRspr., vgl. nur BGH, Urteile vom 19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117,\n1, 6 und vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21). Von\nder Rechtskraft werden daher sämtliche materiell-rechtlichen Ansprüche erfasst, die sich im Rahmen des Antrags aus dem zur Entscheidung gestellten\nLebenssachverhalt herleiten lassen (BGH, Urteile vom 27. September 2011\n- II ZR 221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21 und vom 25. Oktober 2012 - IX ZR\n207/11, WM 2012, 2242 Rn. 15), unabhängig davon, ob sämtliche rechtserheblichen Tatsachen des Lebensvorgangs vorgetragen werden (BGH, Urteile vom\n19. Dezember 1991 - IX ZR 96/91, BGHZ 117, 1, 6 f.; vom 17. März 1995\n- V ZR 178/93, WM 1995, 1204, 1205 f. und vom 27. September 2011 - II ZR\n221/09, WM 2011, 2223 Rn. 21).\n\n23 Sofern das materielle Recht zusammentreffende Ansprüche durch eine\nVerselbständigung der einzelnen Lebensvorgänge erkennbar unterschiedlich\nausgestaltet, kann das zwar im Einzelfall bei der Bestimmung des Streitgegenstandes berücksichtigt werden (vgl. BGH, Urteile vom 27. Mai 1993 - III ZR\n59/92, NJW 1993, 2173, insoweit nicht in BGHZ 122, 363 abgedruckt; vom\n11. Juli 1996 - III ZR 133/95, NJW 1996, 3151, 3152 und vom 24. Januar 2013\n\n- I ZR 60/11, GRUR 2013, 397 Rn. 13). Ob die Bank Aufklärungs- oder Beratungspflichten verletzt hat, lässt sich jedoch, wie ausgeführt, nur aufgrund einer\nBetrachtung der Gesamtumstände der Beratung beurteilen, ohne dass sich diese in selbständige Geschehensabläufe aufspalten ließe. Verschiedene Aufklärungs- und Beratungsdefizite sind deshalb zwar gegebenenfalls einer eigenständigen materiell-rechtlichen Bewertung zugänglich (vgl. BGH, Urteil vom\n13. September 2012 - I ZR 230/11, BGHZ 194, 314 Rn. 19) und können jeweils\nfür sich den Schadensersatzanspruch begründen (vgl. BGH, Urteil vom\n22. September 2011 - III ZR 186/10, NJW-RR 2012, 111 Rn. 9 aE), bleiben\naber dennoch Bestandteil eines - in tatsächlicher Hinsicht - einheitlichen Lebensvorgangs.\n\n24 c) Die Revisionserwiderung beruft sich für ihre gegenteilige Auffassung\nohne Erfolg auf das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 24. Januar 2008\n(VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19). Danach steht die Rechtskraft\neiner Entscheidung über Schadensersatzansprüche gegen einen Architekten\nwegen Nichtausführung einer Ausführungsplanung einer Klage auf Ersatz desselben Schadens wegen Fehlern bei der gesondert zu beurteilenden Entwurfsplanung, Bauüberwachung und Abnahme des Bauwerks dann nicht entgegen,\nwenn aus dem Vortrag im ersten Prozess eindeutig hervorgeht, dass ausschließlich die fehlende Ausführungsplanung Gegenstand des Rechtsstreits\nwar. Davon unterscheidet der vorliegende Fall sich grundlegend. Hier fehlt es\nan einer ausdrücklichen Beschränkung des ersten Rechtsstreits auf eine bestimmte Pflichtverletzung. Außerdem betreffen die im Urteil vom 24. Januar\n2008 (VII ZR 46/07, VersR 2008, 942 Rn. 16 und 19) behandelten Pflichtverletzungen in zeitlicher Hinsicht unterschiedliche Stadien der Tätigkeit des Architekten, während im vorliegenden Fall sämtliche der beklagten Bank vorgeworfene Pflichtverletzungen in einem Beratungsgespräch, das einen einheitlichen\nLebensvorgang darstellt, erfolgt sein sollen. Aus diesen Gründen besteht auch\n\nkein Anlass zu der von der Revisionserwiderung angeregten Vorlage an den\nGroßen Senat für Zivilsachen gemäß § 132 Abs. 2 GVG.\n\n25 Das Urteil des Bundesgerichtshofs vom 13. März 2008 (IX ZR 136/07,\nWM 2008, 1560 Rn. 24) steht der Annahme eines einheitlichen Streitgegenstands ebenfalls nicht entgegen. Der Bundesgerichtshof hat dort zwar das\nFehlverhalten des Rechtsanwalts bei der Empfehlung der Klageerhebung als\ngesonderten Streitgegenstand beurteilt, der weder das Fehlverhalten bei der\ninhaltlichen Abfassung der Klage noch die (unterlassene) Empfehlung zur Einlegung von Rechtsmitteln umfasse. Anders als vorliegend betrafen diese\nPflichtverletzungen jedoch verschiedene Verfahrensstadien und damit selbständige Geschehensabläufe.\n\n26 d) Auch aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zum gesonderten Verjährungsbeginn von Schadensersatzansprüchen, die auf mehrere\nabgrenzbare Aufklärungs- oder Beratungsfehler gestützt werden (vgl. BGH, Urteile vom 9. November 2007 - V ZR 25/07, WM 2008, 89 Rn. 16 f.; vom 23. Juni\n2009 - XI ZR 171/08, BKR 2009, 372 Rn. 14; vom 22. Juli 2010 - III ZR 203/09,\nWM 2010, 1690 Rn. 13 und vom 1. März 2011 - II ZR 16/10, WM 2011, 792\nRn. 13), folgt, entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts, nichts anderes.