{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2012-04-17","aktenzeichen":"XI ZB 22/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nXI ZB 22/11\n\nvom\n\n17. April 2012\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2012 durch die\nRichter Dr. Joeres, Dr. Grüneberg, Maihold, Dr. Matthias und Pamp\n\nbeschlossen:\n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin gegen den Beschluss des\n25. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 21. Juni 2011\nwird auf ihre Kosten zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf\n622,50 € festgesetzt.\n\nGründe:\n\nI.\n\n1 Die Parteien streiten im Verfahren der Kostenfestsetzung darum, ob bei\nder Berechnung der von der Beklagten der Klägerin zu erstattenden Kosten die\ngeltend gemachte Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG in voller Höhe anzusetzen ist oder ob auf diese Gebühr bei der Kostenfestsetzung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG die für die vorgerichtliche Tätigkeit ihres Prozessbevollmächtigten angefallene Geschäftsgebühr teilweise anzurechnen ist.\n\n2 Der instanzgerichtliche Prozessbevollmächtigte der Klägerin (im Folgenden: Klägervertreter) wandte sich mit Schreiben vom 11. Juni 2008 an die Beklagte und machte im Namen des Zedenten Schadensersatzansprüche wegen\nfehlerhafter Anlageberatung geltend. Hierfür stellte er dem Zedenten eine\n2,3fache Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG in Rechnung. Nachdem das\nim Namen des Zedenten an die Beklagte gerichtete Schreiben erfolglos geblie-\n\nben war, trat der Zedent seine Ansprüche an die Klägerin ab, die die Beklagte\naus abgetretenem Recht mit der Klage in Anspruch nahm. Gegenstand der\nKlage waren unter anderem die vorgerichtlich angefallenen Rechtsanwaltskosten. Durch rechtskräftiges Urteil des 31. Zivilsenats des Oberlandesgerichts\nHamm vom 25. November 2009 wurde die Beklagte unter anderem verurteilt,\nan die Klägerin 2.295,51 € zu zahlen; zur Begründung wird in dem Urteil ausgeführt, der Klägerin stehe aus abgetretenem Recht ein Anspruch auf Erstattung\nvon Rechtsanwaltskosten zu, die aufgrund der Geltendmachung des Schadensersatzanspruchs durch den Zedenten entstanden seien. Die Kosten des\nRechtsstreits hat das Oberlandesgericht Hamm in vollem Umfang der Beklagten auferlegt.\n\n3 Der Klägervertreter hat mit Schriftsatz vom 14. August 2009 die Festsetzung eines Kostenerstattungsanspruchs der Klägerin für die erste Instanz beantragt und dabei eine ungekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht. Mit\nSchriftsatz vom 21. Dezember 2009 hat er auch für die zweite Instanz die Festsetzung einer ungekürzten Verfahrensgebühr beantragt. Das Landgericht hat\nzunächst die angemeldeten Kosten ungekürzt festgesetzt. Auf die sofortige Beschwerde der Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss zweiter Instanz vom 7. Februar 2011 hat das Landgericht mit Beschluss vom 22. März\n2011 die Geschäftsgebühr mit 0,75 auf die zweitinstanzliche Verfahrensgebühr\nangerechnet. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat\nkeinen Erfolg gehabt. Zur Begründung hat das Oberlandesgericht ausgeführt,\ndie Verfahrensgebühr sei durch Anrechnung der für die vorgerichtliche Beratung des Zedenten angefallenen Geschäftsgebühr zu kürzen. Der Klägervertreter habe unstreitig wegen seiner außergerichtlichen Tätigkeit eine Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG verdient. Diese sei in dem genannten Umfang gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 Satz 1 VV zum RVG auf die vom Klägervertreter\nzur Erstattung angemeldete Verfahrensgebühr anzurechnen, weil diese wegen\n\ndesselben Gegenstands entstanden sei. Der Gegenstand werde durch den Auftrag des Auftraggebers bestimmt; dabei sei die Frage, ob ein Gegenstand vorliege oder zwei Gegenstände anzunehmen seien, anhand einer wirtschaftlichen\nBetrachtung zu beantworten. Dies führe - wenn sich wie im Streitfall ergebe,\ndass es um denselben Anspruch und dasselbe Recht gehe - bei einem Auftrag\ndes Zedenten zur außergerichtlichen