{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-11_NA_2010-11-23_XI_ZR_82_08_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"11. Zivilsenat","decided":"2010-11-23","aktenzeichen":"XI ZR 82/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXI ZR 82/08 Verkündet am:\n23. November 2010\nHerrwerth,\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\n\nin dem Rechtsstreit\n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung\nvom 23. November 2010 durch den Vorsitzenden Richter Wiechers, die\nRichterin Mayen sowie die Richter Dr. Grüneberg, Maihold und Pamp\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision der Beklagten zu 2) wird das Teilurteil des\n26. Zivilsenats des Kammergerichts vom 4. Februar 2008 aufgehoben, soweit zu ihrem Nachteil erkannt worden ist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur neuen Verhandlung\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens,\nan das Berufungsgericht zurückverwiesen.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Die Klägerin verlangt von der Beklagten zu 2) - einer Bank - und dem\nBeklagten zu 1) - einem früheren Angestellten der Beklagten zu 2) - Zahlung,\nAuskunft und Rechnungslegung im Zusammenhang mit Beträgen, die der Beklagte zu 1) von Konten der Klägerin, die diese bei der Beklagten zu 2) unterhalten hatte, abgehoben und für eigene Zwecke verbraucht hat.\n\n2 Die Klägerin erlöste 1991 aus der Veräußerung eines Hotels einen Millionenbetrag und legte das Geld bei der Rechtsvorgängerin der Beklagten zu 2)\n(im Folgenden: Beklagte zu 2) an. Daneben übertrug sie weiteres Barvermögen\n\nund Wertpapiere auf verschiedene Konten und Depots bei der Beklagten zu 2).\nAm 31. Oktober 2002 schlossen die Klägerin und die Beklagte zu 2) zusätzlich\neinen Kontokorrentkreditvertrag über 100.000 €, der durch Abtretung von Ansprüchen aus einer Lebensversicherung der Klägerin besichert wurde. Die eingeräumte Kreditlinie schöpfte der Beklagte zu 1), der von Februar 1986 bis Juli\n2004 für die Beklagte zu 2) als leitender Angestellter tätig war und in dieser Eigenschaft die Klägerin betreute, durch eigennützige Entnahmen weitgehend\naus. Am 23. September 2005 führte die Lebensversicherungsgesellschaft den\naufgelaufenen Kontokorrentsaldo durch Überweisung von 96.347,22 € zurück.\nIn dem Zeitraum zwischen 1994 und 2004 eignete sich der Beklagte zu 1) einen\nBetrag in Höhe von rund 570.000 € durch unberechtigte Barauszahlungen und\nÜberweisungen zu Lasten der Konten der Klägerin an. Dem Beklagten zu 1)\ngelang es über den genannten Zeitraum, seine Entnahmen durch Gutschriften\naus Verkäufen eines für die Klägerin geführten Wertpapierdepots sowie durch\nFälschung der Depotauszüge zu verbergen. Ob der Beklagte zu 1) dafür auch\nKontoauszüge fälschte, ist zwischen den Parteien ebenso streitig wie die Frage,\nob der Beklagte zu 1) weitere Beträge zu Lasten der Klägerin veruntreute. Am\n22. Mai 2006 erklärte die Klägerin die Kündigung aller etwaig noch mit der Beklagten zu 2) bestehenden Verträge.\n\n3 Die Klägerin nimmt die Beklagten als Gesamtschuldner auf Zahlung von\n730.312,95 € (Antrag zu 1) und 4.520,98 € (Antrag zu 5) nebst Zinsen in Anspruch. Sie verlangt ferner von der Beklagten zu 2) Zahlung weiterer\n96.347,22 € nebst Zinsen (Antrag zu 2) und im Wege der Stufenklage Auskunft\nund Rechnungslegung über sämtliche auf ihren Namen geführte Konten (Antrag\nzu 3) sowie Zahlung eines sich daraus ergebenden, den Zahlungsantrag zu 1\nübersteigenden Betrags (Antrag zu 4). Die Beklagte zu 2) begehrt hilfswiderklagend die Zahlung von 426.464,93 € nebst Zinsen, die der Beklagte zu 1) nach\nihrem Vortrag zum Schadensausgleich auf Konten der Klägerin durch Barein-\n\nzahlungen und Überweisungen zu Lasten anderer Bankkunden transferiert habe.