{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-05-08","aktenzeichen":"XI ZR 424/10","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZR 424/10\n\nvom\n\n8. Mai 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter\nWiechers und die Richter Dr. Ellenberger, Maihold, Dr. Matthias und Pamp\n\nam 8. Mai 2012\n\nbeschlossen:\n\nDas als Anschlussrevision zu behandelnde Rechtsmittel der Klägerin gegen das am 3. November 2010 verkündete Urteil des\n19. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat aufgrund der Rücknahme der Revision durch die Beklagte seine Wirkung verloren (§ 554 Abs. 4 ZPO).\n\nDie Kosten des Revisionsverfahrens trägt die Beklagte.\n\nDer Revisionsstreitwert wird auf 141.798,56 € festgesetzt (Revision der Beklagten 110.495 €, Anschlussrevision der Klägerin\n31.303,56 €).\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Klägerin nimmt die beklagte Bank aus abgetretenem Recht auf\nRückabwicklung von Beteiligungen an der F. Medienfonds .. GmbH & Co. KG und der F. Medienfonds ..\nGmbH & Co. KG in Anspruch.\n\n2 Die Klägerin verlangt unter anderem, gestützt auf den Vorwurf mehrerer\nAufklärungs- und Beratungsfehler, Zug um Zug gegen Übertragung der erworbenen Anteile Rückzahlung der (aus Eigenkapital finanzierten) Beteiligungsbeträge zzgl. entgangenen Gewinns in Höhe von 8% p.a. seit Zeichnung der Beteiligungen sowie die Zahlung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten. Die Klage\nhatte in der Berufungsinstanz bis auf Teile des entgangenen Gewinns und der\nRechtsanwaltskosten im Wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat die\nRevision mit der Begründung zugelassen, die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht über verdeckte Rückvergütungen werde von\nden Instanzgerichten unterschiedlich interpretiert.\n\n3 Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag hinsichtlich des\nentgangenen Gewinns und der Rechtsanwaltskosten weiter. Die Beklagte hat\nihre am selben Tag eingelegte Revision inzwischen zurückgenommen.\n\nII.\n\n4 Die Revision der Klägerin ist unzulässig. Eine Fortführung als Anschlussrevision kommt nach Rücknahme der Revision durch die Beklagte nicht mehr in\nBetracht.\n\n5 1. Das Berufungsgericht hat die Revision nur zugunsten der Beklagten,\nnicht jedoch zugunsten der Klägerin zugelassen. Das ergibt sich zwar nicht aus\ndem Tenor des Berufungsurteils, jedoch durch Auslegung der Urteilsgründe.\n\n6 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich\neine Beschränkung der Revisionszulassung auch aus den Urteilsgründen ergeben (BGH, Urteil vom 27. September 2011 - II ZR 221/09, WM 2011, 2223\nRn. 18 mwN). Aufgrund der gebotenen Auslegung der Urteilsgründe kommt\n\ndeshalb eine Beschränkung der Zulassung der Revision auf einzelne Prozessparteien in Betracht, sofern Grund der Revisionszulassung eine bestimmte\nRechtsfrage war, die das Berufungsgericht zum Nachteil nur einer Prozesspartei entschieden hat. Die Zulassung wirkt in diesem Fall nicht zugunsten der\ngegnerischen Partei, die das Urteil aus einem völlig anderen Grund angreift\n(BGH, Beschlüsse vom 7. Juni 2011 - VI ZR 225/10, juris Rn. 5 und vom\n11. Juli 1952 - III ZA 51/52, BGHZ 7, 62, 63 f.; Urteile vom 8. Februar 2011\n- II ZR 206/08, WM 2011, 749 Rn. 10, vom 3. März 2005 - IX ZR 45/04, NJW-RR 2005, 715, 716 und vom 5. November 2003 - VIII ZR 320/02, WM 2004,\n853).