Tätigkeit und einem weiteren Auftrag der\nZessionarin zur gerichtlichen Tätigkeit nicht dazu, dass von zwei Gegenständen\nauszugehen sei; auch in diesem Fall betreffe die Tätigkeit vielmehr denselben\nGegenstand. Dies entspreche auch Sinn und Zweck der Anrechnung, mit der\nder Arbeitsersparnis des Rechtsanwalts Rechnung getragen werden solle. Die\nAnrechnung sei im Verhältnis zur Beklagten gemäß § 15a Abs. 2 RVG zu berücksichtigen, da die Geschäftsgebühr durch das Urteil des Oberlandesgerichts\nHamm vom 25. November 2009 tituliert worden sei. Die Verurteilung beziehe\nsich ausweislich des Berufungsurteils und der Klagebegründung unzweifelhaft\nauf die infolge der vorgerichtlichen Tätigkeit entstandene Geschäftsgebühr des\nKlägervertreters. Das Oberlandesgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen.\n\nII.\n\n4 Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und\nauch im Übrigen (§ 575 ZPO) zulässig. Sie hat in der Sache keinen Erfolg. Wie\nder erkennende Senat in zwei Fällen, denen identische Sachverhaltskonstellationen zugrunde lagen und die vergleichbare Beschlüsse desselben Senats des\nOberlandesgerichts betrafen, entschieden und im Einzelnen begründet hat (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 und\nvom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11, juris), ist gegen die Auffassung des Be-\n\nschwerdegerichts, die außergerichtliche Geschäftsgebühr sei in Fällen der vorliegenden Art gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG auf die vom Klägervertreter verdiente Verfahrensgebühr anzurechnen und die Beklagte könne sich\nnach § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG auf die Anrechnung berufen, weil wegen des Anspruches auf die Geschäftsgebühr bereits ein Vollstreckungstitel vorliege, nichts\nzu erinnern. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde scheidet - wie\nder Senat in den beiden genannten Fällen im Einzelnen bereits ausgeführt hat -\neine Anrechnung insbesondere nicht mangels Gegenstandsidentität im Sinne\nvon Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG aus (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 7 ff. und vom 20. Dezember 2011\n- XI ZB 17/11 Rn. 8 ff., juris).\n\n5 1. Zutreffend und von der Rechtsbeschwerde zu Recht nicht angegriffen\nhat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Geschäftsgebühr anteilig\nauch auf die in zweiter Instanz entstandene Verfahrensgebühr angerechnet\nwerden kann, sofern sie nicht bereits auf die erstinstanzlich verdiente Verfahrensgebühr angerechnet worden ist. Da die eine Anrechnung regelnde Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG dem Teil 3 des VV RVG insgesamt vorangestellt ist,\nbezieht sie sich auf sämtliche Gebühren des Teils 3 des VV RVG und gilt deshalb auch für die Verfahrensgebühr Nr. 3200 VV RVG (Senatsbeschluss vom\n20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 5 mwN, juris).\n\n6 2. Die Rechtsbeschwerde stellt ferner zu Recht nicht in Frage, dass\n§ 15a RVG auch auf den Streitfall Anwendung findet. In der Rechtsprechung\ndes Bundesgerichtshofs ist mittlerweile geklärt, dass sich die Anrechnungsvorschrift des § 15a RVG auch in Kostenfestsetzungsverfahren, die vor Inkrafttreten des § 15a RVG entstandene Gebühren betreffen, grundsätzlich nicht auswirkt, eine Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr vielmehr\nnur unter den in § 15a Abs. 2 RVG genannten Voraussetzungen stattfindet (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 5\nund vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 6, juris, jeweils mwN).\n\n7 Zu Recht stellt die Rechtsbeschwerde des Weiteren nicht in Abrede,\ndass im Streitfall die Voraussetzungen, unter denen sich der kostenpflichtige\nProzessgegner nach § 15a Abs. 2 RVG auf die Anrechnung berufen kann, erfüllt sind. Das Urteil des Oberlandesgerichts Hamm vom 25. November 2009\nstellt einen die Anrechnung gemäß § 15a Abs. 2 Fall 2 RVG rechtfertigenden\nVollstreckungstitel bezüglich der Geschäftsgebühr dar. Auch wenn der Begriff\n\"Geschäftsgebühr\" im Berufungsurteil nicht ausdrücklich genannt wird, kann\n- ebenso wie in den vom Senat bereits entschiedenen Parallelfällen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 6\nund vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 7, juris) - kein Zweifel daran\nbestehen, dass die vom Klägervertreter verdiente vorgerichtliche Geschäftsgebühr dort tituliert worden ist.