{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10a. Zivilsenat","decided":"2010-02-18","aktenzeichen":"Xa ZR 106/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nIM NAMEN DES VOLKES\n\nURTEIL\nXa ZR 106/06 Verkündet am:\n18. Februar 2010\nAnderer\nJustizangestellte\nals Urkundsbeamtin\nder Geschäftsstelle\nin dem Rechtsstreit\n\nDer Xa-Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. Februar 2010 durch den Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die Richter Dr. Berger, Dr. Grabinski und Hoffmann\n\nfür Recht erkannt:\n\nAuf die Revision des Klägers wird das am 12. Juli 2006 verkündete\nUrteil der 21. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im Umfang\nder nachfolgenden Änderung des Ersturteils aufgehoben.\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das am 21. Februar 2006 verkündete Urteil des Amtsgerichts Rüsselsheim abgeändert:\n\nDie Beklagte wird verurteilt, an den Kläger weitere 376,-- Euro nebst\nZinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 16. September 2005 zu zahlen.\n\nDie weitergehenden Rechtsmittel werden zurückgewiesen.\n\nDie erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits fallen zu 1/4 dem Kläger und zu 3/4 der Beklagten zur Last. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden gegeneinander aufgehoben.\n\nVon Rechts wegen\n\nTatbestand:\n\n1 Der Kläger verlangt von der beklagten Charterfluggesellschaft unter anderem eine Ausgleichszahlung nach Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer Verspätung von Flügen (ABl. EG L 46 S. 1; im Folgenden: Verordnung), weil er mit\nerheblicher Verspätung abgeflogen und mit erheblicher Verspätung am Zielflughafen angekommen ist, sowie Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter\nUrlaubszeit.\n\n2 Der Kläger buchte bei der Beklagten einen Flug von Frankfurt am Main\nnach Halifax und zurück. Der für den 26. August 2005 gebuchte Rückflug erfolgte erst am nächsten Tag. Der Kläger kam etwa 23 Stunden später als geplant in Frankfurt an. Er verlangt deshalb eine Ausgleichszahlung in Höhe von\n600,-- Euro, Ersatz von Taxikosten in Höhe von 50,-- Euro, Gutschrift der von\nihm für ein Upgrade in eine höhere Klasse eingesetzten Bonusmeilen und Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit in Höhe von 100,-- Euro.\nDie Beklagte, die vorprozessual 224,-- Euro als Minderung des Rückflugpreises\nan den Kläger gezahlt hat, hat den Anspruch auf Ersatz der Taxikosten anerkannt und im Übrigen Klageabweisung beantragt.\n\n3 Das Amtsgericht hat die Beklagte gemäß ihrem Anerkenntnis und darüber\nhinaus zur Erteilung der begehrten Gutschrift auf dem Meilenkonto verurteilt.\nDie Berufung des Klägers, mit der er seine erstinstanzlichen Ansprüche weiterverfolgt hat, ist erfolglos geblieben. Mit seiner vom Berufungsgericht zur Klärung der Auslegung von Art. 5 der Verordnung zugelassenen Revision verfolgt\nder Kläger sein Begehren in vollem Umfang weiter. Die Beklagte tritt dem\nRechtsmittel entgegen.\n\n4 Der Bundesgerichtshof hat das Verfahren mit Beschluss vom 21. August\n2008 auf übereinstimmenden Antrag der Parteien bis zur Entscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Gemeinschaften in der Vorlagesache X ZR 95/06\nausgesetzt. In diesem Vorlageverfahren hat der Gerichtshof mit Urteil vom\n19. November 2009 (C-402/07, RRa 2009, 282 = NJW 2010, 43) wie folgt entschieden:\n\n1. Art. 2 Buchst. l sowie die Art. 5 und 6 der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 des\nEuropäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 über eine\ngemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen für\nFluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer\nVerspätung von Flügen und zur Aufhebung der Verordnung (EWG)\nNr. 295/91 sind dahin auszulegen, dass ein verspäteter Flug unabhängig\nvon der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden kann, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung\ndes Luftfahrtunternehmens durchgeführt wird.