\n\n7 So liegt der Fall hier. Das Berufungsgericht hat die Revision zugelassen,\nweil \"die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Offenbarungspflicht der\nberatenden Bank über verdeckte Rückvergütungen und Provisionen von den\nInstanzgerichten … unterschiedlich interpretiert wurde\". Die Revisionszulassung\nkonnte zwar nicht auf diese unselbständige Rechtsfrage zur Aufklärungspflicht\nüber Rückvergütungen beschränkt werden (vgl. BGH, Urteil vom 11. Januar\n2012 - XII ZR 40/10, juris Rn. 16 mwN). Das Berufungsgericht hat damit aber\ndeutlich zum Ausdruck gebracht, dass es nur der Beklagten die Gelegenheit zur\nÜberprüfung seiner Entscheidung geben wollte, ob die angenommenen Schadensersatzansprüche (dem Grunde nach) bestehen. Die von der Klägerin angegriffenen Feststellungen zur Höhe des entgangenen Gewinns und der ersatzfähigen Rechtsanwaltskosten hat das Berufungsgericht dagegen nicht zur\nÜberprüfung gestellt. Aus den Entscheidungsgründen ergibt sich vielmehr, dass\nes insoweit von unumstrittenen und nicht klärungsbedürftigen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist. Aufgrund einer Gesamtschau der Urteilsgründe ergibt\nsich somit der eindeutige Wille des Berufungsgerichts, die Revision nur hinsichtlich des zugesprochenen Teils der Klage zuzulassen.\n\n8 2. Die Revision der Klägerin kann auch nicht mehr als Anschlussrevision\nfortgeführt werden.\n\n9 Eine unzulässige Revision ist zwar in eine Anschlussrevision umzudeuten (BGH, Urteil vom 5. Mai 2011 - III ZR 91/10, NJW-RR 2011, 1106 Rn. 24;\nvgl. auch BGH, Urteil vom 20. Januar 2011 - IX ZR 58/10, WM 2011, 371 Rn. 7\nund zur Berufung auch BGH, Urteil vom 6. Mai 1987 - IVb ZR 51/86,\nBGHZ 100, 383, 387 f.). Aufgrund der Revisionsrücknahme durch die Beklagte\nist die Anschlussrevision allerdings wirkungslos geworden (§ 554 Abs. 4 ZPO).\nNur dies ist im Tenor (deklaratorisch) festzustellen. Über ein eingelegtes\nRechtsmittel ist einheitlich zu entscheiden (BGH, Beschlüsse vom 7. Februar\n2007 - XII ZB 175/06, NJW-RR 2007, 786 Rn. 13 und vom 2. Juli 1996 - IX ZB\n53/96, NJW 1996, 2659 f.). Ist die Revision in eine Anschlussrevision umzudeuten, kann und muss somit nur über die Anschlussrevision, nicht aber (auch)\nüber die Revision entschieden werden. Das gilt auch dann, wenn das zunächst\neingelegte Hauptrechtsmittel unzulässig war und erst zu einem späteren Zeitpunkt als Anschlussrechtsmittel fortgeführt wird (vgl. BGH, Beschluss vom\n2. Juli 1996 - IX ZB 53/96, NJW 1996, 2659, 2660 mwN).\n\n10 3. Die Kosten des Revisionsverfahrens hat die Beklagte zu tragen (§ 97\nAbs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO).\n\n11 Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs sind dem Revisionskläger grundsätzlich auch die Kosten einer zulässig erhobenen Anschlussrevision aufzuerlegen, wenn diese nach § 554 Abs. 4 ZPO ihre Wirkung durch\nRücknahme der Revision verliert. Die Anschlussrevision ist kein eigenes\nRechtsmittel, sondern nur ein Angriff innerhalb des vom Revisionskläger eingelegten Rechtsmittels. Wird die Anschlussrevision durch die im Belieben des Revisionsklägers stehende Rücknahme der Revision ohne gerichtliche Sachent-\n\nscheidung hinfällig, können die diesbezüglichen Kosten dem Anschlussrevisionskläger deswegen weder in unmittelbarer noch in entsprechender Anwendung von § 97 Abs. 1, § 516 Abs. 3 Satz 1, § 565 ZPO auferlegt werden (BGH,\nBeschlüsse vom 26. Januar 2005 - XII ZB 163/04, NJW-RR 2005, 727, 728,\nvom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005, 651 und vom\n17. Dezember 1951 - GSZ 2/51, BGHZ 4, 229, 235 ff.).