\n\n4 Durch Teilurteil hat das Landgericht den bezifferten Zahlungsanträgen im\nWesentlichen bis auf einen Teil der Zinsforderung gegenüber dem Beklagten\nzu 1) stattgegeben, hat die Beklagte zu 2) zur Auskunft und Rechnungslegung\nverurteilt und die Hilfswiderklage der Beklagten zu 2) abgewiesen. Gegen dieses Teilurteil haben beide Beklagte Berufung eingelegt. Die Klägerin hat im\nWege der Anschlussberufung von den Beklagten Zahlung weiterer 9.041,96 €\nnebst Zinsen für vorgerichtlich entstandene Rechtsanwaltsgebühren verlangt.\nDas Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten durch Teilurteil in Höhe\neines - den Zahlungsantrag zu 1 betreffenden - Teilbetrages von 144.737,11 €\nnebst Zinsen zurückgewiesen; die weitere Entscheidung hat es von ergänzendem Vorbringen der Parteien abhängig gemacht. Mit ihrer vom Senat zugelassen Revision erstrebt die Beklagte zu 2) die Aufhebung des Berufungsteilurteils,\nsoweit sie dadurch beschwert wird.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die Revision der Beklagten zu 2) ist begründet. Sie führt zur Aufhebung\ndes angefochtenen Teilurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht, soweit die Beklagte zu 2) durch das Urteil beschwert wird.\n\nI.\n\n6 Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen damit\nbegründet, dass der Rechtsstreit in Höhe eines Betrages von 144.737,11 € ent-\n\nscheidungsreif sei, so dass hierüber durch Teilurteil im Sinne des § 301 ZPO\nentschieden werden könne. Das betreffe zunächst einen Teilbetrag von\n4.650 €. Das Vorbringen der Beklagten zu 2), sie habe gegenüber der Klägerin\neinen Fehlbetrag in dieser Höhe bereits ausgeglichen, sei erstmals im Berufungsverfahren eingebracht worden und könne nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht\nberücksichtigt werden. Daneben könne der Klägerin bereits ein weiterer Teilbetrag von 140.087,11 € zugesprochen werden, den die Beklagte zu 2) selbst errechnet habe. Die Ansprüche der Klägerin folgten aus positiver Forderungsverletzung bzw. §§ 281, 278 BGB und zudem im Hinblick auf das strafwürdige Verhalten des Beklagten zu 1) aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit §§ 266,\n263 StGB sowie § 826 BGB; die Beklagte zu 2) hafte insoweit gemäß § 831\nAbs. 1 BGB. Soweit die Beklagte zu 2) unter Hinweis auf ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen rüge, dass eventuelle Forderungen der Klägerin jedenfalls\nnicht fällig seien, da kein Saldoabschluss vorliege und die Klägerin zunächst auf\neinen solchen Abschluss klagen müsse, bleibe dies mit Rücksicht auf die von\nder Klägerin erklärte Kündigung der Kontoverbindung ohne Erfolg. In diesem\nFall könne sie sogleich Auszahlung verlangen. Die bereits feststehende Schadensersatzforderung der Klägerin sei auch nicht wegen Mitverschuldens zu\nmindern. Auf Nachlässigkeiten der Klägerin hinsichtlich der Kontrolle ihrer Konten könne sich der Beklagte zu 1) als vorsätzlicher Schädiger von vornherein\nnicht berufen. Für die Beklagte zu 2) gelte im Ergebnis nichts anderes, weil sie\nden Beklagten zu 1) entgegen ihrem eigenen Zuverlässigkeits- und Seriositätsanspruch nicht ausreichend überwacht habe. Gegenüber den jahrelangen\nPflichtversäumnissen der Beklagten zu 2), welche den enormen Schaden erst\nermöglicht hätten, trete ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin vollständig\nzurück.