\n\n2. Die Art. 5, 6 und 7 der Verordnung Nr. 261/2004 sind dahin auszulegen,\ndass die Fluggäste verspäteter Flüge im Hinblick auf die Anwendung des\nAusgleichsanspruchs den Fluggästen annullierter Flüge gleichgestellt werden können und somit den in Art. 7 dieser Verordnung vorgesehenen Ausgleichsanspruch geltend machen können, wenn sie wegen eines verspäteten Fluges einen Zeitverlust von drei Stunden oder mehr erleiden, d. h.,\nwenn sie ihr Endziel nicht früher als drei Stunden nach der von dem Luftfahrtunternehmen ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreichen. Eine solche Verspätung führt allerdings dann nicht zu einem Ausgleichsanspruch\nzugunsten der Fluggäste, wenn das Luftfahrtunternehmen nachweisen\nkann, dass die große Verspätung auf außergewöhnliche Umstände zurückgeht, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, wenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären, also auf Umstände, die von dem\nLuftfahrtunternehmen tatsächlich nicht zu beherrschen sind.\n\n3. Art. 5 Abs. 3 der Verordnung Nr. 261/2004 ist dahin auszulegen, dass ein\nbei einem Flugzeug aufgetretenes technisches Problem, das zur Annullierung oder Verspätung eines Fluges führt, nicht unter den Begriff \"außerge-\n\nwöhnliche Umstände\" im Sinne dieser Bestimmung fällt, es sei denn, das\nProblem geht auf Vorkommnisse zurück, die aufgrund ihrer Natur oder Ursache nicht Teil der normalen Ausübung der Tätigkeit des betroffenen Luftfahrtunternehmens sind und von ihm tatsächlich nicht zu beherrschen sind.\n\nEntscheidungsgründe:\n\n5 Die nur wegen des Anspruchs auf Ausgleichszahlung zulässige Revision\nhat in diesem Umfang teilweise Erfolg und führt insoweit zur Aufhebung des\nBerufungsurteils und zur Verurteilung der Beklagten. Im Übrigen ist die Revision\nals unzulässig zu verwerfen.\n\n6 A. Die Revision ist gemäß § 543 Abs. 1 ZPO unzulässig, soweit der\nKläger den Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit gemäß § 651f Abs. 2 BGB weiterverfolgt. Insoweit fehlt es\nan der erforderlichen Zulassung der Revision durch das Berufungsgericht.\n\n7 Die vom Berufungsgericht ausgesprochene Zulassung der Revision bezieht sich lediglich auf den Anspruch auf Zahlung einer Ausgleichsleistung nach\nArt. 7 der Verordnung. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Tenor des Berufungsurteils, aber aus den Entscheidungsgründen.\n\n8 Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich\ndie Eingrenzung einer Rechtsmittelzulassung auch aus den Entscheidungsgründen ergeben. Von einer beschränkten Zulassung der Revision ist regelmäßig auszugehen, wenn die Rechtsfrage, die nach den Ausführungen in den Entscheidungsgründen zur Zulassung geführt hat, nur für einen von mehreren prozessualen Ansprüchen erheblich ist (BGHZ 153, 358, 360 ff. m.w.N.). Im Streitfall ist die vom Landgericht als klärungsbedürftig angesehene Frage, wann eine\n\nAnnullierung im Sinne von Art. 5 der Verordnung vorliegt, nur für den geltend\ngemachten Ausgleichsanspruch erheblich, nicht hingegen für den auf § 651f\nAbs. 2 BGB gestützten Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung wegen nutzlos aufgewendeter Urlaubszeit. Damit erstreckt sich die Zulassung der Revision\nnicht auf diesen Anspruch.