{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-12-11","aktenzeichen":"XI ZR 253/12","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 253/12\n\nvom\n\n11. Dezember 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nWiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Dr. Matthias und Pamp sowie die\nRichterin Dr. Menges\n\nam 11. Dezember 2012\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag des Antragstellers auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zur Durchführung des\nNichtzulassungsbeschwerdeverfahrens bleibt ohne Erfolg, weil die besonderen\nVoraussetzungen des § 116 Satz 1 Nr. 1 Halbs. 2 ZPO nicht vorliegen.\n\n2 Ein Insolvenzverwalter kann nur dann Prozesskostenhilfe erhalten, wenn\nden am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Prozesskosten aufzubringen. Vorschüsse auf die Prozesskosten\nsind solchen Beteiligten zuzumuten, die die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch\ndas Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem Erfolg der Rechtsverfolgung voraussichtlich deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vorschuss aufzubringenden\nGerichtskosten (BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008 - II ZR 211/08, juris\n\nRn. 2, vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, juris Rn. 2 und vom 14. Dezember 2011\n- XII ZA 22/11, juris Rn. 2, jeweils mwN). Diese Voraussetzungen sind vom Antragsteller vorzutragen.\n\n3 Vorliegend hat der Antragsteller lediglich pauschal behauptet, nach seinen Erkenntnissen seien die Gläubiger E. S. , K. U. , F.\nD. und A. V. wirtschaftlich nicht in der Lage, den Prozess\nzu finanzieren, weil sie nicht über ausreichende Mittel verfügten. Damit wird\nnicht ausreichend dargetan, warum es bei einer wertenden Abwägung aller Gesamtumstände des Einzelfalls (vgl. BGH, Beschlüsse vom 23. Oktober 2008\n- II ZR 211/08, juris Rn. 3 und vom 7. Juni 2011 - II ZA 1/11, juris Rn. 3) diesen\nam Prozess mit zur Tabelle festgestellten Forderungen in Höhe von insgesamt\n77.604.480 € wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die für die Prozessführung erforderlichen Mittel aufzubringen.\n\n4 Überhaupt keine Erwähnung durch den Antragsteller finden u.a. die Insolvenzgläubiger\n\n- K. Sc. (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in Höhe von 59.659.034,97 €),\n\n- C. Ve. (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen in\nHöhe von 59.759.034,93 €) und\n\n- der I. AG (zur Insolvenztabelle festgestellte Forderungen\nin Höhe von 53.971.261,04 €).\n\n5 Auch für diese am Prozess wirtschaftlich Beteiligten wird vom Antragsteller nicht vorgetragen, dass sie die für den Kostenvorschuss erforderlichen Mittel\nnicht aufbringen können.\n\n6 Schließlich fehlt jeder Vortrag des Antragstellers dazu, wie sich ein Erfolg\nder auf Zahlung von insgesamt 423.710.770,26 € zuzüglich Zinsen gerichteten\nKlage auf die Quoten der Gläubiger auswirken würde und wieso der dann zu\nerwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Prozesskostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei einem\nErfolg der Rechtsverfolgung nicht deutlich größer sein würde als die als Vorschuss aufzubringenden Gerichtskosten. Dies gilt umso mehr, als sich bei einem Erfolg der Klage die Insolvenzmasse nach dem Vorbringen des Antragstellers um ca. 500.000.000 € vergrößern würde.\n\nWiechers Ellenberger Matthias\n\nPamp Menges\n\nVorinstanzen:\nLG Hamburg, Entscheidung vom 30.04.2010 - 418 HKO 63/09 -\nOLG Hamburg, Entscheidung vom 18.05.2012 - 14 U 138/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-11/xi-zr-253-12","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 116","ref_norm":"116","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-12-11/xi-zr-253-12","retrieved":"2026-10-24 08:01:51.780882+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-12-11/xi-zr-253-12","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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