\n\nII.\n\n7 Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung in wesentlichen Punkten nicht stand.\n\n8 1. Das angefochtene Urteil ist auf die Rüge der Revision bereits deshalb\nin dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang aufzuheben, weil das Berufungsgericht verkannt hat, dass das Landgericht durch ein unzulässiges Teilurteil\nentschieden hat.\n\n9 a) Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes darf ein\nTeilurteil (§ 301 ZPO) nur dann ergehen, wenn es einen abgrenzbaren Teil eines Streitgegenstandes unabhängig von der Entscheidung über den Rest des\nAnspruchs abschließend so bescheidet, dass die Gefahr einander widerstreitender Entscheidungen, auch durch das Rechtsmittelgericht, nicht besteht\n(BGH, Urteile vom 8. Dezember 1992 - VI ZR 349/91, BGHZ 120, 376, 380 und\nvom 16. August 2007 - IX ZR 63/06, BGHZ 173, 328 Rn. 18).\n\n10 b) Diese Voraussetzungen erfüllt das Urteil des Landgerichts nicht, das\nden Zahlungsantrag zu 4 offen gelassen hat, mit dem die Klägerin im Rahmen\nder Stufenklage Zahlung eines sich aus der Auskunft und Rechnungslegung\nergebenden, den Zahlungsantrag zu 1 übersteigenden, Betrags begehrt. Damit\nbleibt sowohl ein Teil der Stufenklage als auch - zugleich - der über die bezifferten Anträge hinausgehende Teil des Zahlungsanspruchs offen, der von der\nKlägerin mit dem unbezifferten Leistungsantrag der Stufenklage verfolgt wird.\nDies birgt unter mehreren Gesichtspunkten die Gefahr einander widersprechender Entscheidungen.\n\n11 aa) Soweit das Landgericht den bezifferten Zahlungsanträgen der Klägerin stattgegeben hat, ist nicht auszuschließen, dass der von der Beklagten zu 2)\n\nmit dem Ziel einer Anspruchsminderung erhobene Einwand des Mitverschuldens (§ 254 BGB) im späteren Schlussurteil anders beurteilt wird. Das Landgericht hat zwar ein Mitverschulden der Klägerin mit generellen Erwägungen verneint und hat sich hierbei möglicherweise von der Vorstellung leiten lassen, diese Bewertung sei für den Gesamtanspruch verbindlich. Dies schließt aber die\nMöglichkeit, dass die Mitverschuldensfrage bei den später zu treffenden Entscheidungen anders beurteilt werden kann, nicht aus. Eine Bindungswirkung\nbesteht insoweit nicht. Die einem Teilurteil zugrunde liegende Bewertung ist\nvielmehr lediglich für dieses Urteil ein Begründungselement, das nicht in\nRechtskraft erwächst (vgl. BGH, Urteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88,\nBGHZ 107, 236, 243, vom 3. Oktober 1980 - V ZR 125/79, WM 1980, 1392,\n1393, vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW 2001, 78, 79 und vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 f.). Die Gefahr, dass es hinsichtlich der Mitverschuldensfrage zu widersprüchlichen Entscheidungen im weiteren Verfahrensablauf kommt, ist daher nicht ausgeschlossen.\n\n12 Zu Recht macht die Revision auch geltend, dass diese Gefahr sämtliche\nZahlungsanträge der Klägerin gegen die Beklagte zu 2) betrifft und insbesondere auch die auf Erstattung der Kontoguthaben gerichteten Zahlungsforderungen. Allerdings stehen der Klägerin insoweit - wie die Revision zu Recht rügt -\nentgegen der Auffassung der Vorinstanzen gegen die Beklagte zu 2) keine vertraglichen oder deliktischen Schadensersatzansprüche zu, auf die der Einwand\ndes Mitverschuldens unmittelbar Anwendung fände. Die Vorinstanzen haben\nnicht berücksichtigt, dass unberechtigte