\n\n9 B. Die begehrte Ausgleichszahlung steht dem Kläger im Hinblick auf\nden wesentlich verspäteten Abflug zu; der Kläger muss sich jedoch den Betrag\nvon 224,-- Euro anrechnen lassen, den die Beklagte bereits für die Flugverspätung gezahlt hat.\n\n10 I. Die Annahme des Berufungsgerichts, die Voraussetzungen für die\nbegehrte Ausgleichszahlung nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung seien nicht erfüllt, hält der Nachprüfung nicht stand.\n\n11 1. Eine Annullierung des Flugs im Sinne von Art. 5 der Verordnung hat\nallerdings, wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat, nicht stattgefunden. Nach dem Urteil des Gerichtshofs kann ein verspäteter Flug unabhängig von der - auch erheblichen - Dauer der Verspätung nicht als annulliert angesehen werden, wenn er entsprechend der ursprünglichen Flugplanung des\nLuftfahrtunternehmens durchgeführt wird (aaO Tz. 39). So verhält es sich im\nStreitfall. Der Flug von Halifax nach Frankfurt ist trotz der eingetretenen Verzögerung entsprechend der ursprünglichen Flugplanung durchgeführt worden.\n\n12 2. Wegen des wesentlich verspäteten Abflugs kommt gleichwohl ein\nAnspruch auf die in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichszahlung in\nBetracht.\n\n13 a) Der Flug hat einen Tag später als geplant begonnen; die Voraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 der Verordnung für die Annahme einer von der Verordnung erfassten (großen) Verspätung lagen daher ohne weiteres vor.\n\n14 b) In einem solchen Fall steht dem Fluggast, sofern auch die weiteren\nVoraussetzungen für eine Ausgleichsleistung erfüllt sind, der in Art. 7 der Verordnung vorgesehene Ausgleichsanspruch zu, wenn er wegen des verspäteten\nFluges sein Endziel nicht früher als drei Stunden nach der ursprünglich geplanten Ankunftszeit erreicht (EuGH aaO Tz. 61). Auch diese Voraussetzung ist ohne weiteres erfüllt, denn das Endziel des Klägers wurde etwa 23 Stunden später als geplant erreicht. Damit liegen im Streitfall die vom Gerichtshof aufgestellten Anforderungen für einen Ausgleichsanspruch wegen einer wie eine Annullierung zu behandelnden großen Verspätung vor.\n\n15 II. Das Berufungsurteil ist daher aufzuheben. Der Senat kann in der Sache selbst entscheiden, da der Rechtsstreit auf der Grundlage des vom Berufungsgericht festgestellten Sachverhalts zur Endentscheidung reif ist.\n\n16 1. Der Ausgleichsanspruch ist nicht entsprechend Art. 5 Abs. 3 der Verordnung ausgeschlossen. Die Verspätung geht nicht auf außergewöhnliche\nUmstände im Sinne dieser Vorschrift zurück.\n\n17 a) Entgegen der von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vertretenen Auffassung besteht keine Veranlassung, den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückzuverweisen, um der Beklagten Gelegenheit zu geben, zu\nden Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Verordnung vorzutragen. Die Parteien haben in den Tatsacheninstanzen darüber gestritten, ob die Beklagte im\nStreitfall zu einer Ausgleichszahlung wegen Annullierung des Flugs verpflichtet\nist. Die Beklagte war demgemäß gehalten, auch zu den Voraussetzungen vorzutragen, unter denen die Verpflichtung zu einer solchen Ausgleichszahlung\n\nausgeschlossen ist, und hat dies auch getan. Für den Ausgleichsanspruch wegen großer Verspätung gelten keine anderen Voraussetzungen.\n\n18 b) Die Beklagte hat geltend gemacht, die Verspätung beruhe auf technischen Beanstandungen, die sich schon vor dem Flug von Frankfurt nach Halifax ergeben hätten. Damit ist kein außergewöhnlicher Umstand im Sinne von\nArt. 5 Abs. 3 der Verordnung aufgezeigt.