{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2013-10-15","aktenzeichen":"XI ZR 362/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 362/12\n\nvom\n\n15. Oktober 2013\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. Oktober 2013 durch den\nVorsitzenden Richter Wiechers und die Richter Dr. Joeres, Dr. Ellenberger,\nMaihold und die Richterin Dr. Menges\n\nbeschlossen:\n\nDie Revision der Kläger gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des\nOberlandesgerichts Braunschweig vom 4. September 2012 wird\nals unzulässig verworfen, soweit die Kläger einen Schadensersatzanspruch nicht darauf stützen, dass die Beklagte einen Hinweis auf eine Täuschung über die Miete, die für die von ihnen\nerworbene Eigentumswohnung erzielbar ist, unterlassen hat.\n\nDie Beschwerde der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision in dem vorbezeichneten Urteil wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens beträgt bis zu\n150.000 €.\n\nGründe:\n\nI.\n\nDas Berufungsgericht hat die Zulassung der Revision auf die von den\n1\nKlägern geltend gemachten Rechte wegen eines pflichtwidrig unterlassenen\nHinweises auf eine Täuschung über die im Fertigstellungszeitpunkt bzw. nach\nAblauf der Mietgarantie am Markt für die von ihnen erworbene Eigentumswohnung erzielbare Miete beschränkt. Soweit die Revision das Berufungsurteil\ndarüber hinaus angreift, ist das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen\n(§ 552 Abs. 1 ZPO).\n\n2 Der Entscheidungssatz des angefochtenen Urteils enthält allerdings\nkeinen Zusatz, der die dort zugelassene Revision einschränkt. Die Beschränkung ergibt sich jedoch durch Auslegung der Entscheidungsgründe.\n\n3 1. Hat das Berufungsgericht die Revision zu einer Rechtsfrage zugelassen, die nur für einen eindeutig abgrenzbaren Teil des Streitstoffs von Bedeutung ist, kann die gebotene Auslegung der Entscheidungsgründe ergeben,\ndass die Zulassung der Revision auf diesen Teil des Streitstoffs begrenzt ist\n(BGH, Urteile vom 17. Januar 2008 - IX ZR 172/06, WM 2008, 748 Rn. 8, vom\n12. Mai 2010 - VIII ZR 96/09, NJW 2010, 3015 Rn. 18, vom 20. März 2012\n- XI ZR 340/10, juris Rn. 9 und vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris\nRn. 14; Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 4, vom\n15. Januar 2013 - XI ZR 400/11, juris Rn. 4, vom 16. April 2013\n- XI ZR 332/12, juris Rn. 3 und vom 25. Juni 2013 - XI ZR 110/12, juris Rn. 5).\nWerden mehrere Aufklärungs- oder Beratungsfehler geltend gemacht, kann\n\ndanach die Revision nur zu der Aufklärungspflichtverletzung zugelassen sein,\nfür die die rechtliche Problematik von Bedeutung ist, die als Zulassungsgrund\ngenannt ist (vgl. Senat, Urteil vom 27. September 2011 - XI ZR 178/10, WM\n2011, 2261 Rn. 8 und Beschlüsse vom 16. Oktober 2012 - XI ZR 368/11, juris\nRn. 15 und vom 16. April 2013 - XI ZR 332/12, juris Rn. 4 sowie BGH, Urteil\nvom 15. November 2012 - III ZR 55/12, WM 2012, 2375 Rn. 4 und Beschluss\nvom 16. Dezember 2010 - III ZR 127/10, WM 2011, 526 Rn. 5 f.).\n\n4 2. Das Berufungsgericht hat ausweislich der Entscheidungsgründe die\nRevision im Hinblick auf mehrere Urteile anderer Oberlandesgerichte zugelassen, die die Kläger mit Schriftsatz ihres Prozessvertreters vom 10. August\n2012 nach Schluss der mündlichen Verhandlung als Anlagenkonvolut vorgelegt haben. Dabei haben die Kläger darauf hingewiesen, dass es sich um sieben rechtskräftige Urteile handele, die die Verurteilung einer Bank wegen Täuschung über die von der K. mbH kalkulierte Miete beträfen.\n\n5 3. Das Berufungsgericht hat damit klar zum Ausdruck gebracht, dass\nes den Klägern nicht die volle Überprüfung seiner Entscheidung ermöglichen\nwollte. Denn die angesprochene Rechtsfrage ist allein für Ansprüche der Kläger wegen der vermeintlichen Aufklärungspflichtverletzung zu einer Täuschung über die erzielbare Miete erheblich. Ansprüche der Kläger wegen der\ndarüber hinaus geltend gemachten Pflichtverletzungen hat das Berufungsgericht dagegen aus verschiedenen, jeweils selbstständig tragenden Gründen\nabgelehnt. Dass das Berufungsgericht insoweit gemäß § 543 Abs. 2 ZPO klärungsbedürftige Rechtsfragen angenommen hat, ist nicht ersichtlich. Aus einer\nGesamtschau der Urteilsgründe ergibt sich daher der Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich eines vermeintlichen Anspruchs wegen\n\nVerletzung der Aufklärungspflicht der Beklagten über die Täuschung der Kläger zur erzielbaren Miete zuzulassen.\n\nII.\n\nDie Revision ist, soweit sie vom Berufungsgericht nicht zugelassen\n6\nworden ist, auch nicht auf die von den Klägern hilfsweise erhobene Nichtzulassungsbeschwerde zuzulassen. Die Kläger haben keinen durchgreifenden\nZulassungsgrund dargelegt (§ 544 Abs. 2 Satz 3 ZPO). Die Rechtssache hat,\nsoweit das Berufungsgericht die Revision nicht zugelassen hat, weder grundsätzliche Bedeutung noch erfordern insoweit die Fortbildung des Rechts oder\n\ndie Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung\nwird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.\n\nWiechers Joeres Ellenberger\n\nMaihold Menges\n\nVorinstanzen:\nLG Braunschweig, Entscheidung vom 28.04.2010 - 5 O 2158/06 -\nOLG Braunschweig, Entscheidung vom 04.09.2012 - 7 U 54/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-15/xi-zr-362-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 552","ref_norm":"552","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-10-15/xi-zr-362-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:53.130676+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-10-15/xi-zr-362-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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