Belastungsbuchungen keine unmittelbar vermögensrelevanten Auswirkungen auf die Forderung des Kontoinhabers\ngegenüber der Bank haben. Bei einer unberechtigten Abbuchung vom Konto\nfehlt es nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vielmehr an\neiner wirksamen Anweisung des Inhabers, aus der der Bank ein Aufwendungsersatzanspruch für die Belastungsbuchung aus dem Giroverhältnis gemäß\n\n§ 675 Abs. 1, § 670 BGB entstehen könnte (BGH, Urteile vom 17. September\n1991 - XI ZR 256/90, WM 1991, 1915, 1916 und vom 31. Mai 1994 - VI ZR\n12/94, WM 1994, 1420, 1422). Eine dem Kontoinhaber nicht zurechenbare\nAuszahlung bleibt danach Realakt und bewirkt keine materiell-rechtliche Veränderung des Forderungsbestandes (Senat, Urteil vom 13. Juni 1995 - XI ZR\n154/94, BGHZ 130, 87, 91 und BGH, Urteile vom 20. Juni 1990 - XII ZR 93/89,\nWM 1990, 1280, 1281 und vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001,\n1460 f.). Auch auf die vertraglichen Erfüllungsansprüche, die dem Kunden gemäß § 675 Abs. 1, § 667 BGB gegenüber seiner Bank wegen der Ausführung\nvon unberechtigten Überweisungs- oder Auszahlungsaufträgen stattdessen zustehen (BGH, Urteile vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108, 386,\n388 ff., vom 17. Dezember 1992 - IX ZR 226/91, BGHZ 121, 98, 106 und vom\n17. Oktober 2000 - XI ZR 42/00, BGHZ 145, 337, 339 f.), ist aber der Einwand\ndes mitwirkenden Verschuldens nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entsprechend anwendbar (BGH, Urteile vom 13. Juni 1983 - II ZR\n226/82, BGHZ 87, 376, 380, vom 3. Oktober 1989 - XI ZR 163/88, BGHZ 108,\n386, 391 und vom 13. Juni 1995 - XI ZR 154/94, BGHZ 130, 87, 95).\n\n13 bb) Wie die Revision weiterhin zu Recht rügt, stand dem Erlass eines\nTeilurteils durch das Landgericht über die bezifferten Zahlungsansprüche der\nKlägerin außerdem entgegen, dass gemäß § 301 Abs. 1 Satz 2 ZPO über einen\nTeil eines einheitlichen Anspruchs, der nach Grund und Höhe streitig ist, nur\ndann durch Teilurteil entschieden werden darf, wenn zugleich ein Grundurteil\n(§ 304 ZPO) über den restlichen Teil des Anspruchs ergeht (vgl. auch BGH,\nUrteile vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 f., vom 8. November 1995 - VIII ZR 269/94, WM 1996, 511, 512 und vom 2. Dezember 2003\n- VI ZR 349/02, NJW 2004, 949, insoweit nicht abgedruckt in BGHZ 157,\n159 ff.). Zwischen den Parteien ist sowohl die Höhe der über den unstreitigen\nBetrag hinausgehenden unberechtigten Buchungen streitig als auch der Grund\n\ndes Anspruchs, zu dem in der Regel auch das Mitverschulden gehört (BGH,\nUrteil vom 5. Dezember 2000 - VI ZR 275/99, NJW 2001, 760 f. mwN). Dennoch hat das Landgericht kein Grundurteil erlassen und durfte es auch nicht, da\nein solches im Rahmen der zugleich erhobenen Stufenklage nicht möglich war\n(BGH, Urteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242 mwN).\nDie auf die Stufenklage ergangene Entscheidung über den Auskunfts- und\nRechnungslegungsanspruch steht einem Grundurteil nicht gleich; sie schafft\nkeine Rechtskraft für den Grund des unbezifferten Leistungsanspruchs (BGH,\nUrteil vom 26. April 1989 - IVb ZR 48/88, BGHZ 107, 236, 242) und schließt\ndaher die Gefahr, dass im weiteren Verfahren über den restlichen Zahlungsanspruch der Klägerin im Widerspruch zu dem Teilurteil erkannt wird, nicht aus.