\n\n12 Das gilt nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch im Falle\nder Umdeutung einer unzulässigen Berufung in eine unselbständige Anschlussberufung (BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW-RR 2007, 786 Rn. 13 f. mit umfangreichen Nachweisen zum Meinungsstreit in\nRn. 10 f.). Gleiches muss im Fall der Umdeutung einer unzulässigen Revision in\neine zulässige Anschlussrevision gelten. Ist ein Rechtsmittel als unselbständiges Anschlussrechtsmittel zu qualifizieren, kommt es nicht mehr darauf an,\nwann es eingelegt wurde. Die durch ein unselbständiges Anschlussrechtsmittel\nausgelösten höheren Kosten müsste der Rechtsmittelführer jedenfalls bei Erfolg\ndes Anschlussrechtsmittels tragen, ohne dass es darauf ankommt, ob das ursprünglich selbständig eingelegte Rechtsmittel unzulässig war. Weil es somit\nauch im Falle einer gerichtlichen Entscheidung allein auf die Erfolgsaussicht der\nunselbständigen Anschlussrevision ankäme, erscheint es sachgerecht, dem\nRevisionskläger nach Rücknahme seines Rechtsmittels auch die Kosten der\nAnschlussrevision aufzuerlegen. Denn er nimmt dem Gericht durch die in seinem Belieben stehende Rücknahme jede Möglichkeit, über die Erfolgsaussicht\nder Anschlussrevision zu entscheiden, zumal sie nicht frei von der gegnerischen Revision weiterverfolgt werden kann (§ 554 Abs. 4 ZPO). Durch die\nRücknahme der Revision unterliegt somit nur der Revisionskläger, während\ndies zur Erfolgsaussicht der unselbständigen Anschlussrevision nichts aussagt\n(vgl. BGH, Beschluss vom 7. Februar 2007 - XII ZB 175/06, NJW-RR 2007, 786\nRn. 14 zur Berufung).\n\n13 4. Der Revisionsstreitwert beträgt 141.798,56 €. Auf die Revision der Beklagten entfallen 110.495 € und auf die Anschlussrevision der Klägerin\n31.303,56 €. Beide Werte sind gemäß § 45 Abs. 2 i.V.m. Abs. 1 Sätze 1 und 3\nGKG zusammenzurechnen (BGH, Beschlüsse vom 5. Oktober 1978 - GSZ\n1/78, BGHZ 72, 339 und vom 23. Februar 2005 - II ZR 147/03, NJW-RR 2005,\n651).\n\n14 Soweit die Beklagte sich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung von entgangenem Gewinn und vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten wendet, handelt\nes sich um Nebenforderungen im Sinne von § 4 Abs. 1 ZPO, § 43 Abs. 1 GKG,\ndie den Streitwert nicht erhöhen. Dass die Klägerin die Zinsen unter dem rechtlichen Gesichtspunkt des entgangenen Gewinns verlangt, ändert nichts daran,\ndass es sich um eine Nebenforderung der Hauptforderung auf Rückzahlung des\ninvestierten Kapitals handelt. Auch ein Schaden, der wie Zinsen als gleich bleibender Hundertsatz einer bestimmten Summe geltend gemacht wird, ist eine\nNebenforderung im Sinne von § 4 Abs. 1 Halbs. 