\n\n8 3. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde ist das Beschwerdegericht aber auch zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, gemäß Vorbemerkung 3\nAbs. 4 VV RVG sei die titulierte Geschäftsgebühr auf die vom Klägervertreter\nverdiente Verfahrensgebühr anzurechnen, weil sie wegen desselben Gegenstandes entstanden sei wie die Verfahrensgebühr.\n\n9 Mit ihren hiergegen gerichteten Ausführungen berücksichtigt die Rechtsbeschwerde nicht ausreichend, dass es für die Anrechnung gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht\ndarauf ankommt, ob die Geschäfts- und die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen desselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH, Beschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB\n\n30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Was Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit in\ndiesem Sinn ist, wird durch das Recht oder Rechtsverhältnis bestimmt, auf das\nsich die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Rahmen des ihm erteilten Auftrags bezieht. Dabei ist - wie der erkennende Senat bereits mit den genannten Beschlüssen vom 29. November und vom 20. Dezember 2011 entschieden und\nnäher begründet hat - entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde bei der\nBestimmung des Gegenstandes keine formale, sondern eine wertende Betrachtungsweise angezeigt und auf die wirtschaftliche Identität abzustellen (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 8 und\nvom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils mwN). Die Frage, ob\neine vorgerichtliche anwaltliche Tätigkeit und die anschließende Klage in diesem Sinne denselben Gegenstand gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG\nbetreffen, ist danach anhand einer wirtschaftlichen Betrachtung zu entscheiden\nund der hierfür zu fordernde sachliche Zusammenhang ist problemlos gegeben,\nwenn der vom Rechtsanwalt angemahnte Zahlungsbetrag anschließend eingeklagt wird (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW\n2012, 781 Rn. 8 und vom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 9, juris, jeweils\nmwN). Die Rechtsbeschwerde berücksichtigt mit ihrer gegenteiligen Ansicht\nnicht, dass die Anrechnungsnorm (Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG) nach dem\nWillen des Gesetzgebers ihren Grund in dem geringeren Einarbeitungs- und\nVorbereitungsaufwand findet, den ein bereits vorgerichtlich mit der Angelegenheit befasster Rechtsanwalt hat (BT-Drucks. 15/1971, S. 209; BGH, Urteil vom\n14. März 2007 - VIII ZR 184/06, NJW 2007, 2050 Rn. 15 und BGH, Beschluss\nvom 16. Juli 2008 - IV ZB 24/07, JurBüro 2008, 529, 530 mwN).\n\n10 Einen solchen Fall hat das Beschwerdegericht hier entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde zu Recht bejaht. Bei den außergerichtlich gegenüber der Beklagten geltend gemachten Ansprüchen wegen fehlerhafter Anlageberatung handelt es sich um diejenigen, die später eingeklagt worden sind.\n\nDass sie vorgerichtlich von dem Zedenten aus eigenem Recht geltend gemacht\nwurden und prozessual von der Klägerin aus abgetretenem Recht, ändert - wie\ndas Beschwerdegericht zu Recht angenommen hat - nichts an der zur Anrechnung nach Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG führenden wirtschaftlichen Identität. Eine formale, auf die Person des Auftraggebers abstellende Betrachtungsweise wird in Fällen der vorliegenden Art, in denen der Zessionar die vorgerichtlich bereits vom Zedenten verfolgte Forderung aus abgetretenem Recht einklagt, dem oben dargelegten Sinn der Anrechnungsvorschrift nicht gerecht. Danach soll bei der Höhe der insgesamt vom Rechtsanwalt verdienten Gebühren\ngerade dem typischerweise geringeren Aufwand nach vorprozessualer Befassung Rechnung getragen werden. Entscheidend ist bei der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtung danach, dass die vom Anwalt zu entfaltende Tätigkeit\nin beiden Fällen dieselben rechtlichen und tatsächlichen Punkte betrifft. Das ist\nin Fällen der vorliegenden Art ungeachtet der Zession der Fall (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 9 und\nvom 20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 10, juris, jeweils mwN).