{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2014-11-24","aktenzeichen":"X ZR 66/13","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\n\nX ZR 66/13\nvom\n\n24. November 2014\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. November 2014\ndurch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richter Dr. Grabinski,\nDr. Bacher und Hoffmann sowie die Richterin Schuster\n\nbeschlossen:\n\nDer Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur\nEinlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom\n31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 I. Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des deutschen Patents\n103 50 078, das vom Patentgericht mit Urteil vom 31. Januar 2013 für nichtig\nerklärt wurde. Die dagegen von der Beklagten eingelegte Berufung hat der Senat durch Beschluss vom 12. Februar 2014 verworfen, weil ihr damaliger Bevollmächtigter Dr.-Ing. G. , ein in einem Register des nationalen Amtes für\nGeistiges Eigentum der Republik Malta eingetragener \"IP Attorney\", weder zur\nRechts- noch zur Patentanwaltschaft zugelassen ist. Die nunmehr durch einen\nRechtsanwalt vertretene Beklagte beantragt Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand.\n\n2 II. Der Antrag der Beklagten auf Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist ist zulässig. Dass der Senat die Berufung bereits mit Beschluss vom 12. Februar 2014 rechtskräftig verworfen hat,\nsteht dem nicht entgegen (BGH, Urteil vom 29. Juni 1966 - IV ZR 86/65, BGHZ\n\n45, 380, 384; BGH, Beschluss vom 9. Februar 2005 - XII ZB 225/04, FamRZ\n2005, 791, 792; Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 101/07, NJW-RR\n2007, 1718).\n\n3 Der Antrag ist aber nicht begründet. Die Beklagte war nicht ohne ihr Verschulden an der Einhaltung der Berufungs- und Berufungsbegründungsfrist\nverhindert.\n\n4 Die Beklagte meint, sie und ihr damaliger Bevollmächtigter hätten annehmen dürfen, dass dieser als Patentanwalt vertretungsbefugt gewesen sei,\nweil das Patentgericht ihn bereits im erstinstanzlichen Verfahren als solchen\nangesehen habe. Auch vom Senat sei ihr damaliger Bevollmächtigter in einem\nvorangegangenen Verfahren als vertretungsberechtigter Patentanwalt angesehen worden. Darin kann ihr nicht gefolgt werden.\n\n5 Nach der Rechtsprechung kommt zwar eine Wiedereinsetzung ausnahmsweise in Betracht, wenn die versäumte Prozesshandlung durch eine irrige Rechtsauffassung des Gerichts veranlasst und hierdurch ein Vertrauenstatbestand geschaffen wurde (vgl. BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 2004\n- 1 BvR 1892/03, NJW 2004, 2887, 2888; BGH, Beschluss vom 4. Dezember\n1992 - X ZB 18/91, NJW 1992, 1700, 1701; Beschlüsse vom 26. März 1996\n- VI ZB 1/96 und 2/96, NJW 1996, 1900, 1901). Diese Voraussetzungen sind im\nvorliegenden Fall jedoch nicht gegeben.\n\n6 Dem Urteil vom 31. Januar 2013 ist nichts dafür zu entnehmen, dass das\nPatentgericht den damaligen Bevollmächtigten der Beklagten rechtsirrig (vgl.\ndazu den Beschluss des Senats vom 12. Februar 2014) als Patentanwalt angesehen hat. Vielmehr hat sich das Patentgericht in seinem Urteil überhaupt nicht\nmit der Frage befasst, ob sich die Beklagte durch ihren damaligen Bevollmächtigten vertreten lassen konnte. Auch die Bezeichnung von \"IP-Attorney (Malta)\n\nDr. G. \" im Rubrum des Urteils als Prozessbevollmächtigter der Beklagten lässt nicht den Schluss zu, dass das Patentgericht diesen als Patentanwalt angesehen hat. Aber selbst wenn dies angenommen würde, ergäbe sich\njedenfalls nach dem Hinweis des Bundesgerichtshofs vom 28. Mai 2013, dass\nnicht erkennbar sei, dass der frühere Bevollmächtigte der Beklagten zu deren\nVertretung vor dem Bundesgerichtshof berechtigt sei, kein Grund mehr, auf\ndessen Vertretungsberechtigung zu vertrauen. Vielmehr hätte es der Beklagten\noblegen, sich nunmehr durch einen Rechts- oder Patentanwalt als Bevollmächtigten vertreten zu lassen, der innerhalb der seinerzeit noch zwei Tage laufenden Berufungsfrist noch hätte Berufung einlegen, jedenfalls aber innerhalb der\nFrist des § 234 ZPO Wiedereinsetzung in die Berufungsfrist hätte beantragen\nund die Berufung innerhalb der seinerzeit noch laufenden, auf Antrag verlängerbaren Berufungsbegründungsfrist nach § 111 Abs. 2 PatG hätte begründen\nkönnen.\n\n7 Der damalige Bevollmächtigte der Beklagten ist auch vom Senat in der\nSache X ZR 82/09 zu keinem Zeitpunkt als vertretungsberechtigter Patentanwalt angesehen worden. Zutreffend ist insoweit allein, dass ihr damaliger Bevollmächtigter in diesem Verfahren mit Eingabe vom 26. November 2012 angezeigt hat, dass er die neue Patentinhaberin vertrete, und diese Anzeige den\n\nParteien zur Kenntnis gebracht wurde. Ein vom Senat geschaffener Vertrauenstatbestand lässt sich hieraus nicht ableiten.\n\nMeier-Beck Grabinski Bacher\n\nHoffmann Schuster\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 31.01.2013 - 2 Ni 27/11 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-24/x-zr-66-13","cited_norms":[{"jurabk":"PatG","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 234","ref_norm":"234","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-24/x-zr-66-13","retrieved":"2026-10-24 08:01:22.495712+00:00"},"card":{"id":"bgh/2014-11-24/x-zr-66-13","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. Zivilsenat","date":"2014-11-24","dockets":["X ZR 66/13"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 24.11.2014 – X ZR 66/13","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2014-11-24/x-zr-66-13","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Der Antrag auf Wiedereinsetzung in die versäumten Fristen zur\nEinlegung und Begründung der Berufung gegen das Urteil des\n2. Senats (Nichtigkeitssenats) des Bundespatentgerichts vom\n31. Januar 2013 wird zurückgewiesen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"PatG/111","law":"PatG","abbreviation":"PatG","ref":"111","label":"§ 111 PatG","mentions":1},{"id":"ZPO/234","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"234","label":"§ 234 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-10-24T08:01:22.495712+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}