{"status":"available","doknr":"CEBGH-BGH_Zivilsenat-10_NA_2013-04-23_X_ZR_68_11_NA_NA_0","ecli":null,"court":"BGH","senate":"10. Zivilsenat","decided":"2013-04-23","aktenzeichen":"X ZR 68/11","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF\nBESCHLUSS\nX ZR 68/11\nvom\n\n23. April 2013\n\nin der Patentnichtigkeitssache\n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. April 2013 durch\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Meier-Beck, die Richterin Mühlens und die\nRichter Dr. Grabinski, Hoffmann und Dr. Deichfuß\n\nbeschlossen:\n\nDie Gegenvorstellung der Klägerin zu 1 wird zurückgewiesen.\n\nGründe:\n\n1 Mit Beschluss vom 12. März 2013 hat der Senat den Streitwert für beide\nInstanzen des Patentnichtigkeitsverfahrens auf 30.000.000 € festgesetzt. Dagegen richtet sich die Gegenvorstellung der Klägerin zu 1. Diese bleibt ohne\nErfolg\n\n2 Der Streitwert im Patentnichtigkeitsverfahren ist nach § 51 Abs. 1 GKG\nnach billigem Ermessen zu bestimmen. Nach der ständigen Rechtsprechung\ndes Senats ist dafür der gemeine Wert des Patents bei Erhebung der Klage\nbzw. der Einlegung der Berufung zuzüglich des Betrags der bis dahin entstandenen Schadensersatzforderungen maßgeblich (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 1956 - I ZR 28/55, GRUR 1957, 79; Beschluss vom 7. November 2006\n- X ZR 138/04, GRUR 2007, 175 - Sachverständigenentschädigung IV; Beschluss vom 28. Juli 2009 - X ZR 153/04, GRUR 2009, 1100 - Druckmaschinen-Temperierungssystem III). Ist zu diesem Zeitpunkt über die streitige Höhe des\nwegen Verletzung des Streitpatents bereits entstandenen Schadens noch keine\nabschließende gerichtliche Entscheidung ergangen, entspricht es regelmäßig\nbilligem Ermessen, den bezifferten Betrag der Schadensersatzforderung in vol-\n\nler Höhe in die Wertbestimmung einzustellen (Beschluss vom 28. Juli 2009,\naaO). Mangels solcher oder weiterer Anhaltspunkte legt der Senat die (vorläufige) Streitwertfestsetzung im Verletzungsverfahren zugrunde. Diese beziffert\nregelmäßig das Interesse des Nichtigkeitsklägers an der erstrebten Vernichtung\ndes Streitpatents, mit der der Patentverletzungsklage die Grundlage entzogen\nwerden soll. Eine Streitwertfestsetzung im Nichtigkeitsverfahren unterhalb dieses Betrages, der sich in der Regel unter dem Gesichtspunkt der Eigennutzung\ndes Streitpatents durch den Patentinhaber um 25% erhöht, kommt daher\ngrundsätzlich nicht in Betracht.\n\n3 Nach diesen Grundsätzen bleibt es bei der Festsetzung des Streitwertes\nin dem Patentnichtigkeitsverfahren für beide Instanzen auf 30 Millionen €. Nach\ndem Vorbringen der Beklagten, dem die Klägerinnen nicht entgegengetreten\nsind, ist der Streitwert in einem der vier auf das Streitpatent gestützten Verletzungsverfahren auf 30 Millionen € und in zwei weiteren auf das Streitpatent gestützten Verletzungsverfahren auf jeweils 10 Millionen € bestimmt worden, während in dem vierten Verletzungsverfahren noch keine Streitwertfestsetzung erfolgt ist. Entsprechend ist das Interesse der Klägerinnen an der Vernichtung des\nStreitpatents - unter Berücksichtigung der in § 39 Abs. 1 GKG vorgegebenen\nGrenze - mit 30 Millionen € zu bemessen. Umstände, die im Hinblick auf das\nGesamtinteresse der Klägerinnen an der Nichtigkeitsklage eine niedrigere\nStreitwertfestsetzung gebieten, können auch dem Vorbringen der Klägerin zu 1\nnicht entnommen werden.\n\n4 Soweit die Klägerin zu 1 meint, dass für jede der vier Verletzungsklagen\nim Hinblick auf § 145 PatG überhaupt nur ein Streitwert von 7,1 Millionen bzw.\n8,875 Millionen € habe festgesetzt werden dürfen, führt dies zu keinem anderen\nErgebnis. Denn selbst wenn die Ansicht der Klägerin zu 1 zutreffend sein sollte,\nwas hier nicht zu entscheiden ist, würde sich daraus im Hinblick auf das Nichtigkeitsverfahren, für dessen Wert alle vier Verletzungsverfahren zu berücksich-\n\ntigen sind, ein Streitwert errechnen, der dem vom Senat bestimmten Wert entspricht.\n\n5 Schließlich ist der Gegenvorstellung der Klägerin zu 1 auch nichts zu\nentnehmen, was eine unterschiedliche Streitwertfestsetzung in den beiden Instanzen des Nichtigkeitsverfahrens rechtfertigt.\n\nMeier-Beck Mühlens Grabinski\n\nHoffmann Deichfuß\n\nVorinstanz:\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 26.01.2011 - 5 Ni 61/09 (EU) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-23/x-zr-68-11","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 145","ref_norm":"145","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2013-04-23/x-zr-68-11","retrieved":"2026-10-24 08:01:19.358088+00:00"},"card":{"id":"bgh/2013-04-23/x-zr-68-11","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"10. 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