\n\n14 c) Das Berufungsgericht hätte die Unzulässigkeit des erstinstanzlichen\nTeilurteils ohne Rücksicht auf den Vortrag der Parteien von Amts wegen berücksichtigen müssen, weil es sich um einen nicht zur Disposition der Parteien\nstehenden Verfahrensmangel handelt (vgl. BGH, Urteile vom 17. Februar 1999\n- X ZR 101/97, WM 1999, 1027, 1028, vom 4. Oktober 2000 - VIII ZR 109/99,\nWM 2001, 106, 107 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004,\n1452). In der ergangenen Form kann das Berufungsurteil daher schon deshalb\nkeinen Bestand haben, weil es das unzulässige Teilurteil des Landgerichts auch\nnicht teilweise hätte bestätigen dürfen.\n\n15 2. Wie die Revision zu Recht rügt, verstößt das Teilurteil des Berufungsgerichts auch als solches gegen § 301 ZPO und die dargelegten Grundsätze.\nDie Entscheidung des Berufungsgerichts, ein weiteres Teilurteil zu erlassen, ist\nihrerseits verfahrensfehlerhaft, weil das Berufungsgericht den bezifferten Teil\ndes klägerischen Zahlungsbegehrens durch die Bestätigung des landgerichtlichen Urteils in Höhe eines nach seiner Auffassung \"entscheidungsreifen\" Teilbetrags von 144.737,11 € nochmals in unzulässiger Weise zergliedert hat. Aus\n\nden oben ausgeführten Gründen, die hier entsprechend gelten, lagen in der\nBerufungsinstanz die Voraussetzungen für den Erlass eines Teilurteils ebenfalls\nnicht vor.\n\n16 3. Auch in der Sache hält das Berufungsurteil der rechtlichen Prüfung\nzum Teil nicht stand.\n\n17 a) Nicht zu beanstanden ist allerdings, dass das Berufungsgericht den\nvon der Beklagten zu 2) erhobenen Einwand mangelnder Fälligkeit der Zahlungsansprüche, weil die Klägerin zunächst auf Saldoabschluss hätte klagen\nmüssen, nicht hat durchgreifen lassen. Jedenfalls nach der erfolgten Kündigung\nder Kontokorrentverbindung war mit der Beendigung des Kontokorrents gemäß\n§ 355 Abs. 3 HGB ein fälliger Zahlungsanspruch auf den Überschuss bereits\nvor formeller Feststellung des Saldos entstanden (siehe schon BGH, Urteil vom\n2. November 1967 - II ZR 46/65, BGHZ 49, 24, 26; vgl. auch Schimansky in\nSchimansky/Bunte/Lwowski, Bankrechts-Handbuch, 3. Aufl., § 47 Rn. 105).\nSoweit die Beklagte zu 2) der Auffassung ist, die Klägerin habe nach Maßgabe\nder Allgemeinen Geschäftsbedingungen aufgrund fortwirkender Pflichten zunächst einen berichtigten Saldoabschluss einfordern müssen, rechtfertigt das\nschon deshalb kein anderes Ergebnis, weil die Klägerin dies mit der Zahlungsklage, die den Berichtigungsanspruch einschließt, jedenfalls in schlüssiger Weise getan hat (vgl. OLG Köln, WM 2002, 2505).\n\n18 b) Soweit die Revision die Ausführungen des Berufungsgerichts zum\nMitverschulden der Klägerin angreift, zeigt sie ebenfalls keine revisionsrechtlich\nbeachtlichen Fehler auf. Die Bewertung und Abwägung der beiderseitigen\nVerursachungs- und Verschuldensbeiträge ist grundsätzlich Aufgabe des Tatrichters. Das Revisionsgericht ist auf die Nachprüfung beschränkt, ob der Abwägung rechtlich unzulässige Erwägungen zugrunde liegen und ob der Tatrich-\n\nter alle Umstände vollständig und richtig berücksichtigt hat (BGH, Urteil vom\n10. Februar 2005 - III ZR 258/04, WM 2005, 701, 703 mwN). Einen solchen\nRechtsfehler vermag die Revision nicht darzulegen. Anders als sie geltend\nmacht, hat das Berufungsgericht keineswegs ein etwaiges nachlässiges Verhalten der Klägerin betreffend die Kontoführung ohne nähere Feststellungen wegen des vorsätzlichen Verhaltens des Beklagten zu 1) als unerheblich angesehen. Das Berufungsgericht stellt vielmehr entscheidend darauf ab, dass der eigene Verursachungsbeitrag der Beklagten zu 2) - die fehlende Überwachung\ndes Beklagten zu 1) über Jahre hinweg - so