\n\n11 Auch die weiteren Ausführungen der Rechtsbeschwerde geben keinen\nAnlass zu einer abweichenden Beurteilung.\n\n12 Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, eine Anrechnung bedeute eine\nungerechtfertigte Begünstigung des Zessionars, hat der erkennende Senat\ngleichlautende Einwände bereits in den beiden Beschlüssen vom 29. November\nund vom 20. Dezember 2011 für nicht durchgreifend erachtet (Senatsbeschlüsse vom 29. November 2011 - XI ZB 16/11, NJW 2012, 781 Rn. 10 und vom\n20. Dezember 2011 - XI ZB 17/11 Rn. 11, juris, jeweils mwN). Die Anrechnung\nhat ihren Grund darin, dass dem schon vorprozessual mit der Sache befassten\nund hierfür vergüteten Prozessbevollmächtigten im Hinblick auf den erfahrungsgemäß geringeren Einarbeitungs- und Vorbereitungsaufwand nur eine gekürzte\n\nVergütung zugebilligt werden soll (BGH, Beschluss vom 10. Dezember 2009\n- VII ZB 41/09, juris Rn. 6, 9). Genau so liegt der Sachverhalt aber auch in Fällen der vorliegenden Art. Soweit die Rechtsbeschwerde einwendet, der Informationsaufwand und das Haftungsrisiko des Klägervertreters hätten sich durch\ndessen Tätigkeit für den Zedenten und die Klägerin erhöht, ist dies - worauf die\nRechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht hinweist - nicht nachvollziehbar und\ndurch den Vortrag der Klägerin auch nicht dargetan. Vielmehr würde, wie die\nRechtsbeschwerdeerwiderung zu Recht geltend macht, die Nichtanrechnung\nallein den Anwalt entgegen dem oben näher dargelegten Sinn und Zweck der\nAnrechnungsnorm privilegieren, ohne dass hierfür ein sachlicher Grund bestünde. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt ein solcher Grund\nauch nicht etwa daraus, dass - so die Rechtsbeschwerde - im Falle einer Abtretung nach sofortigem Klageauftrag eine neue Angelegenheit vorgelegen hätte.\nMit diesem Einwand verkennt die Rechtsbeschwerde bereits, dass es - wie\noben ausgeführt - gemäß Vorbemerkung 3 Abs. 4 VV RVG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nicht darauf ankommt, ob die Geschäftsund die Verfahrensgebühr dieselbe Angelegenheit oder unterschiedliche kostenrechtliche Angelegenheiten betreffen; entscheidend ist allein, dass wegen\ndesselben Gegenstands bereits eine Geschäftsgebühr entstanden ist (BGH,\nBeschluss vom 2. Oktober 2008 - I ZB 30/08, WRP 2009, 75 Rn. 11). Insbesondere aber berücksichtigt sie auch nicht, dass ein Parteiwechsel innerhalb\ndes Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gerade\nnicht ohne weiteres eine neue Angelegenheit begründet (so zum Parteiwechsel\nauf Beklagtenseite BGH, Beschluss vom 19. Oktober 2006 - V ZB 91/06, NJW\n2007, 769 Rn. 12 ff., insb. Rn. 14).\n\n13 Das Beschwerdegericht hat nach alledem zu Recht die gekürzte Verfahrensgebühr in Ansatz gebracht.\n\n14 Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.\n\nJoeres Grüneberg Maihold\n\nMatthias Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Essen, Entscheidung vom 22.03.2011 - 11 O 4/09 -\nOLG Hamm, Entscheidung vom 21.06.2011 - 25 W 164/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/xi-zb-22-11","cited_norms":[{"jurabk":"RVG","ref":"§ 15a","ref_norm":"15a","n":6},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 97","ref_norm":"97","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2012-04-17/xi-zb-22-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:50.552328+00:00"},"card":{"id":"bgh/2012-04-17/xi-zb-22-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"11. 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