\n\n19 Wie der Senat im Anschluss an die Rechtsprechung des Gerichtshofs der\nEuropäischen Union bereits entschieden hat, begründen technische Defekte,\nwie sie beim Betrieb eines Flugzeugs gelegentlich auftreten können, für sich\ngesehen keine außergewöhnlichen Umstände, die das Luftfahrtunternehmen\nvon der Verpflichtung zur Zahlung der Ausgleichsleistung wegen Annullierung\neines Fluges befreien können (Sen.Urt. v. 12.11.2009 - X ZR 76/07, RIW 2010,\n63).\n\n20 2. Die Beklagte ist deshalb verpflichtet, zusätzlich zu den bereits vom\nAmtsgericht zugesprochenen Leistungen eine Ausgleichszahlung in der in Art. 7\nAbs. 1 Buchst. c der Verordnung bestimmten Höhe von 600,-- Euro zu erbringen. Da sie vorprozessual an den Kläger unter dem Gesichtspunkt der Minderung des Flugpreises bereits einen Betrag von 224,-- Euro gezahlt hat, ist sie\nzur Zahlung weiterer 376,-- Euro zu verurteilen. Ein Mangel der Flugleistung,\nder einen zusätzlichen Minderungsanspruch begründen könnte, liegt in einer\nVerspätung regelmäßig nicht (Sen.Urt. v. 28.5.2009 - Xa ZR 113/08, RRa 2009,\n242 = NJW 2009, 2743); auch im Streitfall ist für einen Mangel nichts dargetan.\n\n21 Der geltend gemachte Zinsanspruch ergibt sich aus § 288 Abs. 1 BGB.\n\n22 3. Zu der von der Beklagten angeregten Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union sieht der Senat keine Veranlassung.\n\n23 Der Bundesgerichtshof hat dem Gerichtshof die Streitsache X ZR 95/06\nzur Vorabentscheidung vorgelegt, weil er es nicht für zweifelsfrei gehalten hat,\ndass den Fluggästen eines wesentlich verspäteten Fluges, wie er im Streitfall\nvorliegt, nach der Verordnung kein Anspruch auf Ausgleichszahlungen zusteht.\nDiese Unklarheit hinsichtlich der Auslegung des Gemeinschaftsrechts ist dadurch beseitigt worden, dass der Gerichtshof in seinem Urteil vom 19. November 2009 die Verordnung dahin ausgelegt hat, dass auch in einem solchen Fall\nAusgleichsleistungen zu erbringen sind. Das Urteil selbst wirft jedenfalls keine\nfür den Streitfall relevanten neuen Auslegungsfragen auf, die der Senat nicht\nohne erneute Vorlage beantworten könnte.\n\n24 Soweit sich das Urteil nicht ausdrücklich mit der Frage befasst, ob das\nvom Gerichtshof gefundene Auslegungsergebnis mit dem Montrealer Übereinkommen vereinbar ist, hat der Senat diese Frage bereits in seinem Urteil vom\n10. Dezember 2009 (Xa ZR 61/09) bejaht; daran hält er fest. Der Gerichtshof\nhat dies offenbar ebenso gesehen; dass er Art. 29 MÜ übersehen hätte, kann\nnicht angenommen werden.\n\n25 Der Senat hat auch keine Zweifel an der Gültigkeit der Verordnung. Der\nGerichtshof hat die Gültigkeit - anders als die Generalanwältin - bejaht (aaO\nTz. 47). Für den von der Beklagten angenommenen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz ist nichts Substantiiertes geltend gemacht.\n\n26 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1 ZPO.\n\nMeier-Beck Mühlens Berger\n\nGrabinski Hoffmann\n\nVorinstanzen:\nAG Rüsselsheim, Entscheidung vom 21.02.2006 - 3 C 1268/05 (32) -\nLG Darmstadt, Entscheidung vom 12.07.2006 - 21 S 43/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-18/xa-zr-106-06","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 651f","ref_norm":"651f","n":2},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 288","ref_norm":"288","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 543","ref_norm":"543","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2010-02-18/xa-zr-106-06","retrieved":"2026-10-24 08:01:44.537316+00:00"},"card":{"id":"bgh/2010-02-18/xa-zr-106-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10a. 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