schwerwiegend sei, dass dahinter\nein etwaiger Verursachungsbeitrag der Klägerin zurücktrete. Hiergegen ist auch\nunter Berücksichtigung des von der Revision hervorgehobenen Umstands, dass\ndie Klägerin dem Beklagten zu 1) nach dem Vortrag der Beklagten zu 2) im\nJahr 1994 drei Blankoauszahlungsscheine überlassen hatte, aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. Vielmehr steht das Berufungsurteil mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in Einklang, nach welcher sich ein Unternehmen, durch dessen Mitarbeiter ein anderer das Opfer einer vorsätzlich sittenwidrigen Handlungsweise geworden ist, nicht mit Erfolg darauf berufen kann,\nder Geschädigte, der seinerseits nicht leichtfertig gehandelt hatte, müsse sich\ndas Vertrauen in die Seriosität des Mitarbeiters als Mitverschulden anlasten\nlassen (vgl. BGH, Urteil vom 6. Dezember 1983 - VI ZR 60/82, WM 1984, 126,\n127).\n\n19 c) Rechtsfehlerhaft - und von der Revision zu Recht beanstandet - hat\ndas Berufungsgericht hingegen den in der Berufungsinstanz gehaltenen Vortrag\nder Beklagten zu 2), es sei ein aus den Schlusssalden zum 31. Juli 2006 ersichtliches Guthaben der Klägerin von 4.650 € nach Entnahme durch den Beklagten zu 1) zeitnah zurückgebucht und daher bereits vorprozessual ausgeglichen worden, nach § 531 Abs. 2 ZPO nicht zugelassen. Das Berufungsgericht\n\nhat - worauf die Revision zu Recht hinweist - übersehen, dass der zugesprochene Teilbetrag von 4.650 € bereits erstinstanzlich berücksichtigt war.\n\n20 d) Zu Recht beanstandet die Revision schließlich, dass die Ausführungen\ndes Berufungsgerichts zur Frage eines Vorteilsausgleichs schon deshalb verfehlt sind, weil sich diese Frage in Bezug auf die in dem Teilurteil entschiedenen Beträge nicht stellt. Die gegebene Begründung, die im Kern auf das aus\n§ 393 BGB folgende Aufrechnungsverbot abstellt, berücksichtigt zudem nicht,\ndass der Klägerin gegenüber der Beklagten zu 2) - wie oben ausgeführt - keine\ndeliktischen Ansprüche zustehen, sondern vertragliche Ansprüche aus § 675\nAbs. 1, § 667 BGB.\n\nIII.\n\n21 Auf die Revision der Beklagten zu 2) ist das angefochtene Urteil danach\naufzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO), soweit es sie beschwert. Da eine abschließende Entscheidung durch den erkennenden Senat nicht in Betracht kommt, ist\ndie Sache zur weiteren Sachaufklärung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Zwar ist bereits das Teilurteil des Landgerichts unzulässig, so dass auch eine Zurückverweisung der Sache an das\nLandgericht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteile vom 18. Dezember 1954\n- II ZR 76/54, BGHZ 16, 71, 82 und vom 24. September 1998 - IX ZR 371/97,\nBGHZ 139, 325, 333). Das Berufungsgericht ist jedoch befugt, zur Beseitigung\ndes Verfahrensfehlers den beim Landgericht anhängig gebliebenen Teil des\nRechtsstreits an sich zu ziehen (vgl. BGH, Urteile vom 12. Januar 1999 - VI ZR\n77/98, NJW 1999, 1035, 1036, vom 13. Oktober 2000 - V ZR 356/99, NJW\n2001, 78, 79 und vom 25. November 2003 - VI ZR 8/03, NJW 2004, 1452,\n1454), woran die ab dem 1. Januar 2002 geltenden Vorschriften über das Beru-\n\nfungsverfahren nichts geändert haben (BGH, Urteil vom 13. Oktober 2008\n- II ZR 112/07, WM 2009, 141 Rn. 7). Diese Verfahrensweise erscheint hier\nschon deshalb zweckmäßig, weil beim Berufungsgericht ohnedies noch der\nüberwiegende Teil der Anträge anhängig ist und angesichts der Dauer des\nRechtsstreits das Interesse an einer alsbaldigen abschließenden Entscheidung\nhinsichtlich sämtlicher Anträge das Interesse, den Verlust einer Instanz hinsichtlich eines Antrags zu vermeiden, deutlich überwiegt.