\n\n27 Der Verjährung gemäß §§ 194 ff. BGB unterliegt der materiell-rechtliche\nAnspruch im Sinne des § 194 Abs. 1 BGB (MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl.,\n§ 194 Rn. 2; Palandt/Ellenberger, BGB, 72. Aufl., § 194 Rn. 2; Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8). Der von der Rechtskraft erfasste Streitgegenstand ist dagegen nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch,\nsondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgebehauptung aufgefasste eigenständige prozessuale Anspruch (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom\n13. Januar 2009 - XI ZR 66/08, WM 2009, 402 Rn. 17 und vom 25. Oktober\n\n2012 - IX ZR 207/11, WM 2012, 2242 Rn. 14 mwN). Der Streitgegenstand kann\ndaher mehrere materiell-rechtliche Ansprüche umfassen (Erman/Schmidt-Räntsch, BGB, 13. Aufl., § 194 Rn. 8), die grundsätzlich jeweils eigenständiger\nVerjährung unterliegen (st. Rspr., vgl. BGH, Urteile vom 12. Dezember 1991\n- I ZR 212/89, BGHZ 116, 297, 300 und vom 24. Juni 1992 - VIII ZR 203/91,\nBGHZ 119, 35, 41 sowie MünchKomm/Grothe, BGB, 6. Aufl., § 195 Rn. 46 ff.\nmwN). Aus dem materiell-rechtlichen Institut der Anspruchsverjährung können\ndeshalb keine Rückschlüsse auf den prozessualen Streitgegenstand gezogen\nwerden.\n\n28 e) Die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur beschränkten Revisionszulassung rechtfertigt ebenfalls keine andere Betrachtungsweise.\n\n29 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann die Zulassung\nder Revision zwar auf eine von mehreren zur Begründung eines Schadensersatzanspruchs wegen fehlerhafter Anlageberatung vorgetragenen Pflichtverletzungen beschränkt werden (BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11,\njuris Rn. 18 f. sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10,\nWM 2011, 526 Rn. 5 f. und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 6). Daraus folgt jedoch, entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung, nicht,\ndass jede einzelne Pflichtverletzung einen gesonderten Streitgegenstand begründet. Der Bundesgerichtshof hat die wirksame Beschränkung der Revisionszulassung ausdrücklich nicht davon abhängig gemacht, dass verschiedene\nStreitgegenstände vorliegen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010\n- III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10,\nZUM 2012, 35 Rn. 4 aE). Darüber hinaus hatte der Bundesgerichtshof bereits\nfür die Revisionszulassung nach § 546 Abs. 1 ZPO a.F. die Beschränkung auf\nTeile eines einheitlichen prozessualen Anspruchs gebilligt (BGH, Urteile vom\n12. Januar 1970 - VII ZR 48/68, BGHZ 53, 152, 154 f. und vom 7. Juli 1983\n\n- III ZR 119/82, NJW 1984, 615 sowie Beschluss vom 10. Januar 1979 - IV ZR\n76/78, NJW 1979, 767). Ähnlich wie beim Teilurteil, dessen Voraussetzungen\nfreilich nicht vorliegen müssen (BGH, Beschlüsse vom 16. Dezember 2010\n- III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 aE und vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10,\nZUM 2012, 35 Rn. 4 aE), ist Voraussetzung der beschränkten Revisionszulassung lediglich die Selbständigkeit eines Teils des Streitstoffs in dem Sinne,\ndass dieser in tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht unabhängig von dem übrigen Prozessstoff beurteilt werden und auch im Falle einer Zurückverweisung\nkein Widerspruch zum nicht anfechtbaren Teil des Streitstoffs auftreten kann\n(BGH, Urteil vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris Rn. 18 sowie Beschlüsse vom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 und\nvom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, ZUM 2012, 35 Rn. 4). Wie sich aus § 301\n\nAbs. 1 Satz 1 Fall 2 ZPO ergibt, hängt selbst der Erlass eines Teilurteils nicht\nvon der Mehrheit der prozessualen Ansprüche ab (vgl. MünchKomm/Musielak,\nZPO, 4. Aufl., § 301 Rn. 6 mwN). Die Voraussetzungen einer beschränkten Revisionszulassung gehen darüber nicht hinaus.\n\nWiechers Joeres Ellenberger\n\nPamp Menges\n\nVorinstanzen:\nLG Hannover, Entscheidung vom 27.07.2011 - 11 O 280/10 -\nOLG Celle, Entscheidung vom 28.12.2011 - 3 U 173/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-22/xi-zr-57-12","cited_norms":[{"jurabk":"BGB","ref":"§ 194","ref_norm":"194","n":2},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-22/xi-zr-57-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:53.196295+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-22/xi-zr-57-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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