2 ZPO (BGH, Urteil vom\n25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245; RGZ 158, 350, 351;\nOLG Frankfurt, Beschluss vom 3. September 2010 - 19 W 46/10, juris Rn. 6;\nMeyer, GKG, 13. Aufl., § 4 ZPO Rn. 42; auch Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl.,\n§ 4 Rn. 19 für Verzugsschaden; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. Februar\n2000 - XI ZR 273/99, NJW-RR 2000, 1015 zur Nutzungsentschädigung und\nSenatsbeschluss vom 17. März 2009 - XI ZR 142/08, juris Rn. 3 zu Darlehenszinsen). Dem kann nicht entgegengehalten werden, bei entgangenen Anlagezinsen handele es sich um eine selbständige Schadensposition, die von der\nSchadensersatzforderung bezüglich des Anlagekapitals unabhängig sei (vgl.\ndazu OLG Stuttgart, BKR 2011, 250 Rn. 34; OLG Stuttgart, NJW-RR 2011, 714,\n715; OLG Frankfurt, WM 2012, 445; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Juni\n2011 - 17 U 173/10, juris Rn. 6; OLG Frankfurt, BKR 2010, 391, 392;\nSaenger/Bendtsen, ZPO, 4. Aufl., § 4 Rn. 10; Musielak/Heinrich, ZPO, 9. Aufl.,\n\n§ 4 Rn. 12 und 14; Hartmann, Kostengesetze, 42. Aufl., § 43 GKG Rn. 3;\nZöller/Herget, ZPO, 29. Aufl., § 4 Rn. 8; Roth in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 4\nRn. 32; unergiebig BGH, Beschluss vom 29. April 1971 - III ZR 142/70\n[= KostRsp. § 4 ZPO Nr. 30] und BGH, Beschluss vom 29. April 2010 - III ZR\n145/09, juris Rn. 1, 3). Macht ein Kläger ab dem Zeitpunkt des Eintritts des Verzuges seinen Verzugsschaden in Höhe des gesetzlichen Zinssatzes geltend, so\nhandelt es sich unzweifelhaft um eine nicht streitwerterhöhende Nebenforderung. Wenn der Kläger statt der gesetzlichen Verzugszinsen oder zusätzlich zu\ndiesen entgangene Anlagezinsen geltend macht, ändert das nichts daran, dass\nes sich um eine von der Hauptforderung abhängige Nebenforderung handelt\n(BGH, Urteil vom 25. Januar 1957 - VI ZR 275/55, VersR 1957, 244, 245). Das\ngilt entsprechend, wenn entgangene Zinsen für den Zeitraum vor Eintritt des\nVerzuges begehrt werden, weil nur Schäden, die in anderer Form als der eines\nZinsschadens geltend gemacht werden, von § 4 Abs. 1 ZPO nicht erfasst werden (RGZ 158, 350, 351).\n\n15 Die Klägerin wendet sich demgegenüber mit ihrer Anschlussrevision\nausschließlich dagegen, dass ihr entgangener (Zins-)Gewinn und die vorgerichtlichen Rechtsanwaltskosten nicht in der vollen begehrten Höhe zugesprochen worden sind. Diese Forderungen sind bezüglich ihres Rechtsmittels daher\nHauptforderungen (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Dezember 2007 - VI ZB 73/06,\nNJW 2008, 999 Rn. 7 f. und Urteil vom 25. Juni 1981 - III ZR 96/80, WM 1981,\n1091, 1092), so dass sich der Streitwert der Anschlussrevision nach ihnen bemisst.\n\nWiechers Ellenberger Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 08.03.2010 - 2-24 O 196/08 -\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 03.11.2010 - 19 U 73/10 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-08/xi-zr-424-10","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":5},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 554","ref_norm":"554","n":4},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 565","ref_norm":"565","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-05-08/xi-zr-424-10","retrieved":"2026-10-24 08:01:50.839488+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-05-08/xi-zr-424-10","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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