\n\n22 Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass gegebenenfalls im Anschluss an eine Auskunft und Rechnungslegung die für die\nErfüllungsansprüche der Klägerin nach § 675 Abs. 1, § 667 BGB maßgeblichen\nEntnahmen und Gutschriften auf den diversen Konten insgesamt zu ermitteln\nsein werden, um feststellen zu können, wie hoch die verbleibenden und von der\nBeklagten zu 2) zu erstattenden Fehlbeträge sind.\n\n23 Gegen den Beklagten zu 1) steht der Klägerin ein (weiterer) Zahlungsanspruch an sich selbst hingegen nicht zu, da sie ihm gegenüber grundsätzlich\nnur einen Anspruch auf Herbeiführung der Kontoberichtigung geltend machen\nkann, der etwa zum Inhalt hätte, die zu eigenen Zwecken verbrauchten Guthaben durch Zahlungen gegenüber der Beklagten zu 2) zu ersetzen, um auf diese\nWeise eine rechtsbestätigende Korrektur der Buchungsfehlbeträge zu ermöglichen (vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1423\nund vom 19. Juni 2001 - VI ZR 232/00, WM 2001, 1460 f.). Ein Schadensersatzanspruch, wie er der Klägerin von den Vorinstanzen gegenüber den Beklagten aus Delikt und gegenüber der Beklagten zu 2) konkurrierend auch aus\nvertraglicher Pflichtverletzung zuerkannt wurde, kommt allerdings hinsichtlich\ndes mit dem Zahlungsantrag zu 1 anteilig geltend gemachten Schadens in Betracht, welcher der Klägerin dadurch entstanden sein kann, dass der Beklagte\nzu 1) ihr Vermögen anstatt - wie mit der Beklagten zu 2) vereinbart - mit dem\n\nZweck der Gewinnerzielung zu verwalten, für eigene Zwecke verbraucht hat\n(vgl. BGH, Urteile vom 31. Mai 1994 - VI ZR 12/94, WM 1994, 1420, 1423 und\n10. Juli 2001 - VI ZR 206/00, WM 2001, 1515, 1517).\n\nWiechers Mayen Grüneberg\n\nMaihold Pamp\n\nVorinstanzen:\nLG Berlin, Entscheidung vom 07.06.2006 - 4 O 242/05 -\nKG Berlin, Entscheidung vom 04.02.2008 - 26 U 181/06 -","source":"ce-bgh","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-11-23/xi-zr-82-08","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":4},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 667","ref_norm":"667","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 531","ref_norm":"531","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 254","ref_norm":"254","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 278","ref_norm":"278","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 393","ref_norm":"393","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 670","ref_norm":"670","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 826","ref_norm":"826","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 831","ref_norm":"831","n":1},{"jurabk":"HGB","ref":"§ 355","ref_norm":"355","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 263","ref_norm":"263","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 266","ref_norm":"266","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 304","ref_norm":"304","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1}],"authoritative_source":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","attribution":{"source":"Bundesgerichtshof","source_url":"https://doi.org/10.5281/zenodo.15153244","license":"Creative Commons Zero (CC0 1.0)","license_url":"https://creativecommons.org/publicdomain/zero/1.0/","notice":"Amtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs. 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